Eine familiengerichtliche Anerkennungsentscheidung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) ist nicht deshalb nichtig, weil die nach dem Recht von Südafrika durch ein südafrikanisches Gericht bestätigte Adoption von zwei gleichgeschlechtlichen Partnern durchgeführt wurde. Tenor 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten zu 3) und 4) adoptierten als homosexuelles Paar gemeinschaftlich durch „Order of Adoption: Regulation 21“ des „Children’s Court for the District of Wynberg“ vom 24.06.2009 den am 2... .0... .2... geborene Jungen M... N... . Ihm wurde als Familienname der Familienname des Beteiligten zu 3) gegeben. Die Adoption wurde am 17.08.2009 in das Adoptionsregister der Republik Südafrika eingetragen. Mit Beschluss vom 24.02.2010 stellte das Amtsgericht S... , Abteilung für Familiensachen, Az. 2... F 8... /2... , auf Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) fest, dass die Annahme des vorgehend bezeichneten Kindes anerkannt wird, durch die Annahme das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist (§ 2 Abs.1 AdWirkG) und das Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründetem Annahmeverhältnis gleichstehe (§ 2 Abs.2 Nr.1 AdWirkG). Unter dem 10.02.2012 stellten die Beteiligten zu 3) und 4) beim Standesamt T... -K... von Berlin unter Vorlage der Adoptionsunterlagen einen Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland (§§ 21 und 36 PStG, § 33 PStV) für ihr angenommenes Kind. Das Standesamt hatte Zweifel, ob die Anerkennung der Adoption wirksam sei, weil die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich entweder Einzelpersonen oder Ehepartnern die Möglichkeit gegeben hat, Kinder bzw. andere Personen zu adoptieren (§ 1741 Abs.2 BGB). Eine Adoption durch zwei nicht verheiratete Personen sei nicht vorgesehen. Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes wies das Amtsgericht S... durch Beschluss vom 16.08.2012 – 70 ... 2... /1... –, auf den wegen der weiteren Einzelheit Bezug genommen wird (Bl.38 – 41 d.A.), dieses an, die Beurkundung der Geburt des am 2... . M... 2... geborenen Kindes nicht deshalb zu verweigern, weil zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung das Kind adoptiert haben. Gegen die ihnen am 30.08. bzw. 31.08.2012 zugestellten Entscheidung richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20.09 bzw. 27.09.2012, mit denen sie sich gegen die angenommene Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung des Familiengerichts wenden, da diese nichtig sei. Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat das Amtsgericht S... den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Antrag auf Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG kann im vorliegenden Fall nicht mit der Begründung verweigert werden, zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung könnten kein Kind adoptieren. 1. Zutreffend geht das Standesamt zunächst davon aus, dass § 36 Abs. 1 PStG die Beurkundung von Geburten Deutscher, die im Ausland geboren sind, ermöglicht. Maßgebend ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 36 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 PStG). Nach §§ 3 Abs.1 Nr.3, 6 Satz 1 StAG erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, die deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Der Standesbeamte ist bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit grundsätzlich verpflichtet, die Anerkennungsfeststellung der in S... durchgeführten Adoption gem. § 2 AdWirkG durch das Familiengericht umzusetzen, ohne dass ihm ein eigenes Prüfungsrecht zusteht (vgl. BGH LM Nr.3 zu § 1754 BGB). Zur Stärkung der Rechtssicherheit ermöglicht das AdWirkG auch für Konventionsadoptionen (S... hat das HaagAdoptÜbk gezeichnet; eine Bescheinigung nach § 23 des Abk. wird nicht vorgelegt) fakultativ die verfahrensrechtliche Feststellung des Bestands und des Inhalts der ausländischen Adoptionsentscheidung und ihrer Wirksamkeit und Wirkungen im Inland. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG wirkt die Anerkennungsfeststellung für und gegen alle. Diese Vorschrift verdeutlicht den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, auf der Grundlage des Adoptionswirkungsgesetzes eine für alle Seiten verbindliche und Rechtssicherheit vermittelnde Rechtslage zu schaffen (vgl. eingehend zum Gesetzeszweck auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2011 - OVG 12 B 2.11 - BeckRS 2012, 45787 ). Ein dem Antrag entsprechender und die Anerkennung und Wirksamkeit feststellender Beschluss (§§ 2, 4 Abs. 2 S. 3) ist unanfechtbar und unabänderbar (§ 5 Abs. 4 Satz 1 AdwirkG i.V.m. § 197 Abs.3 Satz 1 FamFG; vgl. auch Maurer in MüKo-BGB, 6.Aufl., Rdn.12 zu § 5 AdwirkG). Der Gesetzgeber hat insoweit gesehen, dass die Wirksamkeit einer Auslandsadoption eine Vorfrage in den verschiedensten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Zusammenhängen, in denen es auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder sonstigen Verwandtschaftsverhältnisses ankommt, darstellen kann (Begründung des Regierungsentwurfs vom 10. Mai 2001, Drucksache 14/6011 S.25). Die prinzipielle Notwendigkeit stets zu wiederholender Prüfung der Gültigkeit und Reichweite im Ausland vollzogener Adoptionen sollte im Interesse der betroffenen Familien wie auch der mit der Frage jeweils befassten Stellen durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Bestand und Inhalt des durch einen ausländischen Adoptionsakt begründeten Kindschaftsverhältnisses verbindlich klärt, ausgeschlossen werden. Gerade die Standesbeamten sollten mit dem Ausgang des Verfahrens eine klare Orientierung für die Eintragungen in die Personenstandsbücher erhalten (a.a.O., S.28). Dementsprechend sollte die gerichtliche Entscheidung der Anfechtung entzogen sein (a.a.O., S.32), mithin unanfechtbar sein. Das Amtsgericht S... hat daher mit zutreffender Begründung, die sich der Senat ergänzend zu eigen macht, dem Standesamt T... - K... eine eigene Prüfungskompetenz abgesprochen und die umfassende Bindungswirkung der familiengerichtlich Anerkennungsentscheidung bejaht. 3. Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Bindungswirkung all umfassend anzunehmen ist (in diesem Sinne VG Berlin, Urteil vom 31.März 2004 – 25 V 58.03 -, zitiert nach juris), mithin auch den erkennenden Senat ohne Weiteres bindet, da es hierauf im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen nicht ankommt.
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