Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der 2004 geborene Antragsteller zu 1 und die 2007 geborene Antragstellerin zu 2 sind mazedonische Staatsangehörige und gehören zur Volksgruppe der Roma. Ihren ersten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellten die Antragsteller zu 1 und 2 zusammen mit ihren Eltern im September
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom
- November 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom
- Juli 2011 (Az. Au 7 K 10.30635 ) als offensichtlich unbegründet ab.. Am
- August 2012 stellten die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit den Anträgen, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen. Zur Begründung der Asylfolgeanträge ließen sie durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom
- Juli 2012 u.a. ausführen, dass die Antragsteller vor ihrer Ausreise aus Mazedonien mit ihrer Familie, insgesamt fünf Personen, in einem sehr kleinen Zimmer hätten leben müssen. Selbst dieser Wohnraum stehe nicht mehr zur Verfügung. Die Mutter der Antragsteller habe in Mazedonien keinerlei Chance, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Letztendlich müssten sie dort auf der Straße leben. Als Angehörige der Roma würden sie in ihrem Heimatland benachteiligt und diskriminiert. Mit Bescheid vom
- November 2012 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nummer 1 des Bescheids) sowie die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom
- November 2011 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ließen die Antragsteller am
- November 2012 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, die unter dem Aktenzeichen Au 7 K 12.30340 geführt wird. Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2012 anzuordnen. Mit Schreiben vom
- November 2012 beantragte das Bundesamt, den Antrag abzulehnen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen. II. Der im Schriftsatz vom
- November 2012 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen und ist als solcher zulässig. Die Asylfolgeanträge der Antragsteller zu 1und 2 wurden nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen - rechtskräftigen - Abschiebungsandrohung gestellt (§ 71 Abs. 5 Satz 1 Asylverfahrensgesetz/AsylVfG). Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung im rechtskräftigen Bescheid des Asylerstverfahrens zurückgreifen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet deshalb insoweit aus. Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom
- November 2012, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (siehe Renner, AuslR,
- Auflage, § 71 AsylVfG RdNr. 43). Aus diesem Grund kommt auch insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Eilrechtsschutz ist auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG grundsätzlich möglich (siehe BVerfG vom 16.3.1999 InfAuslR 1999, 256 ). Da die Zuständigkeit für die Sachentscheidung nach wie vor beim Bundesamt liegt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ungeachtet der bereits erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG einstweilen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen (siehe BayVGH vom 27.9.2001 Az. 9 AE 98.34726; VGH Mannheim AuAS 2000, 238 ). Das vorliegende Rechtsschutzbegehren war dahingehend auszulegen (siehe § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO). Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die antragstellende Partei ein Rechtsschutzbedürfnis geltend macht und neben einem Anordnungsgrund im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Rechtsverlustes (besondere Dringlichkeit) auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung/ZPO). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragsteller mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen können (siehe Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 123 RdNr. 25). Der Antrag ist in der Regel abzulehnen, wenn die Prüfung des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Anspruchs im Eilverfahren mit hinreichender Eindeutigkeit dessen Unbegründetheit ergibt. Im vorliegenden Fall sprechen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch der Antragsteller, das Bundesamt zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur eingeleitet bzw. durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach ist es erforderlich, dass der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 1 VwVfG). Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Folgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantragsteller hat dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, die Darlegungspflicht. Er hat die Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ergibt. Stellt er insoweit auf eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten ab, hat er diese substantiiert und glaubhaft vorzutragen. Soweit sich der Folgeantrag - wie hier - auch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezieht, ist für die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens auf § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG abzustellen (vgl. BVerwG vom 21.3.2000 - 9 C 41/99 ). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben haben die Antragsteller zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Anspruch auf die Durchführung von weiteren Asylverfahren.
- Im Hinblick auf eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG haben die Antragsteller zu 1 und 2 nicht einmal geltend gemacht, dass sie in ihrem Heimatland Mazedonien politische Verfolgung im Sinne der genannten Vorschriften erlitten noch eine solche im Falle der Rückkehr zu erwarten hätten. Es wurde nur ganz allgemein eine Diskriminierung und Benachteiligung der Roma in Mazedonien geltend gemacht. Eine eigene asylrelevante Verfolgung und Bedrohung haben der 8-jährige Antragsteller zu 1 und die 5-jährige Antragstellerin zu 2 nicht vorgetragen und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Damit liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens offensichtlich nicht vor.
- Die Antragsteller zu 1 und 2 haben auch nichts vorgetragen, was einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen könnte. Ihren streitgegenständlichen Asylfolgeantrag haben die Antragsteller ausschließlich mit ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien begründet, nämlich u.a. dass sie in ihrem Heimatland zu fünft in einem kleinen Zimmer leben mussten, dass ihre Mutter keine Chance habe, in Mazedonien eine Erwerbsarbeit aufzunehmen und dass die Roma in Mazedonien benachteiligt und diskriminiert würden. Mit diesem Vorbringen erfüllen die Antragsteller zu 1 und 3 nicht die o.g. Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis. 7 AufenthG. Ihr Vortrag stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller durch eine neue Tatsache gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwVfG dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom
- November 2012 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Nach allem waren die Anträge daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/587074.html Kommentare
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