BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden. 2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (
zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> bereits BVerwGE 105, 370 ; BVerwG DVBl 2005, 781 ). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (
BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85 , 88; 87, 169 , 172; 100, 56 , 59; 112, 351 , 353 f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt. a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014 ) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917 ) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist (Grundsatz des Förderns,
Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (
dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272 , 277 = NJW 1964, 399 ). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (
Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 , RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (
Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.
BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 , NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22) und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären. d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (
Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.
Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen. b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (
BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781 ; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben. Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand. Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19 , 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (
F des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954 ; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI> idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI> idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954 ). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (
Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (
SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791 ), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt. Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat. Permalink: http://openjur.de/u/587630.html Kommentare
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