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LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2012 - 9 Sa 1014/12

1. Ist in einem Kündigungsverfahren entschieden, dass eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die in einem Proz

§ 9KSch

G; BAG v. 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 , BB 2010, 3148 ; BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 ; BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ). Es ist dabei insbesondere nicht an Wertungen der Parteien gebunden und hat die Weiterbeschäftigungsprognose unter Zugrundelegung der Umstände zu beurteilen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs. 2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Das Gericht hat eine Vorausschau anzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist. Hierin wird der Unterschied zwischen der Auflösung nach §§ 9 , 10 KSchG gegenüber einer Überprüfung der Kündigung nach § 1 KSchG deutlich. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung nach § 1 KSchG ist entscheidend, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Kündigung als wirksam erscheinen lassen. Es ist eine rückschauende Bewertung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen. § 9 KSchG betrifft hingegen die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Es geht um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 674/09 , NZA-RR 2012, 243 ; BAG v. 23.10.2010 - 2 AZR 554/08 , AP Nr.

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G; BAG v. 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 , BB 2010, 3148 ; BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 , NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 , NZA 2008, 636 ; BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 , NZA 2003, 261 ). Unter Beachtung der primären Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes, den Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigung zu bewahren, ist es gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 674/09 , NZA-RR 2012, 243 ; BAG v. 23.10.2010 - 2 AZR 554/08 , AP Nr.

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G; BAG v. 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 , BB 2010, 3148 ; BAG v. 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06 , NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 , NZA 2008, 636 ; BAG v. 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 , NZA 2003, 261 ). bb)Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen, kommen nur Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Es ist stets erforderlich, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers ihren Grund hat. Dabei kann es sich sowohl um das prozessuale (z.B. Beleidigung oder sonstige ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten) als auch um das außerprozessuale Verhalten (z.B. Beeinflussung von Zeugen, Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber) des Arbeitnehmers handeln. In diesem Sinne sind als Auflösungsgrund geeignet etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG v. 24.3.2011 - 2 AZR 674/09 , NZA-RR 2012, 243 ; BAG v. 23.10.2010 - 2 AZR 554/08 , AP Nr.

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G; BAG v. 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 , BB 2010, 3148 ). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gerade Erklärungen in laufenden Gerichtsverfahren - etwa dem Kündigungsschutzprozess selbst - durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können daher nicht als Auflösungsgrund herangezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei gerade in den jüngeren Entscheidungen einen Paradigmenwechsel vollzogen und klargestellt, mit Blick auf eine prozessuale Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (so ausdrücklich wörtlich BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 674/09 , NZA-RR 2012, 243 unter Hinweis auf BVerfG v. 11.04.1991 - 2 BvR 963/90 , NJW 1991, 2074 ). In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt allerdings nur in den Grenzen der Wahrheitspflicht. Auch dürfen die Parteien nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 674/09 , NZA-RR 2012, 243 unter Hinweis auf BVerfG v. 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 , NJW 1991, 2074 ; BAG v. 23.10.2010 - 2 AZR 554/08 , AP Nr.

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G). Es ist also gerade nicht so, dass unzutreffende Tatsachenbehauptungen per se das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers rechtfertigen. Allerdings kann dem Arbeitnehmer auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess zugerechnet werden, wenn dessen Verhalten die strengen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 ; BAG v. 30.06.1959 aaO; BAG v. 25.11.1982 aaO; BAG v. 03.11.1983 - 2 AZR 204/82 - nv.; BAG v. 14.05.1987 aaO). Dies gilt auch für von ihm nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht hiervon distanziert. Als Auflösungsgründe können auch Tatsachen herangezogen werden, die die Kündigung selbst nicht rechtfertigen. Dann muss aber dargelegt werden, wieso ein nicht ausreichender Kündigungsgrund einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen soll (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 ; BAG v. 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363 ; BVerfG v. 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - EzA § 9 KSchG Nr. 49). Liegt ein Grund vor, der an sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob in Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 ; APS/Biebl § 9 KSchG Rz. 50). So kann ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel der betrieblichen Verhältnisse - beispielsweise der Austausch von Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur - Berücksichtigung finden (BAG v. 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06 , NZA 2009, 312 ; KR/Spilger § 9 KSchG Rz.56; Keßler NZA 2002, 1 ). cc)Diese strengen Anforderungen an den Auflösungsgrund lassen sich nach Auffassung der Kammer selbst dann nicht annehmen, wenn man den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.9.2012 als zutreffend unterstellt. Denn auch insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, dass sich die Parteien in einer seit Jahren hinziehenden gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Vielzahl von Kündigungen befinden, in der wechselseitig mit "harten Bandagen" gerungen worden ist. Hinzu kommt, dass sich die betrieblichen Verhältnisse bei der - damals noch M. - grundlegend gewandelt haben.

(1)Die Beklagte wirft dem Kläger eine aggressive, teilweise verleumderische Prozessführung sowie die Strafanzeige vor, durch die das Arbeitsverhältnis bereits erheblich gestört worden sei. Hinzu kämen aber noch weiter Handlungen des Klägers im Anschluss an die Strafanzeige. Denn infolge der in der gegen Dr. J. eingereichten Strafanzeige seien auch weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dies betreffe die Mitarbeiter L., E. und I., die auch allesamt eingestellt worden seien. Trotz der Einstellungen habe der Kläger im Schreiben vom 15.01.2007 weitere verleumderische Behauptungen aufgestellt. Daran habe der Kläger unbeirrt festgehalten und am 14.06.2007 eine weitere Strafanzeige gegen Herrn H. erstattet. Trotz wiederholter Einstellungen der jeweiligen Verfahren habe der Kläger am 09.03.2009 an Herrn X. und am 23.03.2009 Herrn I. geschrieben. In letzterem Schreiben habe der Kläger vorgeworfen, seine Erkrankung absichtlich herbeigeführt zu haben und Mobbing unterstellt. Eben dies habe der Kläger auch in der Verhandlung vom 19.02.2008 im Verfahren 11 Ca 8492/07 bekundet. Im Verfahren 10 Ca 8177/08 habe der Kläger sodann am 12.02.2009 bekundet, die Beklagte habe die Unfallnachsorge bewusst unterlassen. Auch habe er geäußert, Herr X. habe auch in die Kasse gegriffen. Zwar sei die M. am 01.04.2011 auf die Beklagte verschmolzen worden, die Mitarbeiter H., G. und L. seien aber nach wie vor tätig und müssten mit dem Kläger zusammenarbeiten. Diese Mitarbeiter hätten auch mitgeteilt, nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten zu können. Alle seien Opfer ungerechtfertigter Angriffe des Klägers. Der Kläger habe jegliches Maß der Verhältnismäßigkeit aus den Augen verloren und völlig unbeteiligte Mitarbeiter in die Auseinandersetzung einbezogen.
(2)Wie gesehen ist stets erforderlich, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers ihren Grund hat. Die Kammer verkennt nicht, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in erheblichem Umfang belastet ist und das der Kläger einen nicht unerheblichen Teil zur Gesamtsituation beigetragen hat. Auch hat er diverse Mitarbeiter unterschiedlichster Straftaten bezichtigt. Dass dies auch außerprozessual erfolgte, ist irrelevant. Allerdings ist nicht allein die Schwere der aufgeführten Gründe entscheidend für die Auflösung. Wesentlich ist die konkrete in die Zukunft gerichtete Prognose. Mit anderen Worten ist nicht nur das Verhalten als solches zu würdigen, sondern ob in Zukunft noch eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. Im Rahmen dieser Prognose ist neben dem Verhalten des Arbeitnehmers auch seine Stellung im Betrieb und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Diese sprechen hier gegen eine Auflösung. Denn der Kläger ist bereits langjährig beschäftigt. Die Parteien haben schon viele Jahre erfolgreich zusammen gearbeitet. Als Pilot bekleidet der Kläger zwar eine wichtige Stellung bei der Beklagten, ist in dieser Funktion aber nur "einer von vielen". Er hat also keine Schlüsselposition inne (vgl. dazu BAG v. 26.06.1997 - 2 AZR 502/09 ). Hinzu kommt, dass zu den Spannungen, die zu den von der Beklagten aufgeführten Auflösungsgründen geführt haben, auch die M. beigetragen hat. Insoweit ist anerkannt, dass bei Spannungen, die auf dem Verhalten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beruht, das Maß des Verschuldens entscheidend ist. Überwiegen die Anteile des Arbeitgebers und hat er das Verhalten des Arbeitnehmers gleichsam provoziert, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei (BAG v. 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 , NZA 2005, 1208 ). Die erkennende Kammer steht auf dem Standpunkt, dass die Situation der provozierten Auflösungsanträge mit der streitgegenständlichen Situation des Klägers vergleichbar ist. Insbesondere ist bei der Bestimmung des Auflösungsgrundes die Intensität der Auseinandersetzung auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dem Kläger in den vorangegangenen Prozessen stets einen Spesenbetrug vorgeworfen, hat also auch "schweres Geschütz" aufgefahren und auch in den zugrunde liegenden Schriftsätzen das Wort Betrug diverse Male benutzt. Dabei ist die Intensität der Auseinandersetzung durch die ungewöhnliche Häufung von Kündigungen noch verstärkt worden. Da nahezu über jede Kündigung ein Verfahren über zwei Instanzen durchgeführt wurde, hat sich die Dauer des Rechtsstreites in die Länge gezogen. Da über jede Kündigung wegen der Vorgreiflichkeit gesondert erst nach Abschluss der zuvor ausgesprochenen Kündigung entschieden wird, potenziert sich die Dauer der Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. In dieser Auseinandersetzung hat der Kläger wie die streitgegenständliche Strafanzeige zeigt, den Rahmen der Auseinandersetzung ausgedehnt und eine Behörde beteiligt. Aber auch im weiteren Verlauf ist der Rechtstreit nicht nur durch das Verhalten des Klägers weiter eskaliert. Denn auch in der Folgezeit hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis noch mehrfach gekündigt und ihrerseits in den gewechselten Schriftsätzen das Maß der zulässigen Auseinandersetzung ausgedehnt. Die weiteren von der Beklagten beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers fügen sich nahtlos in das Gesamtbild der geführten Auseinandersetzung ein. Bei der Erstattung der Strafanzeige reagierte der Kläger auf das vorangegangene Verfahren. Er hatte gerade einen langen Prozess erfolgreich abgeschlossen und sah sich einer weiteren Kündigung ausgesetzt und fühlte sich von Dr. J. verfolgt. Dabei hat er eindringliche Schlagworte benutzt, um seine Position zu unterstreichen. Diese Position hat er auch in der Folgezeit nachhaltig vertreten. Dies zeigen schon die Eingaben, mit denen er sich gegen die Einstellungen der Ermittlungsverfahren gewehrt hat. Der Kläger reagiert damit auf die sich intensivierende Auseinandersetzung in den weiteren Prozessen. Die Strafanzeige gegen den Mitarbeiter H. vom 14.06.2007 ist gleichfalls Ausdruck der Überzeugung des Klägers, dass in den bisherigen Verfahren falsch ausgesagt worden ist. Nichts anderes gilt für die schweren Vorwürfe, die der Kläger gegen den damaligen Geschäftsführer X. im Schreiben vom 9.03.2009, das auch dem Schreiben vom 23.03.2009 an Herrn I. beigefügt gewesen ist, erhebt. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass sich die Parteien Herbst 2003 und damit seit zu diesem Zeitpunkt seit über fünf Jahren in gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und weiterer Auseinandersetzungen befanden. Die Bestandsschutzverfahren sind bislang allesamt zugunsten des Klägers entschieden worden. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger durchaus vielfältigen Anlass zur Kündigung gegeben hat. Es sind seine Abrechnungen über das Proceeding gewesen, die den Kündigungsgrund der vorangegangenen Verfahren bildeten und allesamt durchaus nicht frei von Beanstandungen sind. Dass diese Beanstandungen bislang nicht die Kündigung gerechtfertigt haben, liegt im Risiko des Kündigungsschutzprozesses. Insofern ist der Kläger nicht nur unbeteiligtes "Opfer", als das er sich selbst sieht. Im Rahmen der Auseinandersetzung ist - worauf auch das Bundesarbeitsgericht hinweist - nicht jedes Mittel gerechtfertigt. Gleichwohl entlastet den Kläger die Gesamtsituation, in der die Beklagte nicht eine Gelegenheit ausgelassen hat, dem Kläger zu verdeutlichen, dass sie die Rückkehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz mit allen Mitteln verhindern wolle. Hinzu kommt, dass der Kläger mit den Vorwürfen in den jeweils beanstandeten Schreiben ohnehin nur die Vorwürfe wiederholt, die er seit Jahren in seinen prozessualen Schriftsätzen wiederholt und bekannte Positionen vertieft. So enthält das Schreiben vom 15.01.2007 im Wesentlichen auch eine Nacherzählung der bisherigen Prozessgeschichte im Hinblick auf die vom Kläger beanstandeten Zeugenaussagen. Das Schreiben vom 14.06.2007 zeigt zunächst nochmals die Vorgänge um die Übergabe der Spesenabrechnungen im Jahre 2003 an Herr H., die der Kläger schon im streitgegenständlichen Verfahren dargelegt hat. Nichts anderes gilt für die weiteren geschilderten Umstände. Es wird lediglich der Sachvortrag des Verfahrens widerholt und vertieft. Im Schreiben an Herrn X. vom 9.03.2009 schließlich erläutert der Kläger zunächst wieder die Historie, um sich dann auf die NOTIX-Abrechnungen zu beziehen. Zwar kommt der Kläger dann auch noch zu Vorwürfen hinsichtlich einer behaupteten Unterschlagung, vorsätzliche Herbeiführung seiner Arbeitsunfähigkeit und Mobbing, diese Vorwürfe müssen jedoch wieder im Lichte der eskalierten Gesamtsituation gesehen werden. Denn die Auseinandersetzung befand sich nun im sechsten Jahr. Soweit die Beklagte auf die Äußerungen im Kammertermin vom 19.2.2008 abstellt, ist auch diese wieder Ausdruck der Situation. Der Kläger hat die vorangegangenen Jahre als Versuch gesehen, dass sich die Beklagte mit allen Mitteln von ihm trennen wollte. Dabei sieht er durch die Auseinandersetzung subjektiv auch seine Gesundheit gefährdet. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt fluguntauglich war, war seine Gesundheit auch beeinträchtigt. Dass er dann Äußerungen tätigt wie: "Ich liege am Boden und man tritt förmlich auf mich ein" ist tatbestandslos. Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch deshalb nicht auf die genannten Auflösungsgründe berufen, weil zwischenzeitlich die Schlüsselfiguren der Auseinandersetzung auf Beklagtenseite, insbesondere Dr. J., N. und Herr X. ausgeschieden sind. Beschäftigt sind noch die Mitarbeiter G., H. und L.. Es ist allgemein anerkannt, dass ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel der betrieblichen Verhältnisse - beispielsweise der Austausch von Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur - Berücksichtigung finden kann (BAG v. 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06 , NZA 2009, 312 ; KR/Spilger § 9 KSchG Rz.56; Keßler NZA 2002, 1 ). Liegt ein Grund vor, der an sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob in Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636 ; APS/Biebl § 9 KSchG Rz. 50). So kann ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel der betrieblichen Verhältnisse - beispielsweise der Austausch von Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur - Berücksichtigung finden (BAG v. 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06 , NZA 2009, 312 ; KR/Spilger § 9 KSchG Rz.56; Keßler NZA 2002, 1 ). Entscheidend ist eine Prognose auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG v. 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312 ). Wegen dieses Maßstabes ist es denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe wieder ihr Gewicht verlieren, weil sich die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung geändert haben. So liegt der Fall hier. Herr Dr. J. als zentrale vom Kläger angegriffene Person ist bereits zum 13.12.2005 ausgeschieden. Damit ist er seit nunmehr 6 ½ Jahren nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Welche Auswirkungen die Strafanzeige des Klägers insoweit noch haben soll, ist der Kammer nicht verständlich. Im Gegenteil sind die Auswirkungen für die Zukunft marginal. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Angriffe gegen Herrn X., der gleichfalls bereits seit längerem ausgeschieden ist. Durch das Ausscheiden der zentralen Personen haben etwaige Auflösungsgründe ihr Gewicht verloren. Zwar sind die Mitarbeiter E., L. und H. nach wie vor tätig. Sie sind jedoch vom Kläger nicht in vergleichbarer Intensität angegriffen worden. Aus Sicht des Klägers war es stets Dr. J., der die zentral lenkende Figur seiner Kündigungen gewesen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich auch ansonsten die betrieblichen Verhältnisse vollständig geändert haben. Der Streit existierte zwischen dem Kläger und der M. GmbH. Die M. GmbH aber existiert nicht mehr, sondern ist am 1.4.2011 auf die Beklagte verschmolzen worden. Die Beklagte aber war schon bislang mit eigenem Fluggerät und Personal am Markt tätig. Insofern unterscheidet sich der ehemalige Bereich "M." auch von der Anzahl der Mitarbeiter her deutlich von der derzeitigen Ist-Situation. Denn insoweit verfügte die M. vor der Verschmelzung auf die Beklagte lediglich über etwa 25 Flugzeuge, die Air C. über ein Vielfaches davon. Die Verhältnisse haben sich damit auch von der Flottenstärke und der Mitarbeiterzahl grundlegend geändert. Zwar mögen die Mitarbeiter G., L. und H. nach wie vor in Kontakt mit dem Kläger kommen können. Darauf kann es aber nicht ankommen, da diese Personen aus Sicht des Klägers immer nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und nicht ersichtlich ist, weshalb das langjährige Arbeitsverhältnis nicht mehr erfolgreich fortgeführt werden könnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 , 91 , 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Person zur Last, die es eingelegt hat. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. ( Dr. Ulrich ) ( Wayerstraß) ( Schulz-Kleyenstüber) Permalink: https://openjur.de/u/581581.html ( https://oj.is/581581 ) Verweise Volltext Zitate 72 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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