Wesen und Inhalt ein Regierungsakt in der Form eines Bundesgesetzes, der nur von diesen durch förmliches Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung der Regierung vorgenommen werden kann. 8.
GG kann die Bundesregierung nur ermächtigt werden, in der Form von Rechtsverordnungen Recht zu setzen, nicht aber Regierungsakte vorzunehmen, für die das Grundgesetz Gesetzesform vorschreibt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Bundesregierung hat dadurch, daß sie es unterlassen hat, die am
den Bestimmungen des Abkommens unterworfen blieb. Ein gemischter Ausschuß sollte eingesetzt werden, um die Entwicklung des Handels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Frankengebiet zu fördern. Um Zahlungen zwischen den beiden Währungsgebieten durchzuführen, wurde im Zahlungsabkommen der Transfer deutscher Mark und französischer Franken unter Beachtung der jeweiligen Devisenvorschriften (Art. V) geregelt. Die Bank Deutscher Länder einerseits und die Banque de France andererseits sollten sich gegenseitig deutsche Mark und französische Franken zu einem unter Berücksichtigung des USA-Dollarkurses periodisch festzulegenden Kurs verkaufen. In einer Reihe von Anlagen zum Zahlungsabkommen wurden technische Einzelheiten geregelt. Im Abschnitt A I des Zusatzprotokolls zum Zahlungsabkommen erklärten sich die vertragschließenden Teile bereit, den Transfer von Leistungen und Erstattungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit durchzuführen, sobald ein deutsch- französisches Sozialversicherungsabkommen zustande gekommen sei. Es wurde ferner im Abschnitt A II vereinbart, zwischen der Bundesrepublik und dem Saargebiet den Transfer von Leistungen und Erstattungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sofort durchzuführen und Verhandlungen über ein allgemeines Abkommen über die Beziehungen in der sozialen Sicherheit zwischen der Bundesrepublik und dem Saargebiet aufzunehmen.
2 GG einzubringen sei. Auf Grund der Beratungen beantragte die Fraktion der SPD am
dem er am
2 Satz 1 des Grundgesetzes zustehenden Rechte verletzt hat, indem sie es unterließ, das am 10. Februar 1950 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik getroffene Handels- und Zahlungsabkommen (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14. Februar 1950 Jahrgang 2 Nr. 31) dem Bundestag zur Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes vorzulegen, 2. daß sogenannte Wirtschaftsabkommen, welche die Handels- und Zahlungsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat im wesentlichen regeln, insbesondere Ein- und Ausfuhrkontingente festsetzen, politische Verträge im Sinne des Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes sind und der Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft beantragt: 1. festzustellen, daß die Bundesregierung nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen hat, indem sie es unterließ, ein Zustimmungsgesetz zu dem am 10. Februar 1950 abgeschlossenen Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen (Bundesanzeiger Nr. 31 vom 14. Februar 1950) einzubringen; 2.
GG kann auch ein Teil des Organs dessen Rechte verfolgen. Diese Ausgestaltung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG begründeten Klagbefugnis war
2 und Art. 94 Abs. 2 GG durch einfaches Bundesgesetz zulässig. IV. Der Antrag zu Ziff. 1 ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG für beide Abkommen zulässig, obwohl nur noch das Zahlungsabkommen in Kraft ist. Der Verfassungsrechtsstreit und die Entscheidung darüber, ob die Bundesregierung durch den ohne Zustimmung des Bundestags erfolgten Abschluß der Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen die verfassungsmäßigen Rechte des Bundestags verletzt hat, sind von grundsätzlicher und präjudizieller Bedeutung. Wenn die Bundesregierung die Rechte des Bundestags verletzt hat, so dauert die Rechtsverletzung auch
Ablauf des Vertrages fort. Das Rechtsschutzinteresse besteht daher auch noch,
dem der Vertrag abgelaufen ist. Der Antrag zu Ziff. 2 ist, ebenso wie der Antrag Ziff. 2 b der Bundesregierung, nicht als förmlicher Antrag, sondern nur als Anregung auf Entscheidung gemäß § 67 Satz 3 BVerfGG zu betrachten. Er zielt nicht auf eine Entscheidung über bestimmte -- nicht näher bezeichnete -- ähnliche Wirtschaftsabkommen ab. Über nicht näher bezeichnete Abkommen könnte das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung fällen. Vielmehr will die Antragstellerin eine abstrakte Entscheidung über die Auslegung des Art. 59 Abs. 2 GG haben, nämlich darüber, ob sogenannte Wirtschaftsabkommen von der Art der hier umstrittenen als "politische Verträge" im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG zu behandeln sind. Davon hängt die Feststellung ab, ob die Antragsgegnerin durch die "beanstandete Unterlassung" -- die Nichteinholung der Zustimmung des Bundestags zu den Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen -- gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Einem solchen Antrag steht nicht entgegen, daß der Ausschuß für Außenhandelsfragen mit der Bundesregierung die oben erwähnte Absprache über den Parlamentarischen Beirat getroffen und daß der Deutsche Bundestag am 28. Juli 1950 zustimmend davon Kenntnis genommen hat. Bei dieser Absprache handelte es sich nicht um einen Verzicht des Bundestags auf seine Kompetenz, der gar nicht möglich gewesen wäre, sondern nur um eine -- vorläufige und jederzeit widerrufliche -- Regelung, die die Rechte und Pflichten des Bundestags nicht berührt. Die grundsätzliche Streitfrage über die Zustimmungsbedürftigkeit von Handels- und Zahlungsabkommen wurde durch diese Lösung nicht bereinigt. Die Vereinbarung über den Beirat konnte und sollte die Austragung der Streitfrage vor dem Bundesverfassungsgericht nicht ausschließen. Das Bundesverfassungsgericht ist durch § 67 Satz 3 BVerfGG ermächtigt, im Urteilstenor eine für die Entscheidung grundlegende abstrakte Feststellung zur Auslegung des Grundgesetzes zu treffen. Es könnte also mit der Entscheidung über die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen einen Ausspruch über Begriff und Abgrenzung der vorlagepflichtigen Verträge im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG verbinden, um damit im Urteil die Rechtsfrage zu beantworten, deretwegen dieser Rechtsstreit als Musterprozeß angestrengt worden ist. Das Gericht entscheidet darüber
freiem Ermessen von Amtswegen und nicht auf Antrag der Parteien (vgl. Urteil vom 6. März 1952 -- 2 BvE 1/51 -). Trifft also das Gericht eine solche Feststellung nicht, so kann dies nicht zur Abweisung eines Antrags führen, da es sich nur um eine Anregung handelt. Die Anträge der Bundesregierung Ziff. 1 und 2 a sind zulässig. C.
2 GG bedürfen Verträge mit auswärtigen Staaten, "welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen", der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. I. Die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen sind nicht Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln.
Ziff. 2 c des Besatzungsstatuts vom
dieser Direktive kann eher von einem Auftrag an die Bundesregierung als von einer Ermächtigung gesprochen werden, jedenfalls aber nicht von einer solchen zur freien Entscheidung über die Gestaltung der politischen Beziehungen (vgl. auch Direktive Nr. 3 betr. Verhandlungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung über internationale Abkommen vom
allen Seiten, nicht nur gegenüber einzelnen Ländern. Die vorläufigen Sonderabkommen sind daher nicht als Bevorzugung einzelner Länder zu werten und bestimmen nicht den politischen Standort der Bundesrepublik. Nur dann, wenn ein festes System von Handels- und Währungsschranken bestanden hätte und dieses gegenüber einem Staat durchbrochen würde, könnte ein politischer Vertrag vorliegen. Wenn aber die nur aus Devisenmangel und nicht aus politischen Gründen eingeführten Handelsbeschränkungen im Zuge einer allgemeinen Liberalisierungstendenz schrittweise aufgehoben werden, dann sind die kurzfristigen, häufigen und gleichförmigen Zwischenlösungen nicht als Entscheidungen über die politische Stellung der Bundesrepublik zu den beteiligten Staaten zu betrachten. c) Die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen enthalten keine Option für den Westen und auch kein Bekenntnis zur "Integration" Europas. Sie gehören zu den vielen Handelsverträgen, Handels- und Zahlungsabkommen und Zusatzprotokollen, die im Jahr 1950 und später mit europäischen und außereuropäischen Staaten abgeschlossen wurden. So wurde am 18. April 1950 in Fortsetzung des von den Militärregierungen für Deutschland mit Jugoslawien am 31. März 1949 abgeschlossenen Handelsabkommens ein Zusatzprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vereinbart (BAnz. 1950 Nr. 78). Ein weiteres, am 1. November 1950 mit Jugoslawien abgeschlossenes Handelsabkommen (BAnz. 1950 Nr. 220) ist
der Präambel "von dem Wunsche getragen, die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu vertiefen und auszubauen". In diesen Abkommen wird niemand eine politische Option sehen, ebensowenig in dem am
dem Gesetz Nr. 53 (Neufassung) über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs Art. X (h) (BAnz. vom
Art. X (g) nur die 11 Bundesländer einbezogen, so daß für den Verkehr mit dem Saargebiet eine Devisenregelung erforderlich wurde. Das Zahlungsabkommen wird
seinem Art. I auf das "Währungsgebiet der Deutschen Mark" (im Sinne des Gesetzes Nr. 53) angewandt. Wenn im Zusatzprotokoll zum Zahlungsabkommen mehrfach vom Zahlungsverkehr und von geplanten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Saargebiet die Rede ist, so hätte zwar dabei eine fürsorgliche Rechtsverwahrung erfolgen können. Andererseits ist es aber nicht notwendig, im zwischenstaatlichen Verkehr bei jeder Berührung immer wieder dieselben politischen Vorbehalte zu wiederholen, die dem Vertragspartner schon eindeutig genug erklärt worden sind.
seinem rein devisentechnischen Inhalt und dem offenkundigen Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 53 kann in den Wirtschaftsabkommen keine völkerrechtliche Anerkennung einer politischen Loslösung des Saargebiets von Deutschland gefunden werden. (Vgl. dazu die Erklärung des Vertreters der Rechtsabteilung des Bundeswirtschaftsministeriums, Ministerialrat Walter, in der
prüfung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt. Die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen haben hiernach nicht den bedeutsamen politischen Inhalt und Zweck, den ihnen die Antragstellerin zuschreibt.
Inhalt, Zweck und Auswirkung sind sie nicht Verträge, die im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG die politischen Beziehungen der Bundesrepublik zu Frankreich regeln. Sie sind vielmehr fachlich-technische Abkommen. II. Die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen sind auch nicht Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. 1. Für die Frage, ob sich ein Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, ist nicht der Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes maßgebend,
dem der Bund u.a. die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten, das Währungs-, Geld- und Münzwesen und über die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes hat (Art. 73 Ziff. 1, 4 u. 5 GG). Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall ein Vollzugsakt unter Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich ist. Auch die Antragstellerin hat sich in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre der Auffassung angeschlossen, daß ein Vertragsinhalt nur dann Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist, wenn zur Vollziehung des Vertrags ein Bundesgesetz erforderlich wird, also wenn der Bund durch den Vertrag Verpflichtungen übernimmt, deren Erfüllung allein durch Erlaß eines Bundesgesetzes möglich ist. Die Regelung des Art. 59 Abs. 2 GG hat insoweit ihr Vorbild im Art. 45 Abs. 3 WeimVerf und schon im Art. 11 Abs. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871.
einhelliger Auffassung galten als Verträge, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, allein diejenigen, deren Umwandlung in innerstaatliches Recht notwendig war und nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen konnte. (Zur RVerf v. 1871: Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. 2, 1911, S. 136 ff.; Zur WeimVerf: Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, S. 262; Heckel, Verträge des Reichs und der Länder mit auswärtigen Staaten
der Reichsverfassung, AöR N. F. 7, 1924, S. 209 ff., 220 f.; Walter Jellinek, Verfassung und Verwaltung des Reichs und der Länder, Teubners Handbuch der Staats- und Wirtschaftskunde II, 2,1927, S. 110; Kraus im HdbDStR II, 1932, S. 347 f.; Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3.Aufl. 1928, S. 221; Pohl, Völkerrecht und Außenpolitik in der Reichsverfassung (Völkerrechtsfragen Heft 26, 1929Ü S. 36 f.; Schmitz, Die Methode des Abschlusses internationaler Verträge
deutschem Recht, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. Ill, 1, 1933, S. 313 ff., 339 ff.) Wie
der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Reichsverfassung sind auch
2 GG Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, nur diejenigen Verträge, "deren Inhalt, wenn es sich nicht um eine völkerrechtliche Vereinbarung, sondern um eine innerstaatliche Regelung handelte, zu den Gegenständen der Gesetzgebung und nicht zu denen der Verwaltung gehörte" (v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1950, S. 320). Es handelt sich um die Zuständigkeitsverteilung zwischen Legislative und Exekutive. Die Regierung soll nicht ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen, wenn sie diese Verpflichtungen nicht auch in eigener Kompetenz ohne ein Tätigwerden der gesetzgebenden Körperschaften erfüllen kann. Sonst könnte die Erfüllung ohne Zustimmung der Legislative übernommener völkerrechtlicher Pflichten in Frage gestellt werden. Dies soll durch das Zustimmungserfordernis vermieden werden. Aus diesem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, daß es sich hier nicht um den Gegensatz Bundesgesetzgebung und Landesgesetzgebung, auch nicht um den Gegensatz Gesetz und Verordnung handelt, sondern um die Zuständigkeitsverteilung zwischen den gesetzgebenden Körperschaften und der Bundesregierung. Daher bezieht sich ein Vertrag, zu dessen Ausführung eine Verordnung nötig ist, dann auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, wenn die Verordnung nicht ohne die Mitwirkung einer gesetzgebenden Körperschaft ergehen kann.
dem Gesetz Nr. 53 vorgesehenen "Ermächtigungen" erteilen, soweit solche zur Durchführung der Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen erforderlich sind. Wenn die Antragstellerin demgegenüber betont, die Bundesregierung dürfe sich gegenüber der Verfassung nicht auf Ermächtigungen der Besatzungsmacht berufen, so ist daran freilich richtig, daß Ermächtigungen durch die Besatzungsmacht die verfassungsrechtlichen Befugnisse der Regierung nicht erweitern können. "Die Ungebundenheit der Besatzungsbehörden gegenüber der deutschen Verfassung ist auf die Bundesregierung nicht übertragbar" (Prof. Wahl in der Gegenäußerung zum Gutachten des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft, Anlage 2 zum Protokoll Nr. 15 der
deutschem Verfassungsrecht vorgeschriebene Gesetzgebungsweg beschritten werden. Das war aber hier gerade nicht der Fall. Die Militärregierung hat der deutschen Gesetzgebung den Bereich des Devisenrechts nicht freigegeben, sondern die deutschen Stellen lediglich ermächtigt, als ausführendes Organ im Vollzug von Besatzungsrecht Genehmigungen im Rahmen des Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 zu erteilen. Obwohl für das Verhältnis zwischen Bund und Ländern Art. 73 Ziff. 4 GG das Währungswesen (zu dem auch das Devisenrecht gehört) unter den Gebieten der ausschließlichen Bundesgesetzgebung aufzählt, ist diese Bundeskompetenz bisher nicht wirksam geworden, weil das Devisenrecht noch unter dem Vorbehalt der Besatzungsmacht steht. Es wird also nicht durch Art. 59 GG berührt. Der Bundestag hätte auf dem Gebiet des Devisenrechts weder selbst ein Gesetz erlassen noch der Regierung ein Verordnungsrecht delegieren noch eine rechtserhebliche Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG erteilen können. Der Vorbehalt des Besatzungsrechts schloß jede innerstaatliche Devisengesetzgebung aus. Eine Änderung der Devisengesetzgebung war für den Bundesgesetzgeber nicht möglich. Sie war auch nicht erforderlich In Art. II-IV des Zahlungsabkommens handelt es sich nicht um die Verpflichtung zur Erteilung von Devisengenehmigungen, sondern um die Verpflichtung der Bank Deutscher Länder, gewisse Geschäfte abzuschließen. In Art. V erklären die Vertragspartner ihr "Bestreben", den Transfer aller laufenden Zahlungen zu genehmigen, machen aber die schon jetzt zugesagten Transfererleichterungen von der "Beachtung ihrer jeweiligen Devisenvorschriften" abhängig. Die Antragstellerin hat das Bedenken geltend gemacht, daß die Ermächtigung des Gesetzes 53 zur Erteilung von Sammelgenehmigungen nicht ausreiche. Hierauf kommt es aber nicht an, denn Art. V des Zahlungsabkommens enthält keine Verpflichtung zur Erteilung von Sammelgenehmigungen, sondern läßt den Weg offen, die laufenden Zahlungen für die Ein- und Ausfuhrgeschäfte einzeln zu genehmigen. b) Die Antragstellerin sieht einen Übergriff auf ein Gebiet der Gesetzgebung darin, daß das Handelsabkommen die Verpflichtung begründe, "keine Veränderung der Zollsätze vorzunehmen". Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem Abkommen nicht.
den als Anlagen 11 a und 11 b dem Handelsabkommen beigefügten Noten werden lediglich bestimmte Einfuhren davon abhängig gemacht, daß alle Zollämter den einheitlichen Bundeszollsatz für die betreffenden Waren anwenden.
GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Die Rechtsvermutung spricht für die Ausschließlichkeit dieser ausdrücklich statuierten Zuständigkeiten der Regierung (so für die Weimarer Reichsverfassung: Thoma im HdbDStR II S, 149 und S. 149 Note 95 und Schmitz a.a.O. S. 325). Der Bundestag kann diese Funktion der Regierung nicht übernehmen, soweit ihm nicht ausdrücklich Regierungsaufgaben zugewiesen sind. Eine solche Ausnahmebefugnis der Legislative im Bereich der Exekutive hat Art. 59 Abs. 2 GG in ganz bestimmten Grenzen begründet. Nur weil im Art. 59 Abs. 2 GG für die beiden Sonderfälle (Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen) die Form des Gesetzes vorbehalten ist, kann die Legislative durch Mitwirkung in dieser Form in die Tätigkeit der Exekutive eingreifen. Darüber hinaus hat Art. 59 Abs. 2 GG dem Bundestag kein Recht gegeben, in den Zuständigkeitsbereich der Regierung einzugreifen. Der Bundestag bleibt auf die allgemeinen verfassungsmäßigen Kontrollmöglichkeiten beschränkt. Er regiert und verwaltet nicht selbst, sondern er kontrolliert die Regierung. Mißbilligt er deren Politik, so kann er dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen (Art. 67 GG) und dadurch die Regierung stürzen. Er kann aber nicht selbst die Politik führen. Durch diese Verteilung der Funktionen zwischen Regierung und Parlament hat das Grundgesetz die Bundesregierung nicht gehindert, dem Bundestag Einfluß auf die Führung der auswärtigen Angelegenheiten einzuräumen, wie dies in der Vereinbarung über das Zusammenwirken von Bundestag und Bundesregierung in Außenhandelsfragen vom 18. Juli 1950 vorgesehen ist. Die Bildung des Parlamentarischen Beirats, der die Regierung beim Abschluß handelspolitischer Vereinbarungen berät, widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung nicht. Sie fördert vielmehr die Zusammenarbeit von Legislative und Exekutive und sichert Kontrolle und Ausgleich der beiden Gewalten. 4. Der Rechtsausschuß des Bundestags und die Antragstellerin haben selbst erkannt, daß es zu einer untragbaren Arbeitsüberlastung des Bundestags und Verzögerung der Vertragsabschlüsse führen würde, wenn sich der Bundestag mit jedem der zahlreichen oft kurzfristigen Handelsabkommen befassen müßte. Daher haben sie empfohlen, das Parlament solle gemäß Art. 80 GG der Bundesregierung eine beschränkte Ermächtigung zur Inkraftsetzung von Handelsabkommen durch Rechtsverordnung erteilen. Dieser Lösungsversuch übersieht aber, daß die Zustimmung oder die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Art. 59 Abs. 2 GG
Wesen und Inhalt ein Regierungsakt in der Form eines Bundesgesetzes ist, der nur unmittelbar durch förmliches Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung vorgenommen werden kann. Die Zustimmung oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes ist ein zwingender und nicht verzichtbarer Sondervorbehalt der Legislative. Diese dem Bundestag vorbehaltene Kompetenz könnte nur im Wege der Verfassungsänderung auf die Bundesregierung übertragen werden.
GG kann die Bundesregierung nur ermächtigt werden, in der Form von Rechtsverordnungen Recht zu setzen, nicht aber Regierungsakte vorzunehmen, für die das Grundgesetz Gesetzesform vorschreibt (vgl. Hans Peters, Die staatsrechtliche Ermächtigung, in: Deutsche Landesreferate zum III. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in London 1950, S. 840 ff. bes. S. 842). Das in Art. 59 Abs. 2 GG geforderte förmliche Gesetz kann daher nicht durch eine Rechtsverordnung ersetzt werden. III. Die Deutsch-Französischen Wirtschaftsabkommen vom 10. Februar 1950 gehören somit nicht zu den Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Die Bundesregierung hat demgemäß dadurch, daß sie es unterlassen hat, die DeutschFranzösischen Wirtschaftsabkommen den für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften zur Abstimmung oder Mitwirkung in der Form eines Bundesgesetzes vorzulegen, nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Permalink: https://openjur.de/u/586934.html ( https://oj.is/586934 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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