Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA abgewiesen hat.
der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA (Fachärztin/Facharzt) vergütet. Die Stadt V-S betrieb in den achtziger Jahren mehrere Kliniken. Der Kläger war in dieser Zeit in der röntgenologischen Abteilung des Klinikums in V als Assistenzarzt beschäftigt. Mit Schreiben vom
entsprechenden Vorgesprächen am 30. September 1992 seine Versetzung an die Klinik in S, an der Dr. D als Chefarzt tätig war. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: "wie mit Herrn Chefarzt Dr. D besprochen, bitte ich um die Versetzung zum 15.10.1992 in die Kliniken S. Ich werde dort, wie mit Herrn Dr. D vereinbart, ebenfalls eine Oberarzt-Tätigkeit ausüben." Dr. S, sein bisheriger Chefarzt in V, stimmte der Versetzung jedoch lediglich unter der Bedingung zu, dass der Kläger nicht mehr
V zurückkehren solle. Die daraufhin erfolgte Versetzung war zunächst befristet, wurde dann jedoch auf Dauer vereinbart. Zur Zeit der Versetzung war die am
seiner Versetzung zunächst für ein halbes Jahr Zusatzkenntnisse in Nuklearmedizin erwerben. Dabei wurde er auf der Stelle des seit einem dreiviertel Jahr erkrankten Dr. M geführt. Erst mit Schreiben vom
1 BAT. Am 2. Juni 1993 erlangte der Kläger den Titel eines Facharztes. Der Kläger, der bis dahin
VergGr. Ib BAT vergütet worden war, erhielt aufgrund eines Bewährungsaufstiegs ab dem 1. Juni 1994 Vergütung
VergGr. Ia BAT. Seit dem
seinem Vortrag mit folgenden, teilweise streitigen Aufgaben betraut: Durchleuchtungsarbeitsplatz (Osophenges, MDP, Sellink, Colou und Defäkurgraphie, Thorax-DL, Abdomen-DL, MCU, Phlebographie, Port-Kontrolle -DAS-, Gallengangsdarstellung -T-Draining-), Konventionelles Röntgen (Schädel/Thorax, Abdomen/Extremitäten), Mammographien (Mammographie, Galaktographie), NUK (alle gängigen Untersuchungen), CT (alle gängigen Untersuchungen in VS und DS). Im Bereich Nuklearmedizin ist der Kläger als einziger Arzt tätig. Er sieht sich selbst mit zwei anderen "Oberärzten" in einem Team in der Radiologie mit unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten als gleichgeordnet an. Er ist in der Radiologie für die radiologische Diagnostik zuständig, die beiden anderen Ärzte für das MRT und das CT. Der Kläger ist für die Fachärztin Dr. Br und zeitweise für Herrn Dr. M zuständig, jedoch nicht mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit. Mit am 25. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger zunächst geltend gemacht, dass die "Entbindung von der Oberarztfunktion" unwirksam sei und die Beklagte den Kläger
wie vor als "ersten Oberarzt" zu beschäftigen habe. Ferner hat er Vergütungsansprüche aus einem sog. "Pool" geltend gemacht. Am
der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA. Am 29. November 2006 erbrachte eine amtsärztliche Untersuchung, dass der Kläger keine Rufbereitschaft oder Überstunden mehr leisten könne und seine Arbeitsfähigkeit ansonsten zwar beeinträchtigt sei, er jedoch noch Routinedienste versehen könne. In dem zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit hat der Kläger beim Arbeitsgericht sodann die Eingruppierung
Entgeltgruppe IV, hilfsweise Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die ihm 1986 übertragene Funktion des "ersten Oberarztes" und die Aufgabe der ständigen Vertretung des leitenden Arztes nicht wirksam entzogen worden, sondern dass diese weiter Vertragsinhalt seien. Er habe die betreffenden Tätigkeiten auch
seiner Versetzung
S im Jahre 1992 dort ausgeübt. Frau Dr. B habe die ständige Vertretung schon deshalb nicht machen können, weil sie keine Nuklearmedizinerin gewesen sei. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung beziehe sich nur auf die Rufbereitschaft, die zur Aufgabenerfüllung eines ständigen Vertreters aber nicht erforderlich sei. Er übe auch
seiner Rückkehr in die Klinik die Arbeiten aus, die er vorher schon geleistet habe. Hierzu gehöre auch die Arbeit "am Patienten", insbesondere die Durchführung von Durchleuchtungen (Intestinaldiagnostik) und die Besprechungen mit Patienten. Die Beklagte müsse ihn vertragsgemäß als ersten Oberarzt und als ständigen Vertreter des Chefarztes beschäftigen. Dies sei auch dann möglich, wenn er den Chefarzt auf dem Gebiet der Kernspintomographie nicht vertreten könne. Hierfür könne er auch eine Vergütung
der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA verlangen. Mindestens aber sei ihm eine solche
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu zahlen, da er die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich trage. Er sei mit 20 vH seiner Arbeitszeit als Nuklearmediziner und in dem aus drei Ärzten bestehenden "Oberarzt-Team" der V Radiologie im Aufgabenschwerpunkt radiologische Diagnostik medizinisch verantwortlich. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt:
der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.
der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu bezahlen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 2006 eine Vergütung
der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA und den damit verbundenen Entgeltansprüchen war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, weil die Entscheidung nicht durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen wird. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit sie noch anhängig war, für zulässig, aber unbegründet erachtet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Kläger als ständigen Vertreter des Chefarztes zu beschäftigen. Zwar sei die Übertragung dieser Aufgabe im Schreiben vom 29. September 1986 wirksam erfolgt. Sie sei jedoch örtlich auf das städtische Klinikum in V beschränkt gewesen. Mit seinem Wechsel in die Klinik in S sei er in eine neue Organisationsstruktur eingeordnet worden. Dabei sei dem Kläger nicht unbekannt gewesen, dass er von dem Chefarzt Dr. D nicht als dessen ständiger Vertreter angesehen und auch nicht eingesetzt worden sei. Vielmehr sei zunächst Frau Dr. F die Stellvertreterin gewesen, deren
folge, soweit noch nicht durch Frau Dr. B besetzt, zumindest offengehalten werden sollte, bis der neue leitende Arzt seine Personalvorstellungen hierzu festgelegt habe. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit
seiner Krankheit habe er in V eine neue Organisationsstruktur mit Prof. Dr. Fi als Chefarzt und Dr. St als dessen Vertreter vorgefunden, so dass sein Beschäftigungsanspruch auch nicht "wieder aufgelebt" sei. Er erfülle deshalb auch nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales eines leitenden Oberarztes
d TV-Ärzte/VKA. Denn danach könne nur ein leitender Oberarzt in einer Klinik oder Abteilung beschäftigt werden. Ihm stehe auch keine Vergütung
Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu, weil er weder für einen Teil- noch für einen Funktionsbereich der Klinik medizinische Verantwortung trage. Insoweit fehle es schon an der notwendigen Abgegrenztheit und Selbständigkeit einer entsprechenden Einheit, der der Kläger vorstehen soll. Der Kläger arbeite in einem Team von drei gleichberechtigten "Oberärzten" im Fachgebiet Radiologie und sei lediglich
der internen Aufgabenverteilung schwerpunktmäßig für die radiologische Diagnostik zuständig. Diese sei weder räumlich noch organisatorisch abgegrenzt. Wenn es sich bei dem Bereich, in dem der Kläger allein die Aufgaben wahrnehme, nämlich der Nuklearmedizin, um einen selbständigen Funktionsbereich handeln sollte, hätte der Kläger zudem nicht den erforderlichen Anteil von mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit erreicht. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nur teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Beschäftigungsantrages, des Hauptantrages zu 2 und des damit verbundenen Teiles des Zahlungsantrages zu 3 zu Recht zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrages des Klägers wegen der Eingruppierung als Oberarzt
der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA und die damit im Antrag zu 3 gleichfalls hilfsweise enthaltenen Vergütungsansprüche, die sich auf die entsprechende Eingruppierung stützen, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und wegen der für eine abschließende Entscheidung erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3 weiterhin noch die Zahlung eines monatlichen Fixums verlangt, ist die Revision unzulässig. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 ist noch zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, als leitender Oberarzt und ständiger Vertreter des leitenden Arztes beschäftigt zu werden. a) Der Beschäftigungsantrag ist zulässig. Er ist noch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa)
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG
gekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195 ). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge
Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13 mwN; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, aaO; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316 ). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - aaO; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4 ).
dem Arbeitsvertrag des Klägers, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann er eine Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes nicht beanspruchen. aa) Der Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu einer bestimmten Beschäftigung von Ärzten, insbesondere der Umfang der Arbeitsverpflichtung, die Grenzen des Direktionsrechts und die Notwendigkeit einer Vertragsänderung auf der einen Seite und die konkrete Organisation der Klinik durch den Arbeitgeber, insbesondere die Erkennbarkeit oder Bekanntmachung eventueller Beschränkungen der Personalhoheit der Klinikleitung auf der anderen Seite, können nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Wenn die - dauerhafte - Übertragung der medizinischen Verantwortung oder einer leitenden Funktion innerhalb der Klinik durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit
der Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Tarifverträge nicht mit einer Änderung des Arbeitsvertrages verbunden war, weil sie sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hielt, ist sie wirksam erfolgt. Dabei muss ggf. die Klinikleitung allgemein als befugt angesehen werden, für den Arbeitgeber das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, also auch dem Arzt, wirksam auszuüben.
den herkömmlichen Eingruppierungsregelungen sind solche Zuweisungen neuer Tätigkeiten nur innerhalb einer - etwa seinerzeit in der Anlage 1a zum BAT geregelten - Vergütungsgruppe möglich. Maßstab für die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers, der in der Ausübung regelmäßig als durch die Klinikleitung wirksam vertreten angesehen werden muss, ist danach die vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL bzw. des TV-Ärzte/VKA bestehende Tariflage.
dieser Rechtslage bemisst sich die Wirksamkeit der Verantwortungs- und Funktionsübertragung durch die Klinikleitung. Der Arzt, der aufgrund einer solchen Ausübung des Direktionsrechts die medizinische Verantwortung oder eine leitende Funktion innerhalb der Klinik oder Abteilung ausübte, war hierzu arbeitsvertraglich verpflichtet. Damit handelte es sich um die von ihm auszuübende Tätigkeit. Falls die Übertragung der medizinischen Verantwortung oder leitenden Funktion durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit nicht im Rahmen des Direktionsrechts
den damaligen Kriterien möglich war, kann sie nur dann als zu diesem Zeitpunkt auszuübende Tätigkeit angesehen werden, wenn durch die Übertragung der Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden ist (ausführlich und im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 61 ff., BAGE 132, 365 ). Es kommt hinzu, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Parteien, deren Vergütung
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gestaltet wurde, kein vom BAT und seiner Vergütungsordnung gesondertes Vertragsrecht praktizieren wollten. Das heißt insbesondere, dass sie, soweit sie den Begriff des ständigen Vertreters des leitenden Arztes benutzt haben, diesen in seiner tariflich festgeschriebenen Bedeutung (Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/VKA) gebrauchen und ihm keinen davon unterschiedenen, rein arbeitsvertraglichen Inhalt zumessen wollten. Zur vertragsgemäßen Ausübung der Funktion eines ständigen Vertreters des leitenden Arztes iSd. tariflichen Regelung des BAT gehört demnach, dass diese ausdrücklich übertragen worden ist (BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207). Diese bewirkt
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Änderung des Arbeitsvertrages (BAG 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140). bb) Hiernach ist die Ausübung der Funktion eines ständigen Vertreters des leitenden Arztes nicht die vertraglich vorgesehene und geschuldete Beschäftigung des Klägers.
vollziehbare und ausdrückliche Konkretisierung der Arbeitspflicht erfolgte mit der "Bestellung" des Klägers zum "ständigen Vertreter des leitenden Arztes am Radiologischen Institut V".
dem Wortlaut die Übertragung der "Stelle des ersten Oberarztes und ständigen Vertreters des leitenden Arztes am Radiologischen Institut V". Vertragsrechtlich handelte es sich dabei um ein Vertragsangebot, eine bestimmte Tätigkeit im Klinikum V zu übernehmen, die erkennbar einer "Stelle", dh. einer in einem Haushaltsplan ausgewiesenen und durch objektive Kriterien gekennzeichneten Tätigkeit entspricht und die ausdrücklich die Übernahme einer hierarchischen Funktion innerhalb der Organisationseinheit des Radiologischen Instituts V betrifft. Diese Stelle ist aber nicht Gegenstand des Beschäftigungsantrages des Klägers, der sich auf eine andere Organisationseinheit, nämlich das inzwischen geschaffene gemeinsame Institut für Radiologie und Nuklearmedizin V-S bezieht. (b) Überdies hat sich der Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 1986 bereits durch die Versetzung des Klägers
S zum
der Zahl der dem leitenden Arzt unterstellten Ärzte gerade auch für dessen ständigen Vertreter eine Höhergruppierung bewirken können. So ist ein ständiger Vertreter eines Chefarztes dann in der VergGr. Ia BAT/VKA eingruppiert, wenn dem Chefarzt mindestens sechs (Fallgr. 2), in der VergGr. I BAT/VKA eingruppiert, wenn diesem mindestens neun (Fallgr. 1) Ärzte unterstellt sind. Dies macht - neben dem Erfordernis der ausdrücklichen Anordnung - auch die eingruppierungsrechtliche Bedeutung der jeweils konkreten Organisationseinheit deutlich, in der ein Arzt zum ständigen Vertreter des leitenden Arztes bestellt wird. In V waren jedoch nicht mehr als drei bis vier Ärzte tätig. (bb) Der Kläger wusste, dass er in einer Klinik tätig sein würde, die eine eigene Organisationsstruktur mit eigener Hierarchie aufwies. Unstreitig war die bisherige ständige Vertreterin des leitenden Arztes Frau Dr. F noch in der Klinik tätig, als der Kläger zum 15. Oktober 1992 dorthin versetzt wurde. Sie schied erst am 31. Dezember 1992 aus. Ihre
folge ist nicht in derselben Weise geregelt worden wie ihre ursprüngliche ausdrückliche Bestellung als ständige Vertreterin des leitenden Arztes, die derjenigen des Klägers vom
1 BAT in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung
VergGr. Ib und VergGr. Ia gewährt. Hintergrund hierfür war
dem Schreiben der Verwaltung an Frau Dr. B vom 27. September 1993 die "institutsinterne Festlegung von Herrn Dr. D", dass Frau Dr. B ihn im Verhinderungsfalle zu vertreten habe. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob Frau Dr. B als ständige Vertreterin des Chefarztes Dr. D anzusehen war. Der Kläger jedenfalls wurde weder ausdrücklich noch konkludent zu dessen ständigem Vertreter am Institut für Radiologie S bestellt. (cc) Soweit der Kläger sich darauf beruft, bereits in seinem Versetzungsantrag angekündigt zu haben, dass er in S "ebenfalls eine Oberarzt-Tätigkeit ausüben" werde, spricht dies eher gegen als für seine Auffassung, mit unverändertem Vertragsinhalt
S gewechselt zu sein. Die Tätigkeit eines Oberarztes war auch
damaliger Vorstellung nicht ohne weiteres mit der ständigen Vertretung des leitenden Arztes verbunden. Hiervon geht auch der Kläger nicht aus, wie sein Klageantrag beim Arbeitsgericht gezeigt hat, wonach die Beklagte verurteilt werden sollte, ihn "als Oberarzt und ständigen Vertreter des leitenden Arztes zu beschäftigen". Auch er geht ferner davon aus, dass es neben ihm andere Oberärzte gab und gibt, die nicht als ständige Vertreter bestellt sind, so zB
seiner Auffassung Frau Dr. B während seiner Tätigkeit in S, ebenso wie nunmehr in seiner "neuen" Tätigkeit in V andere "Oberärzte" tätig sind, die gleichwohl keine ständigen Vertreter des Chefarztes sind. Dies entspricht auch dem tatsächlichen Verständnis der Begriffe vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA bzw. des TV-Ärzte/TdL. "Oberärzte können zu ständigen Vertretern des Chefarztes bestellt werden und werden in der Regel mit bestimmten Versorgungsaufgaben in Eigenverantwortung betraut. ... Derjenige Arzt, der zum ständigen Vertreter des leitenden Arztes ernannt worden ist, wird üblicherweise als Erster Oberarzt bezeichnet" (Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
damaliger Tariflage ein ständiger Vertreter des leitenden Arztes nur ein solcher, der den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt (Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1a BAT/VKA).
dem Vortrag des Klägers nicht wahrgenommen hat, ergibt sich keine entsprechende vertragliche Aufgabenübertragung. Im Übrigen wäre ein solches Verhalten nicht nur tariflich ausgeschlossen, weil die Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1a BAT/VKA bestimmte, dass das Tätigkeitsmerkmal des ständigen Vertreters innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt erfüllt werden kann. Es wäre überdies auch so außergewöhnlich, dass es eines wesentlich substanziierteren Vortrages bedurft hätte. In S waren nicht mehr als vier Ärzte tätig, was die Verwaltung offenbar dazu veranlasst hat, in dem Zeitraum zwischen dem Ausscheiden von Frau Dr. F und dem Beginn der Tätigkeit von Dr. St keinen ständigen Vertreter förmlich zu bestellen, sondern lediglich Frau Dr. B wegen der tatsächlich wahrgenommenen Stellvertretung eine Zulage
(d) Der Kläger kann sich für seine Auffassung schließlich nicht auf den Wortlaut des Entbindungsschreibens vom 25. August 2005 stützen. Die Beklagte hat ihn hier von der Oberarztfunktion, die sie 1986 an ihn übertragen habe, entbunden. Dies ist verknüpft mit der gleichzeitigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe II (Fachärztin/Facharzt) TV-Ärzte/VKA. Hieraus ist nicht zu schließen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Beklagten tatsächlich ständiger Vertreter des Chefarztes war, wobei völlig unklar bliebe, welchen leitenden Arzt er in dieser Zeit vertreten haben sollte. Die Beklagte wollte vielmehr, wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, "vor dem Hintergrund der tatsächlichen Handhabung ... mit der Bezugnahme auf das Schreiben vom 29.09.1986 jeden Zweifel ausschließen, dass die alte Übertragung mit der Rückkehr
V wieder aufleben könnte". Dafür, dass die Beklagte den Kläger zu diesem Zeitpunkt noch - allgemein - als ständigen Vertreter eines leitenden Arztes ansah, gibt es keinen Anhaltspunkt.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der TV-Ärzte/VKA aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. b) Damit sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/VKA maßgeblich: "§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist.
c TV-Ärzte/VKA (Oberarzt) erfüllt, kann der Senat anhand der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 9. Januar 2008 die Beklagte verurteilt hat, "den Kläger über den 01.08.05 als Oberarzt zu beschäftigen". Zwar führt ein Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers, wonach ihn der Arbeitgeber als "Oberarzt" beschäftigen muss,
dem Grundsatz der Tarifautomatik regelmäßig zu einem entsprechenden tariflichen Vergütungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat aber den Inhalt der von ihm angenommenen Beschäftigungspflicht nicht iSd. Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale von § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA verstanden und deshalb die Beklagte nicht rechtskräftig verurteilt, den Kläger als Oberarzt iSv. § 16 TV-Ärzte/VKA zu beschäftigen. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen,
denen die Beklagte lediglich verpflichtet ist, den Kläger mit dem Titel "Oberarzt" zu beschäftigen: "Der Kläger ist seit 01.10.86 bei der Beklagten ... als Oberarzt mit dem entsprechenden Titel beschäftigt. Insoweit hat eine mit entsprechender titularmäßiger Benennung verbundene Beförderung stattgefunden. ... Unabhängig von der Frage, ob mit dieser Benennung und Funktionszuweisung eine vergütungsmäßige Höhergruppierung verbunden ist, welche sich gem. dem anzuwendenden Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), dort § 16, richtet, stellt der Titelentzug der Bezeichnung Oberarzt einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Da der Kläger seit Oktober 86 als Oberarzt bezeichnet und als solcher auch tätig war, ist eine einseitige Änderung dieser Funktionsbezeichnung rechtswidrig. Im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 25.08.05 war die Beklagte deshalb klarstellend zu verurteilen, den Kläger in der Funktion als Oberarzt zu beschäftigen." b) Die Begründung des Landesarbeitsgerichts für die Abweisung des Hilfsantrages auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung
der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ist jedoch rechtsfehlerhaft. aa) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzung eines Teilbereichs im tariflichen Sinne nur erfüllt ist, wenn es sich um die organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung handelt.
seiner Auffassung erfüllt der Tätigkeitsbereich des Klägers diese Anforderung nicht, weil mangels räumlicher und organisatorischer Abgrenzbarkeit kein Teilbereich im Rechtssinne vorliege. Diese Wertung ist jedoch von den festgestellten Tatsachen des Landesarbeitsgerichts nicht gedeckt. Zu den räumlichen und organisatorischen Verhältnissen liegen keine tatsächlichen Feststellungen vor, aus denen sich eine solche Wertung begründen könnte. Insbesondere gibt es keine Feststellungen zu Lage, Anzahl und Nutzung der Räume und zur tatsächlichen organisatorischen Abgrenzung der Organisationseinheit, hinsichtlich derer der Kläger die medizinische Verantwortung beansprucht.
2 TV-Ärzte/VKA sind zunächst Arbeitsvorgänge zu bestimmen, die auf ihre tarifliche Wertigkeit hin zu untersuchen sind. Die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kann nicht durch die Bezugnahme auf bloße Zeitanteile der Tätigkeit etwa als Nuklearmediziner ersetzt werden. Denn wenn diese Tätigkeit einem größeren Arbeitsvorgang zuzuordnen ist, der für sich genommen "mindestens die Hälfte" - und nicht, wie das Landesarbeitsgericht zugrunde legt, mehr als die Hälfte - seiner Arbeitszeit ausmacht, genügt es für die Erfüllung der Anforderung, wenn innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen (zB BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - BAGE 111, 216 ; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282 ; vgl. auch 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178).
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies nicht erst dann der Fall, wenn die Hälfte der auf den gesamten Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erreicht. Hierfür genügt ein rechtserhebliches Ausmaß. Als ausreichend hat es insofern beispielsweise einen Anteil von 14 Prozent der höherwertigen Tätigkeit an der Gesamtarbeitszeit angesehen, die auf diesen Arbeitsvorgang entfällt (
Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA umfasst. Der Kläger kann nicht beanspruchen, als leitender Oberarzt beschäftigt zu werden (oben zu 1).
c TV-Ärzte/VKA und den damit verbundenen möglichen Entgeltansprüchen des Klägers die Auslegung der Tarifbegriffe durch den Senat zu beachten haben. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages
Maßgabe der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Tarifanforderungen der Tätigkeitsmerkmale des § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zu geben. Dies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale (zB BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365 ; - 4 AZR 568/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 AZR 687/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10) bekannt waren. a)
2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Der Bezugspunkt der Eingruppierung
dem BAT ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208 ). Unter einem Arbeitsvorgang ist
ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG
der Struktur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer/s Beschäftigten einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG
dem TV-Ärzte/VKA hat der Senat deshalb schon mehrfach (zB 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - ZTR 2011, 418 ) darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer bestimmten Funktion oder die Übernahme einer Leitungstätigkeit häufig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs spricht, dies jedoch nicht für nebeneinander ausgeübte Leitungstätigkeiten für verschiedene Bereiche gilt, die ggf. tariflich unterschiedlich bewertet werden können.
der tariflichen Systematik erscheint es regelmäßig ausgeschlossen, dass eine nebeneinander ausgeübte Leitung verschiedener Teilbereiche iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden kann.
"unten" und
"oben" in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht nicht nur auf nichtärztliches Personal und auf Ärzte
der Entgeltgruppe I, sondern auch auf Fachärzte der Ent-geltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zum TV-Ärzte/VKA). Bepler Treber Creutzfeldt H. Klotz Th. Hess Permalink: https://openjur.de/u/586963.html ( https://oj.is/586963 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 37 Zitiert 54 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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