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LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010 - 308 O 27/09

Tenor I. Den Beklagten zu 1 und 3 wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

aufgeführten Tonaufnahmen/Musikwerke betrifft, in Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-,Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Umgestaltungs-,Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, [...]“; Ferner forderte der Kläger die Beklagte zu 4 sowie die Beklagte zu 1 dazu auf, „jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F..P..son (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unteromeNMusic Publishing und – soweit es ältere Veröffentlichung betrifft – unter P..M..) unverzüglich [...] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www. Y.de bzw. de. Y...com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Die Beklagte zu 4 leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs sämtlicher Videos und sperrte diese. Am 19. November 2008 waren erneut mit Videos, Bewegtbildern, Grafiken und/oder Livebildern der Künstlerin S..B.. auf der Internetplattform "Y..T.." abrufbar. Diese sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kläger beanstandet damit folgende auf "Y..T.." vorgefundene Werkfassungen: -Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden wurde - seien es „private“ Fotos / Laufbilder des „Users“ oder Fotos / Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 a),-Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 b)-Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 c)-Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden wurde (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 d)-Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 e)-sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wurde, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klagelementen (beispielhafte Ausdrucke als Anlage K 19 f).Mit seiner am 22. Januar 2009 eingereichten Klage macht der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S..B.. durch auf der Plattform "Y..T.." eingestellte Videos geltend. Er nimmt u.a. Bezug auf eine E-Mail des Geschäftsführers der EMI Music Group, worin es heißt: „I have confirmed that we have given Youtube no rights whatsoever to use any S..B.. masters in so-called user-generated content. Obviously, we have not given Y..T.. any rights in any unauthorized live performances of S..B... “(Anlage K5) Die Beklagte zu 3 hat nach Zustellung der Klagschrift sämtliche sich aus den Anlagen K 19

  1. a)bis
  2. f)ergebenden Inhalte gesperrt, bestreitet indes, ebenso wie die Beklagten zu 1 und 4, jegliche Verantwortlichkeit für diese Inhalte. Mit Schreiben vom 20. Mai .2009 haben die Beklagten zu 1, 3 und 4 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine Kopie eines „Certificate of Merger“ vom 13. November 2006, aus dem sich die Verschmelzung und Umbenennung der Beklagten zu 2 ergibt, beigefügt. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten zu 1, 3 und 4 auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und verweisen im Übrigen darauf, dass die Beklagten zu 1 und 4 nicht passivlegitimiert seien und die Beklagte zu 3 für die Inhalte der Internetplattform "Y..T.." nicht verantwortlich, weil es sich um ein neutrales Meinungsforum handeln würde, in denen erkennbar ausschließlich Drittinhalte bereitgehalten werden würden. Zum Inhalt und Aufbau des Internetportals "Y..T.." tragen die Parteien wie folgt insoweit unstreitig vor: Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird unter der Domain www. Y...com bzw. der URL www. Y...com/index?gl=DE&hl=de(früher: de. Y...com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Domain www. Y...com anwählt, wird er automatisch an das deutschsprachiges Angebot (unter der URL www. Y...com/index?gl=DE&hl=
  3. de)umgeleitet. Auch unter der Domain www. Y.de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Unter der Domain www. Y.de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten. Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3 nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „PromoteteVideos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst (vgl. Screenshot Anlage K 17). Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“. Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf "Y..T.." sind Videoanzeigen, auch in Form sog.„InVideo“-Anzeigen (Anlage K16, Ausdruck der Angebote unterde. Y...com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung allerdings nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3 ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S..B.. wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1 - der Hochladevorgang selbst - erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes "Y..T..". In jeder Minute werden etwa 20 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos neu hochgeladen. Sobald ein Nutzer ein Video auf www. Y...com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagte(
  4. n)erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von "Y..T.." ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sogenannter Browser-Plug-Ins, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „Real Player“ der Firma R. oder der von Dritten entwickelten Software „getTube“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel EMI, die Universal Music Group oder Sony Music) auch sog. Premium-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3 bietet außerdem die Möglichkeit, eigene Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21). Um selbst zum Anbieter von Inhalten zu werden, bedarf es einer Registrierung bei "Y..T..". Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige Emailadresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene Emailadresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von Y..T.. benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf "Y..T.." vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen ... da du folgendes Video angesehen hast: ...“). Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von Y..T.. der Beklagten zu 3 in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es: „10.1.Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y..T.. hochladen oder posten, räumen Sie Y..T.. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizensierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y..T..s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege; jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlungen in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. 10.2. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. ...“ Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte - sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter - auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen,). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es: „Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass Y..T.. Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch Y..T.. nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.“ In den “Community Richtlinien” heißt es weiter: „Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unserenTipps zum Urheberrecht.“ (Anlage B 10) Anbieter von Videoinhalten werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt dürfen: In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ (http://www. Y...com/t/howto_copyright) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11). Um Rechtsverletzungen auf "Y..T.." zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3 neben den genannten Hinweisen folgende technische Vorkehrungen getroffen: -Die Grundeinstellung, die jedem registrierten Nutzer der Plattform zur Verfügung steht, sieht eine technische Limitierung des Uploads vor, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können. Es können nur solche Videos hochgeladen werden, deren Länge 10 Minuten und/oder ein

(1)Gigabyte nicht überschreitet.-Jeder Nutzer kann jederzeit schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten.-Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. "Meldebutton" vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13).-Über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren haben Inhaber von Urheberrechten die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos von der Plattform zu entfernen zu lassen (http://www. Y...com/copyright_complaint_form, Anlagenkonvolut B 12).-Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält "Y..T.." ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen kann, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das Content Verification Programm allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum Content Verification Program abgelehnt.-Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder Anbieter, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß - entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen - angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird unmittelbar abgelehnt und kann nicht – auch nicht von einem anderen Anbieter – erneut eingestellt werden-Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3 zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme Y..T.. Audio ID und Y..T.. Video ID (Content Identification Program) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3 eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von dessen Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, dieganz oder teilweisedie gleichen Video- oder Audioinhalte haben, wie die übermittelte Referenzdatei (ähnliche Auszüge (Bild oder Ton) aus der jeweiligen Referenzdatei genügen). Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (im Einzelfall oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung geschalteter – Werbung partizipieren.Von Oktober 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3 und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke - in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig - auf der Plattform der Beklagten zu 3 gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte. Mit Schreiben vom 21. April und 22. April 2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für die Musikverlag P..M.. KG sowie für sich und den MusikverlagomeNMusic Publishing online- und mobile-Rechte mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65). Der Kläger trägt vor, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller (Inhaber derNEMOStudios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum "A W..S.." (Antrag zu I. 1) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner EMI/Capitol N.Y und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit EMI. Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S..B.. mit Künstlervertrag vom 20. Mai 1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an der vorliegend betroffenen Tonaufnahme exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei der Kläger im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („NemoChoir“, Anlage K1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C..H..) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 4 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldetenBearbeitungsfassung(Online Werkdatenbankauszügen der GEMA Anlagen K6 und K46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem VerlagomeNMusic Publishing F..P.. berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C..H.. Anlage K 45, vgl. im Einzelnen Bl. 8ff der Replik). Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I. 2) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee "S.." im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S..B.. aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an derEinprobungder Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin S..B.. konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20. Mai 1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S..B.. ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist zusammen mit dem im Antrag zu I.2. genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9, 10, 11, 15, und 25 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K6 sowie Booklets Anlagen K 48, 50, 52, 54, 55, 60), bei dem Titel 22 eine schutzfähige englische Übersetzung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit Sugar Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 25 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem VerlagomeNMusic Publishing F..P.. (Autorenverträge Anlagen K 7, 49, 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P..M.. KG (Autorenverträge Anlagen K 53, 56, 57 und 58) berechtigt. Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die Nutzung von Änderungsfassungen sei gemäß § 1
  1. i)GEMA-BV den Berechtigten (Autoren und Verlagen) vorbehalten. Der Kläger habe der GEMA gem. § 1
  2. i)des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehme. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreamsin Videotauschbörsen) seien 1996, als der Kläger die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1
  3. h)des BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH vom 18. Dezember 2008, I ZR 23/06 ). Er ist im Übrigen der Meinung, das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich (S. 15 des Schriftsatzes vom 3. März 2010). Er ist weiter der Meinung, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19 a bis 19 f sowie aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gem. Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und die die im Antrag genannten Musikwerke/Tonaufnahmen in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis K 19f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen (S. 21 des Schriftsatzes vom 3. März 2010). Die Beklagten zu 1, 3 und 4 seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3 sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer „zu Eigen-Machen“ würde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3 von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen ließe und diese nach von der Beklagten zu 3 aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo "Y..T.." innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar machen würden. Da die Beklagte zu 3 ein Herunterladen der Dateien über den „Realplayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, würden sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar machen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3 ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem würde die Beklagte zu 3 Musikinhalte auf Y..T.. explizit bewerben, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbes. von Musikinhalten (Anlage K70). Die Beklagte zu 3 würde sich auch nicht bemühen, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Werken gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für "Y..T..", was aus dem Impressum von "Y..T.." (Anlage K12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Die Beklagte zu 4 sei als deutsche Niederlassung der Beklagten zu 1 und als „Vertriebsbüro“ für die Inhalte verantwortlich. Insbesondere durch die gemeinsamen Angestellten trage die Beklagte zu 4 zur Gestaltung und Vermarktung des Videoportals "Y..T.." bei. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet. Der Kläger beantragt, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der Beklagten zu 2 für erledigt erklärt hat, nunmehr beschränkt auf die Beklagten zu 1, 3 und 4, I.den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten1.Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album "A W..S.." der Künstlerin S..B.., nämlich aus folgenden Musiktiteln,Titel desMusikwerkesAutor(en)Verlag(e)InterpretinProduzent„A..“B..A.., B..U..Universal MusicPublishing GmbHS..B..F..P..son"C..T..W.."V..G..Sony/ATV Music Publishing(Germany) GmbHS..B..F..P..son"A..M.."L..C.., J..A..L..EMI Publishing,omeNMusic PublishingS..B..F..P..son"S..N.."F..P..son, C..H..(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"I..T..B..M.."F..P..son, C..H..(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"I..B..T..W..B.."N..D..Sony/ATV Music Publishing(Germany) GmbHS..B..F..P..son„J.., J..O..M..D..“F..P..son, C..H..(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"C..I..A M.."F..P..son, C..H..(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"I W..I..C..B..C..E..D.."Roy WoodIntersong MusikverlagGmbH & Co. KGS..B..F..P..son"A..G.."F..P..son, C..H..(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"A..M.."F..P..son,(BearbeitungdesTraditionals)omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"I B..I..F..C.."G..L.., S..P.., P..J..S..EditionBoosey& Hawkes,Bosworth GmbHS..B..F..P..sonin Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-,Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, a)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am . .2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen;b)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "J.., J..o..M..D.." am . .2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen;c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei "A W..S..M.." am . .2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen;d)Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I..b..t..w..b..“ am . .2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen;e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos "A W..S.." am . .2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen;f)sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys!I W..I..C..B..C..E..D.." am . .2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen;2.Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten "S..T.." der Künstlerin S..B.., nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel,Titel desMusikwerkesAutor(en)VerlagInterpretinProduzent"G.."F..P..son, C..H..omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"F..D..M.."F..P..son, S..B.., M..H..,M..M.., T..Sc K..H..omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"L..I..R.."F..P..son, C..H K..H..omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..son"S.." (engl.Version)B..S.., G..BL.., S..K..,A..N.. T..S.., J..S..omeNMusic PublishingF..P.., Silbermond-MusikverlagGmbH,ValiconSongs OHG,EMI Songs Musikverlag GmbH,Arabella Musikverlag GmbH,RobaMusic Verlag GmbHS..B..F..P..son"W..A W..W.."G..D.., G..D..W..Eldorado Musikverlag,Melodie der WeltS..B..F..P..son"D..I..T..W.."K..L..EMI Songs MusikverlagS..B..F..P..son"N..F.."E..M.., Ch..F..EMI Virgin Music PublishingS..B..F..P..son"H..D..L..L.."J..M..C..Melodie der WeltS..B..F..P..son"L..L.."F..P..son, Ch..F..(Bearbeitung desTraditionals)P..M.. KGS..B..F..P..son"S.."F..P..son, Ch..F..P..M.. KGS..B..F..P..son"A..A.."F..P..son, S..B.., M..S..Ch..F..(BearbeitungdesTraditionals)P..M.. KGS..B..F..P..son"S..A.."P..C.., M..L..B..Edition Intro Meisel GmbH,omeNMusic PublishingS..B..F..P..son"C..D..T.."F..S.., L..Q..Sugar Musik-Verlags GmbHS..B..F..P..son"A.."Ch..F.., P..M..omeNMusic PublishingF..P.., Edition Bote und BockS..B..F..P..son"Y..T..M..B..A.."F..P..son, S..B..P..M.. KGS..B..F..P..son"T..P..o..t..O.."A..L..W.., C..H..,R..St..Real Useful Group Germany(Universal Music Publishing)S..B..F..P..son"S..Q.."D..W.., M..L..B..Sony/ATV Music Publishing(Germany) GmbH,omeNMusic PublishingS..B..F..P..son"I..B..T..W..B.."N..D..Sony/ATV Music Publishing(Germany) GmbHS..B..F..P..son"F..O..M.."B..G.., M..G.., R..G..Universal Music Publishing,Warner/ChappellS..B..F..P..son"I B..I..F..C.."G..L.., S..P.., P..J..S..EditionBoosey& Hawkes,Bosworth GmbHS..B..F..P..son"T..T..S..G.."F..P..son, F..S..,L..Q..Sugar Musik-Verlags GmbHS..B..F..P..son„A..“B..A.., B..U..Universal Music Publishing GmbHS..B..F..P..son"D..M.."J..M.., H..M..EMI Virgin Music PublishingS..B..F..P..son"R.."F..P..son, S..B K..H..omeNMusicPublishing F..P..S..B..F..P..sonin Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-,Bearbeitungs, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, a)Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "D..M.." am . .2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen;b)sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter
  4. a)beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "R.." am . .2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen;II.die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain Y...com bzw. de. Y...com bzw. Y.de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain Y...com im Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.Y.de“ bzw. „www.Y...com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen,und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; III.dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind.IV.festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 in der Hauptsache erledigt ist.Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.5.2010 beantragt der Klägerhilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, der Klagantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagbegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt. Die Beklagten zu 1 und 4 seien schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform "Y..T.." sei die Beklagte zu 3. Die Beklagte zu 1 halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3. Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Auch die Beklagte zu 4 stehe zu den Inhalten des Videoportals in keinem Zusammenhang. Sie sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, Art und Umfang von angebotenen Diensten der Beklagten zu 3 zu bestimmen. Sie trage nicht aktiv zur Gestaltung des deutschsprachigen Angebots der Beklagten zu 3 bei. Aus der Stellung der Beklagen zu 4 als administrativer Ansprechpartner folge keine Einflussmöglichkeit. Die Befugnis aus dieser Stellung beschränke sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis des Domaininhabers zur DENIC e.G. Die Beklagte zu 4 habe diese Stellung zudem allein für die Domainwww.Y.deinne, auf der keine Inhalte bereitgehalten würden. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen lassen würden, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien. Eine „redaktionelle Aufbereitung“ finde nicht statt, schon gar nicht durch die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 sei auch keine Niederlassung der Beklagten zu 1, sondern eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3 und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3 autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer
  5. h)des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen 19 a-f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommeneBearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer
  6. i)Abs.
(1)des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1 aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen derTraditionalsund Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich derTraditionalslägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD "A W..S.." der Künstlerin S..B.. Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2 aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K2 vorgelegten Setlist ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt werden. Dass es sich um die aktuelle Tournee handelt, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei daher auch nicht Inhaber von Verlagsrechten. Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I 1) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S..B.. trage der Kläger nicht hinreichend konkret vor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD "A W..S.." (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007NEMO STUDIOS UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE BLUE NOTE LABEL GROUP“gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die EMI Music Group. Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit Capitol Records Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K5 vorgelegten Email des Geschäftsführers der EMI Music Group nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit Capitol Records Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der EMI Music Group abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der Email ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der EMI Music Group und der Beklagten zu 4 bestehe,Masterrecordingsvon S..B.. im Rahmen von „user-generated-content“ zu nutzen und dass keine Rechte bzgl. unberechtigter Liveauftritte von S..B.. eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N..S.. sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N..S.. unter n..-s...de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit Capitol Rec., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N..S.. einerseits und F..P..son andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K4 vorgelegten Vertrag zwischen S..B.. und denNEMOStudios vom
  1. Mai 1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S..B.. geltend zu machen. „Live performances“ seien gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum
  2. Oktober 1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Der Kläger belege im Übrigen das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollen, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19 a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, die die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 13 , 75 UrhG) führte. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S..B.. –Gothica Fleursdu Mal (Symphony Live in Vienna –Subtitulado).flv“ und „S..B.. – Symphony [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3 betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien. Die Beklagte zu 3 sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen im Übrigen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu Eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte, noch kontrolliere sie diese inhaltlich. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y..T.. – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y..T..– sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3 im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3 würde Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“ stellen. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.fm) Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ können. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3 eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten Y..T..-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne BrowserPluginsweder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www.38special.com) seien sämtliche

eingestellten Videos mit dem Realplayer „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „zu-Eigen-Machens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „zu-Eigen-Machens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht habe (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie). Eine Haftung der Beklagten zu 3 als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3 habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt, noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei Y..T.. hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genanntenHome Made Videos.Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3 zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3 durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 7.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3 effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüber hinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, insbesondere durch das Video-Identification-Programm, sei die Beklagte zu 3 auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3 gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG -unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 verwiesen. Gründe A.Das Landgericht Hamburg ist örtlich und international zuständig. Der Kläger wendet sich gegen die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet in der Bundesrepublik Deutschland. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpützin Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2008, § 105 Rn. 16 m.w.N.), wobei dem Kläger zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütza.a.O. Rn 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn 16). Da die ins Internet gestellten Musikwerke auch in Hamburg aufgerufen werden konnten und das hier aufrufbare Musikangebot ausdrücklich an deutschsprachige Nutzer gerichtet ist, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl.Kefferpütza.a.O. Rn. 16; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 105 Rn. 9). Aufgrund der Doppelfunktion des § 32 ZPO folgt hieraus im Verhältnis zu den in den USA ansässigen Beklagten zu 1 und 3 zugleich die internationale Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Der Verbotsantrag zu Ziffer I war insoweit klarstellend um den Zusatz „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ zu ergänzen. Wegen des Territorialitätsprinzips kann der Kläger vor einem deutschen Gericht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz geltend machen. Das inländische Urheberrecht kann nur durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH NJW 1994, 2888 , 2889 - Folgerecht bei Auslandsbezug; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 41 , 43 – Bauhauslampen aus Italien;Katzenberger: in Schricker, UrhR, 3. Aufl., Vor. §§ 120 ff. Rdnr. 140). Da der Kläger nur gegen ein öffentliches Zugänglichmachen wehrt und sich ausdrücklich nicht gegen die Nutzungshandlung des Vervielfältigens von Musikwerken aufSetvernim Ausland wendet, bleibt er im Rahmen der international Entscheidungkompetenz der deutschen Gerichte.B.Die Klage ist überwiegend unzulässig, lediglich die Anträge zu I.1.a bis e und I.2.a und die daran anknüpfenden Folgeanträge sind zulässig.I.Die Verbotsanträge zu Ziffer I.1. und Ziffer I.2. und die daran anknüpfenden Folgeanträge sind, soweit Werke / Tonaufnahmen genannt sind, bei denen keine konkrete Verletzungsform zu erkennen ist, schon mangels ausreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.1.Bezüglich folgender im Antrag zu Ziffer I.1. bezeichneter Werke / Tonaufnahmen des Albums "A W..S.." der Künstlerin S..B.. fehlt es an der Darlegung einer konkreten Verletzungsform und damit an der Bestimmung des Klagegegenstandes:"C..T..W..""A..M..""S..N..""I..T..B..M..""C..I..A M..""A..G..""A..M..""I B..I..F..C.."Die „exemplarische“ Bezugnahme auf bestimmte, am 19. November 2008 öffentlich zugänglich gemachte Verletzungsformen der Albumtitel „ A.. “ (Antrag I.1.a), "J.., J..o..M..D.." (Antrag I.1.b), „ I..b..t..w..b.. “ (Antrag I.1.

  1. d)und!I W..I..C..B..C..E..D.." (Antrag I.1.
  2. f)sowie auf ein nicht näher bezeichnetes "A W..S..M.." (Antrag I.1.
  3. c)und ein Promotionsvideo "A W..S.." (Antrag I.1.
  4. e)genügt den an einen urheberrechtlichen Unterlassungsantrag gestellten Anforderungen an die prozessuale Bestimmtheit und damit an die Zulässigkeit nicht. Der Klagantrag hat die Funktion, den Streitgegenstand zu bestimmen und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts abzugrenzen (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 10). Unterlassungsanträge müssen zudem möglichst konkret gefasst werden, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstrecken soll (Zöller/Greger, ZPO, § 253 Rn. 13b). Dies gilt insbesondere für abstrakte Verbote (vgl. BGH GRUR 1998, 489 , 492 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III ; BGH NJW 2003, 3406 , 3408 – Paperboy ). Der Antrag auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung muss insbesondere die Verletzungsform genau beschreiben (BGH, GRUR 2003, 786 , 787 - Innungsprogramm). Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1998, 489 , 492 –Unbestimmter Unterlassungsantrag IIIm.w.N.). Dies ist jedoch der Fall, wenn der Klagantrag – wie vorliegend – Verletzungen verbieten möchte, die verschiedenen möglichen Verletzungsfassungen ähneln, ohne dass für die Beklagten ersichtlich ist, welche Verletzungshandlungen sie bezogen auf diese Titel konkret begangen haben soll. Den Beklagten ist daher auch nicht möglich, zu etwaigen Rechtsverletzungen bezogen auf diese Musiktitel Stellung zu nehmen. Die Bezugnahme auf die als Anlage K 20 eingereichte DVD ersetzt substantiierten Vortrag nicht. Die DVD enthält insgesamt 94 Videodateien, die der Kläger zwar zum Teil den streitgegenständlichen Werktiteln zugeordnet hat, nicht jedoch den jeweils beanstandeten Verletzungshandlungen. Aus der von dem Kläger vorgenommenen Zuordnung (Schriftsatz vom 3. März 2010, S. 21-23) ergibt sich insoweit lediglich, dass auf der Anlage K 20 insgesamt 42 Dateien mit Videoaufnahmen von Werken der Sängerin S..B.. enthalten sind, die am 7. November 2008 gespeichert wurden, fünf Dateien, die am 6. November 2008 gespeichert wurden und eine Datei, die am 19. November 2008 gespeichert wurde, und die der Kläger sämtlich als rechtsverletzende Werkfassungen ansieht. Eine konkrete Zuordnung der Dateien zu den Klaganträgen oder den als Anlagen K 19 a - f vorgelegten Screenshots erfolgt nicht. Dies wird der Begrenzungsfunktion des Klagantrags nicht gerecht. 2.Der Antrag zu Ziffer I.2 genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmt gefassten Klagantrag ebenfalls nicht, soweit er in Bezug auf folgende Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten "S..T.." der Künstlerin S..B.. keine spezifische Verletzungsform bezeichnet:"G..""F..D..M..""L..I..R..""S.." (engl. Version)"W..A W..W..""D..I..T..W..""N..F..""H..D..L..L..""L..L..""S..""A..A..""S..A..""C..D..T..""A..""Y..T..M..B..A..""T..P..o..t..O..""S..Q..""I..B..T..W..B..""F..O..M..""I B..I..F..C..""T..T..S..G.."„A..“Der Kläger hat seinen Verbotsantrag bezogen auf diese Livedarbietungen „exemplarisch“ auf zwei konkrete Verletzungsformen der Werke "R.." (Antrag I.2.
  5. a)und "D..M.." (Antrag I.2.
  6. b)vom 19. November 2008 gestützt. Welche öffentliche Zugänglichmachung der darüber hinaus genannten Werke der Kläger als rechtswidrig beanstandet, hat er weder im Klagantrag noch in der Klagbegründung dargelegt. Insbesondere hat er eine Zuordnung der als Anlage K 20 eingereichten Dateien zu den beanstandeten Verletzungsformen auch hier nicht vorgenommen. Auch das genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. II.Die Anträge, in denen konkrete Verletzungshandlungen genannt werden, sind bezüglich der Ziffern I.1.a bis e und I.2.a hinreichend konkret, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, nicht jedoch bezüglich der Ziffern I.1.f und I.2.b.1.Soweit der Kläger mit Antrag zu Ziffer I.1.a begehrt, den Beklagten zu verbieten, „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist - seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder -, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am 19. November 2008, 21:48:01 Uhr, auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen“, ist der Antrag bezogen auf die begehrte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes „A..“, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher anderen Werke der Künstlerin, hinreichend bestimmt genug. Der Antrag ist nach dem zuvor unter I. Gesagten im Wege der Auslegung auf den konkreten Verbietungsantrag zu beschränken, der allein die Nutzung dieses Werkes in der entsprechenden Werkfassung und nicht sämtliche sonstigen Werke in dieser Werkfassung erfasst. Denn der Kläger hat weitere gleichartige konkrete Verletzungshandlungen anderer Werke, gegen die sich die Beklagten verteidigen könnten, weder im Klagantrag noch in der Klagbegründung aufgeführt. Eine Zuordnung der auf der DVD K 20 enthaltenen Dateien zu dieser Art der Nutzungshandlung ist nicht erfolgt. Die Zulässigkeit des insoweit konkretisierten Antrags scheitert nicht daran, dass die Verbindungsanlage 1 lediglich aus einem einzelnen Screenshot besteht, dem nicht zu entnehmen ist, ob das Werk mit LaufbildernoderFotos verbunden wurde. Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Schutzgewährung durch Unterlassungstitel sind Verallgemeinerungen im Klagantrag dann zulässig, wenn damit der Kern, das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung, richtig erfasst wird (BGH, GRUR 1989, 609 , 611 - Fotoapparate; GRUR 1991, 254 , 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; GRUR 1996, 800 , 802 - EDV-Geräte). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungshandlung vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (vgl. BGH, GRUR 1999, 509 , 511 - Vorratslücken; BGH GRUR 2002, 187 , 188 - Lieferstörung). Kern des konkretisierten Antrags ist vorliegend, Verbindungen des Werkes „A..“ mit Bewegt- und/oder Laufbildern zu unterbinden. Diese Art der Verletzung ist ausreichend charakterisiert.2.In entsprechender Weise sind die in Ziffern I.1.b, I.1.d und I.2.a enthaltenen Anträge zu den Werken „J.., J..O..M..D..“, „I’veBeen this Way Before“ und der Livedarbietung "D..M.." konkretisierbar. Auch diese Verbotsanträge sind, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auf einen Verbietungsanspruch bezüglich des jeweils genannten Werkes in der konkret beanstandeten Werkfassung zu beschränken und nicht auf sämtliche Werke der Künstlerin anzuwenden.3.Danach sind die Verbotsanträge zu Ziffer I.1.a, b, d und Ziffer I. 2.a wie folgt konkretisierbar und in dieser Fassung hinreichend bestimmt:I.1.a: Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk „A..“ ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist - seien es „private“ Fotos/ Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder - , wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „A..“ am . .2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen; I.1.b: Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk "J.., J..o..M..D.." ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "J.., J..o..M..D.." am . .2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen; I.1.d: Fassungen, bei welchen das Musikwerk „I..b..t..w..b..“ ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S..B.. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I..b..t..w..b..“ am . .2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen; I.2.a: Fassungen, bei welchen das Musikwerk "D..M.." ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "D..M.." am . .2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen; Die Bestimmtheit der Verbotsanträge der Ziffern I.1.c bezogen auf das „mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei "A W..S..M.."“ und I.1.e bezogen auf „synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo ‚A W..S..‘“ ist gewahrt, wenn diese Anträge wie folgt gefasst werden: I.1.c: Fassungen, bei welchen die mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei "A W..S..M.." ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der Musikdatei "A W..S..M.." am . .2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gemäß Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen; I.1.e: Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos "A W..S.." am . .2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen. 4.Hinsichtlich des in Ziffer I.1.f enthaltenen Antrags („sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbesondere durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys!I W..I..C..B..C..E..D.." am . .2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem.„Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen“) ist der Antrag demgegenüber nicht durch Auslegung bestimmbar und daher unzulässig. Es ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus der Verbindungsanlage 6 (einem Screenshot), welche klangliche Veränderung der behaupteten Rechtsverletzung „urheberrechtlich relevant“ sein könnte. Auch soweit eine Verletzung durch „Verbindung mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen“ beanstandet wird, ergibt sich hieraus nicht, welche Töne als „werkfremd“ anzusehen sind. Eine Klarstellung des Antrags ergibt sich auch nicht aus der Klagbegründung. Zwar sind mit Anlage K 19f mehrere Screenshots vorgelegt, die u.a. das mit Verbindungsanlage 6 eingereichte Bild enthalten und damit offenbar die beanstandete Werkfassung wiedergeben sollen (der Kläger selbst nimmt diese Zuordnung nicht vor). Eine Erläuterung dieser Werkfassung erfolgt jedoch nicht, insbesondere keine Erläuterung angeblicher klanglicher Veränderungen. Der Kläger beschreibt bereits nicht, welche Fassung das Originalwerk besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Screenshots in Bezug auf klangliche Veränderungen nicht selbsterläuternd. Auch den Bewegtbildfassungen der als Anlage K 20 eingereichten DVD ist dies nicht zu entnehmen. Der Kläger selbst hat die

enthaltenen Dateien den Anträgen schon nicht zugeordnet. Soweit als Speicherdatum der

  1. November 2008 angegeben ist, ist indes nur eine Werkfassung des Titels!I W..I..C..B..C..E..D.." auf der DVD enthalten und zwar mit der Speicherzeit 20:20 Uhr. Sofern diese Datei mit dem Verletzungsmuster!I W..I..C..B..C..E..D.." vom
  2. November 2008, 19:23:06 Uhr übereinstimmen sollte, was vom Kläger nicht vorgetragen wurde und angesichts fehlenden Vortrags zu der URL, unter der diese Fassung abgerufen worden soll, auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, ergeben sich auch hieraus für die Kammer keine Anhaltspunkte für „relevante klangliche Veränderungen“ des Werkes / Medleys!I W..I..C..B..C..E..D..". Es handelt sich hierbei um ein Video, welches mit den aufeinanderfolgenden Musikwerken „A..“ und!I W..I..C..B..C..E..D.." verbunden wurde. Klangliche Veränderungen dieser Werke sind dem nicht zu entnehmen. Ob sich aus dieser Anlage in anderer Weise ein rechtswidriges Verhalten ergeben kann, ist unerheblich. Denn die mit dem Unterlassungsantrag begehrte Rechtsfolge besteht in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat. (BGH, GRUR 2008, 1121 , 1122 - Freundschaftswerbung im Internet).Gleiches gilt für den Antrag unter Ziffer I.2.b („sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "R.." am . .2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen“). Auch hier bleibt unklar, was der Kläger unter Verbindung mit „werkfremden Elementen“ versteht. Ohne substantiierten Vortrag des Klägers ist dies weder für die Kammer (als Vollstreckungsgericht) noch für die Beklagten ersichtlich. Der Kläger hat bereits keine Fassung des Originalwerkes eingereicht, aus der sich die „erlaubte“ Werkfassung ergeben könnte. Der Verbindungsanlage 8, dem Ausdruck eines Screenshots der Seite "Y..T.." mit der Videodatei „S..B.. – Symphony World Tour – Running“, sind Klangelemente ebenso wenig zu entnehmen wie der Anlage K 19f, einem mehrere Seiten umfassenden Ausdruck, aus der nach einem optischen Vergleich offenbar – auch wenn der Kläger diese Zuordnung nicht vorgenommen hat – die Verbindungsanlage 8 entnommen ist. Sofern es sich bei der auf der DVD K 20 enthaltenen Datei mit dem identischen Titel und dem Speicherdatum
  3. November 2008, 20:46 Uhr, um die Datei handeln sollte, die der Verbindungsanlage 8 entspricht – was vom Kläger nicht vorgetragen wurde und angesichts fehlender Angaben zu der URL, unter der die Datei auf der Anlage K 20 heruntergeladen wurde, nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann – so ergibt sich auch hieraus nicht, welche Verletzungsformen der Kläger unterbunden wissen möchte. Bei der auf der DVD enthaltenen Datei handelt es sich um einen Handymitschnitt eines Konzertes, welches von Nebengeräuschen derart überlagert wird, dass weder Lied noch Künstler eindeutig zu erkennen sind. Das Rauschen, welches die Tonaufnahme dominiert, beruht erkennbar auf der Aufnahmequalität. Welche Verbindung mit werkfremden Elementen vorgenommen worden sein soll, erschließt sich der Kammer - selbst wenn sie das Originalwerk kennen würde, was nicht der Fall ist - nicht. 5.Die Klage ist damit hinsichtlich des Verbietungsantrages (I.) nur bezogen auf die Anträge 1.a bis 1.e und 2.a in der Begrenzung auf die

genannten Werke (den Tonaufnahmen „A..“, „J.., J..O..M..D..“ und „I’veBeen this Way Before“, dem Werk "A W..S..M..", dem Promotionsvideo "A W..S.." und der Livedarbietung "D..M..") in den

bezeichneten Verletzungsfassungen zulässig.C.Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, aus dem im Tenor zu I, II und III ersichtlichen Umfang gegen die Beklagten zu 1 und 3 begründet und im Übrigen unbegründet.I.Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 3 folgt, soweit die Klage aus dem im Tenor zu I ersichtlichen Umfang begründet ist, aus den § 97 Abs. 1 i. V. m. §§ 15 , 19a , 73 ff, 85 UrhG. Gegen die Beklagte zu 1 folgt der Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 99 UrhG.1.Die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Verwertungshandlung der „öffentlichen Zugänglichmachung” beurteilt sich nach dem deutschen Urheberrecht. Das Urheberrecht untersteht nach den Regelungen des Schutzlandprinzips dem Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Schiffelin: Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl., Vor §§ 120ff. Rdnr. 59). Danach beurteilt sich nach deutschem Recht, ob und welche Ansprüche der Kläger wegen der streitgegenständlichen Titel grundsätzlich haben kann (vgl.Katzenberger, in: Schricker, UrhR, 3. Aufl., Vor §§ 120ff. Rdnr. 59, 129).2.Der Kläger ist zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen an den Tonaufnahmen der auf dem Album „A W..S.. der Künstlerin S..B.. enthaltenen Werke „A..“ (Titel 1), „I..b..t..w..b..“ (Titel 6) und „J.., J..O..M..D..“ (Titel 7) als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte (§ 85 UrhG) sowie aufgrund übertragener Leistungsschutzrechte der Künstlerin (§§ 73 ff UrhG) aktivlegitimiert. Bezüglich der live aufgenommenen Tourneeproduktion "D..M.." (Antrag I.2.a), des Promotionsvideos "A W..S.." (Antrag I.1.

  1. e)und dem Werk "A W..S..M.." (Antrag I.1.
  2. c)hat der Kläger seine Aktivlegitimation demgegenüber nicht schlüssig dargelegt.a)Der Kläger ist Tonträgerhersteller der auf dem Album "A W..S.." der Künstlerin S..B.. enthaltenen Tonaufnahmen und damit auch der Aufnahmen „A..“ , „I..b..t..w..b..“ und „J.., J..O..M..D..“.aa)Der Kläger ist Einzelinhaber derNEMOStudios. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Künstlerexklusivvertrages zwischen der Künstlerin S..B.. und den „N..S.. F..P..son“ samt Zusatzvereinbarung (Anlagen K4). In der Zusatzvereinbarung vom Mai 2005 heißt es ausdrücklich“Nemo Studio“ is the trading name oft he sole trader F..P..son“(Ziffer B.2.c, Anlage K4). Beleg dafür ist darüber hinaus, dass die in dem ersten Vertrag vom 20. Mai.1996 genannte Anschrift der Studios mit der Privatanschrift des Klägers übereinstimmt. Ausweislich der Gewerbeummeldung des Klägers vom 12. Mai 2007 (Anlage K 40) ist dies zugleich Betriebsstätte für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit „Tonträgerherstellung und -vertrieb“. Das Bestreiten der Inhaberschaft des Klägers ohne substantiierten Gegenvortrag der Beklagten ist angesichts dessen nicht erheblich. Der Umstand, dass auf der Internetseite der N..S.. kein Hinweis auf den Kläger gegeben wird und in der Präambel des Vertrages zwischen dem Kläger und Capitol Rec, Inc (Anlage K 43) zwischen den N..S.. und F..P..son unterschieden wird, genügt den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nicht. Ein Internetauftritt muss den Inhaber nicht nennen. Der Vertrag mit Capitol Rec, Inc. differenziert in dem der Präambel folgenden Vertragstext nicht zwischen dem Studio und der Privatperson F..P.., sondern nimmt auf beide als einheitlichen Vertragspartner Bezug (shall be collectivelyrefferredto hereinafter as „You“). Hinweise auf einen anderen Betriebsinhaber oder eine andere Rechtsform der Studios ergeben sich daraus nicht und wurden von den Beklagten auch nicht vorgetragen.bb)Der Vortrag des Klägers, das Produktionskostenrisiko der Titel aus dem Studioalbum "A W..S.." getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,- erstellt und diese auf Tonträger aufgezeichnet zu haben (Replik S. 6
  3. ff)wird durch den vorgelegten Künstlerexklusivertrag vom 20. Mai 1996 (Anlage K4) gestützt. Aus § 7 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich die Verpflichtung der N..S.. F..P..son, sämtliche Aufnahmekosten zu tragen. Der auf dem Booklet angebrachte P-Vermerk ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Kläger wie danach vorgesehen auch der Produzent ist. Der Kläger kann sich insoweit für die Unterlassung auf die Vermutung des § 85 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 1, 3 UrhG berufen. Durch die - hier anzuwendende - Neufassung des § 85 Abs. 4 UrhG ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Indizwirkung des (P)-Vermerks (vgl. BGH GRUR 2003, 228 , 230 - P-Vermerk) überholt (Boddienin: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 85 Rn. 73; LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010 - 310 O 155/08 , BeckRS 2010, 07373 , Ziffer B.I.2 = ZUM-RD 2010, 399 -Bushido).Die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts wird zugunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 62a). Hier werden im Rahmen des P-Vermerks die N..S.. des Klägers genannt. Das Musiklabel Blue Note Label Group wird als bloße Lizenznehmerin der N..S.. aufgeführt („under exclusive Licence to Blue Note Label Group“). Da damit die N..S.. nicht ebenfalls bloße Lizenzinhaber sein können, lässt der P-Vermerk allein den Schluss darauf zu, dass sie die originären Tonträgerhersteller sind. Bei Zusammenfassung aller Indiztatsachen ist die Kammer indes auch unabhängig von der Vermutungswirkung des § 10 UrhG davon überzeugt, dass der Kläger Inhaber der Tonträgerherstellungsrechte nach § 85 UrhG ist.cc)Die Leistungsschutzrechte des Klägers als Tonträgerhersteller sind nicht gem. § 85 Abs. 2 UrhG auf EMI bzw. die Blue Note Label Group N.Y. übertragen worden. Zwar kann das Tonträgerherstellerrecht als reines Vermögensrecht grundsätzlich vollständig übertragen werden (Dreier/Schulze, § 85 Rn.43). Allerdings gilt gem. § 85 Abs. 2 S. 3 UrhG auch hier, dass Nutzungsrechte lediglich beschränkt übertragen werden können (§ 31 Abs. 1 UrhG). Aus dem Grundsatz der aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Zweckübertragungslehre folgt darüber hinaus, dass die Rechte im Zweifel nur soweit wie notwendig übertragen werden (Dreier/Schulze, § 85 Rn. 44). Gegen die Behauptung der Beklagten, dass ein Vertrag mit einem Majorlabel regelmäßig eine umfassende Rechteübertragung beinhalte, spricht der von dem Kläger vorgelegte Vertrag mit Capitol Rec., Inc. vom 1. September 2000 (Anlage K 43) sowie die E-Mail des Geschäftsführers von EMI-Musik (Anlage K5). Ziffer 6A des Vertrages mit Capitol Rec.,Inc. enthält Beschränkungen der übertragenen Nutzungsrechte, die gerade auch Synchronisationsrechte an Werkfassungen umfassen („Company shall obtain your consent before: b. otherwise synchronizing Masters hereunder with media other than records“). Auch wenn der Kläger zu einer Verbindung zwischen Capitol Records, Inc. und EMI bzw. der Blue Note Label Group nichts vorgetragen hat, ergeben sich daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Lizensierung der Tonträgerherstellerrechte an eine andere Schallplattenfirma. Mit der als Anlage K5 vorgelegten E-Mail bestätigt EMI dem Kläger darüber hinaus, dass EMI Y..T.. keine Rechte eingeräumt habe, Masteraufnahmen von S..B.. im Rahmen von Inhalten der Nutzer („user-generated-content“) zu verwenden, und dass keine Vereinbarung zwischen EMI und Y..T.. dem Vorgehen des Klägers gegen Y..T.. in Deutschland entgegenstehe. Die Beklagten können sich angesichts dessen nicht auf bloßes Bestreiten der eingeschränkten Rechteübertragung bzw. Rechteinhaberschaft des Klägers beschränken.b)Daneben kann der Kläger auch aus den auf ihn übertragenen Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstlerin S..B.. (als Sängerin) gegen eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung der auf Tonträger fixierten Aufnahmen vorgehen.aa)Aus dem Künstlervertrag vom 20. Mai 1996 (Anlage K 4,

§ 3

) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005 ergibt sich, dass dem Kläger die originären Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin S..B.. an allen erstmalig fixierten Tonaufnahmen exklusiv sowie zeitlich und örtlich unbegrenzt übertragen werden sollen. Diese exklusive Rechteeinräumung umfasst auch die erst 2008 produzierten Tonaufnahmen der CD "A W..S..". Denn auch wenn dem Vertrag vom 20. Mai 1996 eine zeitliche Begrenzung seiner Wirksamkeit bis zum 31. Oktober 1997 zu entnehmen ist (

§ 18

), ergibt sich aus der 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung, dass die Regelungen des Künstlerexklusivvertrages – unabhängig, ob sie zwischenzeitlich erloschen waren - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung, in der ausdrücklich auf die durch den Künstlerexklusivvertrag von 1996 übertragenen Rechte Bezug genommen wird, wiederaufgelebt sind.bb)Aufgrund seiner Rechtsstellung als ausschließlich Nutzungsberechtigter ist der Kläger befugt, die öffentliche Zugänglichmachung der genannten Tonaufnahmen zu untersagen, auch wenn ihm selbst ein solches Verwertungsrecht nicht zusteht, weil die mit Künstlerexklusivvertrag vom 20. Mai 1996 übertragenen Leistungsschutzrechten nicht das Recht zur Auswertung der Tonaufnahmen in der vorliegend streitgegenständlichen Nutzungsart „Online Nutzung“ umfassen.

(1)Die in § 3 des Vertrages enthaltene umfassende und exklusive Übertragung der Leistungsschutzrechte der Künstlerin auf den Kläger ist gemäß § 3 des Vertrages ausdrücklich auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verwertungsarten beschränkt. In § 3 Abs. 3 heißt es insoweit:„As regards future exploitation systems presently unknown Artist hereby grants Company an option to acquire such rights – if not already assigned – on reasonable and fair conditions prevailing at the time of exploitation.“ Als bekannte Nutzungsarten werden in dem Vertrag die Verwertung über Tonaufnahmen, Film, TV und Videobänder benannt. Online-Nutzungen sind demgegenüber nicht erwähnt. Dass eine solche Nachlizensierung mit der Sängerin vereinbart wurde, hat der Kläger – trotz ausdrücklichen Bestreitens des Erstreckens des Vertrages auf Online-Nutzungen durch die Beklagten – nicht vorgetragen. Der Zusatzvereinbarung vom April 2005 ist sie ebenfalls nicht zu entnehmen. Dem Kläger kommt insoweit auch keine Übertragungsfiktion oder Vermutungswirkung zu Gute. Die Regelung des § 137 Abs. 1 UrhG findet bei ausübenden Künstlern keine Anwendung (Dreier/Schulze, § 137 Rn 5). Einer aus der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) folgenden Vermutung der Übertragung von Online-Rechten steht die ausdrückliche vertragliche Regelung über die Notwendigkeit der Nachlizensierung von unbekannten Nutzungsarten entgegen.
(2)Der Schutzumfang umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist jedoch weiter als das positive Benutzungsrecht. Er schließt das Verbietungsrecht gegen Nutzungen ein, das erforderlich ist, um einen wirksamen Schutz des Rechts zu gewährleisten (BGH GRUR 1999, 984 , 985 – Laras Tochter m.w.N.) Diese Rechtsmacht steht dem Kläger als Inhaber der ihm umfassend eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Das Vorgehen des Klägers gegen Online-Nutzungen ist auch erforderlich, um einen umfassenden Schutz seiner übrigen Verwertungsrechte an den Aufnahmen zu gewährleisten. Zumindest in Bezug auf den Verbietungsanspruch kann der Kläger daher aus dem Künstlerexklusivertrag seine Aktivlegitimation begründen.
(3)Zudem steht dem Kläger insoweit aufgrund seiner Ermächtigung durch die Künstlerin S..B.., im Wege der Prozessstandschaft gegen Rechtsverletzungen vorzugehen (Exklusivvertrages vom 20. Mai 1996, Anlage K 4,

§ 17Abs.

5), jedenfalls das Recht zu, die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke aufgrund einer Verletzung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstlerin zu verlangen. Wörtlich heißt es in § 17 Abs. 5 des Vertrages:„Artists hereby empowers Company to be its truly representative and hereby gives power ofattornyin order to enforce any and all rights he has assigned to Company including the rights in his personality and Company isspecificiallyauthorized tocommenseany action in relation to unauthorised use of Artists name respectively productions as per this Agreement (action against piracy and counterfeits).“ Diese Ermächtigung umfasst ihrem Wortlaut nach das Vorgehen gegen jegliche Rechtsverletzungen durch widerrechtliche Nutzungen Dritter und geht damit ebenfalls über die vertraglich eingeräumten Verwertungsrechte hinaus. c)Weitergehende Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Werken bestehen nicht.aa)Bezüglich der Livedarbietung "D..M.." hat der Kläger seine Aktivlegitimation insgesamt nicht schlüssig dargelegt. Er beruft sich auf Rechte als künstlerischer Produzent (§ 73 UrhG), Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG), Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff UrhG) und Bearbeiter (Schriftsatzes vom 7.10.2009, S. 110-112). Rechte als Veranstalter macht er nicht geltend.

(1)Der Kläger hat seinen Vortrag zu seinem Wirken als künstlerischer Produzent dieser Tourneeaufnahme trotz des Einwandes der Beklagten, dieser sei unsubstantiiert (Schriftsatz vom
  1. Januar 2010, S. 33 ff), nicht konkretisiert. Der Vortrag, er habe an derEinprobungder Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds für die Konzertauftritte künstlerisch produziert und aufgenommen, welche zur Vervollkommnung des Klangerlebnisses ergänzend zu dem Orchester in die Konzertaufführung von Datenträgern eingespielt worden seien, bei der Konzerttournee am Mischpult vor Ort gestanden, um die Einspielung der vorproduzierten Tonsignale in die Konzertauftritte zu handhaben und Regie zu führen, sowie das gesamte Bühnenbild einschließlich einer Hologramm-Show sowie die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin konzipiert, enthält keine substantielle Darlegung der tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers, welche den Gegner und das Gericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob und inwieweit tatsachliche künstlerische Mitwirkung im Sinne des § 73 UrhG vorliegt und nicht eine lediglich rein technische Mitwirkung des Klägers an den Konzertaufnahmen. Er trägt nicht vor, welche Aufgaben er bei derKonzerteinprobungübernommen hat, welche Tonsignale und Sounds er für diese konkrete Aufnahme produziert hat, und woraus sich eine künstlerische Produktion ergeben soll. Er legt insoweit auch keine Ton- oder Bewegtbildfassung vor, aus der sich dies entnommen werden könnte. Den für das Werk "D..M.." in Bezug genommenen Dateien auf der Anlage K 20 (Dateien vom
  2. November 2008 mit Speicheruhrzeit 13:07 Uhr und mit Speicheruhrzeit 13:16 Uhr) ist – davon ausgehend, dass es sich mangels Vorhandensein von Dateien dieses Werkes mit dieser Speicherzeit um die Dateien mit dem Speicherdatum
  3. November 2008 und der Speicherzeit 14:07 Uhr und 14:16 Uhr handeln muss – eine Einspielung von Tönen jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass eine Tätigkeit des Klägers am Mischpult geleistet und erforderlich war – was von der Beklagten bestritten wird – und zudem künstlerisch zum Werk beigetragen hat, kann ohne Vortrag zu den einzuspielenden Tönen nicht nachvollzogen werden. Welche Regie vom Mischpult aus geführt werden kann / muss, erschließt sich aus dem Vortrag ebenfalls nicht. Der Kläger erläutert auch nicht, welches Bühnenbild, welche Hologrammshow und welche Dramaturgie bei dem Lied dargeboten wurde, auch nicht, wann und wo welche Konzeption erstellt wurde und welchen Anteil er daran hatte. Eine künstlerische oder sonstige Mitwirkung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen "S...S..T..v.. " (Anlage K 2). Hieraus ist bereits nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die auf der im November 2008 begonnenen "S.."-Konzerttournee der Künstlerin S..B.. dargebotenen Musiktitel handelt. Darüber hinaus ist der Kläger

namentlich nicht erwähnt. Auch aus der Anlage K 3, einem Screenshot der Internetseite der Nemo-Studios, auf der die Termine der seit dem

  1. November 2008 laufenden S..B.. Tournee aufgelistet sind, folgt keine Rechtsinhaberschaft des Klägers als künstlerischer Produzent der Livedarbietungen. Die Unsubstantiiertheit des Vortrages lässt mangels Darlegung beweisfähiger Tatsachen zu dieser konkreten Konzertdarbietung auch keine Möglichkeit für eine Beweisaufnahme zu. Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH NJW-RR 1994, 377 , 378 – Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags; Zöller/Greger, ZPO,
  2. Aufl., Vorb. § 284 Rn. 4). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit auch kein unbeachtliches pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch die Beklagten „ins Blaue hinein“ vor (Schriftsatz vom 3.3.2010, S. 15). Substantiiertes Bestreiten der Beklagten ist erst erforderlich, wenn der Kläger seine Rechtsinhaberschaft schlüssig vorgetragen hat. Es bedurfte angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten auch keines richterlichen Hinweises.

(2)Rechte nach § 85 UrhG stehen dem Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Livedarbietung ebenfalls nicht zu. Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers entstehen erst dann, wenn das Werk auf Tonträger oder im Wege der digitalen Speicherung fixiert wurde. Denn das Recht des Tonträgerherstellers wird durch seine organisatorische und wirtschaftliche Leistung begründet, die er für die Aufzeichnung erbringt. Der Kläger trägt zwar vor, er habe die Konzertdarbietungen insgesamt aufgenommen, um sie später als Live-Album auswerten zu können. In welcher Form die Aufnahme fixiert wurde und inwieweit der Kläger hierfür – obwohl er nicht Veranstalter war – das wirtschaftliche Risiko getragen hat, trägt der Kläger nicht vor. Insbesondere hat der Kläger keine dem Klagemuster entsprechende Tonaufnahme vorgelegt. Der Kläger beruft sich weiter auf Rechte als Tonträgerhersteller an der Livedarbietung aufgrund der „von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds, welche in die Konzertauftritte ergänzend eingespielt“ worden seien und für die er das Produktionskostenrisiko getragen habe. Hieraus könnte sich zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch ergeben, da Tonträgerherstellerrechte unabhängig von der Qualität oder der Quantität der auf dem Tonträger festgelegten Töne bestehen und sich auf Tonträger mit Tonaufnahmen jeglicher Art erstrecken (BGH, GRUR 2009, 403 , 404 – Metall auf Metall). Der Kläger hat insoweit jedoch nicht schlüssig vorgetragen, ob und welche spezifischen Töne für diese Livedarbietung eingespielt und aufgenommen wurden. Den Dateien auf der Anlage K20 sind eingespielte Töne, wie angegeben, nicht zu entnehmen.
(3)Eine Rechtsinhaberschaft aufgrund abgeleiteter Leistungsschutzrechte der Künstlerin aus den §§ 73 ff UrhG hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Künstlerexklusivvertrag vom
  1. Mai 1996 (Anlage K 4) ergibt sich eine solche Rechtsübertragung nicht. Vielmehr sind danach Livedarbietungen („live performances“) ausdrücklich nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Künstlerin gegenüber den Nemo-Studios geworden (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und damit keine vertragsgegenständlichen Aufnahmen, für die in § 3 umfassende Verwertungsrechte übertragen wurden. Dass auch der Kläger den Vertrag vom
  2. Mai 1996 für nicht ausreichend zur Übertragung von Leistungsschutzrechten an Livedarbietungen ansieht, folgt aus seinem Vortrag, die in dem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen seien „ausdrücklich auf die gegenständlichen Konzertaufnahmen bzw. Konzertdarbietungen erstreckt worden“ und von der Künstlerin S..B.. „entsprechend den Bedingungen des Künstlervertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung“ auf den Kläger übertragen worden (S. 111/112 des Schriftsatzes vom
  3. Oktober 2009). Tatsachen, aus denen sich diese Rechtsfolgenbehauptung ergeben könnte trägt der Kläger indes nicht vor. Insbesondere trägt der Kläger nichts zu den tatsächlichen Umständen der Rechteübertragung vor. Eine Vernehmung der von dem Kläger angeführten Zeugen, wie von ihm angeregt, kommt ohne Tatsachenvortrag nicht in Betracht. Zwar genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH NJW-RR 2007, 1483 , 1486). Ein Beweisantritt, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist jedoch abzulehnen (BGH NJW-RR 1994, 377 , 378 – Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags; Zöller/Greger, ZPO,
  4. Aufl., Vorb. § 284 Rn. 4). Dies gilt erst recht, wenn der Vortrag, auf den sich der Beweisantritt bezieht, überhaupt keine ermittelbaren Tatsachen enthält. Angesichts des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten bedurfte es auch hier keines richterlichen Hinweises.
(4)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Mai 2010 als Anlage K 101 beigefügten „ergänzenden Ermächtigung des Klägers durch S..B..“ vom 20.05.2010 (Anlage K 101). Zum einen ist dieser Vortrag bereits gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Zum anderen führt der Vortrag nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Ermächtigung ist bereits nicht ausreichend zur Begründung von Vertretungsrechten des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit. Es handelt sich hierbei um eine Ermächtigung, die zwar auf die generelle Ermächtigung des Klägers aus dem Künstlervertrag von 1996 in der Fassung der Zusatzvereinbarung von 2005 (vgl. Anlagenkonvolut K 4,

§ 17Abs.

5 des Künstlervertrages) zur Verteidigung der Künstlerrechte von S..B.. durch den Kläger (u.a. „action against piracy..“) Bezug nimmt, jedoch nicht von der Künstlerin selbst unterzeichnet wurde, sondern von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers „i.V.“ für seine Mandantin S..B.., insoweit bezugnehmend auf zwei Prozessvollmachten von S..B.. vom

  1. September 2009 (ebenfalls Anlage K 101). Aus diesen Prozessvollmachten ergibt sich jedoch lediglich die Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, S..B.. in einem Verfahren „S..B.../. Y..T.. LLC“ zu vertreten. Dieses Verfahren betrifft jedoch, wie sich aus dem Abmahnschreiben der Künstlerin S..B.. vom
  2. September 2009 gegenüber den Beklagten und den bereits

beigefügten Vollmachten vom 24. September 2009 (vorgelegt als Anlage K 68) ergibt, dass die Künstlerin selbst ausschließlich nicht abtretbare Rechte gegen die Beklagten geltend machen will (genannt werden „eigene höchstpersönliche zivilrechtliche Ansprüche“). Die im

igen Verfahren geltend gemachten Rechte betreffen mithin gerade nicht die vorliegend geltend gemachten Rechte. Aus diesen Vollmachten kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mithin keine Berechtigung ableiten, den Kläger zur Geltendmachung der im vorliegenden Verfahren verfolgten Ansprüche „in Vertretung“ für die Künstlerin S..B.. zu ermächtigen. Zu einer Wiedereröffnung gibt der Vortrag keinen Anlass.

(5)Auch soweit der Kläger Rechte als Bearbeiter der Konzertdarbietung (des Arrangements) "D..M.." geltend macht, bleibt sein Vortrag unschlüssig. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe für die Darbietung das Arrangement erstellt und seine „schutzfähige Bearbeitung – nämlich das vorliegend der betroffenen Konzertdarbietung zugrundeliegende, von ihm erstellte schutzfähige Arrangement – seinerzeit, als eine Studio-Tonaufnahme des Arrangements auf Tonträger veröffentlicht worden war, im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet (der Studio-Tonträger „Eden“ mit diesem Arrangement erschien 1998)“(S. 39 des Schriftsatzes vom
  1. Oktober 2009). Tatsächliche Ausführungen des Klägers zu den von ihm vorgenommenen Bearbeitungen macht der Kläger - trotz ausdrücklichen Bestreitens des Vorliegens eines schutzfähigen Arrangements und des Einwandes der Unsubstantiiertheit seines Vortrages durch die Beklagten (S. 59 des Schriftsatzes vom 14.1.2010) - nicht. Stattdessen verweist er darauf, dass er zu seinen Leistungen als Bearbeiter und zur Schutzfähigkeit der Bearbeitungsfassungen bereits unter Beweisantritt vorgetragen worden sei (S. 16 des Schriftsatzes vom
  2. März 2010). Einem Beweisantritt ohne Vortrag von Tatsachen ist indes nicht nachzugehen. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen. Aufgrund des ausdrücklichen Bestreitens durch die Beklagten bedurfte es auch insoweit keines richterlichen Hinweises.
(6)Damit ist die Klage, soweit der Kläger das Verbot begehrt „Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S..B.. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S..B..“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes "D..M.." am . .2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen“ (Ziffer I.2.a) bereits mangels Darlegung der Aktivlegitimation des Klägers an diesem Werk unbegründet.bb)Auch hinsichtlich des Promotionsvideos "A W..S.." hat der Kläger seine Aktivlegitimation nicht dargelegt. Dass er das Promotionsvideo, bei dem es sich jedenfalls um eine urheberrechtlich geschützte Leistung des Filmherstellers (§ 94 UrhG) handelt, selbst erstellt hat, behauptet er nicht. Welche Musikwerke in diesem Video enthalten sein sollen, trägt er ebenfalls nicht vor. Auch aus dem als Verbindungsanlage 5 beigefügten Screenshot ergibt sich nicht, ob es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Promotionsvideos um eine ungenehmigte Nutzung von Tonaufnahmen handelt, an denen der Kläger Rechte geltend macht. Die Klage ist daher in Bezug auf den Verbotsantrag „Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionsvideo der ausübenden Künstlerin S..B.., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos "A W..S.." am . .2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen“ unbegründet.cc)Der Kläger hat ferner keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen er Inhaber von Rechten an den Aufnahmen "A W..S..M.." ist.Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten urheberrechtlich geschützten Leistungen in dem Medley verkörpert sind. Dem Klagantrag zu Ziffer I.1.c lässt sich lediglich entnehmen, dass das Medley mehrere Musiktitel enthalten soll, nicht jedoch welche. Auch in keinem seiner eingereichten Schriftsätze geht der Kläger auf das Medley näher ein. Aus einem optischen Vergleich ergibt sich lediglich, dass die Verbindungsanlage 3 der Anlage K 19 c entnommen sein dürfte (der Screenshot der Anlage K 19 c mit der Uhrzeit 19:40 Uhr ist mit der Verbindungsanlage 3 identisch). Aus der Darlegung des Klägers zur Verbindungsanlage K 19 c wird jedoch ebenfalls nicht klar, welche Werke/Darbietungen/Aufnahmen in dem Medley enthalten sind und welche Rechte der Kläger daran geltend machen will. Hierzu heißt es lediglich „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, beispielhafte Ausdrucke anbei als Anlage K 19 c“ (S. 21 der Klagschrift). Der Anlage K 19 c (Ausdrucke mehrerer Screenshots) sind Tonaufnahmen bzw. Musikwerke nicht zu entnehmen. Eine Zuordnung der als Anlage K 20 eingereichten Bewegtdateien zu diesem Medley bzw. zu einer der streitgegenständlichen Tonaufnahme der Künstlerin S..B.. ist ebenfalls nicht erfolgt. Sie kann ohne Angabe der Herkunft der auf der Anlage K20 enthaltenen Dateien (konkrete URL) auch nicht von der Kammer vorgenommen werden. Der Umstand, dass der Titel des Medleys den gleichen Namen trägt, wie das Album der Sängerin S..B.., lässt ebenfalls keinen Schluss darauf zu, ob und wenn ja welche Tonaufnahmen in dem Medley enthalten sind. Eine Tonaufnahme, die den Titel "A W..S.." trägt, scheint es nicht zu geben. Damit ist die Klage, soweit der Kläger das Verbot begehrt „Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei "A W..S..M.." am .##.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal "Y..T.." gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen“ schon mangels Darlegung des Vorliegens eines urheberrechtlich geschützten Werkes, welches durch derartige Fassungen verletzt werden könnte, unbegründet. dd)Soweit der Kläger bezüglich des Werkes „A..“ weitergehende Rechte als künstlerischer Produzent der Tonaufnahme (§ 73 UrhG), als ausübender Künstler (Mitglied des Nemo Choir) und als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger (Erstellung des bei der GEMA gem. Anlage K 44 angemeldeten Arrangements) geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Vortrag hierzu ist überwiegend unsubstantiiert und im Übrigen unschlüssig.
(1)Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Aufnahmen der Darbietungen künstlerisch geleitet und erstmals auf Tonträger aufgenommen (S. 6 des Schriftsatzes vom
  1. Oktober 2009) sowie bei den Tonaufnahmen Regie geführt, die beteiligten Darbietenden künstlerisch angewiesen und so auf die Darbietungen künstlerisch Einfluss genommen (S. 17 des Schriftsatzes vom
  2. März 2010) stellt dies keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu den von ihm erbrachten Leistungen als künstlerischer Produzent dar. Der Kläger trägt nicht vor, in welcher Form er die Mitwirkenden „künstlerisch angewiesen“ und „künstlerisch beeinflusst“ hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit er über seine organisatorische Tätigkeit als Tonträgerhersteller künstlerischen Einfluss auf die Aufnahmen nehmen konnte. Das Angebot von Zeugen ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG berufen. Der auf dem Booklet der CD "A W..S.." enthaltene Hinweis „Produced by F..P..son“ sagt nichts darüber aus, ob ein urheberrechtlich relevantes künstlerisches Wirken des Klägers als Produzent vorliegt. Der Künstlerexklusivvertrag vom
  3. Mai 1996 zwischen N..S.. F..P..son und S..B.. (Anlage K4) spricht eher für eine kaufmännische und organisatorische Tätigkeit des Klägers („Whereas the Company is in the business of producing and exploiting the recorded performances of recording artist...“). Rein technische, kaufmännische oder organisatorische Produzentenleistungen sind jedoch nicht über § 73 ff UrhG geschützt, sondern allenfalls über § 85 (Schutz des Tonträgerherstellers).
(2)Welchen Beitrag der Kläger als Mitglied des Nemo Choir zu dem Werk „A..“ beigetragen hat, trägt der Kläger ebenfalls nicht vor. Weder gibt er an, ob in dem Stück überhaupt Chorgesang vorkommt, noch, an welcher Stelle und in welchem Umfang (wie viele Chormitglieder haben gesungen? War mehr als ein Ton zu singen? Wenn ja, welche?). Die Beklagten haben nicht nur die Unsubstantiiertheit des Vortrages gerügt, sondern außerdem ausdrücklich bestritten, dass der Nemo Choir bei diesem Titel in vollständiger Besetzung gesungen hat, da dies der Tonträgeraufnahme selbst (Anlage K1) nicht entnommen werden könne und der Hinweis im Booklet zudem unschlüssig sei, da die Sängerin/Interpretin S..B.. nicht zugleich Chormitglied sein könne (S. 17 der Duplik vom 14. Oktober 2009). Angesichts dieses Bestreitens genügt die Bezugnahme des Klägers auf die Hinweise auf den „Nemo Choir“ im CD-Booklet gem. Anlage K1 und dessen Zusammensetzung („S..B.., Billy King, CarolinFortenbacher, Gunter Laudahn, Amelia Brightman, C..H.., F..P..son, Kallas, Jan-Eric Kohrs, AnnaCoralee, Toni Pintos“) nicht. Auch hier ersetzt die Bezugnahme auf Zeugen keinen substantiierten Vortrag.
(3)Auch soweit sich der Kläger auf Rechte „als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger“ beruft, weil er für die Tonaufnahme „A..“ das Arrangement erstellt habe, trägt er nicht schlüssig vor.Berechtigte des Originalwerkes sind ausweislich der Antragsfassung des Klägers die Komponisten B..A.. und B..U.. sowie der Verlag Universal Music Publishing GmbH. Der Kläger macht ausdrücklich lediglich Rechte als Bearbeiter geltend. Er beschränkt die Darlegung seiner Leistungen indes auf eine bloße Rechtsfolgenbehauptung: Er sei „aufgrund der Vorgaben der Originalberechtigten (Autoren, Verlage) des Musikwerkes nicht als Bearbeiter im Rahmen einer Neu-Registrierung der Bearbeitungsfassung bei der GEMA registriert worden, da die Originalberechtigten insoweit auf ihrer ungeschmälerten Beteiligung bestanden und anderenfalls keine Auswertungszustimmung gem. § 23 S. 1 UrhG erteilt hätten“; er habe daher „seine schutzfähige Bearbeitung – nämlich das vorliegend der betroffenen Tonaufnahme zugrundeliegende, von ihm erstellte schutzfähige Arrangement – im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 7.10.2009). Weitere Angaben, insbesondere welche Veränderungen vorgenommen wurden, macht der Kläger nicht. Aus dem Verweis auf den GEMA Anmeldebogen „Spezialbearbeitungen“ (in Kopie als Anlage K 44) ergibt sich auch keine diesbezügliche Vermutung des Klägers. Zum einen ist dies kein Beleg dafür, dass eine Prüfung der vorgenommenen Werkveränderungen durch die GEMA stattgefunden hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Anmeldung schon nicht, ob und wie die GEMA hierauf reagiert hat. Auch insoweit ersetzt die Bezugnahme auf Zeugen keinen substantiierten Vortrag. Eines gerichtlichen Hinweises hierauf bedurfte es angesichts des ausdrücklichen Bestreitens der Schutzfähigkeit durch die Beklagten nicht. Dass tatsächliche Ausführungen zu den von dem Kläger vorgenommenen Veränderungen erforderlich waren, war für den Klägervertreter erkennbar. ee) Bezüglich des Werkes „I‘vebeen This Way Before“ macht der Kläger neben den Rechten als Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte der Künstlerin weitergehend ebenfalls Rechte als künstlerischer Produzent der Tonaufnahme (§ 73 UrhG), als ausübender Künstler (Mitglied des Nemo Choir) und als Autor bzw. Bearbeiter bzw. Verleger (Erstellung des bei der GEMA gem. Anlage K 44 angemeldeten Arrangements) geltend. Auch insoweit bleibt sein Vortrag jedoch unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
(1)Der Kläger trägt auch bezüglich dieses Werkes nichts zu den konkret von ihm erbrachten Leistungen als angeblicher künstlerischer Produzent vor, sondern bezieht sich im Wesentlichen auf den auf dem Booklet (Anlage K1) enthaltenen Hinweis „Produced by F..P..son“. Eine Vermutungswirkung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Insoweit kann auf das oben gesagt verwiesen werden.
(2)Trotz des Hinweises der Beklagten, dass auch bezüglich dieses Titels der Werkfassung nicht zu entnehmen sei, dass der Chor in vollständiger Besetzung gesungen habe, trägt der Kläger auch insoweit nichts zu seinem konkreten Chorbeitrag vor.
(3)Schließlich fehlt auch substantiierter Vortrag dazu, welche Bearbeitungen der Kläger an dem Originalwerk, welches von dem Autor N..D.. stammt und im Verlag Sony/ATV Music Publishing (Germany) erschienen ist, vorgenommen haben will. Da auch insoweit die Beklagte die Schutzfähigkeit des Arrangements ausdrücklich bestritten hat, bedurfte es eines richterlichen Hinweis nicht.ff)Bezüglich des Werkes „J.., J..O..M..D..“ beruft sich der Kläger neben den ihm zustehenden Rechten als Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte ebenfalls erfolglos auf weitergehende Rechte als künstlerischer Produzent (§ 73 UrhG) sowie Autor/Bearbeiter und Verleger der Tonaufnahmen.
(1)Hinsichtlich der Geltendmachung von Rechten als künstlerischer Produzent an der Aufnahme kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Substantiierte Darlegungen, aus denen auf eine tatsächliche künstlerische Mitwirkung als Produzent geschlossen werden kann, sind dem Vortrag nicht zu entnehmen. Dieser wiederholt lediglich das bereits zu dem Werk „A..“ Gesagte.
(2)Der Kläger kann bezüglich des Werkes „J.., J..O..M..D..“ auch keine Rechte als Autor / Bearbeiter geltend machen. Das Werk geht auf ein gemeinfreies Traditional des verstorbenen Urhebers Johann Sebastian Bach zurück. Die Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes und ein daraus folgendes Bearbeiterurheberrecht setzen voraus, dass es sich nicht lediglich um eine unwesentliche Bearbeitung im Sinne des § 3 S. 2 UrhG handelt. Hierzu hat der Kläger trotz des Einwandes der Beklagten, eine Abweichung des auf der CD "A W..S.." enthaltenen Klagemusters von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern desTraditionalssei nicht erkennbar (vgl. S. 25 der Duplik), nichts vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Schutzfähigkeit seiner Bearbeitung nicht bereits daraus, dass der Kläger im Booklet der CD "A W..S.." (Anlage K 1) neben C..H.. als Verantwortlicher für das „Arrangement“ der CD-Aufnahmen bezeichnet

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