Tenor Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamt- sowie der Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 wird für ungültig erklärt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen, wobei eine Wohnung einem Kopfteil entspricht. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 7.000,-- € festgesetzt. Gründe Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft T B-Allee, ...1 E. Insgesamt besteht die Wohnungseigentumsanlage aus 17 Wohnungseigentumseinheiten sowie einer Tiefgarage mit 18 Stellplätzen. Am 26.05.2011 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft T B-Allee in E statt. Auf das Protokoll dieser Wohnungseigentümerversammlung wird voll inhaltlich Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.). Zu TOP 3 wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Jahresabrechnung 2010 mit Beschlussfassung“ die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung 2010, bestehend aus Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen sowie die Ergänzungsabrechnung für das Niederschlagswasser bestätigt und die ausgewiesenen Salden wurden anerkannt. Beim Abstimmungsergebnis von 16 Zustimmungen, einer Gegenstimme und 0 Enthaltungen kam es zu einer positiven Beschlussfassung hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes. Im Übrigen wird auf die Protokollierung hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 14/15 d. A.). Der Kläger macht geltend, dass infolge fehlender notwendiger Bestandteile der Jahresgesamt- sowie der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen und fehlerhafter Darstellung einzelner Ausgabenpositionen die kombinierte Jahresabrechnung weder schlüssig noch überhaupt überprüfbar sei. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass die kombinierte Jahresgesamt-/Jahreseinzelabrechnungen für die Wirtschaftsperiode 2010 keine Darstellung der Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalte. Insoweit wird auf die Jahresabrechnung 2010 voll inhaltlich Bezug genommen (Bl. 18 d. A.). Außerdem sei eine Vielzahl von Ausgabenpositionen nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2011 Abs. III (= Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen. Außerdem fehle eine Darstellung der Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, dass die Verwalterin dem Kläger eine Übersicht sämtlicher Einnahmen gegeben habe. Die Beklagten beziehen sich insofern auf eine Anlage S. 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2011 (Bl. 30 bzw. 35 d. A.). In der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung habe der Kläger mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass die Einnahmen der Gemeinschaft nicht dargestellt seien, das Verwalterhonorar nicht die Darstellung des Gesamthonorars enthalte, der Verteilerschlüssel fehlerhaft sei und eine Entwicklung des Girokontos nicht dargestellt sei. Dem Kläger seien sämtliche Umstände bekannt gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Permalink: http://openjur.de/u/589215.html Kommentare
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