weisen, dass der beantragte Standort einen funktionalen Bezug für die beiden hoch bedrohten Weihenarten Korn- und Wiesenweihe aufweise und daher avifaunistisch höchst wertvoll sei. Zudem befinde sich der Anlagenstandort innerhalb der 500 m-Abstandszone zum gemeldeten Vogelschutzgebiet, deren Einhaltung aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich sei. Darüber hinaus werde durch das Vorhaben massiv in die Schönheit, Vielfalt und Eigenart eines bisher unbeeinträchtigten Bereichs des Westerender Hammrich eingegriffen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. § 13 UVPG). Es sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 2 UVPG erforderlich gewesen, da die Errichtung der von dem Kläger geplanten Windkraftanlage
SchV i.V.m. Nr. 1.6.3 des Anhangs zu dieser Verordnung i.d.F. durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 Teil einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen sei. Eine solche Vorprüfung sei jedoch nicht durchgeführt worden, offenbar weil der Beklagte das Vorhaben des Klägers schon aus anderen Gründen als nicht zulassungsfähig eingestuft habe. Da die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen sei, regelmäßig und auch hier nicht vom Gericht getroffen werden könne, weil dem Beklagten im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, könne der Verpflichtungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben. Auch der im Verpflichtungsantrag enthaltene Bescheidungsantrag des Klägers sei unbegründet, weil dem Vorhaben der Belang des Vogelschutzes - hier der Wiesenweihe - als Unterfall des Naturschutzes
GB entgegenstehe. Der Standort der geplanten Anlage liege zwar nicht im
gemeldeten Vogelschutzgebiet V 63, die Windkraftanlage berühre aber mit dem Rotor den 500 m-Schutzabstand, wobei schon fraglich sei, ob dieser Schutzabstand um das Vogelschutzgebiet V 63 nicht auf 1.000 m ausgedehnt werden müsse. Jedenfalls spreche Erhebliches dafür, dass es sich bei dem südlich an das Vogelschutzgebiet V 63 anschließenden Gebiet bis zur Museumsbahn, in dem die Anlage des Klägers errichtet werden solle, um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele mit der Folge, dass die Vogelschutzrichtlinie (VRL) unmittelbar Anwendung finde. Zwar sei
neuerer Rechtsprechung zu beachten, dass angesichts des fortgeschrittenen mitgliedstaatlichen Meldeverfahrens, durch das sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu dem von der Vogelschutzrichtlinie angestrebten zusammenhängenden Netz verdichten (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), besondere Darlegungsanforderungen an das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes bestünden. Diese besonderen Darlegungsanforderungen seien angesichts der vorliegenden Stellungnahmen von J. und den Ausführungen des Sachverständigen K. - auf beide geht das Verwaltungsgericht im Einzelnen ein - jedoch wohl als erfüllt anzusehen. Im Ergebnis komme es auf das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes jedoch nicht entscheidungserheblich an, da der Belang des Vogelschutzes in seinen europarechtlichen Ausprägungen als Artenschutz in der Form des Schutzes von Lebensraum und Lebensbedingungen der Tiere hier jedenfalls über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum Tragen komme. Bei der insoweit gebotenen „
vollziehenden“ Abwägung komme es auf die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des betroffenen Lebensraums sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs an, denen das Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sei. Im vorliegenden Fall überwögen die entgegenstehenden Belange des Vogelschutzes das private Interesse des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien. Bei der Wiesenweihe handele es sich um eine europaweit bedrohte Greifvogelart, die deutschlandweit mit einem Bestand von ca. 400 bis 450 Brutpaaren vorkomme. Diese verteilten sich als einzelne Populationen über die gesamte Bundesrepublik, wobei in Niedersachsen ein Verbreitungsschwerpunkt in Ostfriesland liege. In der Roten Liste Deutschland stehe die Art heute in der Kategorie 2 (stark gefährdet). Sie zähle zu den im Anhang I zur Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten, für die die oben genannten Schutzmaßnahmen der Vogelschutzrichtlinie zu treffen seien. Daneben sei sie auch im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Damit zähle sie sowohl zu den besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10a) BNatSchG als auch zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11a) BNatSchG. In Deutschland brüteten mit 400 - 450 Paare ca. 0,45 % aller weltweit existierenden Paare. Die Brutplätze der Wiesenweihe lägen
den übereinstimmenden Äußerungen der Sachverständigen in den deichnahen Getreidefeldern. Die von dem Kläger beantragte Anlage liege mit ihrem geplanten Standort innerhalb des weitflächigen Grünlandbereiches, der als Nahrungshabitat der Wiesenweihe anzusehen sei. Durch die geplante Errichtung einer Windkraftanlage werde zur Überzeugung der Kammer in einer Intensität in den hier betroffenen Lebensraum der Wiesenweihe eingegriffen, die dazu führe, dass die Interessen des Klägers, die Windenergieanlage errichten zu können, trotz Privilegierung zurücktreten müsse. Es deute sich zwar an, dass es ein ausgeprägtes Meideverhalten der Wiesenweihen gegenüber Windkraftanlagen nicht gebe, es verbleibe aber eine Erhöhung des Vogelschlagrisikos, die unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und insbesondere wegen der geringen Population im hier betroffenen Bereich nicht hinzunehmen sei. Zwar werde der einzige bislang bekannte Todfund einer Wiesenweihe in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg (Stand: 2. Juni 2009) nicht mehr als Vogelverlust an Windenergieanlagen in Deutschland geführt. Der Annahme eines Vogelschlagrisikos stehe diese Tatsache aber nicht entgegen. Denn das insoweit zur Verfügung stehende Datenmaterial beruhe ganz überwiegend auf Zufallsfunden, nicht auf einer systematischen, zeitlich engmaschigen Suche, die sicherstellen könnte, dass etwaige Kollisionsopfer gefunden werden, bevor sie von Aasfressern beseitigt werden. Dem von der Kammer angenommenen Vogelschlagrisiko stünden auch die Untersuchungen der L. in Schleswig-Holstein, auf die sich der Kläger beziehe, nicht entgegen. Deren vorläufiges Fazit enthalte sich insoweit einer Bewertung und versehe die Gefahr für die Wiesenweihe während der Balz, bei Beuteübergaben und die Gefahren für naive Jungvögel mit einem Fragezeichen. Die für 2008 angekündigten Ergebnisse einer Untersuchung des Kollisionsrisikos während der Balzphase und des Verhaltens von naiven Jungvögeln gegenüber Windparks lägen - soweit ersichtlich - noch nicht vor und das Forschungsvorhaben scheine insgesamt verlängert worden zu sein. In der Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich eines benachbarten Windparks vom August 2008 vertrete auch der von dem Kläger benannte Sachverständige G. die Auffassung, dass ein gewisses Risiko einer Kollision der Wiesenweihen mit den laufenden Rotoren vor allem für Jungvögel und bei Schlechtwetterlagen nicht unterschätzt werden dürfe. Der Sachverständige J. sehe für die Wiesenweihe ebenfalls „weiterhin ein Kollisionsrisiko“. Für die Rohr- und die Kornweihe seien auch schon Kollisionen dokumentiert. Dass für die Wiesenweihe entsprechende Feststellungen fehlten, könne
Auffassung von J. darauf zurückzuführen sein, dass diese Vögel sehr selten seien und ihre Hauptgebiete in Deutschland auch nicht in Bereichen lägen, in denen Windkraftanlagen gehäuft vorkommen. In ihrem Hauptverbreitungsgebiet in einer Region in Bayern existierten keine Windenergieanlagen. Für den räumlichen Bereich, um den es hier gehe, halte der Sachverständige J. „das Kollisionsrisiko für klar erhöht, da dieser Bereich für die Nahrungssuche dieser Art von großer Bedeutung ist.“ Hiernach bestehe zur Überzeugung der Kammer die ernsthafte Besorgnis, dass von dem geplanten Vorhaben des Klägers ein Vogelschlagrisiko ausgehe, das unter Berücksichtigung der oben skizzierten Schutzwürdigkeit der Wiesenweihen und des Lebensraumes auch im Bereich der hier beantragten Anlage als entgegenstehender Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzusehen sei. Nicht unberücksichtigt bleiben könne in diesem Zusammenhang, dass die artspezifischen Abstände zu den Brutplätzen/Horsten westlich M. sowohl
dem NLT-Papier als auch
den tierökologischen Abstandskriterien Brandenburgs bezüglich der Anlage des Klägers nicht eingehalten würden. Hinzu komme, dass im Bereich des geplanten Standorts weitere zwei Windkraftanlagen geplant seien, so dass eine Summationswirkung durch einen nicht auszuschließenden Barriereeffekt eintrete. Hierdurch würde zur Überzeugung der Kammer in einem nicht unerheblichen Maße in die dargestellte besondere Habitatfunktion der Grünländereien eingegriffen und zudem das Vogelschlagrisiko erhöht. Der Sachverständige J. habe hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass Wiesenweihen bei der Nahrungssuche zwar zunächst den Bereich um den Horst herum absuchten. Sollten sie in diesem Bereich aber nicht fündig werden, würden Wiesenweihen die Thermik über dem Brutstandort ausnutzen und sich in größere Höhen „hinaufschrauben“, um dann sturzflugartig zu den entfernt liegenden Grünländereien zu gelangen. Bei dem Rückflug zum Horst würde die Wiesenweihe sich in entsprechender Weise verhalten. Die Privilegierung
GB verleihe dem Vorhaben des Klägers zwar ein im Vergleich zu sonstigen Vorhaben gesteigertes Durchsetzungsvermögen, berechtige ihn aber nicht, Windenergienanlagen an jedem ihm geeignet erscheinenden Standort im Außenbereich zu errichten. Auch unter Berücksichtigung der Privilegierung seines Vorhabens
GB sei es dem Kläger zuzumuten, wegen der Schutzwürdigkeit der Wiesenweihe und des hier in Frage stehenden Lebensraums sowie des zur Überzeugung der Kammer existierenden Vogelschlagrisikos auf die Errichtung der Windenergieanlage zu verzichten. In Bezug auf das Vogelschlagrisiko bei Greifvögeln seien weiterführende Erkenntnisse möglicherweise erst
Abschluss des voraussichtlich bis Ende 2010 dauernden Forschungsprojekts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erwarten. Dass das zuständige Ministerium insoweit offenkundig einen Forschungsbedarf gesehen habe, der die Durchführung einer solchen Untersuchung rechtfertigt, lege jedenfalls nahe, dass ein (erhebliches) Vogelschlagrisiko bei Greifvögeln aufgrund des bisherigen Erkenntnisstands gerade nicht von vornherein auszuschließen sei. Auf der Grundlage des derzeitigen - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Forschungsstandes sei mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen demnach die reale Gefahr einer zumindest teilweisen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion des Korridors zwischen den Brutplätzen westlich M. und dem - unbestritten - bedeutenden Nahrungshabitat bis zur Bahnlinie Hage-Dornum verbunden; zumindest bestehe gegenwärtig ein nicht näher quantifizierbares Vogelschlagrisiko. Ob dem Vorhaben des Klägers weitere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünden (Verunstaltung des Landschaftsbildes
Nr. 5 bzw. Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen
Nr. 8) und/oder die Konzentrationsplanung der Beigeladenen in der
gemeldeten Teil des Vogelschutzgebiets anzunehmen sei, in dem Anlagen nicht errichtet werden dürften. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Schutzgebietsabgrenzungen der gemeldeten Vogelschutzgebiete bereits erhebliche Puffer enthielten zu den Bereichen, in denen die wertgebenden Vogelarten tatsächlich vorhanden seien. Ein in allen Fällen am Rande eines gemeldeten Vogelschutzgebietes zu diesem einzuhaltender (Mindest-)Abstand sei ohnehin nicht begründbar. Maßstab sei zunächst § 34b NatSchG als Ausprägung der in Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 EU-Vogelschutzrichtlinie normierten Verpflichtung gewesen und sei nunmehr § 34 BNatSchG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung. Danach dürfe sein (des Klägers) Vorhaben nicht geeignet sein, das europäische Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Das Erweiterungsgebiet V 63 neu sei ausweislich der Angaben des Parteigutachters der Beigeladenen ausschließlich wegen der von ihm festgestellten Nahrungsflüge der Weihenarten in den Gebietserweiterungsvorschlag des Landes Niedersachsen im Jahr 2007 aufgenommen worden. Diese reagierten aber
inzwischen gesicherten Erkenntnissen vollkommen unempfindlich auf Windenergieanlagen; insbesondere bestehe unbestreitbar kein Meideverhalten. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Abstandempfehlungen des „NLT-Papiers“ und die „Tierökologischen Abstandskriterien Brandenburgs“ beruhten nicht auf fachlichen oder gar wissenschaftlichen Untersuchungen, sondern seien vollkommen willkürlich gegriffen. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, handele es sich bei dem südlich an das
gemeldete Vogelschutzgebiet V 63 neu angrenzenden Gebiet auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Insoweit verweist der Kläger auf Stellungnahmen des Diplom-Biologen N. sowie der Planungsgruppe Grün, die das methodische Vorgehen Schreibers kritisieren. Die Bundesrepublik Deutschland habe mit der
meldung von Flächen, u. a. dem Bereich V 63 neu, dafür gesorgt, dass auch in erheblicher Entfernung zu den Brutplätzen zusätzliche nur für die Nahrungssuche aufgesuchte Flächen als Vogelschutzgebiet gemeldet worden seien. Damit sei den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie genügt, weil damit die „zahlen- und flächenmäßig“ geeignetsten Gebiete gemeldet worden seien. Der EU-Vogelschutzrichtlinie könne nicht entnommen werden, dass jedes geeignete Gebiet zu melden sei. Die Annahme, dem Vorhaben des Klägers stehe der Belang des Vogelschutzes - hier der Wiesen- und Kornweihe - als Unterfall des Naturschutzes
GB entgegen, sei gänzlich unhaltbar. Die Wiesenweihe und die Kornweihe seien in der nationalen Schlagopferkartei mit keinem Exemplar verzeichnet. Dies habe vor dem Hintergrund, dass gerade in den Verbreitungsgebieten dieser Arten zahlreiche Windenergieanlagen errichtet worden seien, mindestens eine Indizwirkung. Auch die Zwischenergebnisse des Teilprojekts „Wiesen- und Kornweihe“ bestätigten, dass ein Kollisionsrisiko jedenfalls bei Nahrungsflügen nicht bestehe. Der Kläger verweist insoweit ferner auf eine Stellungnahme der Planungsgruppe Grün vom
1 Satz 2 Nr. 22 der Verordnung ist es im Landschaftsschutzgebiet u. a. untersagt, Fotovoltaikanlagen, Biogasanlagen und Windkraftanlagen zu errichten. Der Kläger macht insoweit geltend, die Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) sei unwirksam. Schon ihr Geltungsbereich sei nicht zweifelsfrei bestimmbar. Während einzelne Hofstellen und Hausgrundstücke schon
der kartografischen Darstellung aus dem Geltungsbereich ausgenommen seien, seien es andere bebaute und absolut vergleichbare Hofstellen nicht. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Ferner zeige eine Detailkarte, dass einzelne bereits seit fast zwei Jahrzehnten betriebene Anlagen des Windparks Dornumergrode ohne jeden sachlichen Grund nicht aus dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommen worden seien. Das gleiche gelte für die südlich der Landstraße L5 gelegenen zwei Windenergiestandorte und die dortige Hofstelle sowie den Standort der bestehenden Biogasanlage. Der räumliche Bereich des Landschaftsschutzgebiets hätte so zugeschnitten werden müssen, dass auch diese Flächen ausgegrenzt worden seien. Nur dieses entspreche der zutreffenden und gebotenen Umsetzung des EU-Vogelschutzgebiets. Dass dieses nicht der Fall sei, sei nur durch ein „Verrutschen“ infolge einer Ungenauigkeit wegen des großen Maßstabs der Abgrenzung des EU-Vogelschutzgebiets (von wohl 1:40.000) zu erklären. Sollte der Rechtsauffassung des Beklagten zu folgen sein, wonach das Biogasanlagengrundstück innerhalb des Geltungsbereichs der LSG-VO liege, sei dies sachwidrig und willkürlich. Es sei insbesondere nicht zu erklären, warum nur „Hofstellen und Hausgrundstücke“ und nicht alle bebauten Grundstücke aus dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommen worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, welcher zeitliche Stand bei der Bestimmung der ausgenommenen „einzelnen Hofstellen bzw. Hausgrundstücke“ maßgeblich sein solle und mit welchen Grenzen um die Hausgrundstücke und Hofanlagen die Herausnahme geltend solle. Die gebotene Klarheit und Eindeutigkeit hätte daher nur durch eine kartografische Darstellung hergestellt werden können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
eigenen Angaben hinsichtlich der Immissionen vergleichbare „
folgemodell“ „Enercon E-70/18.70-E-4“ bzw.
dem Antrag im Berufungsverfahren für den Typ „Enercon E-70“ zu erteilen. Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Für die Beurteilung des Antrags des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windkraftanlage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem
GB richtet. Danach darf ein Vorhaben, das wie hier der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig ist, u. a. dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung
dieser Vorschrift greift hier aufgrund der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in dem während des erstinstanzlichen Verfahrens - am
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 ; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 ; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 ; v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 ; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88 ; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679 ) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693 ; Urt. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689 ; v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150 und v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - BauR 2010, 1550 ) ist bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich
der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in sie das an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge berücksichtigt werden muss und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann unter Umständen, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen. b) Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Sie beruht insbesondere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Da im gesamten Gemeindegebiet ausreichende Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben sind, wurde der Planungsraum bei der Suche
geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand von Ausschlusskriterien untersucht. Dazu gehörten
den Vorstellungen der planenden Gemeinde Wohnbauflächen mit einem Schutzabstand von 1.000 m, gemischte Bauflächen mit einem Schutzabstand von 700 m, Einzelhäuser mit einem Schutzabstand von 400 m, Trassen mit Abständen von 30 m (Süßgas-Hochdruckleitungen), 100 m (Richtfunk), 120 m (elektrische Freileitungen größer 30 kV) bzw. 140 m (Trassen der Bahn und klassifizierte Straßen) sowie naturbedeutsame Flächen (geschützte Flächen
dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete mit hoher Bedeutung für Vögel und Fledermäuse, Gebiete mit hoher ökologischer Bedeutung für den Moorschutz, Kompensationsflächen) mit Schutzabständen von 200 bzw. 500 m, soweit erforderlich.
Herausnahme danach ungeeigneter Bereiche ergaben sich insgesamt drei Potenzialflächen unterschiedlicher Größe (nordwestlich Süderhammer Hof, ca. 2,8 ha; Schafsieben, ca. 116,9 ha sowie südlich Ostergaste, ca. 25,2 ha), die einer abschließenden Bewertung unterzogen wurden. Im Ergebnis sind alle drei Gebiete als Sonderbauflächen ausgewiesen worden. aa) Die Potenzialflächenermittlung leidet, anders als der Kläger meint, nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil die Beigeladene neben dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet V 63 ("Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens") in seiner
gemeldeten Ausdehnung noch eine weitere Fläche wegen ihrer Bedeutung als Nahrungshabitatfläche für Wiesen- und Kornweihen im Ergebnis als Ausschlussfläche behandelt hat. Diese Entscheidung der Beigeladenen beruht im Wesentlichen auf verschiedenen in der Begründung der
Auffassung des Senates kann letztlich offenbleiben, ob die Annahme des Klägers zutrifft, bei dem betroffenen Gebiet "Erweiterungsfläche Weihen" bzw. „Nahrungsfläche Weihen“ könne es sich entgegen der Einschätzung von J. schon deshalb nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln, weil die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls durch die
meldung des Gebietes "V 63 Erweiterung" bzw. „V 63 neu“ ihrer Meldepflicht
gekommen sei, so dass für die Annahme weiterer faktischer Vogelschutzgebiete kein Raum sei. Ausweislich der in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zitierten verschiedenen Stellungnahmen von P., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erhebliche Anhaltspunkte für die Einstufung des "Erweiterungsgebiets Weihen" bzw. der „Nahrungsfläche Weihen“ - wie bei der zum Gebiet V 63 ebenfalls gerade wegen seiner Bedeutung für die Weihen im Jahre 2007
gemeldeten "Nase" südlich der Ortschaften Q. - als faktisches Vogelschutzgebiet. Zwar trifft es zu, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat, dass die Beigeladene zu den Anregungen 15 bis 18 und 20 in der abschließenden Abwägung zum Feststellungsbeschluss zur 28. Flächennutzungsplanänderung die Ausführungen von J., der den Bereich der Nahrungsfläche Weihen als faktisches Vogelschutzgebiet betrachtet, eingerückt und zu erkennen gegeben hat, dass sie diese Einschätzung teilt (vgl. S. 42 ff., 110 ff.). Sie hat aber erkennen lassen, dass sie, auch wenn es sich bei dem genannten Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln sollte, die betroffene Fläche gleichwohl als Ausschlussfläche für die Windenergie bewerten wollte. Dies ergibt sich daraus, dass sie in der Begründung des Flächennutzungsplanes (Teil A, S. 73) explizit ausgeführt hat: "Unabhängig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung "faktisches Vogelschutzgebiet" führt oder nicht, sieht die Gemeinde daher den oben beschriebenen Bereich, der von seiner Bedeutung angrenzenden Teilen des V 63 nicht
steht, als so wertvoll an, dass sie die Flächen im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussflächen für die Windenergie behandelt. Die Wertigkeit des abgegrenzten Bereichs entspricht vollumfänglich des im Zuge der Meldung des VSG V 63 identifizierten Nahrungsgebiete(s) für Korn- und Wiesenweihe südlich der Ortschaften Q., die seinerzeit zu einer Erweiterung der ursprünglich vorgesehenen Abgrenzung des VSG V 63 führten. Nur somit kann für die Wiesen- und Kornweihen der angrenzenden Vogelschutzgebiete 01 und 63 der regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitat als wesentlicher Teillebensraum gesichert werden." Im Ergebnis ist die Beigeladene bei ihrer Planung damit - wie die Gemeinde R. in den vom Senat entschiedenen, den Beteiligten bekannten Verfahren 12 LB 44/09 (Urt. v. 21.
seiner Auffassung (auch) bei diesem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Die von J. ermittelte Nutzung als Nahrungsraum der Wiesen- und Kornweihe hat dazu geführt, dass eine außerhalb des ursprünglich gemeldeten Gebietes V 63 gelegene und als "Nase" bezeichnete Fläche als EU-Vogelschutzgebiet
gemeldet worden ist. Mithin ist die Nutzung als Nahrungshabitat für Weihen von den zuständigen Behörden offenbar als hinreichender Anlass für eine Meldung angesehen worden. Deshalb ist der Umstand, dass ausweislich der von J. erstellten Karte diese Nutzung sich im Laufe der Jahre 2007 und 2008 etwas
Süden verlagert hat und in dem Bereich der "Erweiterungsfläche Weihen" bzw. „Nahrungsfläche Weihen“ stattfindet, jedenfalls geeignet, ein Indiz dafür zu bilden, dass (auch) diese Flächen die Anforderungen, die an ein faktisches Vogelschutzgebiet zu stellen sind, erfüllen. Vor dem Hintergrund der bei der Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden erheblichen naturschutzfachlichen wie rechtlichen Unsicherheiten musste die Beigeladene sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, diese Frage für ihre Planung abschließend zu beantworten und damit das Risiko einzugehen, dass ihr Flächennutzungsplan in diesem Punkt angreifbar wird. Sie durfte vielmehr alternativ beide Varianten in ihre Planung einstellen und begründen, warum sie bei Verneinung eines faktischen Vogelschutzgebietes zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie bei Annahme eines solchen. Dieses gilt insbesondere, da die Bestimmung der Ausschlussfläche „faktisches Vogelschutzgebiet“ und das Wegwägen einer Potentialfläche wegen der avifaunistischen Wertigkeit vergleichbare Folgen haben, nämlich dass in dem betreffenden Gebiet keine Anlagen errichtet werden dürfen und stattdessen andere Flächen im Gemeindegebiet als Sondergebiete ausgewiesen werden (müssen). Sowohl das Anlegen von Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen einzelner Potentialflächen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Planung die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachtet und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schafft. Ist dies bei dem
Bestimmung der Ausschlussflächen und des Wegwägens von Potentialflächen gefundenen Ergebnis nicht der Fall, so hat die Gemeinde sowohl die Bestimmung der Ausschlussflächen als auch den Abwägungsvorgang nochmals kritisch dahingehend zu hinterfragen, ob nicht ggf. weitere Flächen ausgewiesen werden können. Letztlich haben sowohl Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen von Potentialflächen somit nur Einfluss darauf, wo im Gemeindegebiet Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen und damit die Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Da diese Entscheidung aber gerade in das weite Planungsermessen der Gemeinde fällt und in erster Linie von dieser beantwortet werden soll, ist es zulässig, in Fällen wie dem vorliegenden angesichts der vergleichbaren Folgen alternativ vorzugehen. Dass die Beigeladene die sogenannte “Erweiterungsfläche Weihen“ bzw. „Nahrungsfläche Weihen“ im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung als avifaunistisch wertvoll eingestuft hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch wenn der Kläger die von J. gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Dipl.-Biol. N. sowie der Planungsgruppe Grün (Dipl.-Ing. K.) bezweifelt, begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beigeladene auf deren Grundlage zu der genannten Einstufung als avifaunistisch wertvoll gelangt ist. Soweit es den westlichen Bereich betrifft, in dem die hier streitgegenständliche Anlage errichtet werden soll, hat auch Dipl.-Ing. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bereich der hohen Jagdaktivität der Weihen entwickle sich in diesem
Süden führenden Bereich gleichbleibend aus dem bisherigen Bereich des V 63 hinaus bis an die Bahnlinie heran. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass er ergänzend darauf verwiesen hat, das Schwergewicht der Aktivitäten sei im Bereich der Horste bzw. im Deichvorland anzusiedeln und im Bereich südlich der Grenze des V 63 seien schon Anlagen vorhanden, ohne dass erhebliche Auswirkungen hätten festgestellt werden können, und er weiter in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren 4 A 28/07 u. a. ausgeführt hat, anders als J. schätze er die Bedeutung der "Erweiterungsfläche Weihen" nördlich der Bahnlinie im östlichen Bereich als gering ein. Die sich insoweit ergebenden Unsicherheiten bei den Einschätzungen zwangen die Beigeladene, die sich vom Vorsorgegedanken leiten lassen darf und sich dessen ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans auch bewusst war, nicht, das betroffene Gebiet bei der Bestimmung der Ausschlussflächen außer Acht zu lassen. Sie durfte vielmehr auf der Grundlage der von P. ermittelten und in die Begründung des Flächennutzungsplanes (vgl. Teil A S. 55 ff.) übernommenen Abbildungen zu den Weihenbeobachtungen in den Jahren 2006 bis 2008 annehmen, dass es sich bei dem Gebiet um einen deutlich überdurchschnittlich von Weihen frequentierten Raum handelt. J. hat in den Jahren 2006 bis 2008 den betreffenden Raum mehrfach - zunächst im Auftrag des Verwaltungsgerichts Oldenburg und dann für die Gemeinde H., die Samtgemeinde S. sowie die Gemeinde R. - großflächig untersucht. Die Kartierung beruht damit auf einer mehrjährigen und unabhängig von diesem Verfahren ermittelten Datengrundlage. Die Einbeziehung der Sichtungen durch den Beklagten in die Betrachtung begegnet dabei keinen Bedenken. Die Kritik an dem von J. gewählten Verfahren durch die vom Kläger benannten Sachverständigen N. und K. ist nicht geeignet, dessen Beobachtungen durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass die genannte Kartierung nicht dergestalt erfolgte, dass in gleicher Weise gerasterte Gebiete mit gleicher Häufigkeit kartiert wurden. J. hat aber schon erstinstanzlich plausibel und
vollziehbar erläutert, dass eine solche Rasterung, wenn sie aussagekräftige Ergebnisse erbringen solle, zu einem kaum zu vertretenden Aufwand und zudem zu anderen Problemen bei der Auswertbarkeit führen würde. Darüber hinaus hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in der vom Kläger vorgelegten Untersuchung von K. und T. keine Rasterung vorgenommen wurde. Die von der Planungsgruppe grün vorgelegten "Untersuchungen zur Raumnutzung von Wiesen- und Kornweihen im Raum Nesse 2009", auf die sich der Kläger ebenfalls bezieht, sind schon deshalb nicht geeignet, die von der Beigeladenen vorgenommene Einstufung der "Erweiterungsfläche Weihen" als avifaunistisch wertvoll in Zweifel zu ziehen, weil sie über die Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Beigeladene konnte ihre im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes in Gestalt der
weises, dass die dort vorhandenen Vogelbestände einem erhöhten Schlagrisiko unterliegen, nicht bedarf, ist ein solcher
weis dementsprechend auch bei der Hilfserwägung nicht zu fordern. Selbst wenn aber die Beigeladene die in der Begründung des Flächennutzungsplanes zitierte Einschätzung von J., wonach ein Tötungsrisiko der Weihen nicht ausgeschlossen werden könne und deshalb die Anlage eines Windparks in dem Gebiet eine Verletzung des individuellen Tötungsverbots des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. darstelle (vgl. S. 72 der Begründung Teil A), (mit) zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hätte und diese Einschätzung durch neuere Erkenntnisse überholt wäre, so hätte dies nicht die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans in Gestalt der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ) und des Senats (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, juris; Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107 ) ist es im Rahmen der Bauleitplanung zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt nicht nur für Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden können, sofern sie städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begründbar sind. Vielmehr dürfen auch Mindestabstände zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten in Ansatz gebracht werden, um eine Beeinträchtigung dieser Gebiete hinreichend sicher ausschließen zu können (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, a. a. O). Dazu hat das Verwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten Entscheidung ( 4 A 28/07 u. a.) zutreffend ausgeführt (UA S. 29 ff.): "Die Zulässigkeit von Schutzzonen/Pufferabständen zu (faktischen) Vogelschutzgebieten ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie.
Satz 1 treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.
Satz 2 der genannten Vorschrift bemühen sich die Mitgliedsstaaten ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Bei
deutschem Recht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann ebenfalls schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Landschaftsschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf § 22 i.V.m. § 26 BNatSchG.
SchG kann dabei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 4 B 28/08 -, BauR 2008, 1420 f, zitiert
juris Rdnr. 6). Es entspricht zudem allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als - quasi innen liegende - „Pufferzone“ zu sichern. Mit § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG ist ausdrücklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C N 1/08 -, NVwZ 2009, 719 ff, zitiert
juris Rdnr. 31 m.w.N.). Soweit der Kläger zur Stützung seiner Auffassung, jedenfalls die Berücksichtigung einer Pufferzone käme nicht in Betracht, auf Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, in DVBl. 2009, S. 737
teiligen Beeinträchtigungen, die von anderen Projekten ausgehen, in erheblichem Maße
teilig zu beeinflussen. ... In Brutrevieren und Rastflächen ausgewiesener Vogelschutzgebiete seien Windenergienanlagen unzulässig. Wie es um ihre Zulässigkeit außerhalb dieser Bereiche bestellt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, weil das Ausmaß der Auswirkungen von Vogelart zu Vogelart unterschiedlich sei (S. 743). Hiernach bestreitet auch Gatz die grundsätzliche Existenz von Rand- oder Pufferzonen nicht. Er verortet sie - wie
deutschem Recht angezeigt - in das jeweilige Schutzgebiet. Demgegenüber meint der Kläger, dass es Schutzabstände außerhalb der Schutzgebiete nicht geben könne. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, zumal vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich sowohl bei dem
gemeldeten Vogelschutzgebiet V 63 als auch bei der
Süden/Südosten ausgerichteten Erweiterungsfläche noch nicht um
innerstaatlichem Recht ausgewiesene Schutzgebiete handelt. Bei dem Gebiet V 63 handelt es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet und bei der Erweiterungsfläche
den oben zitierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls um eine avifaunistisch wertvolle Fläche. Maßgeblich kommt es hier auf die Frage an, ob und in welchem Ausmaß die Beigeladene als planende Gemeinde im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Planungsermessens von Tabu- und Pufferzonen ausgehen durfte. Die Möglichkeit, Tabu- und Pufferzonen festsetzen zu können, scheint im Übrigen auch Gatz der Gemeinde im Rahmen der Standortsteuerung durch eine Flächennutzungsplanung zuzugestehen. Er spricht zum einen von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen, die es der Gemeinde ermöglichen, bei ihren Planungen „auf der sicheren Seite“ zu liegen (S. 738) und gesteht den Gemeinden im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Befugnis zu, bestimmte Flächen zu „Tabu- und Pufferzonen“ zu erklären (S. 740 l. Sp. oben). Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen grundsätzlich die Befugnis zusteht, aus Vorsorgegesichtspunkten Pufferzonen festzusetzen. Auch das Ausmaß der Pufferzone, ein 500 m-Abstand um das avifaunistisch wertvolle Gebiet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat insoweit im Rahmen ihrer Planungen einen 500 m breiten Schutzabstand zu dem Gebiet - analog zu dem bereits gemeldeten V 63-Bereich - für erforderlich angesehen (S. 71 der Potentialstudie). Dies ist nicht zu beanstanden, da sowohl das faktische Vogelschutzgebiet V 63 als auch die Erweiterungsfläche noch nicht mit einem Puffer versehen sind. Der Vorschlag V 63 spricht insofern bei den Hinweisen zur Abgrenzung (Nr. 3) davon, dass „über die Kernzone hinausreichende Schwerpunktbereiche der Vorkommen in das Gebiet integriert“ und auch Areale in das Gebiet aufgenommen wurden, „die als essentielle Nahrungsräume (Hervorhebungen durch die Kammer) der Wiesenweihe angesehen werden können“. Dr. Schreiber hat im Rahmen seiner Untersuchungen bzgl. der Erweiterungsfläche ebenfalls noch keinen Puffer berücksichtigt, die Außengrenzen orientieren sich vielmehr „eng an den dokumentierten Beobachtungspunkten der Art“ (s. Status der Nahrungsflächen von Wiesen- und Kornweihe südlich und südwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 9 (Beiakte B); Sitzungsniederschrift S. 6 vorletzter Absatz). Bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Pufferzone berücksichtigt werden sollte, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel sind bisher nur unvollständig untersucht (vgl. dazu insbesondere: Hötker/Thomsen/Köster (Michael-Otto-Institut im NABU), Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse - Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Endbericht Dezember 2004; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen“, BT-Drs. 15/5188 ). In dieser Lage, in der der verfügbare naturschutzfachliche Kenntnisstand regelmäßig nur qualitative Risikoeinschätzungen hervorbringen kann, können die in verschiedenen Bundesländern entstandenen Arbeitspapiere ungeachtet dessen, dass gegen die darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen möglicherweise auch berechtigte Kritik vorgebracht werden kann, als Beurteilungskriterien und Orientierungshilfen jedenfalls zum Zweck einer Grobabschätzung herangezogen werden. Dazu gehören insbesondere die „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergienanlagen in Brandenburg“ (Stand: 1.6.2003) des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg sowie die unter dem Titel „Natur und Windenergie“ von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007). Die in dem NLT-Papier empfohlenen artspezifischen Abstände für Brut- und Gastvögel basieren wiederum auf Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz oder Regelungen anderer Bundesländer (genannt wird Brandenburg), die bezogen auf die Bedingungen in Niedersachsen modifiziert oder ergänzt worden sind (vgl. NLT, S. 24 mit Fußnote 5). Diese Arbeitspapiere enthalten zum einen Mindestabstände zu besonders geschützten Gebieten für die Regional- und Bauleitplanung, die Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders oder streng geschützte Arten verfolgen. So wird in dem NLT-Papier (S. 9) ein Mindestabstand von regelmäßig 500 m (aber 1.000 m zu Gastvogelräumen internationaler Bedeutung) zu Gebieten des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, soweit zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich, empfohlen. In den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3) wird ein Tabubereich in einem Radius von 1 km ab Gebietsgrenze genannt (vgl. zum Vorstehenden: Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rdnr. 67 ff., insbesondere Rdnr. 70). Die Rechtsprechung hat Schutzabstände (Pufferbereiche) von 500 m zu Gebieten mit hoher Bedeutung für die Avifauna - wie hier - rechtlich nicht beanstandet (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 KN 49/07 -, juris Rdnr. 35 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 25. März 2009 - 3 C 594/08 N -, juris Rdnr. 76 für „zunächst großzügige Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum“; Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, Rdnr. 19 a.E. zu Mindestabständen von 500 m zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2/07 -, juris Rdnr. 15 zur Berechtigung des Planungsträgers „zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herumzulegen“). Dieser Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Pufferzonen und zum Ausmaß der Pufferzonen schließt sich die erkennende Kammer an. Mit der Darstellung eines 500 m-Pufferbereichs um die Erweiterungsfläche herum hat die Beigeladene ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer Planungen nicht überschritten. Dr. Schreiber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus deutlich gemacht, dass er bei Abgrenzung des
seiner Auffassung „vogelkundlich hochwertigen Bereichs“ bei der Abgrenzung für beide Weihenarten sich auf „wichtige Schwerpunktbereiche beschränkt habe“, er also keinen Puffer miteinbezogen hat (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Die Grenzen der Erweiterungsfläche geben auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die vorgenommene Abgrenzung bereits einen Puffer enthielte, der es wegen an der Gebietsgrenze vorhandener Siedlungen oder Windparks ausschließen würde, dass ein zusätzlicher Puffer um die Gebietsabgrenzung herum berücksichtigt werden dürfte." Der Senat hat in seinen wiederholt zitierten Urteilen vom 21. April 2010 zu den Verfahren 12 LB 44/09 ( BauR 2010, 1550 ) und 12 LC 9/07 ( BauR 2010, 1556 ) dargelegt, dass er diese Einschätzung teilt. Die Beigeladene hat das Anlegen eines Schutzabstands auch im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise typisierend mit Vorsorgegesichtspunkten begründet. Gegen diese Begründung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie verdeutlicht das Anliegen des Planungsträgers, durch die Bestimmung der Ausschlussflächen und des Puffers nicht nur den
gewiesenen Gefahren Rechnung zu tragen, sondern eine Beeinträchtigung der betroffenen Gebiete hinreichend sicher auszuschließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass J., auf den sich die Beigeladene maßgeblich gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 4 A 28/07 (= 12 LA 287/08) ausgeführt hat, dass bei einer allein auf die Weihen bezogenen Betrachtung der Puffer möglicherweise geringer ausfallen könne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Weihen
derzeitiger Kenntnislage wohl der wesentliche Grund für die Einstufung des Gebietes als avifaunistisch wertvoll waren, so ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene - wie dargelegt in zulässiger Weise - das Gebiet in erster Linie als faktisches Vogelschutzgebiet und lediglich hilfsweise als avifaunistisch wertvoll als Nahrungsfläche eingestuft hat. Vor dem Hintergrund, dass die "Erweiterungsfläche Weihen" damit als Erweiterung des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 63 und ebenso schützenswert angesehen wurde, ist gegen die Anlegung eines einheitlichen, pauschalen Puffers von 500 m um das gesamte (faktische Vogelschutz-)Gebiet nichts zu erinnern und eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort auf dieser Planungsebene nicht erforderlich. Dass sich die Wertigkeit der Fläche nicht in der Bedeutung für Nahrung suchende Weihen erschöpft, sondern in dem Gebiet auch die als wertgebend eingestuften Arten Kiebitz, Blessgans und Graugans vorkommen, hat P. in der genannten mündlichen Verhandlung ebenfalls plausibel ausgeführt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass unter Vorsorgegesichtspunkten ein größerer als der zwingend gebotene Puffer gewählt werden darf. Selbst wenn man aber annähme, dass die Beigeladene um das vornehmlich wegen der Weihen als avifaunistisch wertvoll eingestufte Gebiet nur einen deutlich geringeren Puffer als 500 m oder gar keinen hätte vorsehen dürfen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein solcher Fehler hätte nämlich
Überzeugung des Senats keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn
den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 ). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven
weis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 ). Im vorliegenden Fall hätten sich bei einer deutlichen Reduzierung oder einem Wegfall der Pufferzone um das betroffene Gebiet ausweislich der Karte wohl eine zusätzliche Potentialfläche östlich von U. sowie eine Vergrößerung der nunmehr als Sonderbaufläche 2 ausgewiesenen Fläche
Nordwesten ergeben (vgl. Karte 6: Überlappung der Schutzbereiche). Die Beigeladene hat sich - wie bereits mehrfach dargelegt - bei ihrer Planung vorrangig darauf gestützt, dass es sich bei dem Nahrungshabitat der Weihen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele und dieses nur hilfsweise als avifaunistisch wertvoll eingestuft. Selbst wenn sie ihrer Planung zugrunde gelegt hätte, dass um avifaunistisch wertvolle Flächen als solche ein pauschaler Abstand von 500 m nicht schlechthin zulässig ist, sondern dieser konkret anhand der betreffenden Vogelarten zu bestimmen wäre, spräche alles dafür, dass sie die innerhalb der 500 m-Zone gelegene Flächen gleichwohl weggewogen hätte, um angesichts des "Risikos", dass es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, auf der sicheren Seite zu sein. Zudem hat sie die streitige Fläche in der Qualität als mit dem Vogelschutzgebiet V 63 in der
gemeldeten Ausdehnung vergleichbar erachtet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls im Wege der Abwägung im Ergebnis für einen einheitlichen Puffer "gesorgt" hätte. Die Bestimmung der Ausschlusszonen bzw. der zugrunde gelegte Puffer ist auch mit Blick auf das gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beigeladene ist unter Anwendung der gewählten Auswahlkriterien zu einem Abwägungsergebnis gelangt, wonach drei Sonderbauflächen mit einer Fläche von insgesamt 144,9 ha ausgewiesen worden sind. Dadurch hat sie den als Sonderbaufläche für Windenergie ausgewiesenen Bereich gegenüber ihrer letzten Planung mit zunächst 52,6 ha deutlich erhöht (vgl. Teil B der Begründung des Flächennutzungsplanes S. 51). Da das Gemeindegebiet ausweislich der homepage 69,32 km², das entspricht 6.932 ha, groß ist, wird mithin ca. 2,1 % des gesamten Gemeindegebietes als Sonderbaufläche dargestellt. In den ausgewiesenen Gebieten sind bereits acht Anlagen errichtet worden und können
unwidersprochenem Vortrag der Beigeladenen je
Anlagentyp weitere sieben bis acht Windenergieanlagen errichtet werden, für die zum Teil Anträge vorliegen. Angesichts dieser Werte kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beigeladene durch die mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans ins Werk gesetzten Planung der Windenergienutzung im Plangebiet substanziell Raum verschafft hat. Somit bestand auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559 -560) kein Anlass, das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und ggf. mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse insbesondere das Anlegen von Ausschlusskriterien mit pauschalen Pufferzonen und Mindestabständen im Hinblick auf eine großzügigere Flächenauswahl abzuändern und kleinere Abstände genügen zu lassen. cc) Die übrigen erstinstanzlich erhobenen Einwände des Klägers gegen die 28. Änderung des Flächennutzungsplans tragen ebenfalls nicht. Insbesondere war der Umgang der Beigeladenen mit den Einwendungen der Wohnungsgrundstückseigentümer I. nicht abwägungsfehlerhaft. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Planung - wie der Kläger geltend macht - zu einer „vollständigen Einkreisung der Wohngebäude“ führt. Der Blick
Westen bleibt vielmehr weiterhin frei. Allerdings trifft es zu, dass neben den zum Teil bereits bestehenden und planungsrechtlich abgesicherten Anlagen im Norden und Osten durch die Ausweisung der Sonderbaufläche 3 nunmehr auch im Süden der Wohngebäude Windenergieanlagen errichtet werden können. Dieses ist jedoch seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Das mit der Konzentrationsplanung
GB verfolgte Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung einerseits und der Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet andererseits wird nur dann von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, ZfBR 2003, 370 ). Es sind jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beigeladenen dargestellte Sonderbaufläche 3 für eine Windenergienutzung schlechthin nicht geeignet ist. Schon die Anwendung der von der Beigeladenen zugrunde gelegten Kriterien hat zu einem Schutzabstand von 400 m für im Außenbereich gelegene Einzelhäuser - mithin auch das der Familie I. - geführt. Die Beigeladene hat im Aufstellungsverfahren ferner zutreffend darauf verwiesen, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für jede einzelne Anlage die Einhaltung der Immissionswerte zu prüfen sein wird (vgl. Teil A zur Begründung der 28. Flächennutzungsplanänderung, S. 25 sowie Abschließende Abwägung, Feststellungsbeschluss Pkt. 17.03, S. 98). Es ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht substantiiert geltend gemacht, dass durch die - durch den Flächennutzungsplan nicht vorweggenommene - Entscheidung über die konkreten Standorte der Windenergieanlagen im Plangebiet sowie die in Betracht kommenden Anlagentypen, insbesondere deren Höhe, dem
barschutz nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Auf den von der Beigeladenen vorgebrachten Gesichtspunkt, Herr I. selbst habe die Errichtung einer Windenergieanlage in einem geringeren Abstand als 400 m zu seinem eigenen Wohnhaus beantragt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. dd) Anders als der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Grund für die Ausweisung der Sonderbaufläche 1 bis 3 der Umstand war, dass der Beklagte dort Flächen angepachtet hatte. Wie dargelegt begegnen die zur Ermittlung von Potentialflächen angelegten Kriterien keinen Bedenken. Es ist auch
vollziehbar, dass die Beigeladene alle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelten Potentialflächen tatsächlich als Sonderbauflächen ausgewiesen hat, um ihrer Zielsetzung - der Förderung der Windenergie - möglichst umfangreich Rechnung zu tragen (vgl. Teil B zur Begründung der 28. Flächennutzungsplanänderung S. 43 ff.). ee) Soweit der Kläger auf die Ausführungen im Aufstellungsverfahren verwiesen hat, verhilft das seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Dort hat er geltend gemacht, die „Kompensationsflächen Grünlandentwicklung“ hätten deshalb nicht als Ausschlussflächen behandelt werden dürfen, weil ihnen, da sich Biotope noch nicht ansatzweise entwickelt hätten, keine besondere avifaunistische Wertigkeit zukomme. Mit diesem Einwand hat sich die Beigeladenen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Abschließende Abwägung, Feststellungsbeschluss, Pkt. 15.06, S. 81 ff.). Sie hat dargelegt, dass die Verlegung der Flächen, die zumeist durch Grundbucheintragungen gesichert seien,
aktueller Rechtslage nicht ohne weiteres möglich sei und sie sich auf den aktuellen Bestand stützen müsse, da sie nicht berechtigt sei, privat verursachte Kompensationsmaßnahmen zu missachten oder umzulegen. Zudem würde eine Verlagerung bisher eingetretene Vegetationsentwicklungen zunichte machen und die Kompensationsentwicklungen um Jahre zurückwerfen. Mithin sei eine Verlegung der vorhandenen Kompensationsflächen aus rechtlicher, finanzieller und ökologischer Sicht nicht angezeigt. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wäre demnach, selbst wenn die Flächen nicht als Ausschlussflächen hätten behandelt werden dürfen, ein solcher Fehler für das Abwägungsergebnis nicht kausal gewesen. Es hätte sich dann nämlich allenfalls eine (kleine) zusätzliche Potentialfläche östlich von Terhalle bzw. südwestlich von Arle ergeben (vgl. Karte 6: Überlappung der Schutzbereiche). Da die Beigeladene, als sie sich mit den diesbezüglichen Einwendungen auseinandergesetzt hat, ausführlich und
vollziehbar begründet hat, dass und aus welchen Gründen sie an der Ausweisung der betreffenden Flächen als Kompensationsflächen festhalten will, ist davon auszugehen, dass sie eine Potentialfläche an dieser Stelle mit der gleichen Begründung jedenfalls weggewogen hätte. Der seinerzeit ebenfalls erhobene, im gerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht vertiefte Einwand, die Abstände zu den Trassen seien rechtlich nicht geboten bzw. jedenfalls zu groß, überzeugt ebenfalls nicht. Mit diesem Vortrag hat sich die Beigeladene im Aufstellungsverfahren ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Abschließende Abwägung, Feststellungsbeschluss Pkt. 15.01, S. 39 ff.). Die dortigen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene unter Vorsorgegesichtspunkten einen größeren als den rechtlich gebotenen Schutzabstand wählen durfte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass eine Verkleinerung oder gar ein Wegfall des Schutzabstandes zu den verschiedenen Trassen zu der Ausweisung einer neuen oder Veränderung der festgestellten Potentialflächen hätte führen können (vgl. Karte 6 Ausschlussflächen, Überlappung der Schutzabstände). c) Da somit Abwägungsmängel, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der 28. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen führen, nicht vorliegen, stehen dem - außerhalb der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen "Windenergie" gelegenen - Vorhaben des Klägers öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt zwar nur in der Regel ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Die danach ermöglichte Feindifferenzierung, die in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB auf eine
vollziehende Abwägung hinausläuft, verlangt aber, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass der zur Prüfung gestellte Standort das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen darf; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C N 3 06 -, juris; Senat, Urt. v. 15.5.2009 - 12 LC 53/07 -, NVwZ-RR 2009, 875 ). Eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation, die aus dem planerischen Konzept der Beigeladenen herausfiele, ist hier nicht gegeben. Der von dem Kläger zur Überprüfung gestellte im Bereich Westerende verortete Anlagenstandort liegt in einem Bereich, der
dem Planungskonzept der Beigeladenen aus verschiedenen naturschutzfachlichen Gründen frei von Windkraftanlagen bleiben soll (vgl. Karte 5: Ausschlussflächen Naturschutz). Die Verwirklichung des Vorhabens würde dieses Konzept in unzulässiger Weise unterlaufen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt ein Mitgliedstaat seine Ausweisungspflicht
1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
nationalem Recht "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung
sich ziehen (EuGH, Urt. v. 27.2.2003 - C-415/01 - Slg. 2003, I-2081 Rn. 26). Hieraus ergibt sich
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet
1 VRL, die
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) den Wechsel des Schutzregimes auslöst, jedenfalls eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen muss (BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 ; Beschl. v. 3.6.2010 - 4 B 54.09 -, NVwZ 2010, 1289 ). Deren rechtliche Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt.
SchG sind die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Soweit das Landschaftsschutzgebiet mit dem gelisteten EU-Vogelschutzgebiet V 63 identisch ist, handelt es sich bei der Unterschutzstellung mithin um einen Akt der Erfüllung einer durch § 32 Abs. 2 BNatSchG sowie durch Art. 4 Abs. 1, 2 VRL begründeten Rechtspflicht (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 32 BNatSchG Rn. 9; J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 32 Rn. 27). Dass sich der Beklagte entschieden hat, darüber hinaus den als „Erweiterungsfläche Weihen“ bzw. „Nahrungsgebiet Weihen“ bezeichneten Bereich in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einzubeziehen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsgrundlage der LSG-VO ist § 26 BNatSchG i. V. m. § 19 NAGBNatSchG. Danach können Naturschutzbehörden Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft erforderlich ist, um der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Ziele willen durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Dabei liegt es grundsätzlich im Normsetzungsermessen des zuständigen Verordnungsgebers, ob ein Naturraum, der die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008 - 4 B 15.08 -, ZfBR 2008, 594 m. w. N.). Die Voraussetzungen für die Festsetzung lagen vor. Die Schutzgebietsausweisung soll
2 der LSG-VO der Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Lebensstätten schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als naturgeprägte Kulturlandschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit und damit einem zulässigen Ziel i. S. d. § 26 Abs. 1 BNatSchG dienen. Insbesondere soll die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für die in Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten gewährleistet werden (§ 2 Abs. 5 LSG-VO). Dass das Gebiet allgemein dafür geeignet ist, wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Wegen der Wertigkeit auch des „Nahrungsgebiets Weihen“ wird zudem auf die obigen Darlegungen (vgl. unter II. 2.) verwiesen. Als weiteres Erhaltungsziel wird u. a. der Erhalt einer weiträumigen, unverbauten und unzerschnittenen Landschaft genannt (vgl. § 2 Abs. 6 LSG-VO). Die LSG-VO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. Der Verordnung ist vorliegend eine Karte im Maßstab 1:150.000 beigefügt, ferner werden die Örtlichkeiten im Text der LSG-VO grob beschrieben (§ 14 Abs. 4 Satz 5). Darüber hinaus wird auf die Übersichtskarte (1: 25.000) sowie Detailkarten (1:10.000) verwiesen, die von jedermann eingesehen werden können. Dies reicht aus, um den insoweit bestehenden Anforderungen zu genügen, wonach eine Landschaftsschutzgebietsverordnung die Abgrenzung eines Schutzgebiets entweder, wenn es sich mit Worten erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen muss oder das Gebiet genau ersichtlich zu machen ist durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte bzw. bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an einer genau zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1967 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 26, 129 ; Beschl. v. 24.5.1995 - 4 NB 37.94 -, NuR 1995, 456 und Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373 ). Anders als der Kläger meint, genügt die Darstellung des Geltungsbereichs der LSG-VO auch mit Blick auf die Verwendung der Begriffe „Hofstelle“ und „Hausgrundstück“ in § 1 Abs. 3 Satz 5 den Bestimmtheitsanforderungen. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe liegt nur dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift oder einzelfallbezogene Subsumtionsprobleme lassen noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (BVerfG, Beschl. v. 8.3.1983 - 2 BvL 27/81 - BVerfGE 63, 312 ). Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend. Der Gesetzgeber ist zwar gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies
der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Er verfügt aber, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins Einzelne gehend fasst, über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung seine Entscheidung beeinflussen dürfen. Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 ; OVG NRW, Urt. v. 24.5.2006 - 20 A 1612/04 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2002 - 8 ME 77/02 -, juris). Die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung anhand der verwendeten Kriterien „Hofstelle“ und „Hausgrundstück“ ist hinreichend bestimmt. Insbesondere ist die Verordnung unter diesem Aspekt einer willkürlichen Handhabung durch die Behörden und die Gerichte nicht zugänglich (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v.10.11.2009 - 1 LA 41/09 - NordÖR 2010, 79). Der Begriff der „Hofstelle“ wird etwa auch verwandt in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst.
vollziehbar ausgeführt, die Hofstellen und Hausgrundstücke seien für die für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Arten als Lebensraum nicht geeignet und es könne ausgeschlossen werden, dass sich die auf den Hofstellen bzw. Hausgrundstücken üblichen menschlichen Aktivitäten erheblich auf die Population der wertbestimmenden Vogelarten auswirkten (vgl. Erlass v. 25.1.2010). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind "Hofstelle“ und „Hausgrundstück“ auch in ihrer konkreten Ausdehnung im Einzelfall ebenso bestimmbar, wie es das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Merkmals „im Zusammenhang bebaute Ortsteile" angenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 ). Eine fehlende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass in der LSG-VO nicht explizit festgeschrieben ist, auf welchen Zeitpunkt für die Frage, ob eine „Hofstelle“ oder ein „Hausgrundstück“ vorliegt, abzustellen ist. Wenn - wie hier - kein gesonderter Zeitpunkt bestimmt ist, kann im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass der Normgeber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen will. Ob sich aus europarechtlicher Sicht gegen diese Auslegung Bedenken ergeben, kann vorliegend dahinstehen. Dies könnte allenfalls der Fall sein, wenn durch das Abstellen auf diesen Zeitpunkt einzelne im Zeitpunkt der Meldung als EU-Vogelschutzgebiet - anders als bei der Beschlussfassung - noch nicht vorhandene Hofstellen und Hausgrundstücke nunmehr aus dem Geltungsbereich der LSG-VO herausfielen. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte bestimmte Teile kartografisch aus dem Geltungsbereich ausgenommen hat, andere dagegen nicht. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, die bereits kartografisch aus dem Geltungsbereich ausgenommenen Flächen im Norden und südlich der Landesstraße L 5 resultierten daraus, dass diese Gebiete bereits bei der Meldung des Vogelschutzgebietes ausgenommen gewesen seien. Darüber hinaus habe man sich an dem genannten Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz orientiert. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, es sei nicht erkennbar, warum etwa die Hofstelle des Landwirtes B. V. kartografisch ausgenommen worden sei, andere vergleichbare aber nicht und insoweit auf eine von ihm vorgelegte Karte (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 5.10.2012) verweist, überzeugt nicht. Der Beklagte hat insoweit erläutert, man habe im Sinne der Übersichtlichkeit davon abgesehen, alle Hausgrundstücke und Hofstellen grafisch kenntlich zu machen und sie stattdessen verbal aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dies ist plausibel. Um jede Hofstelle und jedes Hausgrundstück einen Kreis zu ziehen, würde den Geltungsbereich der Verordnung nicht klarer beschreiben und eine verlässliche Kenntnisnahme von Inhalt und Geltungsumfang eher erschweren. Dass gleichwohl schon bei der Meldung des EU-Vogelschutzgebietes etwa die Hofstelle V. grafisch ausgegrenzt wurde, dürfte darin begründet sein, dass diese an der Außengrenze des LSG liegt und daher insoweit - wie bei anderen am Rand gelegenen Hofstellen und Hausgrundstücken - eine Ausbuchtung vorgesehen werden konnte, während die übrigen vom Kläger als vergleichbar bezeichneten Hofstellen im Gebiet selbst liegen und daher nur als Inseln hätten dargestellt werden können. Selbst wenn man diesen Umstand aber nicht als tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung ansähe, folgte daraus schon deshalb nicht die Unwirksamkeit der Verordnung, weil die Art und Weise, mittels derer die Hofstellen und Hausgrundstücke (grafisch oder durch die Norm des § 1 Abs. 3 Satz 4 und 5) aus dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommen werden, nur eine Frage des methodischen Vorgehens, aber ohne Einfluss auf den materiellen Regelungsgehalt ist, denn die Rechtsfolge (keine Anwendung der LSG-VO) ist identisch. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als willkürlich anzusehen, dass nicht alle bebauten Grundstücke aus dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommen wurden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung vor dem Hintergrund, dass es sich - wie dargelegt - zu einem erheblichen Teil um ein EU-Vogelschutzgebiet handelt, überhaupt zulässig gewesen wäre. Selbst wenn man dies bejahte, so war ein solches Vorgehen jedenfalls nicht geboten. Der Normgeber hat im Bereich des Naturschutzrechts - wie dargelegt - ein "Normsetzungsermessen" und damit einen „Handlungsspielraum“, der von der Sache her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, NVwZ 2007, 589 m. w. N.). Es ist vor diesem Hintergrund angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht alle bebauten Grundstücke dem Geltungsbereich der LSG-VO entzogen hat, sondern nur Ortslagen, Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, Abgrenzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB sowie Hofstellen und Hausgrundstücke. In dem bereits angesprochenen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 25. Januar 2010 ist - wie ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise die Herausnahme von Hofstellen bzw. Hausgrundstücken aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit der Begründung für gerechtfertigt erachtet worden, diese Bereiche seien für die für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Vogelarten als Lebensraum nicht geeignet, und außerdem könne ausgeschlossen werden, dass sich die auf den Hofstellen und Hausgrundstücken üblichen menschlichen Aktivitäten erheblich auf den Schutzzweck auswirken. Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht für alle anderen bebauten Grundstücke in gleicher Weise. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden Windenergieanlagen und auch die Biogasanlage, auf die der Kläger verweist, Bestandsschutz genießen (vgl. § 6 Abs. 2 LSG-VO) und der Beklagte ferner durch die Befreiungstatbestände in § 4 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 LSG-VO den Eigentümerinteressen Rechnung getragen hat. Weiterhin hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung (vgl. S. 218 der Zusammenstellung und Abwägung der Stellungnahmen zum geplanten Landschaftsschutzgebiet V 63) zu Recht darauf hingewiesen, dass Biogasanlagen, die an der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 6 BauGB teilnehmen, ebenso weiter zulässig seien wie Photovoltaikanlagen auf Dächern oder Kleinwindanlagen, wenn sie dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Insgesamt ist mithin den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und den Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer durch dieses Vorgehen hinreichend Rechnung getragen worden. Der Einwand des Klägers, der Geltungsbereich der LSG-VO sei gegenüber der in einem großen Maßstab erfolgten Gebietsmeldung des EU-Vogelschutzgebiets „verrutscht“, trifft nicht zu. Ausweislich der Anlage zur Bekanntmachung des MU vom 28. Juli 2009 im Niedersächsischen Ministerialblatt (vgl. S. 783) entspricht der Zuschnitt der LSG-VO vielmehr insoweit dem gemeldeten und gelisteten EU-Vogelschutzgebiet V 63. Insbesondere sind das Grundstück, auf dem sich die vom Kläger angesprochene Biogasanlage befindet sowie die Flächen südlich der Landesstraße L5 schon dort nicht ausgenommen. Ob die gewählte Abgrenzung in diesem Teilbereich sachgerecht ist, kann dahinstehen. Bedenken ergeben sich insoweit vor dem Hintergrund, dass
Angaben des NLWKN diese Teilfläche gerade wegen der „dort befindlichen Windräder“ schon bei der Meldung hinausgenommen werden sollte (vgl. E-Mail vom 7.11.2012), tatsächlich aber nur ein Teil der in dem Windpark W. errichteten Windenergieanlagen auf von dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommenen Flächen steht, während die übrigen gerade wieder im gemeldeten Gebiet stehen. Selbst wenn aber bei der Meldung die Fläche nicht sachgerecht abgegrenzt worden ist, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Da es sich insoweit um ein gemeldetes und in die Liste aufgenommenes EU-Vogelschutzgebiet handelt, stand dem Beklagten bei der Gebietsbestimmung kein Ermessen (mehr) zu, sondern war die Unterschutzstellung - wie ausgeführt - insoweit als Akt der Erfüllung einer durch § 32 Abs. 2 BNatSchG begründeten Rechtspflicht zwingend (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 32 BNatSchG Rn. 9; J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 32 Rn. 27). Zwar ist
der Rechtsprechung auch
der Listung eines FFH-Gebietes (vergleichbares dürfte für das hier in Rede stehende EU-Vogelschutzgebiet gelten) weiterhin Raum für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Gebietsauswahl bzw. -abgrenzung (BVerwG, Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 ). Soweit aber Zweifel bestehen, ob die Listung in den erfolgten Grenzen zu Recht erfolgt ist, ist es dem nationalen Gericht nicht erlaubt, die Ausweisung zu ignorieren, es wird vielmehr gehalten sein, ein Vorabentscheidungsersuchen
VGH, Urt. v. 25.9.2012 - 14 B 10.1550 , juris unter Verweis u. a. auf EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-362/06 P -, Slg 2009, I-2903 ). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, weil Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage eröffnet, welche Gebiete
ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind (vgl. Beschl. d. Sen. v. 10.3.2010 - 12 ME 176/09 -, NVwZ-RR 2010, 431 ). Vor diesem Hintergrund bestehen - ebenso wie für die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine „Lücke im Netz“ schließe (BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008, Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33; Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 -, juris) - besondere Darlegungsanforderungen auch für die Rüge, ein Gebiet sei zu Unrecht gemeldet worden. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Abgrenzung des gelisteten EU-Vogelschutzgebietes den insoweit bestehenden Substantiierungsanforderungen genügen. Selbst wenn man sie als ausreichend ansähe und die Grenzziehung der aus dem Anwendungsbereich der LSG-VO herausgenommenen „Insel“ nördlich von R. als aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar erachtete, folgte daraus nicht die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Es ist anerkannt, dass die Unbestimmtheit oder auch Sachwidrigkeit eines Grenzverlaufs einer Landschaftsschutzgebietsverordnung in Randzonen oder Teilbereichen nicht notwendig die Ungültigkeit der Norm auch für den eindeutig in die Verordnung einbezogenen Bereich zur Folge hat. Vielmehr ist eine solche LSG-VO
den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Normen dann nur für den betroffenen, nicht genau bestimmbaren Bereich unwirksam (vgl. dazu: Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 22 Rn. 36). Teilnichtigkeit setzt einen auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Norm beschränkten Fehler voraus. Der fehlerbehaftete Teil darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass dieses ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann (Grundsatz der Teilbarkeit). Daran fehlt es u. a., wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung widerspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ferner muss mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (BVerwG, Beschl. v. 8.8.1989 - 4 NB 2.98 -, NVwZ 1990, 159 ). Selbst wenn demnach anzunehmen wäre, dass der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets im Bereich der nördlich von R. gelegenen vom Geltungsbereich ausgenommenen „Insel“ nicht sicher feststeht oder die Grenze insoweit schon bei der Meldung zum EU-Vogelschutzgebiet „verrutscht wäre“, führte dies bei Anwendung der genannten Grundsätze nicht dazu, dass die LSG-VO insgesamt unwirksam ist. Da sich der restliche Schutzbereich aufgrund der oben beschriebenen besonderen Gestalt - ("Inseln") - rein tatsächlich abtrennen lässt und die Verordnung auch rechtlich in dem Sinne ohne Weiteres teilbar ist, dass sie ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil einen selbständigen Regelungsinhalt aufweist, zieht die beschriebene Teilunwirksamkeit nicht die Gesamtunwirksamkeit der Verordnung
sich. Probleme bei der Bestimmung des genauen Grenzverlaufs anhand der Karte haben lediglich zur Folge, dass innerhalb gewisser kleiner Grenzzonen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Landschaftsschutzgebiet entstehen können. Wenn für diejenigen Randbereiche dann zweifelhaft erscheint, ob sie zum Schutzgebiet gehören, ist nur für diese konkreten Gebiete von der Unwirksamkeit des Landschaftsschutzgebietes auszugehen. Die Unwirksamkeit erfasst jedoch nicht diejenigen Bereiche, die - wie hier der in Aussicht genommene Anlagenstandort -
der Karte eindeutig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 15. 8.2007 - 1 KO 1127/05 -, ThürVGRspr 2008, 97; OVG NRW, Urt. v. 2.10.1997 - 11 A 4310/94 -, NuR 1998, S. 329 ff.; Hess. VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 -, NuR 2005, 791; BVerwG, Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ-RR 1997, 608 ). Da gegen die Wirksamkeit der LSG-VO - jedenfalls in ihren für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Teilen - keine Bedenken bestehen, steht der Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 LSG-VO entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Ausnahme von diesem Verbot in Betracht kommen könnte. Zwar kann gemäß § 5 die zuständige Naturschutzbehörde von den Verboten der Verordnung
Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiungen erteilen. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt jedoch voraus, dass die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Eine Befreiung kommt danach nur in Betracht, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung auch erfordern. Das bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses ist. Gründe des Wohls der Allgemeinheit „erfordern“ eine Befreiung aber erst dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Demnach ist mehr erforderlich, als dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie förderlich, nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 72). Zudem müssen die recht verstandenen Gründe des Gemeinwohls entgegenstehende Belange und Interessen „überwiegen“, was
Maßgabe der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden ist (Beschl. d. Sen. v. 26.7.2011 - 12 LA 223/09 -, juris). Dafür reicht es nicht aus, dass etwa die Stromgewinnung durch regenerative Energien (auch) im Interesse der Allgemeinheit ist. Andere Gesichtspunkte, die eine Befreiung aus Gründen des öffentlichen Interesses als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Eine Befreiung
SchG kommt ebenfalls bereits tatbestandlich nicht in Betracht. Diese kann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Da eine Unzumutbarkeit „im Einzelfall“ vorausgesetzt wird, hat die Behörde bei der Unzumutbarkeit die Bewertung durch den Normgeber zu beachten und anzunehmen, dass dieser diejenigen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Insofern verhält es sich nicht anders als bisher bei der Prüfung der „nicht beabsichtigten Härte“ (vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O., § 67 Rn. 14). Im vorliegenden Fall scheidet die Erteilung einer Befreiung danach aus. Wie dargelegt, verfolgt die Landschaftsschutzgebietsverordnung in Kenntnis des streitgegenständlichen Antrags des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gerade auch den Zweck, im betreffenden Gebiet die Errichtung von Windenergieanlagen, die unzweifelhaft das Landschaftsbild maßgeblich prägen, zu verhindern. Würde man, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für (weitere) Besonderheiten vorliegen, annehmen, in dem Verbot läge eine unzumutbare Härte für potentielle Betreiber solcher Anlagen, so würde sich die Behörde in unzulässiger Weise über die Interessenabwägung des Normgebers hinwegsetzen (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 285; Fischer-Hüftle, a. a. O., § 67 Rn. 15). Von einer solchen Härte kann demnach nur ausgegangen werden, wenn ein Verbot auf einen für die Norm atypischen Sachverhalt Anwendung findet und die sich hieraus ergebenden Rechtswirkungen gegenüber dem Normalfall nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheinen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 26.7.2011 - 12 LA 223/09 -, juris). Dies ist hier
Lage der Dinge nicht anzunehmen. Im Ergebnis steht dem Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids mithin sowohl § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Verbindung mit dem Flächennutzungsplan in Gestalt der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.