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VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - Az. Au 6 S 12.30362

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2012 gerichtet ist, mit dem sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG als nicht vorliegend festgestellt wurden. Der 1989 in ..., Kosovo, geborene Antragsteller ist Volkszugehöriger der Roma. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 16. August 2012 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller an, 1993 oder 1994 den Kosovo zusammen mit seinen Eltern verlasen und nach Italien ausgereist zu sein. Sein Vater heiße mit Vornamen ..., seine Mutter ... Er habe in ... in einem Kinderheim gelebt und 11 Jahre die Schule besucht. Dort habe er auch eine Ausbildung zum Maler und Zimmermann gemacht. Er sei 2009 zum ersten Mal nach Deutschland gereist, weil er seine in ... lebende Familie besuchen wollte. Damals habe er auch einen Asylantrag gestellt, das habe aber nicht geklappt. Die Behörden hätten ihn nach ... schicken wollen, damit sei er aber nicht einverstanden gewesen. Daher sei er nach drei Monaten wieder nach Italien gereist. Das zweite Mal sei er 2012 ein oder zwei Monate in Deutschland gewesen, um seine Familienangehörigen zu besuchen. Bei diesem Aufenthalt habe er keinen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2009 sei er auch einmal für drei Monate im Kosovo gewesen, um sich einen kosovarischen Pass zu besorgen. 2010 sei er erneut für drei bis fünf Monate im Kosovo gewesen. Er habe sich in ... und ... aufgehalten. Während dieser Zeit habe er auf der Straße gelebt. In ... lebe seine Lebensgefährtin, die schwanger sei. Das Kind solle im Oktober 2012 geboren werden. Nach den konkreten Asylgründen befragt erklärt der Antragsteller, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da er dort keine familiären Kontakte habe. Außerdem spreche er nicht albanisch, er würde deswegen bestimmt im Kosovo keine Arbeit finden. So sei es ihm auch ergangen, als er sich jeweils für ein paar Monate im Kosovo aufgehalten habe. Er habe früher viele Probleme wegen seiner Volkszugehörigkeit als Roma gehabt. Mit Bescheid vom 14. November 2012, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind (Ziffer 3). Eine Abschiebungsandrohung enthielt der Bescheid nicht. In der Sachverhaltsschilderung des Bescheids wurde ausgeführt dass der Kläger nach Aktenlage Sohn der bulgarischen Staatsangehörigen ..., geboren ... 1986, sei, die im Mai 2008 unter Verwendung der Aliaspersonalien ..., geboren ... 1979, mit dem Vater der Antragstellers, Herrn ..., geboren ... 1967, nach Deutschland einreist sei. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei als offensichtlich abzulehnen, weil dem Antragsteller weder im Kosovo noch in Bulgarien staatliche politische Verfolg drohe. Er habe sich in Bezug auf den Kosovo nicht auf staatliche Verfolgung berufen, die Ausstellung eines kosovarischen Reisepasses weise auch daraufhin, dass ihm keine Verfolgung im asylrelevanten Sinne drohe. Hinsichtlich Bulgariens habe der Antragsteller keine Verfolgung vorgetragen, eine solche sei auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller behaupteten Vorfälle seien nicht asylerheblich. Allein wegen seiner Volkszugehörigkeit unterliege er keiner staatlichen Verfolgung. Die von ihm geäußerte Befürchtung, er werde im Kosovo Diskriminierungen ausgesetzt sein, rechtfertige nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Auch Abschiebungsverbote seinen nicht ersichtlich, insbesondere seien keine überzeugenden Ausführungen zu einer individuellen Gefährdungslage geltend gemacht worden. Soweit der Antragsteller vortrage, seine ganze Familie lebe in Deutschland, sei dies ein Umstand, der von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sei. Der Bescheid wurde am 22. November 2012 versandt. Am 26. November 2012 ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Über die Klage ist noch nicht entschieden (Az. Au 6 K 12.30361). Darüber hinaus beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller einer ethnischen Minderheit aus dem Kosovo angehöre. Die Ereignisse Mitte März 2004 hätten gezeigt, dass ethisch motivierte Übergriffe jederzeit erfolgen können. Im Hinblick auf die Situation der Roma im Kosovo bestehe zumindest ein Anspruch auf vorläufige Aussetzung von Abschiebemaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Ausführungen zum Ausspruch der Entscheidung als offensichtlich unbegründet würden den Anforderungen hieran nicht gerecht. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Situation der Roma im Kosovo. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von pro asyl vom Oktober 2009 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin. II. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Der Antragsteller kann für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, da der angegriffene Bescheid vom 14. November 2012 keine Abschiebungsandrohung enthält und eine Aufenthaltsbeendigung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu befürchten ist. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Fehlt ein solches berechtigtes Interesse ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., vor § 40 RdNr. 30). Der Antrag, der sich gegen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung richtet, geht ins Leere, weil er dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Zwar wurde der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt, was zur Folge hat, dass die gegen diesen Bescheid erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG). Da die Antragsgegnerin jedoch keine Ausreisefrist gesetzt und keine Abschiebungsandrohung erlassen hat, ist eine Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht möglich. Ziel eines auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs gerichteten Antrags, ist es aber, die Abschiebung des Rechtsmittelführers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuschieben. Mangels Abschiebungsandrohung bedarf es daher keines gerichtlichen Ausspruchs, mit dem die Antragsgegnerin dazu verpflichtet wird, von einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht Gebrauch zu machen. Bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, muss diese dem Antragsteller unter Angabe des konkreten Zielstaats bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG; BVerwG vom 25.7.2000 Az. 9 C 42/99 ). Solange eine Abschiebungsandrohung in einen konkret bezeichneten Zielstaat nicht vorliegt, kann eine Abschiebung schon aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist; dies ist beim Antragsteller noch nicht der Fall. Der Antrag war daher schon als unzulässig abzulehnen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob er in der Sache begründet wäre (VG Augsburg vom 29.11.2010 Az. Au 7 S 10.30621 ). 2. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Bundesamt zurecht den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

  1. a)Für die Beurteilung des Gerichts maßgebend ist § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG vom 14.5.96 Az. 2 BvR 1516/93 DVBl. 1996, 729 ), wobei sich die Prüfung insbesondere auch auf das Offensichtlichkeitsurteil erstrecken muss.
  2. b)Das Gericht hat nach dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt im Ergebnis den Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 14. November 2012 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ein neuer substantiierter Tatsachenvortrag seitens des Antragstellers ist Antrags- bzw. Klageverfahren nicht erfolgt. Nur ergänzend wird ausgeführt:
  3. aa)Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG hat der Antragsteller offensichtlich nicht. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheitert schon daran, dass der Antragsteller auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 GG). Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise Ausführungen gemacht, die erkennen lassen könnten, dass er im Kosovo in irgendeiner Weise eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat. Er ist in den vergangenen Jahren bereits mehrfach in die Bundesrepublik eingereist und hielt sich monatelang bei Familienangehörigen auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Sein Vorbringen lässt erkennen, dass er primär das Ziel verfolgt, sich seinen Familienangehörigen anzuschließen. Der Antragsteller hielt sich jahrzehntelang in Italien auf. Auch seine letzte Einreise in das Bundesgebiet erfolgte von Italien aus. Es ist – außer dem Wunsch nach Familienzusammenführung – kein anderer nachvollziehbarer Grund zu erkennen, warum der Antragsteller Italien, das Land, in dem er die Schul- und Berufsausbildung erhalten hat und dessen Sprache er spricht, verlassen hat. Auch sein Vorbringen, er könne sich im Kosovo auf keinen familiären Rückhalt stützen, ist nicht ausschlaggebend. Nach eigenen Angaben lebt seine Lebensgefährtin in ... Es ist daher zu erwarten, dass der Antragsteller dort Anschluss finden kann. Anhaltspunkte für eine Verfolgung bezogen auf Bulgarien sind nicht erkennbar. Allerdings sieht das Gericht auch keine Anknüpfungspunkte des Antragstellers zu diesem Staat. Nach Aktenlage erscheint es ausgeschlossen, dass der 1989 geborene Antragsteller Sohn der 1986 geborenen bulgarischen Ehefrau/Lebensgefährtin seines Vaters ist.
  4. bb)Soweit der Antragsteller auf die schwierige Lebenssituation der Roma im Kosovo hinweist, begründet dies kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung sind nicht erkennbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Diese setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von den Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch die generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Bei Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1 , Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 Az. 10 C 43.07 <juris>). Eine solche extreme Gefahr droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma/Ashkali als solche begründet unter Berücksichtigung aller Erkenntnismittel noch kein Abschiebungsverbot in diesem Sinne. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Voraussetzung für ein gegenteiliges Ergebnis wäre angesichts der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, dass der Antragsteller gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG vom 14. November 2007 Az. 10 B 47/07 <juris> RdNr. 3 m.w.N.). Einer solchen erheblichen Gefährdung wäre der Antragsteller selbst bei alleiniger Ausreise ohne weitere Familienangehörige im Heimatland nicht ausgesetzt. Die Lebensbedingungen der Roma/Ashkali sind zwar geprägt von großer wirtschaftlicher Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner des Kosovo. Nur wenige Familien sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Wer über im Ausland lebende Verwandte verfügt, erhält zumeist von diesen Unterstützung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17. Juni 2012, S. 13f.). Dennoch ist davon auszugehen, dass jedenfalls das Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gesichert ist. Gesundheitliche Einschränkungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Da dem Antragsteller erst im Jahr 2009 ein Pass ausgestellt wurde, ist er im Kosovo amtlich registriert. Diese Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum, wobei Roma im Rahmen der staatlichen Sozialsystems grundsätzlich die gleichen Rechte wie die kosovarische Mehrheitsbevölkerung genießen. Da die Lebensgefährtin des Antragstellers in ... lebt, kann der Antragsteller neben den öffentlichen Leistungen, auch auf deren Rückhalt zurückgreifen. Durch seine Berufsausbildung hebt er sich von der Vielzahl ungelernter Roma ab. Dafür, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Eilantrag war deshalb abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/587075.html Kommentare

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