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VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2012 - Au 5 K 12.1395

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch

§ 35Abs. 3 Satz 1 Bau

GB liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder die natürliche Eigenart und der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Das Bestehen und die Nutzung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen beeinträchtigen im vorliegenden Fall die vorgenannten öffentlichen Belange. Wie der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 21. September 2012 zutreffend ausgeführt hat, widersprechen die baulichen Anlagen bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist im Flächennutzungsplan der Stadt ... als landwirtschaftliche Fläche, ein westlicher Streifen entlang der Kreisstraße A 15, in den der Container derzeit platziert ist, als Ortsrandeingrünung darstellt. Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist ebenfalls als Grünfläche dargestellt. Die Errichtung und Nutzung von Altkleidercontainern zu gewerblichen Nutzungen stehen dieser Darstellung entgegen, was die Beeinträchtigung

§ 35Abs. 3 Satz 1 Bau

GB zur Folge hat. Da es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt, ist insoweit auch unerheblich, dass die betroffenen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt ... keine qualifizierten Standortaussagen enthalten. Darüber hinaus beeinträchtigen die Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihrer Erholungsfunktion. Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zur Verhinderung einer wesensfremden Bebauung des Außenbereichs. Der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Nutzung soll für die Allgemeinheit erhalten bleiben; die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar Stand: März 2012, Rdnr. 96 zu § 35). Die natürliche Eigenschaft der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dabei können auch bereits vorhandene Anlagen die Eigenart der Landschaft mitprägen (Battis/Krautzberger/Löhr,

  1. Aufl. 2009, Rdnr. 61 zu § 35) oder eine gewisse Vorbelastung darstellen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. Rdnr. 97 zu § 35). Die mit der Aufstellung von Altkleidercontainern verbundene gewerbliche Nutzung ist im Außenbereich wesensfremd. Aufgrund dieser festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Bauvorhaben ist der Anwendungsbereich für eine Nutzungsuntersagung gestützt auf Art. 76 Satz 2, Art. 55 Abs. 2 BayBO eröffnet. Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO hat der Beklagten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen, das er nach Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprechen dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten hat. Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist allerdings darauf beschränkt, zu prüfen, ob die in § 114 Abs. 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten sind. Ermessensfehler vermag das erkennende Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermessen erkannt und sich sachgerecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung entschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  2. Soweit Klagegegenstand die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom
  3. September 2012 ebenfalls ausgesprochene Beseitigung der Altkleidercontainer ist, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beseitigungsanordnung vom
  4. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Beseitigungsanordnung material rechtmäßig. Rechtsgrundlage der geforderten Beseitigung der Altkleidercontainer ist Art. 76 Satz 1 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständig Beseitigung verlangen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger aufgestellten Altkleidercontainer verfahrensfrei im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c BayBO sind, stehen diese durchgängig seit ihrer Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Trotz ihrer Verfahrensfreiheit erlaubt insoweit Art. 55 Abs. 2 BayBO deren Beseitigung. Durch diese Vorschrift ist klar gestellt, dass eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 BayBO die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt. Aufgrund der bereits festgestellten bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Bauvorhaben des Klägers im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) kann auch die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Anordnung der Baubeseitigung rechtlich nicht beanstandet werden. Die dargelegte Beeinträchtigung

§ 35Abs. 3 Satz 1 Bau

GB schließt insoweit eine Legalisierung in einem Baugenehmigungsverfahren aus, so dass auch ein Verlangen eines Bauantrages im Sinne von Art. 76 Satz 3 BayBO im hier zu entscheidenden Fall als milderes Mittel gegenüber einer Baubeseitigung ausscheidet. Auch das in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen ist von der Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermessen erkannt; Ermessensfehler sind für das Gericht nicht erkennbar. Schließlich erscheint auch die dem Kläger in Ziffer 5 eingeräumte Frist zur Beseitigung von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durchaus angemessen.

  1. Erfolglos bleiben muss die Klage schließlich auch gegen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen Nutzungsuntersagung bzw. Baubeseitigung. Mit den Bescheidsziffern 1 und 2 liegen grundsätzlich vollstreckbare Verwaltungsakte im Sinne von Art. 18, 19, 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vor. Dabei ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungspflicht durfte der Beklagte ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) weiter wurde bei der Zwangsgeldandrohung zwischen der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung hinreichend differenziert, so dass die Zwangsgeldandrohung auch dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt und die Zwangsgeldandrohung pflichtenscharf gefasst ist. Dabei durfte der Beklagte auch von einer jeweils einheitlichen Verpflichtung zu Unterlassung der bereits ausgeübten Nutzung bzw. Baubeseitigung ausgehen. Das Zwangsgeld wurde weiter in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG); die Höhe des jeweiligen Zwangsgeldes liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffnet. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG eingehalten, da die gewählte Höhe des Zwangsgeldes in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, der Freihaltung des Außenbereichs vor wesensfremder Bebauung, steht. Das Zwangsgeld wurde verbunden mit dem Ausgangsbescheid schriftlich angedroht (Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 VwZVG); die vom Beklagten nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zur Erfüllung der Baubeseitigungspflicht (Handlungspflicht) gesetzte Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids ist im Hinblick auf die Größe der baulichen Anlagen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Schließlich liegt auch kein Vollstreckungshindernis vor, da gegen die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer Duldungsanordnungen im angefochtenen Bescheid vom
  2. September 2012 erlassen wurden. Diese sind mittlerweile sämtlich bestandskräftig geworden.
  3. Schließlich bestehen auch gegen die im Bescheid vom
  4. September 2012 in den Ziffern 8 bis 10 getroffenen Kostenregelungen keine rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
  5. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom
  6. September 2012 als rechtmäßig erweist, war die hiergegen gerichtete Klage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Satz 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Permalink: https://openjur.de/u/587069.html ( https://oj.is/587069 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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