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BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R

1. Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine Konkretisierung über den Inhalt einer Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, erfolgen die dann noch notwendigen Festlegungen durch einseitige Rege

Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184 , 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.
  2. Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 < BGBl I 1706 >; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 < BGBl I 2917 > zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (

§ 14

SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14 , 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009). Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (<SGB III>

insoweit Bundessozialgericht <BSG> Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B ) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III (

BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2 ) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 , RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (

§ 3

Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1). Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt (dazu sogleich). b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend (

BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung. 2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG. a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung (

dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt. b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (

zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (

BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85 , 88; 87, 169 , 172 f; 100, 56 , 59; 112, 351 , 353 f). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> bereits BVerwGE 105, 370 ; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781 ). Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (

§ 15

Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation

BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein (zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist. Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: https://openjur.de/u/582758.html ( https://oj.is/582758 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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