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VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - Az. A 8 K 12592/05

Die Bestimmung des § 14a Abs 2 AsylVfG 1992 ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Kinder von - ehemaligen - Asylbewerbern anwendbar, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesg

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihr die Abschiebung nach Jugoslawien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf, angedroht. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.01.1996 (M 23 K 95.52398), rechtskräftig seit dem 11.11.1997, abgewiesen. Der Vater der Kläger wurde zudem wegen Straffälligkeit durch Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 06.03.2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.2005 (6 K 1456/05) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 21.06.2005 zeigte die zuständige Ausländerbehörde die Geburt der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an. Mit Bescheid vom 27.07.2005 lehnte das Bundesamt die - als gestellt fingierten - die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht und die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, der zu ihrer Rückübernahme bereit oder verpflichtet ist. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 01.08.2005 zur Post gegeben. Am 05.08.2005 haben die Kläger Klage durch einen Prozessbevollmächtigten erheben lassen. Zur Begründung wurde auf den vorgerichtlichen Vortrag der Kläger und deren Eltern in früheren Asylverfahren sowie auf die aktuellen Berichte über die Situation in der Heimat der Eltern der Kläger Bezug genommen. Eine weitergehende Klagebegründung erfolgte nicht. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger und deren gesetzliche Vertreter nicht erschienen, waren aber durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten, auch die der vorgegangenen Asylverfahren, vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Auf die genannten Unterlagen wird ergänzend verwiesen. Gründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die nicht erschienenen Beteiligten sind in der ordnungsgemäß ergangenen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angegriffenen Bescheid von der Fiktion eines für die Kläger gestellten Asylantrages gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ausgegangen. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, wonach die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von - ehemaligen - Asylbewerbern Anwendung findet, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind. Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). Die Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I, 1950 ff.) zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden. Eine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm oder eine allgemeine Übergangsregelung für mit dem Zuwanderungsgesetz in das AsylVfG eingefügte Normen sind weder im Zuwanderungsgesetz noch im AsylVfG selbst enthalten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die genannte Bestimmung auch auf Fälle anwendbar, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Hierfür spricht unter Anderem die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 108), wonach durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr verhindert werde, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden „auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können“. Der in der Gesetzesbegründung genannte Gesetzeszweck der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung mit der Folge der Entbehrlichkeit von Altfall- oder Härtefallregelungen kommt aber nur dann umfassend zum Tragen, wenn auch die in Bezug genommenen Altfälle von der Norm des § 14a AsylVfG erfasst werden (ebenso VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05 ; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05 .GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05 ). Dass nach Sinn und Zweck der Neuregelung „Altfälle“ im genannten Sinne erfasst werden sollten, wird auch an anderer Stelle der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 109 zu Buchstabe c) deutlich. Dort wird sinngemäß ausgeführt, dass § 26 AsylVfG abweichend von der bisherigen Rechtslage deswegen seit dem 01.01.2005 keine Unverzüglichkeit der Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr die Antragstellung sicherstelle. Eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab dem 01.01.2005 würde zudem dazu führen, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit hätten für einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann (ebenso VG Karlsruhe, B. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -).. Für eine Einbeziehung der „Altfälle“ lässt sich zudem anführen, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige beim Bundesamt erheblich ist für die Anwendbarkeit der Norm. Schließlich spricht auch der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, Einzelentscheider-Brief, Mai 2005, S. 2 f;http://www.bamf.de/ template/publikationen/ee_brief_2005/eebrief_2005_05.pdf ) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es durchaus Gründe gibt, die gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen herangezogen werden können. So kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet hat und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweicht, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft wird, als ein solcher Grund gegen eine Rückwirkung angesehen werden (so VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05 ; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG ab, teilweise unter Heranziehung des Wortlauts der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten (VG Stuttgart, Beschl. v. 06.05.2005 - A 16 K 10743/05 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05 -; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05 ; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05 .A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05 ; zweifelnd unter Zusammenfassung des Meinungsspektrums VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.08.2005 - A 2 K 10577/05 -). Obergerichtliche Judikate zu dem Problem des Anwendungsbereichs liegen - soweit ersichtlich - noch nicht vor, wenngleich das OVG Nordrhein-Westfalen in einem obiter dictum hat erkennen lassen, dass § 14a AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation aufgrund des Wortlauts der Norm eher nicht Anwendung finden solle (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.06.2005 - 18 B 901/05 -). Allerdings erscheinen dem erkennenden Gericht die Argumente, die gegen die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von - ehemaligen - Asylbewerbern, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind, ins Feld geführt werden, keineswegs zwingend. Insbesondere vermag eine Einschränkung des Anwendungsbereichs über das genannte Wortlautargument nicht zu überzeugen, zumal den Gerichten die Befugnis zur Korrektur einer Vorschrift dann zusteht, wenn eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortsinn, aber in Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel der Einschränkung bedarf, wenn also das Gesetz für den zu beurteilenden Sachverhalt zwar eine an sich auch anwendbare Regelung enthält, die Regelung jedoch nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht wird, weil sie dessen Besonderheiten in systemwidriger Weise außer acht lässt. In einem solchen Fall ist die zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck zukommenden Anwendungsbereich im Wege der sog. teleologischen Reduktion einzuschränken (BVerwG, Urt. v. 25.09.1986 - BVerwG 3 C 23.86 - BVerwGE 75, 53 , 56). Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift durch richterliche Rechtsfortbildung kann darüber hinaus auch dann gegeben sein, wenn der Gesetzgeber mit einer Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie nach der Verfassung zulässig ist. Dann kann der Anwendungsbereich eines solchen Gesetzes "verfassungskonform" beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 , 70). Dies zugrunde gelegt, ist eine einschränkende Anwendung des § 14a AsylVfG auf die „Nicht-Altfälle“ nicht veranlasst. Ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung entspricht es vielmehr ersichtlich der Zweckrichtung der Bestimmung, auch Kinder von - ehemaligen - Asylbewerbern zu erfassen, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind. Ein einschränkende Auslegung der Bestimmung ist auch nicht aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit oder des Vertrauensschutzes geboten. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit schon im Zusammenhang mit der Neufassung 1987 des § 2 AsylVfG festgestellt, dass der unter der Geltung des alten Asylverfahrensgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition hat, da es sich bei dem Asylgrundrecht um ein verfahrensabhängiges Recht handelt, (BVerwG, B. v. 03.08.1989 - 9 B 266/89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Ebenso wurde obergerichtlich die Anwendbarkeit der Antragsfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (a. F.) auf Altfälle sogar dann bejaht, wenn die Frist nicht eingehalten werden konnte, weil die Geburt des Kindes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift (am 01.07.1992) bereits länger als ein Jahr zurücklag (BVerwG, U. v. 07.03.1995 - 9 C 389/94 -, NVwZ 1995, 791 ; dazu Marx, AsylVfG
  3. Aufl., § 26 Randnr. 40). Damit ist ein schutzwürdiges Vertrauen für Kinder von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die bisher noch nicht nach Asyl nachgesucht haben, nicht - nachträglich - in das - abgeschlossene - Asylverfahren der Eltern einbezogen zu werden, erst Recht nicht ersichtlich. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Asylantrag bereits nach altem Recht gestellt hätten, wenn sie nicht auf dessen Fortgeltung vertraut hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sind sie jetzt materiell-rechtlich durch die gesetzliche Fiktion eines Asylantrages nicht schlechter gestellt (ebenso VG Karlsruhe, B. v. 17.03.2005 - A 4 K 10611/05 -). Eine einschränkende Auslegung des § 14a Abs. 2 AsylVfG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen von Verfassungs wegen geboten. Eine Rechtsnorm entfaltet nur dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 105, 17 [37 f.]). Tatbestände, die den Eintritt zukünftiger Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte - hier: Art. 16a Abs. 1 GG - und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 92, 277 [344]; 97, 67 [79]). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend lediglich um eine unechte Rückwirkung, die tatbestandlich an die Einreise oder Geburt nach der Asylantragstellung der Eltern anknüpft. Diese ist unbedenklich, wenn und soweit sie kein schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtigt. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen von Asylantragstellern auf unveränderten Fortbestand des geltenden (Asyl-) Rechts besteht jedoch - wie oben ausgeführt - gerade nicht (ebenso VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -) Unter diesen Umständen war der Gesetzgeber aber weder unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch aus sonstigen Gründen von Verfassungs wegen gehalten, für die gesetzliche Neuregelung des § 14a AsylVfG eine Übergangsregelung zur Milderung der Auswirkungen vorzusehen. Durfte das Bundesamt damit von der Fiktion einer Asylantragstellung für die Kläger ausgehen, so wurde der Asylantrag zutreffend abgelehnt und es wurde zugleich festgestellt,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G nicht vorliegen. Das Bundesamt hat die Lage in Serbien und Montenegro im Allgemeinen sowie die im Kosovo im Speziellen sowie die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen und zumal angesichts des Umstandes, dass diese Ausführungen und Feststellungen des Bundesamts mit der Klage nicht substantiiert angegriffen wurden, hierauf Bezug genommen werden kann. Ergänzend ist auszuführen, dass sich nach Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 die jugoslawischen (serbischen) Sicherheitskräfte aus dem Kosovo zurückgezogen haben und das Kosovo seitdem unter internationaler Verwaltung steht. Diese hat eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR). Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die VN-Mission übernimmt jedoch auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244

(1999)die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. Ziele der Resolution sind der Aufbau der für demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Strukturen, Wiederaufbau von Schlüsselinfrastrukturen und sonstiger wirtschaftlicher Wiederaufbau, humanitäre und Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz und Förderung der Menschenrechte sowie sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen. Im Kosovo sind ca. 17.800 KFOR-Soldaten stationiert (Stand: September 2004). Die UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Der Aufbau einer lokalen, multiethnischen Polizei ist weit vorangetrieben worden. Auch das Justizwesen wird auf multiethnischer Grundlage wieder aufgebaut. Am 23.10.2004 haben im Kosovo mittlerweile die zweiten Parlamentswahlen stattgefunden, die insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verlaufen sind. Albanische Parteien bildeten erneut eine Koalitionsregierung. Vor der Parlamentswahl hatte der Chef der VN-Übergangsverwaltung (UNMIK) Jessen-Petersen die Übergabe von mehr Befugnissen an die künftige Regierung angekündigt (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004). Durch die Etablierung der genannten internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch das die Interimsverwaltung im Kosovo ausübende Personal von UNMIK vor. Danach droht den Klägern im Falle der - gemeinsam mit ihren Eltern erfolgenden - Einreise in den Kosovo weder die Gefahr einer staatlichen politischen Verfolgung noch bestehen für albanische Volkszugehörige Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass den Klägern als albanischen Volkszugehörigen dort Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4
  1. c)AufenthG droht. Für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen, gesellschaftliche Gruppierungen oder andere „nichtstaatliche Akteure“ i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 4
  2. c)AufenthG besteht, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren ist - nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft - zumal im Einzelfall bzw. im Rahmen eines singulären Vorfalls - nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 ; Urt. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 ; Beschl. v. 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 177). Individuelle Gründe für die Gefahr einer solchen Verfolgung haben die Kläger nicht geltend gemacht. Berufen sie sich aber auf die allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Kosovo generell drohende Gefahr, Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen zu werden, setzt dies voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht. Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Gruppenverfolgung" ist damit das Vorliegen einer bestimmten "Verfolgungsdichte", die die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden, sind jedoch nicht vorgetragen und für albanische Volkszugehörige auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit hierfür die Ereignisse im März/April 2004 herangezogen werden sollten, sind diese nicht geeignet, die Gefahr einer Gruppenverfolgung zumal für albanische Volkszugehörige zu begründen, die im Kosovo immerhin die Mehrheit stellen. Zudem ist davon auszugehen, dass die internationalen Schutztruppen willens und in der Lage sind, etwaige Ausschreitungen zu unterbinden. Dies ergibt sich auch aus den unten weiter dargelegten Gründen. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Es bestehen keine solchen Abschiebungsverbote nach den - ernstlich in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG in Bezug auf den Kosovo als immer noch völkerrechtlich dem Gesamtstaat Serbien und Montenegro zuzuordnenden Landesteil. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren politischen staatlichen Verfolgung in Serbien und Montenegro allein wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit für Angehörige ethnischer Minderheiten landesweit nicht (vgl. u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Sonstige Umstände, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließen, liegen - auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen - nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die seit dem 01.01.2005 geltende Bestimmung des § 60 Abs. 7 AufenthG stimmt hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen mit dem bis dahin geltenden § 53 Abs. 6 AuslG überein. Geändert wurde lediglich auf Rechtsfolgenseite die Umwandlung von einer reinen Ermessensvorschrift („kann“) zu einer gebundenen Ermessensnorm („soll“). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen indes nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage liegt nach den obigen Ausführungen schon keine extreme Gefahrenlage i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung hat, dass jeder Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG, BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11; Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6 95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5). Eine solche schwere existentielle Bedrohung ist im konkreten Fall nicht zu befürchten. Das Gericht ist aufgrund der nunmehr bereits seit sechzehn Monaten anhaltenden vergleichsweise friedlichen Situation im Kosovo der Überzeugung, dass zwar nach wie vor Übergriffe - zumal gegen Minderheiten wie beispielweise die Ashkali - stattfinden und potentiell auch die Möglichkeit erneuter pogromartiger Ausschreitungen besteht. Einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG steht indes auch in diesen Fällen § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG entgegen. Eine Gefahrenlage, die im Falle der Rückkehr bedeuten würde, quasi sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt zu werden oder dort schwersten Verletzungen ausgesetzt zu sein, vermag das Gericht indessen inzwischen auch für Minderheitsethnien wie die Ashkali nicht mehr festzustellen (vgl. hierzu: BVerwGE 99, 324 , 328; 102, 249 ,259). Denn die internationalen Organisationen haben auf die Übergriffe im März 2004 reagiert und ihre Präsenz verstärkt. Die NATO hatte noch im Jahr 2003 den Beschluss gefasst, ihre Truppen von ursprünglich 50.000 (zuletzt 17.500) Mann bis auf 12.000 Mann weiter zu reduzieren. Zugleich wurden Checkpoints und Wachposten zum Schutz serbischer Siedlungen und Kirchen aufgegeben. Nunmehr hat die NATO eine Verstärkung ihrer Truppen um 2000 Mann angeordnet. Deutschland wird sein KFOR-Kontingent um weitere 600 Mann aufstocken. Frankreich wird weitere 400 Mann, Italien weitere 130 Mann, Schweden weitere 150 Mann und Österreich weitere 90 Mann in den Kosovo entsenden. Die KFOR-Truppen haben das Mandat erhalten, bei weiteren Ausschreitungen hart durchzugreifen. Polizei und KFOR-Patrouillen und Checkpoints sind wieder überall aktiviert. Auch wenn die Lage sehr instabil ist und neue Unruhen jederzeit denkbar sind, haben die Schutztruppen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung die Lage unter Kontrolle. Während das teilweise Versagen der KFOR-Einheiten bei den Ausschreitungen im März 2004 u. a. damit zu erklären ist, dass mit einer derart massiven Gewaltbereitschaft nicht gerechnet worden war, kann davon ausgegangen werden, dass sowohl auf Kommando- wie auch auf Vollzugsebene ein solcher Irrtum nicht mehr auftreten wird. Es dürfte den eingesetzten Truppen klar geworden sein, dass eine oberflächliche Entspannung der Situation jedenfalls solange keinerlei Sicherheit vor einem erneuten Gewaltausbruch gibt, bis die entscheidenden Fragen über die Zukunft der Provinz, deren Status und die wirtschaftliche Entwicklung dort geklärt sind. Erst Recht besteht angesichts dieser Sicherheitsstrukturen im Kosovo für Angehörige der Mehrheitsethnie der Albaner keine extreme Gefahrenlage i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch ansonsten ist für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nichts glaubhaft gemacht und auch sonst nichts ersichtlich. Schließlich ist auch die ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen in Bezug auf den Kosovo als völkerrechtlich nach wie vor dem Staat Serbien und Montenegro zuzuordnenden Landesteil keine relevanten Abschiebungshindernisse und -verbote. Die angegriffene Verfügung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher abzuweisen. Da jedenfalls zur Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, keine allgemeine Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre existiert, sieht das erkennende Gericht - wie auch das Bundesamt - trotz der eindeutigen Auskunftslage zur Situation der Albaner im Kosovo von der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ab. Das Vorliegen einer solchen allgemeinen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre wäre aber nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Begriff der Offensichtlichkeit des § 30 AsylVfG Voraussetzung für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr 12, 145; Beschl. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Permalink: http://openjur.de/u/585387.html Kommentare
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