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VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - Az. Au 7 S 12.30365

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I.

  1. Die Antragstellerin, mazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma, reiste eigenen Angaben zufolge am
  2. Oktober 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
  3. Oktober 2012 einen Asylantrag. Die Eltern und eine Schwester der Antragstellerin reisten bereits am
  4. September 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bezüglich des Asylverfahrens der Mutter und der Schwester ist eine Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 7 K 12.30328 anhängig. Über den Asylantrag des Vaters hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren Bundesamt) noch nicht entschieden. Die Antragstellerin konnte einen mazedonischen Geburtsregisterauszug vorlegen. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am
  5. Oktober 2012 gab die Antragstellerin im Beisein ihres Vaters im Wesentlichen das Folgende an: Sie sei ledig, habe keine Kinder und habe in Mazedonien zuletzt mit ihrer Familie in der Stadt ... in einer Wohnung zur Miete gelebt. Nach dem achtjährigen Besuch der Grundschule habe sie die Mittelschule besucht, diese jedoch nach drei Jahren ohne Abschluss verlassen. Ihr Vater, ihre Mutter und ihre jüngste Schwester seien in ... Eine dreizehnjährige Schwester sei noch in ... bei Nachbarn. Das Land habe sie verlassen, weil sie für sich als Roma in Mazedonien keine Perspektive sehe. Sie habe nach der Schule versucht, Arbeit zu finden. Als Roma habe sie jedoch gegenüber Mazedoniern keine Chance. Auch ihre Lehrer hätten sie nie gleich behandelt und hätten ihr schlechtere Noten gegeben. Die Lehrmittelfreiheit gelte nur für Mazedonier, sie habe sich die Bücher selbst finanzieren müssen. Weiter dürfe sie als Roma bestimmte Clubs und Discos nicht betreten. Die lokale Polizei arbeite mit den Türstehern der Discos zusammen. Diese Security (Türsteher) sei auch mächtiger als die Polizei. Diese würden für nichts verantwortlich gemacht werden. Sie sei auch belästigt worden, wolle die vulgären Ausdrücke allerdings nicht wiedergeben. Obwohl die medizinische Grundversorgung kostenlos sein solle, hätte die Familie selbst bezahlen müssen. Es sei schon schwierig gewesen, einen Arzt zu finden, der Roma behandle. In Mazedonien habe sie keine Personalpapiere besessen, könne jedoch einen Geburtsregisterauszug vorlegen. Sie sei von ... mit einem PKW nach ... gereist. Die Reise habe 480,- EUR gekostet. Der Vater der Antragstellerin gab an, dass er sich für die Kinder ein schönes und würdevolles Leben wünsche. Sie würden arbeiten wollen. Mit Bescheid vom
  6. November 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Das Bundesamt drohte die Abschiebung nach Mazedonien an. In der Rechtsbehelfsbelehrung war angegeben, dass gegen den Bescheid Klage bei dem Verwaltungsgericht München erhoben werden kann. Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am
  7. November 2012 zugestellt.
  8. Hiergehen erhob die Antragstellerin durch ihre Zustellungsbevollmächtigte am
  9. November 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 24 K 12.30828). Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen Dieser Antrag wurde unter dem Az. M 24 S 12.30829 geführt.
  10. Mit Beschlüssen vom
  11. November 2012 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig und verwies die Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Die Klage wird hier unter dem Aktenzeichen Au 7 K 12.30364 geführt.
  12. Die Antragsgegnerin legte am
  13. November 2012 die Behördenakten vor.
  14. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts vollumfänglich auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG]) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
  15. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde eingehalten.
  16. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes [GG], § 36 Abs. 4 AsylVfG). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungs-entscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1516/93 BVerfGE 94, 166 = NVwZ 1996, 678 ). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 a.a.O. ; VG Augsburg vom 22.9.2009 Az. Au 7 S 09.30149 ). An der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom
  17. Oktober 2012 erfolgten Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerinnen als offensichtlich unbegründet bestehen keine derartigen Zweifel. Nach § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als asylberechtigt im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) offensichtlich nicht vor (vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG). Die von der Antragstellerin zu 1) geschilderten Vorkommnisse und Zustände im Heimatland sowie die Auskunftslage rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt die Gewährung von Asyl-, Flüchtlings- bzw. Abschiebungsschutz. Eine politische Verfolgung oder Gefährdung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Probleme im Alltag als Roma sind auf das Verhalten anderer Einwohner zurück zu führen, nicht auf staatliche Maßnahmen. Sie lassen keinen Rückschluss auf eine asylrechtlich relevante Intensität oder gar Verantwortlichkeit staatlicher Behörden zu. Es ist anhand der Angaben der Antragstellerin zu 1) in der mündlichen Anhörung vor dem Bundesamt am
  18. Oktober 2012 offensichtlich, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rein wirtschaftlich motiviert ist. Dies ist zwar menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch hinsichtlich der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom
  19. Oktober 2012 verwiesen wird (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Geburtsregistrierung in Mazedonien Zugang zu den öffentlichen Bildungs-, Gesundheits- und Sozialhilfesystemen hat (Ad-hoc-Teil-Berichts des Auswärtigen Amtes vom
  20. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien). Die Problematik der fehlenden Registrierung (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.; Bundesasylamt Österreich Analyse der Staatendokumentation, Mazedonien: Lage der Roma vom 20.12.2010; Amnesty International, Jahresbericht 2012) ergibt sich damit nicht.
  21. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/587076.html Kommentare

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