Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2011 - 12 Sa 1011/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu t
§ 4Ausschlussfristen Nr.
112). Letzteres ist hier der Fall.
- b)Durch den TV AWO DSK wurde die Anwendung des BMT-AW II auf die Beschäftigten der damaligen "Arbeiterwohlfahrt Deister-Süntel-Klinik gGmbH" mit Wirkung ab 1. Januar 1995 vereinbart. Die drei Änderungs- und Ergänzungstarifverträge aus den Jahren 1997 und 1998 gestalteten den Inhalt des TV AWO DSK und damit des BMT-AW II für die Beschäftigten der Beklagten in Teilen befristet um. Vergütungs- und Zuwendungsansprüche sind entfallen und durch Ansprüche auf Kompensationszahlungen nach bestimmten Maßgaben ersetzt worden. Damit sind auch solche Kompensationsansprüche Ansprüche aus dem BMT-AW II (in der geänderten und ergänzten Fassung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche aus der Anwendung der allgemeinen Regeln des BMT-AW II ausnehmen wollten. 2. Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurde § 54 BMT-AW II durch § 38 TV AWO GSD ersetzt. Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Tarifnorm. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten die Fristen nach § 54 BMT-AW II bzw. § 38 Abs. 1 TV AWO GSD so lange nicht anlaufen, wie die Beklagte nicht ihr Betriebsergebnis des Jahres 2005 und dessen Bedeutung für den Ausgleich noch ausstehender Kompensationsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern bekannt gemacht hat. Eine Fälligkeit iSd. Ausschlussfristen trat damit erst im Laufe des Rechtsstreits ein.
- a)Nach den tariflichen Regelungen beginnt die Ausschlussfrist von sechs Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV entsteht der Kompensationsanspruch, wenn ein positives Betriebsergebnis vorliegt. Dabei bestimmt die Tarifnorm keinen Zeitpunkt, zu dem dies festzustellen ist oder zu dem die Kompensationszahlung zu erfolgen hat. Da es auf eine bestimmte betriebswirtschaftliche Kennziffer ankommt, kann die Fälligkeit des Anspruchs erst dann eintreten, wenn das Betriebsergebnis nach den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Regelungen feststeht. Dies ist mit Feststellung des Jahresabschlusses durch Erteilung des entsprechenden Testats des Wirtschaftsprüfers der Fall. Vorliegend war dies der 12. Mai 2006.
- b)Die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 271 BGB ist allerdings nicht stets mit der Fälligkeit im Sinne tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen gleichzusetzen. Vielmehr ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 43, ZTR 2012, 31 ; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
181). Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (BAG 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
64). Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (BAG
- Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 96, 28 ). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gläubiger weiß, dass überhaupt Ansprüche bestehen. Diese Annahme korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine solche Kenntnis ist für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Ansprüche, die von der Erbringung seiner Arbeitsleistung abhängen, im Normalfall unproblematisch zu erlangen. Gleiches gilt für Gegenansprüche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Anders ist es beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen. Eine Fälligkeit tritt erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG
- Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 d der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG
- April 1995 - 8 AZR 582/94 - zu B I 2 der Gründe;
- Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 -
§ 4Ausschlussfristen Nr.
192). Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Freistellung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten. In einem solchen Fall wird der Anspruch iSd. tariflichen Ausschlussfristen erst dann fällig, wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (BAG
- Juni 2009 - 8 AZR 236/08 - Rn. 24, AP BAT § 70 Nr. 40 ). Ausschlussfristen laufen auch nicht an, wenn der Arbeitgeber eine erforderliche Abrechnung unterlässt. Allerdings unterliegt auch der Abrechnungsanspruch selbst ggf. solchen Ausschlussfristen (BAG
- August 1994 - 10 AZR 937/93 - zu II 1 d der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 126 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
105; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 =
§ 4Ausschlussfristen Nr.
64).
- c)Geht man von diesen Grundsätzen aus, so setzt die Erkennbarkeit des Bestehens eines Kompensationsanspruchs aus § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV für die Arbeitnehmer voraus, dass die Beklagte das Betriebsergebnis des jeweiligen Jahres bekannt macht und im Falle eines positiven Ergebnisses deutlich macht, in welchem Umfang es für den Ausgleich noch offener Kompensationsansprüche ausreicht. Erst wenn dies erfolgt ist und die Arbeitgeberin trotzdem nicht leistet oder die Arbeitnehmer von einem weitergehenden Anspruch ausgehen, besteht Veranlassung, eine Kompensationsleistung in einer bestimmten Höhe nach den tariflichen Bestimmungen schriftlich geltend zu machen. Es ist den Arbeitnehmern in einer solchen Lage auch nicht zuzumuten, jährlich die Veröffentlichungen des Bundesanzeigers nach entsprechenden Angaben über die Beklagte zu durchsuchen. Eine von der Revision geforderte Geltendmachung dem Grunde nach wäre ohne Kenntnis der entsprechenden Zahlen zwecklos und würde dem Arbeitgeber keinerlei Klarheit über den Umfang noch offener Ansprüche verschaffen.
- d)Vorliegend hat die Beklagte die Höhe des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mitgeteilt, sodass es im Hinblick auf das Klageverfahren keiner gesonderten Geltendmachung mehr bedurfte. 4. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist (Nr. 12 des Arbeitsvertrags vom 19. Januar 1995) einer AGB-Kontrolle standhielte (vgl. dazu BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 ). IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. V. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt W. Guthier Petri Permalink: https://openjur.de/u/581976.html ( https://oj.is/581976 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 23 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.