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LG Memmingen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - Az. 43 T 65/12

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Insolvenzgericht - vom 21.12.2011 (Az.: 3 IK 198/11) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Insolvenzgericht - vom 04.08.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (Bl.31/32 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 (BI. 71/72 d. A.) beantragte der Bevollmächtigte des Schuldners den Beschluss des Insolvenzgerichts Memmingen vom 20.09.2011 (Bl.47 d. A.) bezüglich der Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin des Schuldners zum 31.10.2011 aufzuheben und diese ab 01.11.2011 wieder als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, da deren Beschäftigungsverhältnis zum 31.10.2011 beendet sei. Unstreitig verdient die Lebensgefährtin des Schuldners jedoch weiterhin nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge monatlich 635,00 Euro (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Schuldners vom 01.12.2011 (BI. 76/77 d. A.). Mit Beschluss vom 21.12.2011 (BI. 82 d. A.) hat das Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Schuldners weiterhin nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Schuldners mit Schriftsatz vom 03.01.2012, bei Gericht eingegangen am 04.01.2012 Beschwerde eingelegt (BI. 86 d. A.) und diese mit weiterem Schreiben vom 05.01.2012 (BI. 87/89 d. A.) begründet. Das Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2012 (BI. 90/91 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 4 , 6 , 36 Abs. 1 InsO, 793 , 567 ff. ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 21.12.2011 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2012 verwiesen. Das Landgericht schließt sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich an. Nachdem der Schuldner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung seinen Antrag dahingehend eingeschränkt hat, dass die Lebensgefährtin für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2011 wieder als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist, muss lediglich auf diesen Zeitraum näher einzugehen. Unstreitig verfügt die Lebensgefährtin des Schuldners über ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich netto 635,00 Euro. Damit verfügt die Unterhaltsberechtigte, die im relevanten Zeitraum mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, über ein Einkommen, das so hoch ist, dass sie bei der Berechnung des pfändbaren Schuldnereinkommens gänzlich außer Betracht zu bleiben hat. Zutreffend hat das Insolvenzgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Schuldners nach billigem Ermessen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen ist. Pfändungsfreibeträge, Unterhaltstabellen sowie Regelsätze nach dem SGB können dabei allenfalls Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens sein. Soweit das Amtsgericht den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO für nicht gerechtfertigt hält, da der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, ist dies nicht zu beanstanden. In derartigen Fällen wird nach überwiegender Meinung die Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten vielmehr an den sozial rechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung ausgerichtet, wobei regelmäßig ein Zuschlag in einer Größenordnung von 30 bis 50 % gewährt wird. Ausgehend von einem derzeit nach § 28 SGB XII geltenden Eckregelsatz in Höhe von 364,00 Euro bedeutet dies, dass ein Unterhaltsberechtigter, der mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, dann bei der Berechnung des pfändbaren Schuldnerseinkommens gänzlich außer Betracht bleibt, wenn er über ein Einkommen von ca. 500,00 Euro verfügt (vgl. Beck'scher Online-Kommentar-Riedel, § 850 c, Rn. 33). Auch die Orientierung des Amtsgerichts am Eckregelsatz und nicht am Gesamtsozialleistungsanspruch ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich und vorgetragen, warum eine derartige Berechnungsweise im vorliegenden Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Nach all dem ist die Entscheidung des Amtsgerichts nichts zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/589114.html Kommentare

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