Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.252,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; an den Gutachter I, Gstraße 13, 40235 Düsseldorf, 659,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Pflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX der geltend gemachte Schadensersatz - und Freistellungsanspruch - vollumfänglich gemäß §§ 7 , 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aufgrund der Aussage des Zeugen F ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten PKW BMW war. Denn der Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger und er am 27.oder 28.08.2009, eher am 27.08.2009, einen mündlichen Kaufvertrag über den PKW geschlossen hätten. Hierbei habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das auf seinen Namen gelaufen sei. Danach habe der Kläger den Unfall gehabt, von dem er ihm erzählt habe, auch, dass er hieran nicht schuld sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Wagen definitiv verkauft gewesen. Den größten Teil des Kaufpreises von 6.500,00 € habe er um den 27., 28.08.2009 herum bekommen, möglicherweise sogar schon am Tag des Verkaufs. Den Restbetrag habe er später erhalten. Gleichwohl habe das Eigentum an dem PKW schon auf den Kläger übergehen sollen. Der Zeuge F hat bekundet, dass er Herrn O das Auto auch ohne Geld zu Eigentum gegeben hätte, ein Umstand, an dem vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und ihm kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Zeuge hat mitgeteilt, dass er den Kläger sehr gut gekannt habe und dieser bei ihnen immer mal wieder angestellt gewesen sei, so dass die Entwicklung eines solchen Verhältnisses auch nachvollziehbar ist. Er hat erklärt, dass er den schriftlichen Kaufvertrag (Blatt 9 d. A.) unterschrieben, aber nicht ausgefüllt habe und eingeräumt, dass er nicht mehr 100 %ig wisse, wann dies gewesen sei. Dies steht jedoch der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen, da grundsätzlich Formfreiheit gilt und nach der Darstellung des Zeugen F feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug jedenfalls am 28.08.2009 käuflich erworben und übergeben bekommen und der Zeuge mit dem Auto „nichts mehr zu tun“ hatte, da Eigentümer der Kläger war. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Besitzer des Fahrzeugs. Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei, § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Im Gegenteil wird die Eigentümerstellung des Klägers durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F und seine damit in Einklang stehende Bescheinigung vom 27.03.2010 (Blatt 11 der Akten) untermauert. Der Kläger hat, nachdem die Beklagte die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie dem gemäß Privatgutachten geltend gemachten Schaden substantiiert bestritten hat, konkret genug zu Art und Umfang der unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vorgetragen. Aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros Auto W vom 25.08.2005 ergibt sich ein hinreichend aussagekräftiges Bild von den jeweiligen Vorschäden sowie davon, aufgrund welcher konkreten Beschädigung bzw. aufgrund welchen konkreten Schadensbildes ein Austausch oder eine Instandsetzung erforderlich war bzw. gewesen wäre. Aus dem Reparaturnachweis des Zeugen W (Blatt 169 ff. d. A.) folgt, dass das Fahrzeug so instandgesetzt worden ist, wie den beiliegenden Bildern entnommen werden kann. Weitere Darlegungen sind von ihm nicht zu verlangen. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Stückmann hat der Kläger auch den Beweis geführt, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch das Ereignis vom 25.08.2009 verursacht worden sind und Anhaltspunkte dafür, dass sein PKW Vorschäden aufgewiesen hat, die sich in irgendeiner Form auf die Höhe des in Rede stehenden Schadens ausgewirkt haben könnten, nicht vorhanden sind. Der von dem Sachverständigen ermittelte Instandsetzungsweg sei, so der Gutachter, zu bestätigen, so dass die Nettoreparaturkosten 3.287,28 € betrugen. Die Ausführungen des Sachverständigen U, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen wird, sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat die Beweisfrage sorgfältig ermittelt und klar und unmissverständlich beantwortet. Er hat seine Ausführungen durch Lichtbilder von der Unfallstelle und von dem von ihm besichtigten Klägerfahrzeug sowie durch bereits von den Sachverständigen W angefertigte Fotos verdeutlicht. Anlass an der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln, besteht nicht, so dass das Gericht keinerlei Bedenken hat, sich seinen Feststellungen aufgrund eigener Würdigung anzuschließen. Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen haben auch die Parteien nicht vorgebracht. Zu den nach alledem als gerechtfertigt anzusehenden Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.227,28 € kommen allgemeine, aus Anlass des Unfalls entstandene Unkosten, die das Gericht mit 25,00 € gemäß § 287 ZPO ohne weitere Spezifizierung als erstattungsfähig ansieht (vgl. auch Palandt - Heinrichs, BGB, 70 Auflage, § 249, Rdn. 79). Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat eingehend im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.08.2010 Ansprüche des Klägers abgelehnt. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 659,86 € freizustellen, außerdem von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €. Die Anwaltskosten sind als Folgeschaden erstattungsfähig, da die in Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Der Höhe nach beläuft sich der Freistellungsanspruch gemäß der - zutreffenden - Berechnung in der Klageschrift, auf die verwiesen wird, auf 402,82 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 3.912,14 €. Permalink: http://openjur.de/u/589903.html Kommentare
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