einer Flucht wieder in Afghanistan. Er habe seine Heimatregion bereits 2006 verlassen und sei dann
Griechenland geflohen, wo er sich ungefähr 3 Jahre und 5 Monate aufgehalten habe. Finanziell habe er regelmäßig von seinem Cousin Geld erhalten. Im Juli 2010 habe er Griechenland verlassen, sei in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und dann schließlich über Frankreich in die Bundesrepublik eingereist. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt führt er aus, er habe von seinem Vater 20 christliche Bücher erhalten, die er in der Schule verteilt habe. Er habe die Bücher seinen Klassenkameraden gegeben. Er habe die Bücher verteilt, damit sich jeder auch mal eine andere Religion anschauen könne. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dies ein Problem sein könne.
der Verteilung habe er Probleme mit Leuten aus seinem Dorf bekommen. Diese hätten das Haus der Familie
weiteren Büchern durchsucht. Er habe sich jedoch rechtzeitig verstecken können und sei dann sofort geflohen. Seine Flucht habe sein Onkel finanziert. Mit Bescheid vom 11. November 2010 stellte die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrags fest und ordnete die Abschiebung des Klägers
Griechenland an. Unter dem
G nicht vorliegen (Ziffer 3.). Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung
Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. September 2011 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, da sein Vortrag unglaubhaft sei und daher von einer politischen Verfolgung nicht ausgegangen werden könne. Sein Vortrag sei äußerst vage und oberflächlich. Auch aus der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara erwachse keine Gefahr für eine landesweite Verfolgung. Aus den gleichen Gründen könne auch keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor. Für die Herkunftsregion des Klägers - Ghazni - könne ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt zwar nicht ausgeschlossen werden; es bestehe jedoch für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben. Auch für ein Abschiebungsverbot
G fehle es an Anhaltspunkten. Ein Abschiebungsverbot
G liege nicht vor, da der Kläger bei seiner Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Der Kläger hat am 05. Oktober 2011 Klage erhoben. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheides, verweist zur Begründung auf seinen Vortrag im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und trägt weiter vor, es beständen Zweifel an der Bewertung des Bundesamtes hinsichtlich seiner Unglaubwürdigkeit. So sei schon die Anhörung auf der einen Seite und die Bewertung seiner Anhörung im Bescheid auf der anderen Seite durch unterschiedliche Personen erfolgt. Bei der Beurteilung seines Vortrags sei zu berücksichtigen, dass er im Alter von 15 Jahren im Januar 2006 seine Heimat verlassen habe und die fluchtauslösenden Ereignisse zum Zeitpunkt der Anhörung bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten. Er sei in Afghanistan einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt gewesen und müsse bei seiner Rückkehr mit einer erneuten Bedrohung rechnen. Jedenfalls bestehe ein Abschiebungshindernis
G. Er stamme aus der Provinz Ghazni. Dort sei von einem innerstaatlich bewaffneten Konflikt auszugehen. Ein Abschiebungshindernis
G komme aufgrund einer Nierenerkrankung in Betracht. Er könne auch nicht auf familiäre Unterstützung zählen. Sowohl sein Onkel, der im bei der Flucht geholfen hat, als auch seine Mutter und seine Schwester, würden nicht mehr in Afghanistan leben, so dass er derzeit dort keine Verwandten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
G weder aufgrund der Nierenerkrankung noch aufgrund fehlender familiärer Unterstützung in Afghanistan in Betracht. Mit Beschluss vom
G in Bezug auf Afghanistan. Der Kläger hat
der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
VfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist.
G darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Óberzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
G vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom
Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene
fluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 , vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38
dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341
G ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 , -Saadi-, NVwZ 2008, 1330 , und somit der Sache
den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom
fragen durch das Gericht und den eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem zahlreiche Widersprüche zwischen der Anhörung beim Bundesamt und der Befragung in der mündlichen Verhandlung, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Óberzeugung, dass der Kläger die geschilderten Ereignisse selbst nicht erlebt hat. Zunächst fällt auf, dass die Darstellung des Verfolgungsschicksals im Vergleich zur Darstellung der anschließenden Flucht deutlich detailärmer, kürzer und oberflächlicher ausfällt. Der Ablauf der Flucht wird mit der Angabe von Namen von Personen und Städten wesentlich umfassender und lebensnäher durch den Kläger wiedergegeben als die Tatsachen, die zur Flucht geführt haben sollen. Die tatsächlich erlebten Fluchtereignisse sind dem Kläger in seiner Aussage präsent und werden ausführlich wiedergegeben. Dagegen wirken die Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen auf das Wesentliche hin aus- und zielgerichtet. Widersprüche in den Ausführungen finden sich bereits bei der Frage
dem Ursprung der Bücher. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Kläger noch angegeben, die Bücher habe ein Schulkamerad mit in die Klasse gebracht. Beim Bundesamt soll ein Freund seines Vaters diesem die Bücher gegeben haben, bevor sein Vater ihm selbst die Bücher gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung soll besagter Freund dem Kläger unmittelbar die Bücher überreicht haben. Trotz Vorhalts des Gerichts kann der Kläger diese Widersprüchlichkeit nicht auflösen. Der pauschale Hinweis, er könne sich an seine Aussage bei der Polizei nicht mehr erinnern, genügt insoweit nicht. Unklar ist auch, welche Bücher die Leute aus seinem Dorf bei der Stürmung des Elternhauses gefunden haben sollen, wenn es doch nur ein großes Buch in englischer Sprache gab und der Kläger die Bücher über das Christentum bereits verteilt hatte. Dann soll das Elternhaus zunächst angezündet worden sein, später spricht der Kläger dann noch von einer Erstürmung. Wieso er rechtzeitig fliehen konnte, seine Familie trotz seiner Warnung nicht, bleibt ebenfalls offen. Unglaubhaft ist schließlich die Aussage des Klägers, dass ihm der Name des Freundes des Vaters unbekannt sei, obwohl dieser alle zwei bis drei Monate die Familie besucht haben soll. Auch bei einem 16 Jahre alten Jugendlichen kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest Teile des Namens eines Freundes des Vaters kennt, der die Familie mehrmals im Jahr besucht. Zuletzt überzeugt es nicht, dass der Kläger die Bücher in seiner Klasse verteilt haben will, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass diese sich inhaltlich mit dem Christentum beschäftigen und die Leute in seiner Umgebung schlecht über das Christentum redeten. Seine Begründung, er wolle im Sinne seines Vaters aufklärerisch tätig werden, kann nicht überzeugen. Der Kläger ist auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara landesweit einer Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Die Verfolgungsmaßnahmen, denen die Hazara trotz der allgemeinen Verbesserung ihrer Lage, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 11. Januar 2012, S. 16, gelegentlich ausgesetzt sind, weisen weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf, vgl. VGH München, Urteil vom 03. Juli 2012 - 13a B 11.30064 - unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisquellen, sowie Urteil vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 - jeweils juris. Von daher ist auch für den insoweit nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr
Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote
G in Bezug auf Afghanistan. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
G in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots
G und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots
G begehrt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom
G, da sich aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr
Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot
G dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz
c QRL.
G ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt, vgl. BVerwG, Urteil vom
der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt
Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen
den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die
dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL erfüllt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, NVwZ 2009, 705 ; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 ; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 20. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder jedenfalls als innerstaatlicher Konflikt im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind, dahinstehen, weil der Kläger in seiner Heimat - das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts unterstellt - als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre, vgl. bzgl. Ghazni insoweit auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 .OVG-, VG Köln, Urteil vom 04. September 2012 - 14 K 6744/10 .A-. Der Kläger stammt
seinen Angaben aus der südwestlich von Kabul liegenden Provinz Ghazni. Dort hat er seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise im Jahr 2006 gelebt. Angesichts der aktuellen Auskunftslage verdichtet sich die für eine Vielzahl von Zivilpersonen aus dem Konflikt entstehende allgemeine Gefahr in der Provinz Ghazni nicht so, dass sie für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen würde, vgl. VGH München, Urteil vom
den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), vgl. ANSO, Quartalsberichte 1/2011 (April 2011), 2/2011 (Juli 2011), 1/2012 (April 2012) und 2/2012 (Juli 2012), wurden in der Provinz Ghazni im Jahr 2010 1544 und im Jahr 2011 1679 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahr 2011 einen leichten Anstieg um 9 %. Landesweit betrachtet lag die Zahl der Anschläge damit an der Spitze (zum Vergleich 2011: Kandahar 1285, Kunar 1280, Paktika 1193, Khost 1106 Anschläge). Bezogen auf die Einwohnerzahl ereigneten sich in Ghazni im Jahr 2010 ein Angriff je 744 Einwohner bzw. im Jahr 2011 ein Angriff je 684 Einwohner. Landesweit hat UNAMA (Annual Report 2011) für das Jahr 2010 2.790 zivile Tote und 4368 Verwundete und für das Jahr 2011 3021 zivile Tote und 4507 Verwundete ermittelt, vgl. UNAMA, Annual Report 2011; abrufbar unter: http://photos.state.gov/libraries/usnato/562411/PDFs_001/UNAMA%20POC%202011%20Report_Final_Feb%202012.pdf. Wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt für Afghanistan für das Jahr 2011 registrierten 14.577 Anschlägen 1679 Anschläge auf die Provinz Ghazni (also ca. 11,5 %) entfielen, vgl. ANSO, Quartalsbericht 4/2011, dürfte die Zahl der Toten in der Provinz Ghazni - grob geschätzt - bei etwa 347 und die Zahl der Verletzten bei 518 gelegen haben. Damit liegt in der Provinz Ghazni das Verhältnis der Toten zur Gesamtbevölkerung infolge des bewaffneten Konflikts etwa bei 1 zu 3300 pro Jahr. Hiervon ausgehend besteht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags der regierungsfeindlichen Gruppierungen oder von militärischen Aktionen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte zu werden und damit einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vielmehr lässt sich schon allein anhand der Gefahrendichte feststellen, dass sich nicht für jeden Rückkehrer allein wegen seines Aufenthaltes in der Provinz Ghazni eine ernsthafte individuelle Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, welches eine derartige Gefahrendichte auch bei einem Verhältnis von 1:800 abgelehnt hat. Geht man davon aus, dass der Kläger nicht in seine Herkunftsregion -Provinz Ghazni- zurückkehren wird, so ist unter Berücksichtigung eines realistischen Rückkehrszenarios davon auszugehen, dass Kabul die tatsächliche Zielregion bei einer Rückkehr ist. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet ein Abschiebungshindernis
G aus. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kabul nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt wäre, vgl. Urteile der Kammer vom
juris. Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL stellt sich angesichts des unglaubhaften Vorfluchtschicksals nicht. Ebenso wenig ergeben sich
den obigen Feststellungen gefahrerhöhende Umstände aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 .OVG-, welche aufgrund eines glaubhaften Verfolgungsschicksals als Hazara die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gunsten des Ausländers heranzog. Vorliegend ist zum einen die Kammer nicht zu der Óberzeugung gelangt, dass der Kläger glaubwürdig ist. Zum anderen beruht sein Vortrag hinsichtlich seiner Verfolgung nicht auf der Tatsache, dass er zur Volksgruppe der Hazara gehört. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz
G. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot
G sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp
G nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist
der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 . Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, so BVerwG, Urteil vom
Afghanistan wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. Unter Berücksichtigung eines realistischen Rückkehrszenarios ist dabei anzunehmen, dass der Kläger sich zunächst in Kabul aufhalten wird. Vor dem Hintergrund dieser beschriebenen Situation ist in der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Obergerichte - der sich die Kammer anschließt - geklärt, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, bei einer Abschiebung
Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom
juris. Bei Würdigung aller Umstände kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der jetzt 22-jährige gesunde Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, auch durch einfache körperliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang zu erzielen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht hinsichtlich seiner Nierenerkrankung aus dem Jahr
weisbar waren. Es sei von einer kompletten Steinsanierung auszugehen. Es sei jedoch zu beachten, dass diese Steine in den meisten Fällen zu Rezidiven neigen. Hieraus kann jedoch kein Abschiebungshindernis
G erwachsen. Zum einen ist der Kläger derzeit gesund und hat keinerlei Beeinträchtigungen. Zum anderen genügt das Risiko von Rezidiven nicht, um eine Abschiebung auszuschließen, zumal der Kläger selbst nicht vorträgt und aus den Erkenntnisquellen auch nicht ersichtlich ist, dass eine derartige Erkrankung in Afghanistan nicht zu behandeln wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Permalink: https://openjur.de/u/584371.html ( https://oj.is/584371 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.