G. Tatbestand I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt seit 1991 als Arzt für Innere Medizin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er im Streitjahr nach § 4 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Der Kläger wies in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2000 Darlehen in Höhe von 2.038.058,89 DM aus, die in Höhe von insgesamt 500.000 DM auf dem Erwerb der Praxis im Jahre 1991 beruhten. Die entsprechenden Finanzierungsdarlehen schuldete der Kläger in zwei Währungsdarlehen um. Mit weiteren Darlehen in den Jahren ab 1992 finanzierte der Kläger im Rahmen eines Mehrkontenmodells im Wesentlichen den Kauf eines Privathauses zum Preis von 1,2 Mio. DM. Ab 1998 schuldete der Kläger die Darlehen zum Teil in Fremdwährungsdarlehen mit unterschiedlichen Laufzeiten ohne Tilgungsmöglichkeiten um. Sie waren endfällig in einem Betrag zurückzuzahlen. Für die Fremdwährungsdarlehen verlangte die Bank wegen der Kursrisiken Sicherheitszuschläge und --wegen Erhöhung der Verbindlichkeiten um 500.000 DM aufgrund von Wechselkursänderungen in den Jahren 1996 bis 2000-- zusätzlich Sicherheiten, die der Kläger u.a. durch Briefgrundschulden, Übernahme persönlicher Haftung, Abtretung von Ansprüchen gegen die kassenärztliche Vereinigung sowie durch Sicherungsabtretung seiner Praxiseinrichtung, Verpfändung eines Wertpapierdepots und Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen gewährte. Durch die Verpfändung
Wertpapierdepots war eine freie Disposition über die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank möglich. Mit betrieblichen Mitteln hatte der Kläger seit 1998 in großer Zahl Aktien erworben, diese zum Teil wieder verkauft und teilweise auch zur Darlehenstilgung eingesetzt. Außerdem kaufte und verkaufte er in den Jahren 1999 und 2000 Geldmarktfonds. Auf dem betrieblichen Sachkonto 1362 (Wertpapiere) buchte er am
Klägers in Höhe von 509.626 DM an. Die Kursverluste in Höhe von 152.836,30 DM erkannte er nicht als Betriebsausgaben an. Außerdem erfasste er Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Klägers in Höhe von 12.644,45 DM und ging von Überentnahmen zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 268.494 DM aus. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Während
Klageverfahrens fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Im Bericht über diese Prüfung führte der Prüfer zu Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG u.a. aus, die Einlagen
Jahres 2000 seien um 495.846 DM zu kürzen, da die Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen bereits bei der Zinsberechnung für 1999 nicht anerkannt worden sei. Er ermittelte die gemäß § 4 Abs. 4a EStG als nicht abziehbar behandelten Schuldzinsen wie folgt: DM Gewinn 2000 508.473 + Einlagen 2000 + 32.789 - Entnahmen - 934.863 = Überentnahmen = 393.601 Schuldzinsen 2000 lt. Gewinn- und Verlustrechnung 73.584 - Zinsen aus Investitionsdarlehen - 30.775 = verbleibende Schuldzinsen = 42.809 - Mindestabzugsbetrag - 4.000 Nicht abziehbare Schuldzinsen 38.809 Auf der Grundlage dieser Feststellungen erließ das FA gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr. Im Anschluss daran wies das Finanzgericht (FG) die Klage, gerichtet auf den Ansatz der Einkünfte
Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 381.484 DM sowie auf die Verminderung
Ansatzes seiner Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 2.044 DM, mit Urteil vom 11. Oktober 2007 5 K 231/04 ( Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 538 ) ab. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das FG unter Bezugnahme auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1972 VIII R 100/69 ( BFHE 108, 304 , BStBl II 1973, 289 ) die betriebliche Veranlassung
Erwerbs von Wertpapieren zur betrieblichen Renditeerhöhung und im Falle von Aktien als Tilgungsersatz für betriebliche Darlehen verneint. Im Übrigen habe das FG nicht hinreichend berücksichtigt, dass wegen der Zuordnung der Wertpapiere zum Privatvermögen Unterentnahmen nicht beseitigt und darüber hinaus die Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen i.S.
G i.d.F.
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 ( BGBl I 2007, 1912 ) nicht in Anspruch genommen werden könnten. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger als Facharzt für Innere Medizin --anders als der in der Entscheidung in BFHE 108, 304 , BStBl II 1973, 289 beurteilte freiberuflich tätige Rechtsanwalt-- erhebliche Sachinvestitionen nicht nur in eine normale Praxiseinrichtung sondern in Diagnosegeräte im Umfang zwischen 300.000 EUR bis 2.500.000 EUR tätigen müsse. Die insoweit bestehenden Betriebsdarlehen in Höhe von 2.038.058,99 DM habe er zurückführen müssen. Anstelle einer im Streitfall nicht in Betracht gekommenen laufenden Tilgung sei dies mittels Ansparung in Form von Wertpapieren erfolgt. Die Kläger beantragen, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass nur Schuldzinsen in Höhe von 25.280 DM als nicht abziehbare Betriebsausgaben
Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Das FA beantragt, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. 1. Gegenstand der Revision ist nach Maßgabe
Antrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung das Begehren, die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung in Gestalt
Änderungsbescheides vom 21. September 2005 in der Weise zu ändern, dass die in Anwendung
G nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen auf 25.280 DM beschränkt werden, so dass weitere Betriebsausgaben von 13.529 DM bei den Einkünften
Klägers aus selbständiger Arbeit in Ansatz gebracht werden. Zu Recht machen die Kläger damit anders als in der Vorinstanz nicht mehr geltend, den vom FA angesetzten Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 508.473 DM auch um die zunächst geltend gemachten Kursverluste aus Wertpapier- und Anlagegeschäften in Höhe von 152.836 DM zu verringern. Denn Kursverluste ohne Realisierungsvorgang sind für sich genommen einkommensteuerlich unerheblich, sofern sie nicht im Wege der Teilwertabschreibung geltend gemacht werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 , BFHE 219, 100 , BStBl II 2009, 294 ); eine solche Teilwertabschreibung haben die Kläger indessen ausweislich ihrer Erklärung im Erörterungstermin vor dem FG ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen wollen. Abgesehen davon waren die Wertpapiere mangels Widmungsakts vor dem 5. Januar 2000 nicht Bestandteil
Betriebsvermögens; sie sind mithin allenfalls im Zeitpunkt der Einbuchung am
FG lassen den Schluss nicht zu, das FA habe den Betrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG mit 38.809 DM zutreffend bemessen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage dieser Feststellungen beurteilt werden, ob dieser Betrag nach Maßgabe
Revisionsantrags der Kläger auf 25.280 DM zu mindern ist. a) § 4 Abs. 4a EStG schließt nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 den Abzug von Schuldzinsen aus, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe
Gewinns und der Einlagen
Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei werden die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahme
Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. b) Das FA hat die im Streitjahr nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Überentnahme mit 764.358 DM angesetzt (Überentnahme 2000 in Höhe von 393.601 DM + Überentnahme 1999 in Höhe von 370.757 DM). Der Ansatz dieser Entnahme beruht auf dem Ansatz der Entnahmen in den Bilanzen
Klägers für die Jahre 1999 und 2000, die ersichtlich nicht die streitigen Wertpapiergeschäfte
Klägers, sondern lediglich sonstige Privatentnahmen und insbesondere Steuerzahlungen sowie Spenden betreffen. Auf dieser Grundlage beträgt der Kürzungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 45.861 DM (764.358 DM x 6 %), der den Betrag der vom FA errechneten verbleibenden betrieblichen Schuldzinsen in Höhe von 42.809 DM ersichtlich übersteigt und damit einen weiteren Schuldzinsenabzug ausschließt. c) Das Begehren der Kläger kann mithin nur Erfolg haben, wenn durch Einlage der Wertpapiere in das Betriebsvermögen der ärztlichen Praxis der (neu zu berechnende) Betrag der Überentnahmen (bisher lt. FA 764.358 DM) unter Ansatz der Verzinsung von 6 % nur noch nicht abziehbare Schuldzinsen von 25.280 DM ergibt. Dies setzt eine Minderung der Überentnahmen auf 225.483 DM (13.529 DM : 6 x 100), mithin gegenüber dem Ansatz
FA von 764.358 DM eine Minderung auf 538.875 DM (= 275.522,41 EUR) voraus. Auf diesen Betrag von 275.522,41 EUR sind die Überentnahmen --durch den Ansatz der von den Klägern geltend gemachten Einlage der Wertpapiere-- nur zu mindern, wenn zum einen die am 5. Januar 2000 eingelegten Geldmarktfonds mit einem Kurswert zum 31. Dezember 1999 von 166.693 DM und zum anderen zumindest ein Teil der zugleich eingelegten Aktien mit einem Kurswert von etwa 329.152 DM Wirtschaftsgüter sind, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb eines freiberuflich tätigen Arztes zu dienen.
Großen Senats
BFH vom
G führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen (BFH-Urteile vom
Depots als Kreditsicherheit hinausgeht (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08 , BFHE 233, 137 , BStBl II 2011, 552 zum Abschluss einer Lebensversicherung durch eine Personengesellschaft, um Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen). e) Nach diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
FG nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Geldgeschäfte
Klägers (An- und Verkäufe von Geldmarktfonds sowie von Aktien) als Hilfsgeschäfte seiner freiberuflichen Tätigkeit als Arzt zu beurteilen sind. Zum einen kann der Charakter als Hilfsgeschäft der ärztlichen Tätigkeit --wie ausgeführt-- nicht allein aus dem Einsatz der Wertpapiergeschäfte als Sicherheit für betriebliche Darlehen oder als beabsichtigte Liquiditätsreserve --ohne konkrete Investitionsplanung-- gefolgert werden. Etwas anderes kann insbesondere nicht dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 108, 304 , BStBl II 1973, 289 entnommen werden. Selbst nach dieser Entscheidung kommt nämlich eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht in Betracht, wenn die vom Betriebsinhaber erworbenen Wertpapiere der Erschließung einer eigenen Einkunftsquelle dienen. Danach lassen insbesondere kurzfristige Umschichtungen der im Depot vorhandenen Wertpapiere darauf schließen, dass eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften angestrebt werden soll (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 158, 254 , BStBl II 1990, 17 ). Zum anderen spricht die Erfassung der Wertpapiere als Umlaufvermögen gegen die Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs und für die Annahme einer von der ärztlichen Tätigkeit zu trennenden --auf die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch An- und Verkauf von Wertpapieren gerichteten-- Tätigkeit
Klägers. Andererseits kann im Streitfall angesichts
Umstandes, dass die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden durften, nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen Wertpapiere wie auch die Führung
Wertpapierdepots insgesamt aus der Sicht der Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts der ärztlichen Praxis
Klägers waren, das über eine bloße Verwendung
Wertpapierdepots als Sicherheit für die betrieblichen Kredite hinausging.
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