Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2012 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr der SCHUFA-Holding AG,übermittelten Daten der Klägerin über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag Kontonummer ..., insbesondere,dass der offene Forderungsbetrag aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühr per 30.3.2007 34.747.-- €, per 4.4.2008 37.162.-- €, per 17.4.2009 39.539.-- € und per 1.4.2010 29.515.-- €beträgt, zu widerrufen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPOBezug genommen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dass sie die der SCHUFAübermittelten Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit einem von ihr mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2003 bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, insbesondere über Zahlungsrückstände in der Größenordnung zwischen ca. € 30.000.-- und 40.000.-- € im Zeitraum 30.3.2007 bis 1.4.2010, widerruft. Das Landgericht hat zunächst der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, wogegen die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt hat. Mit Beschluss vom 9.11.2011 (23 W 52/11) hat der Senat das Landgericht angewiesen,die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu versagen, worauf das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 23.12.2011Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt hat. Das Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der SCHUFA-Meldungen nach § 823 Abs. 1, 1104 BGB habe,da die Meldungen nicht unzulässig seien und die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Die Klägerin habe im Kreditvertrag darin eingewilligt, dass die Bank der SCHUFADaten aufgrund nichtvertragsmäßigen Verhaltens übermittle, welches mit der Nichtzahlung der nach Kündigung vom 2.7.2004 offenen Forderung der Beklagten gegeben gewesen sei und der SCHUFA habe übermittelt werden dürfen. Dem stehe auch nicht § 28 BDSG entgegen, weil die Negativdaten aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zugunsten der Sicherheit des Kreditsystems übermittelt werden durften,demgegenüber kein schützenswertes Interesse der Klägerin bestanden habe, da diese die Zahlung mangels Verjährung nicht habe verweigern dürfen. Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nach § 195 BGB sei wirksam gemäß § 497 Abs. 3Satz 3 BGB a.F. gehemmt worden, der auf den Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens nach Kündigung und Gesamtfälligstellung anwendbar sei. Die Klägerin habe sich mit der Rückzahlung gemäß § 286 BGB in Verzug befunden, der mit dem Kündigungsschreiben vom 2.7.2004 begründet worden sei, da dieses neben der Fälligstellung eine wirksame Mahnung enthalten habe, die in der Aufforderung zur sofortigen Zahlung gelegen habe. Eine Fristsetzung für die Leistung sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin hat am 16.3.2012 gegen das ihr am 7.3.2012zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 26.3.2009 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin,mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.Nach ihrer Ansicht habe das Landgericht zu Unrecht den Zahlungsanspruch der Beklagten als nicht verjährt angesehen und sich dabei über die Rechtsauffassung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren hinweggesetzt. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. greife hier nicht, weil sich die Klägerin nicht in Verzug befinde. Die Klägerin nehme vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 9.11.2011 (23 W52/11) Bezug. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr der SCHUFA-Holding AG, ...übermittelten Daten der Klägerin über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag Kontonummer ..., insbesondere,dass der offene Forderungsbetrag aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühr per 30.3.2007 34.747.-- €, per 4.4.2008 37.162.-- €, per 17.4.2009 39.539.-- € und per 1.4.2010 29.515.-- €beträgt, zu widerrufen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach Auffassung der Beklagten greife zu ihren Gunsten der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGBa.F., wobei auch Verzug der Klägerin mit der Rückzahlung der fällig gestellten Restschuld bestehe. Mit ihrem Schreiben vom 2.7.2004habe die Klägerin nicht nur das Darlehen gekündigt, sondern auch die Restschuld ausdrücklich zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. In dem Schreiben sei neben der Kündigung mit der Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung auch eine wirksame Mahnung enthalten; selbst wenn das Wort Mahnung nicht genannt sei, habe die Klägerin das Schreiben so als Mahnung zu verstehen gehabt. Es werde auf entsprechende Literatur und Rechtsprechung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der der SCHUFAübermittelten Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit einem von ihr mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2003 bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, insbesondere über Zahlungsrückstände in der Größenordnung zwischen ca. € 30.000.-- und 40.000.-- € im Zeitraum 30.3.2007 bis 1.4.2010, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG bzw. der entsprechenden Anwendung der §§ 12 ,823, 1004 BGB, 28 , 35 BDSG verneint, denn die Anspruchsvoraussetzungen auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung der Beklagten entstandenen Störung bei der Klägerin liegen vor. Da das o.g. Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Beklagten vom 2.7.2004 fällig gestellt worden ist, sind ihre daraus abgeleiteten Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt, wie die Klägerin eingewendet hat, weil mangels Verzugs der Klägerin der Hemmungstatbestand des § 497 Abs.3 Satz 3 BGB a.F. nicht gegeben ist. Auf dieser Grundlage stellt die Veröffentlichung von Negativdaten in Form des Zahlungsrückstandes der Klägerin durch die SCHUFA aufgrund Übermittlung durch die Beklagte eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSGdar, die auch bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse der Sicherheit des Kreditsystems den Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte rechtfertigt. So hat der Senat seinen Beschluss vom 9.11.2011 (23 W 52/11),mit dem er das Landgericht angewiesen hat, die von der Klägerin für die Geltendmachung des vorgenannten Widerrufsanspruchs beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu versagen, wie folgt begründet: „Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin ist für ihr beabsichtigtes Widerrufsbegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO gegeben. Ein solches könnte sie entweder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG gegeben oder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12 , 823 , 1004 BGB, 28, 35BDSG als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung (so BGH-Urt. v. 7.7.1983,Az.: III ZR 159/82 zu § 27 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F.). Dass im Verhältnis der Parteien eine Schufa-Klausel vereinbart war, trägt die Antragstellerin selbst vor. Sie wendet sich auch nicht gegen die Berechtigung der Antragsgegnerin, das von ihr und ihrem damaligen Ehemann aufgenommene Darlehen wegen Zahlungsrückständen im Jahre 2003 wirksam gekündigt zu haben.Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass dieses Darlehen ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 497 BGB a.F: ist. Sie sind jedoch unterschiedlicher Rechtsauffassung, inwieweit die Verjährungsregelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung vom 23.7.2002 die seitens der Antragstellerin erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Der Antragstellerin ist jedenfalls darin zu folgen, dass sie sich mit der Zahlung der sich aufgrund der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin ergebenden Restschuld nicht in Verzug befindet und deshalb der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht greift. Der Kreditvertrag der Antragstellerin und ihres seinerzeitigen Ehemannes, wie ihn die Antragstellerin als Anlage K 1 zu ihrer Antragsschrift vorgelegt hat, sah die Zahlung von insgesamt 72Monatsraten jeweils am
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