Obsah (5)
§ 13§§ 20§ 21§ 24§ 56a) Zur Disziplinierung eines Postzustellers, der über Jahre hinweg - teilweise fahrlässig, überwiegend aber vorsätzlich - im Rahmen seiner Arbeit gegen postrechtliche Dienstvorschriften verstoßen hat,
§ 13
Abs.2 Satz 1 BDG abgesehen und es bei einer Zurückstufung - insoweit allerdings in das Eingangsamt - belassen werden (B.).A.I. Den Schwerpunkt des Anschuldigungspunktes I. bilden die Unterpunkte
- - 24.; insoweit hat der Beklagte mit direktem Vorsatz gegen seine aus §§ 54 Sätze 1 und 3 , 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung i.V.m. den einschlägigen Zustellvorschriften resultierende Kernpflicht als Postzusteller verstoßen, Postsendungen aller Art, insbesondere Briefe und Pakete, zeitgerecht und zuverlässig zuzustellen, wobei nichts ersichtlich ist, das dieses Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnte. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anschuldigungspunkte I.
- und I.15., bei welchem die Kammer im Hinblick auf die anschauliche Schilderung der Zeugin A. ebenfalls von direktem Vorsatz ausgeht, sonst hätte der Beklagte die Wahlbenachrichtigungskarten nicht in der von dieser dargelegten Weise auf seinem Spind abgelegt; im Übrigen wusste der Beklagte als erfahrener Zusteller, dass er die Karten taggleich zuzustellen und nicht noch ein oder zwei Tage Zeit hatte. Die Einlassung des Beklagten zu Anschuldigungspunkt I.13., er habe auf Kulanzbasis gehandelt, rechtfertigtoder entschuldigt sein Verhalten insoweit ebenfalls nicht, da dies nach den einschlägigen Zustellvorschriften nicht zulässig ist, was er auch weiß. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I.
- schließlich lag eine - wie bereits dargelegt - zumindest fahrlässig begangene Dienstpflichtverletzung vor.II. Auch hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes hat der Beklagte überwiegend vorsätzlich - in Bezug auf II.
- fahrlässig - gegen die bereits genannte Kernpflicht als Postzusteller verstoßen, Postsendungen aller Art, insbesondere Briefe und Pakete, zuverlässig zuzustellen, wobei auch hier nichts ersichtlich ist, was sein Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnte. Soweit sich der Beklagte hinsichtlich II.
- dahin eingelassen hat, er habe an das Vorliegen eines Druckfehlers geglaubt, handelte es sich um eine Zustellung auf Verdacht, die - was er auch wusste - unzulässig ist. Sein Vortrag hinsichtlich II.5., er habe eine Beschädigung der Sendungen vermeiden wollen, kann ihn ebenfalls nicht entlasten; insoweit hatte er die klare und unmissverständliche Vorgabe, über Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, zu benachrichtigen. Seine Einlassung zu II.11., dass er geglaubt habe, von dem Empfänger die Erlaubnis zu haben, das Paket abzulegen und für diesen zu unterschreiben, kann ihn allein deshalb nicht entlasten, weil er keinesfalls anstelle des Berechtigten hätte unterschreiben dürfen und er sich im Übrigen auch nicht vergewissert hatte, dass es sich um den richtigen Empfänger und die richtige Anschrift handelte.III. Die eigenmächtige Fertigung des Lagerantrages beinhaltet einen vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 BBG a.F.; dies gilt auch dann, wenn der Beklagte von Anfang an vorgehabt haben sollte, die 7,80 EUR später zu zahlen, was ihm nicht widerlegt werden kann.IV. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes IV. hat der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung i.V.m. den einschlägigen Zustellvorschriften resultierende Pflicht als Postzusteller verstoßen, an der Verkehrsmengenermittlung mitzuwirken. Dabei ist wiederum nichts ersichtlich, was dieses Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnte. Dies gilt insbesondere für seine Einlassung, dass er den Sinn des Abbindens nicht einsehe.V. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes V. hat der Beklagte - vorsätzlich - gegen seine aus §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 4 Abs. 2 MTV-DP resultierende Pflicht verstoßen, im Dienst Unternehmenskleidung zu tragen. Seine Einlassung, solche Kleidung nicht immer verfügbar gehabt zu haben, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, denn er hätte für die Verfügbarkeit sorgen können und müssen.VII. Auch hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes hat der Beklagte vorsätzlich gegen aus §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2 BBG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung i.V.m. den einschlägigen Zustellvorschriften folgende Kernpflichten als Postzusteller verstoßen, wobei wiederum nichts Rechtsfertigendes oder Entschuldigendes ersichtlich ist. Seine Einlassungen zu VII.1., es sei für ihn effektiver gewesen, in dieser Art und Weise zu arbeiten, und zu VII.
- und VII.7., seine Verfahrensweise sei "gang und gäbe" bzw. üblich gewesen, ändern nichts an der Unzulässigkeit dieser Verhaltensweisen, was ihm auch bekannt war. Seine Erklärung zu VII.3., die Postident-Sendung erst am 12.09.2005 erhalten zu haben, die ihm nicht widerlegt werden kann, führt ebenfalls nicht zu seiner Entlastung; denn dieser Tag war ein Montag, sodass er auch von daher bis zum 14.09.2005 genügend - ungenutzt gelassene - Zeit zur Zustellung hatte.B. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich
§ 13BDG(vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerw
GE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695 )nach der Schwere des Dienstvergehens (I.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (II.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (III.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 13Abs.
2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".(vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O. )I. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich um ein schweres - innerdienstliches - Dienstvergehen, mit dem sich der Beklagte hart an den Rand der Untragbarkeit gebracht hat. Er hat über Jahre hinweg im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit außerordentlich schlecht gearbeitet und grundlegende Dienstpflichten über weite Strecken sogar mit direktem Vorsatz in gravierender Weise verletzt. Den Schwerpunkt des begangenen Dienstvergehens(vgl. dazu, dass sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung richtet, wenn sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, NVwZ-RR 2006, 45 )bilden dabei die unter I.
- -
- geschilderten Handlungen, mit denen der Beklagte, um sich seiner Arbeit (teilweise) zu entledigen, vorsätzlich ganz erhebliche Laufzeitverzögerungen von Postsendungen (im Einzelfall bis zu 20 Tagen) verursacht hat. Aber auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen wiegen schwer und zeigen ebenfalls die Unzuverlässigkeit und Unehrlichkeit des Beklagten deutlich auf. Die Verwaltung ist indes auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis ergebende Pflicht.II. Trotz der Schwere des begangenen Dienstvergehens erscheint das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht ausschließlich negativ. Insoweit muss gesehen werden, dass er sich im Tatzeitraum sowohl in einer angespannten familiären Situation befand als auch nicht unerhebliche gesundheitliche - psychische - Probleme hatte, die sein dienstliches Verhalten offenbar nicht unerheblich beeinflussten. In der Ermittlungsakte der Klägerin findet sich ein handschriftliches Schreiben des Beklagten vom 08.07.2004, in welchem dieser u.a. dargelegt hatte, dass seine Ehe "seit einigen Monaten ziemlich zerrüttet" sei, dass er keine "vernünftige Arbeit leisten" könne, da sein privates Umfeld nicht stimme, und dass er "alles in <sein> Berufsleben mit hinein" trage; er könne sich nicht voll konzentrieren, da er "Nervenmittel" nehme. Diesen Ausführungen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt wie ein Hilferuf wirkten, entsprechen die knappen, im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen der Postbetriebsärztin J. aufgrund ihrer Untersuchung vom 24.09.2004, die hierzu im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer nur noch in Erinnerung hatte, dass der Beklagte angegeben habe, seine familiären Probleme hätten Auswirkungen auf seine Psyche und seine Arbeit; dies habe sie - die Betriebsärztin - damals entsprechend notiert und demgemäß auch als plausibel angesehen. Hinsichtlich der Untersuchung aus dem Jahre 2006 konnte die Betriebsärztin weder ein Gutachten vorlegen, da sie ein solches nicht gefertigt hatte, noch hatte sie genauere Erinnerungen an das damals geführte Gespräch mit dem Beklagten; allerdings wusste sie noch, dass er auch im Rahmen dieses Gesprächs familiäre Probleme angegeben hatte. Aus all dem lässt sich zu Gunsten des Beklagten schlussfolgern, dass er sich bereits seit mindestens dem Jahre 2004 in einer sich allmählich steigernden psychischen Ausnahmesituation befand, die mit einem ebenfallsfortschreitenden Zerrüttungsprozess seiner Ehe einherging und im Jahre 2006 andauerte. Dies ist hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Dienstvergehens als gewichtiger Milderungsgrund anzuerkennen, was auch vor dem Hintergrund gilt, dass insbesondere die gesundheitliche Situation des Beklagten im Tatzeitraum nicht mehr vollständig aufzuklären war; denn Entlastungsgründe sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen;(vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom06.06.2007 - 1 D 2/06 -)solche Anhaltspunkte liegen hier - wie dargelegt - aber vor. Vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen und familiären Lage kommt auch dem Umstand, dass der Beklagte disziplinarrechtlich vorbelastet ist und dass er die hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen während und nach Abschluss des vorangegangenen Disziplinarverfahrens beging, nicht die vernichtende Bedeutung zu, die er normalerweise hätte; im Gegenteil spricht vieles dafür, dass der psychische Druck durch die laufenden, sich im Jahre 2005 überschneidenden Disziplinarverfahren nur noch weiter erhöht wurde. Im Übrigen spricht insoweit - nachdem gegen den Beklagten wegen ähnlicher Dienstpflichtverletzungen zunächst eine Geldbuße und sodann eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden war - auch der Grundsatz der "stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahmen"(vgl. hierzu nur Köhler in Köhler/Ratz, BDG, Kommentar,
- Auflage, 2003, Teil 2, A.IV.2., Rdnr. 78 m.w.N.)dafür, vor Verhängung der Höchstmaßnahme zunächst eine Zurückstufung auszusprechen.III. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG dann eingetreten, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss,der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen'oder'die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen(vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O. ). Trotz der Schwere, des Umfangs und der Dauer des begangenen Dienstvergehens muss dieser Schluss vorliegend noch nicht gezogen werden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft dargelegt, dass er das Unrecht seines Tuns zumindest im Wesentlichen zwischenzeitlich einsieht und dass er sich vorgenommen hat, die für ihn geltenden postrechtlichen Vorschriften zukünftig einzuhalten. Er hat des weiteren nachvollziehbar dargelegt, dass gerade die den Schwerpunkt seines Dienstvergehens bildenden Verfehlungen auf den erheblichen Druck zurückzuführen waren, dem er sich aus familiären Gründen ausgesetzt gesehen hat. Diesem Druck unterliege er nach seiner Trennung von seiner Familie und insbesondere von seiner Ehefrau jedoch nicht mehr, sodass er künftig genügend Zeit habe, sich seiner Arbeit widmen zu können. Auch wenn trotz dieses Vorbringens weiterhin Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten verbleiben, hat sich die Kammer gleichwohl entschlossen, ihm eine letzte Chance zu geben, und geht von der Prognose aus, dass er zukünftig keine vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen mehr begehen und sich im Übrigen um ein sorgfältiges Arbeiten bemühen wird, sodass er nicht mehr inerheblicher Weisegegen Dienstpflichten verstoßen wird.(vgl im Übrigen dazu, dass nicht jede fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise ein Dienstvergehen ist, Bundesdisziplinarhof, Beschluss vom 12.07.1966 - III DV 1/66 -, BDHE 7, 97)Die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch wieder gutzumachen. Schlechte Arbeitsleistungen sind durch gute ausgleichbar und sollte sich in den folgenden Jahren erweisen, dass der Beklagte nach Erlass des vorliegenden Urteils gut gearbeitet hat, so hat er die durch das hier in Rede stehende Dienstvergehen verursachte Ansehensschädigung wieder gut gemacht. Trotz aller Schwere hat der Beklagte keines der mit erheblicher krimineller Energie ausgeführten und die grundlegendsten Menschenrechte verletzenden Dienstvergehen begangen, die nach der Rechtsprechung der Kammer(vgl. z.B. das Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -)nicht mehr wieder gut zu machen sind. Was die Frage anbelangt, ob der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat, weist der vorliegende Fall im Übrigen ein besonderes Problem auf, das sich daraus ergibt, dass das behördliche Disziplinarverfahren - abgesehen davon, dass es eingeleitet und der Beklagte auch
§§ 20
, 30 BDG angehört wurde - ansonsten nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 20 ff. BDG durchgeführt worden ist. Außer den Anhörungen des Beklagten fehlt nach Aktenlage - und der Vertreter der Klägerin hat dem in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen - jegliche Durchführung der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Ermittlungen und Beweiserhebungen.
§ 21Abs.
1 Satz 1 BDGsindjedoch die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungendurchzuführen; dabeisindnach Satz 2 dieser Vorschrift die belastenden, die entlastenden und die Umständezu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.
§ 21Abs.
2 Satz 2 BDG kann - wenn nicht ein in tatsächlicher Hinsicht bindendes Urteil vorliegt (§§ 21 Abs. 2 Satz 1, 23 BDG) - von Ermittlungen nur abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens; die Art der Aufklärung "auf sonstige Weise" muss dabei in der Qualität einem anderen "gesetzlich geordneten Verfahren" gleichstehen, sodass die Erkenntnisse bloßer, formloser Verwaltungsermittlungen, die nicht im Rahmen eines gesetzlich geordneten Verfahrens stattfinden und bei denen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes allein deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die einem behördlichen Disziplinarverfahren vor- oder ausgelagerten Verwaltungsermittlungen nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind (§ 9 VwVfG),(zu formlosen Verwaltungsermittlungen in Zusammenhang mit Disziplinarverfahren vgl. im Übrigen die auch unter der Geltung des neuen Disziplinarrechts immer noch zutreffenden Ausführungen von Frentz in DÖD 1993, 73 ff.)hierzu grundsätzlich nicht ausreichen.
§ 24Abs. 1 BDGsinddes weiteren die erforderlichen Beweisezu erheben; nach Abs. 2 dieser Vorschriftkönnen
Niederschriften über Aussagen von Personennur dannohne erneute Beweiserhebung verwertet werden, wenn diese schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sodass auch diesbezüglich nicht auf die Ergebnisse bloßer Verwaltungsermittlungen zurückgegriffen werden kann. All diese Vorschriften sind vorliegend nicht eingehalten worden. Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ist kein einziger Zeuge vernommen worden - weder mündlich noch schriftlich. Die Ermittlungsführerin hat auch keine sonstigen Ermittlungen angestellt, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie auch nur den Versuch unternommen hätte, entlastende Umstände oder Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Sie hat nichts anderes getan, als Erkenntnisse, die außerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens, nämlich im Rahmen formloser Verwaltungsermittlungen, gewonnen wurden - Aktenvermerke, Niederschriften und Berichte - und die daher grundsätzlich nicht verwertbar sind, auszuwerten. Auch die "Beweiserhebung nach § 28 S. 2 BDG", die sich auf Blatt 284 der Ermittlungsakten findet und mit der ein "Ermittlungsbericht" und verschiedene Aktennotizen "beigezogen" worden sind, ändert hieran nichts; denn die insoweit in Bezug genommene Vorschrift regelt keine besondere Art der Beweiserhebung, hat insbesondere nicht den Zweck, die §§ 21 , 24 BDG ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sondern macht nur die Aufnahme eines Protokolls nach § 168 a StPO für bestimmte Einzelfälle entbehrlich. Nicht entbehrlich nach dieser Vorschrift ist jedoch die Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 24 BDG als solcher, an der es vorliegend durchgängig fehlt - insbesondere Zeugenvernehmungen können nicht durch außerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens zustande gekommene Berichte oder Aktenvermerke ersetzt werden; und die Durchführung von Ermittlungen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BDG bedeutet auch nicht das bloße Sammeln von Erkenntnissen, die außerhalb des Disziplinarverfahrens - auf welchem Wege auch immer - gewonnen worden sind. Damit basiert die erhobene Disziplinarklage nicht auf einem ordnungsgemäß, entsprechend den Vorschriften der §§ 20 ff. BDG durchgeführten und damit rechtmäßigen behördlichen Disziplinarverfahren. Dieser Umstand ist wegen § 58 Abs. 1 BDG, wonach das Gericht selbst die erforderlichen Beweise zu erheben hat, zwar heilbar und die Kammer hat sich insoweit auch um Heilung bemüht. Jedoch ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Klägerin grundlegende Verfahrensrechte des Beklagten und damit auch sein Recht auf ein faires (behördliches) Disziplinarverfahren verletzt hat. Sie hat dies auch vorsätzlich getan, denn sie wurde insoweit bereits im Rahmen des gegen die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten gerichteten Aussetzungsverfahrens 4 L 202/07 seitens der Kammer auf die damals schon deutlich sichtbaren Mängel hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie ein Postzusteller, der zwar ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen hat, dass er wiederholt insbesondere durch Verstöße gegen postrechtliche Vorschriften vorsätzlich im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt hat, das Vertrauen eines Dienstherrn verloren haben soll, der offensichtlich nicht gewillt ist, ihm ein faires, den Anforderungen des Bundesdisziplinargesetzes, eines förmlichen Bundesgesetzes, genügendes Disziplinarverfahren zu gewähren, und der es damit hinnimmt oder sogar fördert, dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens seinerseits gegen den Beamten gerichtete Dienstpflichtverletzungen begangen werden.C. Von den Anschuldigungspunkten, I.
- am 26.05.2004 insgesamt 11 Postsendungen unberechtigt von der Zustellung zurückgestellt zu haben, I.
- am 08.09.2004 Post- und Paketsendungen unberechtigt zum Teil über Monate hinweg, von der Zustellung zurückgestellt zu haben, I.
- am 24./25.09.2004 Postwurfsendungen Spezial der Firma … von der Zustellung zurückgestellt und erst verspätet am 27.09.2004 zugestellt zu haben, I.7.(die Anschuldigungspunkte I.
- und I.
- sind in der Disziplinarklage nicht vorhanden)am 09.05.2005 und erneut am 09.06.2005 24 bzw. 13 Sendungen von der Zustellung zurückgestellt zu haben, I.
- am 10.10.2005 15 Infopost-Sendungen Schwer, ein Päckchen, ein Paket, eine Infopost-Sendung und einen Brief ungenehmigt im Zustellstützpunkt zurückgelassen zu haben, I.
- am 11.10.2005 sechs Infopost-Sendungen Schwer, einen Postzustellungsauftrag und sechs ADAC-Zeitungen ungenehmigt im Zustellstützpunkt zurückgelassen zu haben, I.
- am 14.10.2005 11 Infopost-Sendungen und ca. 50 Postwurfsendungen Spezial ungenehmigt im Zustellstützpunkt zurückgelassen zu haben, I.
- am 21.12.2005 ein Paket im Zustellstützpunkt zurückgelassen zu haben, II.
- vor dem 12.05.2004 bei den Kunden … bereits mehrfach Paketsendungen nicht ordnungsgemäß ausgeliefert bzw. Benachrichtigungen über lagernde Sendungen nicht vorgenommen zu haben, II.
- vor dem 07.05.2004 bei der Kundin … mehrere Sendungen in der Zeitungsrolle abgelegt zu haben, wo diese völlig durchnässt aufgefunden worden seien, II.
- vor dem 13.05.2004 bei dem Kunden … mehrfach Paketsendungen ungesichert abgelegt zu haben, II.
- vor dem 10.01.2006 bei dem Kunden … Paketsendungen nicht zugestellt, sondern ohne zu klingeln in der Regel Benachrichtigungskarten in den Briefkasten eingeworfen zu haben, hat die Kammer den Beklagten mangels hinreichenden Nachweises freigestellt. Der Beklagte selbst hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Die diesbezüglich vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen A. (zu I.3., I.7., I.8., I.9., und I.10.), I. (zu I.2.), H. (zu I.4.), B. (zu I.12.), C., E. und D. (letztere jeweils zu I.3.) konnten sich an die entsprechenden Vorgänge entweder überhaupt nicht mehr (so durchgängig die Zeugin A. und auch die Zeugin I. und der Zeuge B. sowie der Zeuge D.) oder nur noch in einer vagen, eine Entscheidung zu Lasten des Beklagten nicht zulassenden Weise (so die Zeugin H. und die Zeugen C. und E.) erinnern. Die seitens der genannten Zeuginnen und Zeugen gefertigten Aktenvermerke und Berichte sind vorliegend nicht verwertbar, da sie im Rahmen formloser Verwaltungsermittlungen und damit nicht innerhalb eines gesetzlich geordneten Verfahrens entstanden sind. Auch als Urkunden oder Auskünfte kommen sie als Beweismittel nicht in Frage. Eine dienstliche Auskunft darf sich nicht unmittelbar auf die dem Beamten als Dienstvergehen vorgeworfenen Tatsachen beziehen; insoweit geht es um eine Äußerung zu einem Sachverhalt, der unmittelbar Gegenstand eigener Wahrnehmung durch die Auskunftsperson ist, die beweismittelrechtlich daher nur als Zeugin oder Zeuge behandelt werden kann.(vgl. nur Hummel in Köhler/Ratz, a.a.O., § 24 Rdnr. 7 m.w.N.)Hieraus folgt zugleich, dass der in einem solchen Falle grundsätzlich gebotene Zeugenbeweis auch nicht beliebig im Wege des Urkundenbeweises durch einen im Rahmen eines gesetzlich nicht geordneten Verfahrens entstandenen Vermerk oder Bericht des Zeugen bzw. der Zeugin ersetzt werden kann. Auch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes VI., am 29.06.2005 gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben, indem er, während er in der Zeit vom 16.
- bis 30.06.2005 insbesondere wegen eines Schmerzsyndroms im Lendenwirbelsäulenbereich dienstunfähig krank geschrieben gewesen sei, Umzugsarbeitern vorgenommen habe und dabei mehrfach seinen privaten PKW mit Umzugskisten beladen und diese an seinem neuen Wohnort wieder entladen habe, hat die Kammer den Beklagten mangels hinreichenden Nachweises freigestellt. Zwar hat der Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung zugestanden, entsprechende Arbeiten vorgenommen und hierbei auch Umzugskisten getragen zu haben; auch haben die insoweit vernommenen Zeugen A. und F. glaubhaftbekundet, im Rahmen einer Krankenüberwachung entsprechendes beobachtet zu haben. Jedoch kann es dem Beklagten bereits nicht widerlegt werden, dass die von ihm transportierten Gegenstände, insbesondere Kisten, relativ leicht gewesen seien; denn die Zeugen konnten hinsichtlich des Gewichts der Gegenstände keine Aussage machen, da sie insoweit keine Überprüfung vorgenommen, sondern nur beobachtet hatten. Im Übrigen findet sich in der Ermittlungsakte ein ärztliches Attest des Internisten und Arztes für Sportmedizin …, wonach der Beklagte vom 16.
- bis zum 25.06.2005 aufgrund eines Schmerzsyndroms im LWS-Bereich und ab dem 25.
- bis zum 30.06.2005 wegen einer Gastroenteritis krank geschrieben war. Vor diesem Hintergrund ist eine Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen. Ein Beamter im Krankenstand hat zwar alles zu unternehmen, um seine Wiedergenesung herbeizuführen, und alles zu unterlassen, was dieser entgegenstehen könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm jegliche Tätigkeit untersagt wäre und er während des gesamten Krankenstandes zu Hause bleiben müsste. Vielmehr darf er sich durchaus auch außerhalb seiner Wohnung frei bewegen und Tätigkeiten nachgehen, die seiner Wiedergenesung nicht abträglich sind.(zu einem Dienstvergehen im Krankenstandvgl. im Übrigen Bundesdisziplinarhof, Urteil vom 08.05.1963 - I D 13/62 und I D 66/62 -, BDHE 6, 100)Dabei ist es dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er davon ausging, am 29.
- sei das Transportieren leichter Gegenstände seiner weiteren Genesung nicht mehr abträglich. Diese Einschätzung war auch offenbar zutreffend, denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Krankschreibung anschließend habe verlängert werden müssen. Von dem Anschuldigungspunkt VII.6., am 21.12.2005 erneut sein Zustellfahrzeug nicht abgeschlossen zu haben, hat die Kammer den Beklagten freigestellt, weil dieser Vorwurf bereits von Anschuldigungspunkt VII.
- erfasst ist. Über die Anschuldigungspunkte, II.
- am 12.06.2004 eine Postident-Sendung für die Empfängerin … falsch behandelt zu haben und VII.
- am 01.10., 11.
- und 24.10.2005 Postzustellungsaufträge mangelhaft bearbeitet zu haben, war nicht mehr zu entscheiden, nachdemder Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Vorwürfe im der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hat. Die Anschuldigung unter II.1., wonach sich die Kundin … am 15.03.2004 über die Falschzustellung von Sendungen beschwerte, beinhaltet noch nicht den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung, da das bloße Vorliegen einer Beschwerde noch keine solche darstellt. Die Anschuldigungspunkte, I.
- am 08.02.2006 32 Infopostsendungen Schwer bereits länger als eine Woche gelagert gehabt und unberechtigt von der Zustellung zurückgestellt zu haben, und VII.
- für die Zeit vom 12.
- bis 18.09.2005 und 17.
- bis 23.10.2005 die Auslieferung von 23 bzw. 16 Paketsendungen sowie am 31.10.2006 für einen Einschreibebrief nicht ordnungsgemäß dokumentiert zu haben, hat die Kammer
§ 56
Satz 1 BDG ausgeschieden, weil diese weder für die Art noch für die Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme noch ins Gewicht fallen konnten.D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 85 Abs. 11 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/58771.html ( https://oj.is/58771 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c