Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 ( BGBl I S. 2482 ) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnete
Art. 48Abs.
2 GG, hilfsweise mit den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), vereinbar sind. I.
- a) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) vom
- Februar 1977 ( BGBl I S. 297 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1996 ( BGBl I S. 326 ), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2004 (BGBl I S. 835), wurde durch Art. 1 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom
- August 2005 ( BGBl I S. 2482 ) wie folgt geändert und neu gefasst: >>> Artikel 1 § 44 a AbgG Ausübung des Mandats
(1)Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2)Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3)Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44 b.
(4)Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44
- b)anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44 b. § 44 b AbgG Verhaltensregeln Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über 1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat; 2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge; 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen; 4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet; 5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44 a Abs. 3 und 4. <<<
- b)Gleichzeitig wurde § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 ( BGBl I S. 686 ), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 ( BGBl I S. 837 ), durch Art. 2 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 ( BGBl I S. 2482 <2483>) um folgende Nr. 5 ergänzt: >>> Artikel 2 § 50 VwGO Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug ... 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44 a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages. <<<
- c)Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens wurde durch Art. 3 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 ( BGBl I S. 2482 <2483>) Folgendes bestimmt: >>> Artikel 3 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des 16. Deutschen Bundestages in Kraft. (...) <<< 2.
- a)Ferner wurden mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2005, Bekanntmachung vom 12. Juli 2005 ( BGBl I S. 2512 ), die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986 ( BGBl 1987 I S. 147 ), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. September 2002, Bekanntmachung vom 17. September 2002 ( BGBl I S. 3759 ), neu gefasst. Sie lauten in den für die Entscheidung des vorliegenden Organstreits maßgeblichen Teilen wie folgt: >>> § 1 Anzeigepflicht
(1)Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich anzuzeigen
- die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2)Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
- entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1000 Euro im Monat oder von 10000 Euro im Jahr nicht übersteigt;
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
- Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
- das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
- Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3)Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
(4)Der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(5)Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.
(6)Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. § 3 Veröffentlichung Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. § 8 Verfahren
(1)Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2)Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44 a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht.
(3)Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4)Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Bundestages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(5)In Fällen des § 44 a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes leitet der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 44 a Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 44 a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 44 a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt. Der Präsident macht den Anspruch gemäß § 44 a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44 a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend. <<<
- b)Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der geänderten Regelungen wurde unter Nummer II. des Beschlusses vom 30. Juni 2005 Folgendes bestimmt: >>> Die Änderung der Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des am ... vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes in Kraft. <<<
- c)Die Verhaltensregeln sind Bestandteil der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Die insoweit maßgebliche Vorschrift lautet: >>> Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages § 18 Verhaltensregeln Die vom Bundestag gemäß § 44 b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Anlage 1). <<< 3. Am 30. Dezember 2005 erließ der Präsident des Deutschen Bundestages auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 VR Ausführungsbestimmungen ( BGBl 2006 I S. 10 ). Diese haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut: >>> (...) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verhaltensregeln sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Vertragspartners, des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Vertragspartner von Freiberuflern und Selbstständigen sind nur anzuzeigen, soweit die Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit diesem Vertragspartner die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verhaltensregeln genannten Beträge übersteigen. Als Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld- und Sachleistungen. Ist ein Mitglied des Bundestages nur auf Grund seiner Gesellschaftereigenschaft Vertragspartner geworden und der Vertrag ohne seine Mitwirkung zu Stande gekommen und wird die danach geschuldete Tätigkeit nicht auch von ihm persönlich ausgeübt, besteht in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine Anzeigepflicht. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln. Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig. (...) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bzw. über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen. Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt werden. Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied des Bundestages mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen. Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw. eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Angaben über den Vertragspartner bzw. Auftraggeber enthalten. Es genügen insoweit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis. 9. - 13. ... <<< 4.
- a)Zur Änderung und Neufassung von § 44 a und § 44 b AbgG einschließlich der Ergänzung des § 50 Abs. 1 VwGO wurde im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt (vgl. Gesetzentwurf vom 14. Juni 2005, BTDrucks 15/5671, S. 1 ): >>> Um dem berechtigten Interesse der Bevölkerung nach mehr Transparenz im Parlament Rechnung zu tragen, sollen die Regeln über die Anzeige und Veröffentlichung von Tätigkeiten und Einkommen von Abgeordneten im Abgeordnetengesetz sowie die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages klarer gefasst und verschärft werden. Die geltenden Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages unterscheiden, was Beruf, sonstige Tätigkeiten sowie Einkommen angeht, zwischen Angaben, die nur dem Präsidenten gegenüber zu machen sind, und solchen, die im Amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht werden. Angaben über Einkünfte werden zurzeit nicht veröffentlicht und sind dem Präsidenten gegenüber im Falle des Berufs i.S.d. Verhaltensregeln nicht, im Übrigen bei sonstigen Tätigkeiten grundsätzlich nur zu machen, wenn insgesamt ein bestimmter Mindestbetrag überschritten wird. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach den Verhaltensregeln ist bisher nur die Veröffentlichung einer in einem bestimmten Verfahren getroffenen Feststellung des Präsidenten vorgesehen, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten verletzt hat. <<< Gesetzlich soll nunmehr klargestellt werden, dass >>> - die Wahrnehmung des Amtes im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht, - Abgeordnete außer Spenden keine Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung entgegennehmen dürfen, - die Anzeigepflichten gegenüber dem Bundestagspräsidenten insofern erweitert werden, als fortan die bisherige Unterscheidung von mandatsbegleitender Berufstätigkeit und Nebentätigkeit aufgehoben wird, - die Angaben in pauschalierter Form veröffentlicht werden und - ein Sanktionssystem in Form von Ordnungsgeldern vorgesehen wird. Da die Regelungen teilweise gravierende Eingriffe in die Rechtsstellung des einzelnen Abgeordneten bedeuten, sind die Festlegungen überwiegend im Abgeordnetengesetz zu treffen. <<<
- b)Speziell zur Rechtfertigung der Neufassung des § 44 a Abs. 1 AbgG ("Mittelpunktregelung") heißt es in der Entwurfsbegründung ( BTDrucks 15/5671, S. 4 ): >>> Der neu gefasste § 44 a stellt die Ausübung des Mandats in den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Bereits im "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 ist festgestellt worden, dass das parlamentarische Mandat auf Grund seiner Entwicklung quasi zu einem - wenn auch temporären - Beruf geworden ist. Die in den Mittelpunkt gerückte Mandatsausübung als Hauptbeschäftigung der Abgeordneten verdeutlicht die Wertigkeit der verfassungsrechtlichen Pflicht der Abgeordneten, die in der Vertretung des ganzen Volkes besteht. Die Ausübung von Tätigkeiten neben dem Mandat tritt damit in den Hintergrund. Abgesehen von den im Gesetz geregelten Inkompatibilitäten bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. So steht beispielsweise die Übernahme eines Regierungsamtes (Bundeskanzler, Bundesminister) einer Parlamentsmitgliedschaft nicht entgegen. Denn das Regierungsamt ist Teil des mit dem Mandat verbundenen öffentlichen Amtes eines Abgeordneten. Entsprechendes gilt für die Parlamentarischen Staatssekretäre. Die bisherige Staatspraxis ist überwiegend anerkannt und hat sich bewährt. Auch die Wahrnehmung von parteipolitischen Aufgaben (Parteivorsitzender, Geschäftsführer, Generalsekretär) ist mit dem parlamentarischen Mandat kompatibel. Die von den Parteien aufgestellten Kandidaten werden durch Wahlen zu Mitgliedern des Parlaments, so dass sich aus der Natur der Sache Funktionsverschränkungen zwischen Partei und Parlament ergeben. <<<
- c)Die in § 44 a Abs. 4 AbgG enthaltenen Änderungen wurden wie folgt begründet ( BTDrucks 15/5671, S. 4 ): >>> Absatz 4 Satz 1 stellt die gesetzliche Grundlage für eine Anzeige- und Veröffentlichungspflicht dar. Die Höhe der Nebeneinkünfte kann einen Hinweis darauf geben, ob der Abgeordnete in der Wahrnehmung des Mandats durch wirtschaftliche Abhängigkeiten beeinflusst wird. Um solchen Vermutungen über mögliche Mehrfachbelastungen und Interessenverflechtungen von Abgeordneten zu begegnen, sind die Regeln über die Veröffentlichung von Nebeneinkünften geschaffen worden. Bürgerinnen und Bürger erhalten damit hinreichende Informationen darüber, ob und wie der Abgeordnete den Wählerauftrag umsetzt. Mögliche Mutmaßungen über unzulässige Interessenverknüpfungen oder unzulässige Zuwendungen ohne Gegenleistung können damit ausgeräumt werden. Die Transparenzregelungen haben auch präventive Wirkung, da ein Abgeordneter die Offenlegung einer Mandatsausübung, die auf Grund übermäßiger Nebentätigkeiten nicht im Mittelpunkt seiner Abgeordnetentätigkeit steht oder einer unzulässigen Einflussnahme auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten unterliegt, befürchten muss. Der mit der Veröffentlichung einhergehende Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten ist im Interesse der Sicherung der Unabhängigkeit des Mandats und zur Stärkung des Ansehens des Parlaments gerechtfertigt. Nach Absatz 4 Satz 2 kann das Präsidium Ordnungsgelder verhängen. Das Ansehen des Parlaments und das seiner Repräsentanten gebietet es, dass die Verletzung von Offenlegungspflichten und das arbeitslose Einkommen sanktioniert werden. Es handelt sich um ein Sanktionierungssystem eigener Art. Klare, verbindliche und transparente Regeln für die Mitglieder des Bundestages stärken das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die parlamentarische Demokratie. Die Sanktionierung findet ihre Grenze in der Beeinträchtigung der freien Mandatsausübung. Dem Abgeordneten müssen ausreichende finanzielle Mittel belassen werden, damit er seine Pflichten als Repräsentant des ganzen Volkes erfüllen kann. <<<
- d)Die gesetzliche Regelung betreffend die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts war nach dem Gesetzentwurf zunächst auf Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44 a AbgG beschränkt. Im Laufe der Beratungen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (erster Ausschuss) wurde die vorgesehene Zuständigkeit über Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44 a AbgG hinaus auch auf solche nach den Verhaltensregeln erstreckt (vgl. BTDrucks 15/5846, S. 13 ). 5. Zur Änderung von § 1 VR wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. BTDrucks 15/5698, S. 4 ): >>> Die Berufstätigkeit war bislang nur als solche, nicht aber hinsichtlich einzelner Tätigkeiten anzeigepflichtig. Damit wurde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mögliche Interessenkonflikte transparent zu machen, in diesem Bereich nur eingeschränkt erreicht. Die vorgesehene Neuregelung unterscheidet nicht mehr zwischen Berufs- und Nebentätigkeit, sondern stellt primär auf die einzelne Tätigkeit ab. <<< Speziell zur zentralen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VR heißt es in der Begründung unter anderem (vgl. BTDrucks 15/5698, S. 4 ): >>> Die Änderung setzt zum einen das Anliegen um, die bisherige Unterscheidung zwischen Beruf und Nebentätigkeit aufzugeben und alle Tätigkeiten gleich zu behandeln. <<< Zur Änderung des § 1 Abs. 3 VR wurde Folgendes ausgeführt (vgl. BTDrucks 15/5698, S. 5 ): >>> Alle in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Einkünfte sind nunmehr anzeigepflichtig. Dies gilt zum einen für jede einzelne Tätigkeit, die den Betrag von 1000 Euro im Monat übersteigt. Darüber hinaus greift die Anzeigepflicht ein, wenn aus einer fortlaufenden Tätigkeit (z.B. mehrere Beratungsvorgänge mit einem Auftraggeber) im Jahr mehr als 10000 Euro eingenommen werden. Maßgeblich sind hierbei die Bruttobeträge, da allein schon der Geldfluss selbst die Möglichkeit einer Einflussnahme begründen kann. <<< Die Änderung des § 3 VR wurde wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 15/5698, S. 5 ): >>> Es werden nun zusätzlich alle unter § 1 Abs. 3 anzeigepflichtigen Angaben vom Präsidenten im Handbuch des Deutschen Bundestages sowie auf der Homepage des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Der genaue Modus der Veröffentlichung ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen zu diesen Verhaltensregeln. Um zu vermeiden, dass durch die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen einzelner Abgeordneter bzw. spezieller Berufe besondere Rechte verletzt werden, erfolgt die Angabe der Einkünfte in drei Stufen. <<< 6. Am 30. Juni 2005 wurden Gesetzentwurf und Änderung der Verhaltensregeln in zweiter und dritter Lesung behandelt und mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Antragsteller stimmten den Neuregelungen nicht zu. Der Bundesrat beschloss in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen (vgl. BRDrucks 517/05 ). Gesetz und Beschluss traten am Tag der ersten Sitzung des 16. Deutschen Bundestages ? am 18. Oktober 2005 ? in Kraft (vgl. Bekanntmachung vom 18. Oktober 2005, BGBl I S. 3007 ). 7. Der Präsident des Deutschen Bundestages forderte mit Schreiben vom 9. Januar 2006 die Abgeordneten auf, ihre Angaben unter Verwendung des beigefügten Fragebogens bis spätestens zum 30. März 2006 vollständig vorzulegen. 8. Mit Vermerk vom 2. März 2006 hielt der Fachbereich Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages zu Einzelfragen und -problemen bei der Durchführung der Verhaltensregeln unter anderem Folgendes fest: >>> 2. Vermeidung der Anzeigepflicht durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung
- a)Die Gesellschaft als (rechtsfähiger) Vertragspartner Die Anzeigepflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 VR beinhaltet grundsätzlich die Verpflichtung zur Anzeige einzelner Tätigkeiten und Verträge (Vertragspartner) sowie der hierbei jeweils erzielten Einkünfte. Im Hinblick auf die in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz anerkannte Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/typische Rechtsform von Anwaltssozietäten) kann und muss, wie in den Fällen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), anerkannt werden, dass die Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus Vertragsverhältnissen mit Dritten dann nicht besteht, wenn diese Verträge mit Klienten oder Kunden von der insoweit rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen werden.
- b)"Entgeltliche Tätigkeit" ohne anzeigepflichtige Einkünfte? In gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen wie der unter
- a)angesprochenen kann zusätzlich vereinbart sein, dass der Abgeordnete/Gesellschafter kein Gehalt von der Gesellschaft bezieht, sondern lediglich am Gesellschaftsgewinn beteiligt wird. Diese Gestaltung hat nach der Systematik der VR wohl zur Folge, dass eine Anzeigepflicht bezüglich der Höhe und Herkunft von Einkünften im Ergebnis überhaupt nicht besteht. Denn § 1 Abs. 3 VR bezieht Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR) <u class="ul">nicht</u> ein. In der Konsequenz kann man dann sogar eine in dieser Form etwa erbrachte Anwaltstätigkeit nicht einmal mehr als "entgeltliche Tätigkeit" bezeichnen, da diese Kategorie begrifflich mindestens ein "Entgelt" für eine geleistete Arbeit voraussetzt. Diese Sachverhaltskonstellation wurde offenbar nicht gesehen. Ob es einer besonderen Regelung mit dem Ziel einer Erfassung auch dieser Gestaltung bedarf, soll hier offen bleiben. Aus den unter
- a)und
- b)beschriebenen Gestaltungen ergibt sich jedenfalls eine unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Verhaltensregeln schwer vermittelbare Benachteiligung der Einzelkaufleute und Einzelanwälte. <<< 9. Mit Schreiben vom 10. März 2006 wies der Präsident des Deutschen Bundestages die Abgeordneten darauf hin, dass die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Regelungen unabhängig von den durch die Antragsteller eingereichten Klagen gelten. Gleichzeitig bat er, die Angaben - wie vorgesehen - bis spätestens 30. März 2006 einzureichen. Er beabsichtige, die Veröffentlichung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. II. Die Antragsteller sind Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages. Sie gehören der FDP-Fraktion (Antragsteller zu 1) bis 3), der SPD-Fraktion (Antragsteller zu 4) und der CDU/CSU-Fraktion (Antragsteller zu 5) bis 9) an. 1.
- a)Der Antragsteller zu 1) ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und mittelständischer Unternehmer. Er und sein Bruder halten jeweils 50 % der Anteile an der K. Holding GmbH mit Sitz in B. Diese hält ihrerseits zu je 100 % das Stammkapital an drei operativen Gesellschaften für die Bereiche Immobilien/Vermögensverwaltung, Vertrieb und Produktion, außerdem eine 50%ige Beteiligung an einem Unternehmen in L. An den Standorten in B. und L. werden jeweils rund 35 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller zu 1) war bereits mehrere Jahre vor seiner Wahl in den Deutschen Bundestag
(1990)als Geschäftsführer in der Unternehmensgruppe seiner Familie tätig. Heute bekleidet er unter anderem die Funktion des Geschäftsführers der Vertriebsgesellschaft. Aus diesem Aufgabenbereich bezieht er Bruttoeinkünfte, die im Grenzbereich der Stufen 2 und 3 der Verhaltensregeln liegen (§ 3 Satz 3 VR).
- b)Die Antragstellerin zu 2) ist seit 1985 als selbstständige Rechtsanwältin tätig. Sie gehört dem Deutschen Bundestag seit dem Jahr 2002 an. Die Kanzlei führt sie in verringertem Umfang neben dem Mandat fort. Sie beschäftigt zwei Teilzeitmitarbeiter. Die Bruttoeinkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit liegen in Stufe 1.
- c)Der Antragsteller zu 3) ist selbstständiger Rechtsanwalt und Notar. Er gehört seit 1984 einer Außensozietät von Anwälten und Notaren, seit 2002 auch von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, an. Die Sozietät ist im Innenverhältnis im Wesentlichen als Bürogemeinschaft von drei Partnern organisiert. Der Antragsteller ist einer dieser Partner, sieht sich jedoch als Einzelanwalt. Er beschäftigt eigene Angestellte, darunter drei Rechtsanwältinnen. Die Berufstätigkeit des Antragstellers, die er während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (von 1990 bis 1994 und seit 1998) in jeweils zeitlich eingeschränktem Umfang fortgesetzt hat, besteht heute zu zwei Dritteln aus dem Notariat und zu einem Drittel aus der rechtlichen Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen. Daneben bearbeiten seine nichtjuristischen Mitarbeiter eine größere Zahl von Inkassomandaten. Allein die Personalkosten des Antragstellers zu 3) liegen um ein Vielfaches über der für die Stufe 3 geltenden Jahresgrenze von 84000 Euro.
- d)Der Antragsteller zu 4) ist seit 1968 als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen, seit 1978 ist er auch Notar. Er ist Partner einer von ihm mitbegründeten Sozietät. 1998 wurde er erstmals in den Deutschen Bundestag gewählt. Gesellschaftsrechtlich ist er an der Sozietät nicht mehr beteiligt. Ein Gewinnanteil steht ihm nicht zu. Nach eigenen Angaben hat er seinen Zeitaufwand für die Arbeit als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar so weit reduziert, wie dies durch die Wahrnehmung des Mandats gefordert ist. Die von ihm persönlich erzielten Bruttoeinkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit liegen seit 2003 im Grenzbereich der Stufen 2 und 3. Er bezeichnet sich selbst als Einzelanwalt.
- e)Der Antragsteller zu 5) ist seit seinem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst des Saarlandes 1986 als Rechtsanwalt tätig. Zunächst als Einzelanwalt zugelassen, ist er heute Partner einer internationalen Anwaltssozietät, die in Deutschland Niederlassungen in F., K. und B. unterhält. Seinen beruflichen Hauptsitz hat der Antragsteller heute in B. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit 1994 ohne Unterbrechung an. Seine anwaltliche Tätigkeit hat er bis auf die Zeit von Februar 2000 bis September 2002, in der er das Amt des Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bekleidete, immer ausgeübt und sich dabei auf die Beratung und Prozessvertretung mittlerer und großer Unternehmen konzentriert. Der Deutschen Sektion seiner Sozietät gehören gegenwärtig etwa 90 Berufsträger an, der gesamten Sozietät mehr als 1400. Üblicherweise werden Mandate der ganzen Sozietät und damit grundsätzlich auch allen Partnern weltweit erteilt. Der Antragsteller selbst bearbeitet anwaltliche Mandate nahezu ausschließlich in Anwaltsteams gemeinsam mit mehreren Partnern und anwaltlichen Mitarbeitern. Darüber hinaus hat er eine Reihe von Aufsichtsrats- und Beiratsmandaten inne. Der Anwaltsberuf nimmt den Antragsteller mit etwas über die Hälfte seiner Arbeitszeit in Anspruch. In diesem verdient er mehr als mit dem Mandat.
- f)Der Antragsteller zu 6) ist seit dem 1. Januar 1984 als selbstständiger Handelsvertreter für eine Versicherungsgesellschaft im Außendienst tätig. Aus seiner Berufstätigkeit erhält er Abschluss- und Bestandsprovisionen. Er beschäftigt eine Halbtagskraft und einen Auszubildenden im Innendienst sowie einen Angestellten im Außendienst. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit 1994 an.
- g)Der Antragsteller zu 7) ist als Rechtsanwalt zugelassen. Zusammen mit seiner Ehefrau betreibt er eine Kanzlei, die auf verschiedenen Rechtsgebieten tätig ist. Die Zahl der von ihm allein oder zusammen mit seiner Ehefrau bearbeiteten Mandate hängt von der jeweiligen Beanspruchung durch das Mandat ab. Er erzielt im Regelfall keine Einkünfte unmittelbar aus einzelnen Mandaten. Seine Einkünfte orientieren sich vielmehr grundsätzlich am Gewinn der Sozietät. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit 1990 ununterbrochen, davor bereits von 1984 bis 1987 an.
- h)Der Antragsteller zu 8) ist als Rechtsanwalt Mitglied einer Außensozietät mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Er ist überwiegend strafrechtlich tätig. In der Kanzlei besteht zwar ein Referatssystem, eine strenge Trennung der Sachbearbeitung erfolgt aber nicht. Teilweise werden Mandate wechselseitig bearbeitet. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit 2002 an.
- i)Der Antragsteller zu 9) ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und als freier Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig. Seine eingeschränkte anwaltliche Tätigkeit richtet sich auf die Akquise neuer Mandanten, Beratungsgespräche sowie die Teilbearbeitung von Fällen. Seine nur unregelmäßig anfallenden Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit lagen in der Vergangenheit regelmäßig nicht oberhalb der Stufe 1. Dem Deutschen Bundestag gehört er seit 2002 an. 2. Die Antragsteller haben im Verfahren des Organstreits die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt. Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 5) gingen am 21. und 24. Februar 2006, die des Antragstellers zu 6) am 27. Februar 2006 und die der Antragsteller zu 7) bis 9) am 12. April 2006 beim Bundesverfassungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am selben Tage, haben die Antragsteller zu 2) bis 4) den Antragsgegenstand um den aus Ziffer I. 5. des Rubrums ersichtlichen Inhalt erweitert. 3.
- a)Die Antragsteller zu 1) bis 5) erachten ihre Anträge für zulässig. Auf Grund der von beiden Antragsgegnern ergriffenen Maßnahmen seien sie in den ihnen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 48 Abs. 2 GG verletzt und infolge der Aufforderung des Bundestagspräsidenten, die geforderten Angaben bis zum 30. März 2006 vorzulegen, auch unmittelbar gefährdet und damit antragsbefugt. Ihnen könne nicht zugemutet werden, durch einen bewussten Verstoß gegen die von ihnen als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des Abgeordnetengesetzes, der Verhaltensregeln und der Ausführungsbestimmungen den Sanktionsmechanismus des § 44 a Abs. 4 AbgG in Verbindung mit § 8 VR in Gang zu setzen, um sich gegen die ihnen dann drohenden Ordnungsgelder durch Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu wehren.
- b)Die Antragsteller zu 7) bis 9) halten ihre Anträge ebenfalls für zulässig. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG sei gewahrt. Hinsichtlich der in Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aufgeführten Verhaltensregeln habe die Frist erst mit dem in der konstituierenden Sitzung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2005 gefassten Beschluss zur Übernahme der Geschäftsordnung zu laufen begonnen. Bezüglich der Ausführungsbestimmungen sei die Antragsfrist mit deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30. Dezember 2005 in Lauf gesetzt worden. Beide Fristen seien mit Eingang der Anträge beim Bundesverfassungsgericht am 12. April 2006 eingehalten worden. Auch hinsichtlich des geänderten Abgeordnetengesetzes sei die Frist im Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht abgelaufen gewesen. Ein isolierter Angriff gegen die in § 44 a und § 44 b AbgG enthaltenen gesetzlichen Grundlagen sei zwar grundsätzlich nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Verkündung, hier also bis zum 26. Februar 2006, möglich gewesen. Da aber das Abgeordnetengesetz in Bezug auf die angegriffenen Regelungen erst durch das untergesetzliche Ausführungsrecht in seiner Bedeutung fassbar und anwendbar werde, sei auch hinsichtlich der einfach-gesetzlichen Grundlage der Neuregelung auf den 18. Oktober 2005 als Datum für den Beginn der Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG abzustellen. 4.
- a)Die Antragsteller zu 7) bis 9) sind der Ansicht, die Verhaltensregeln seien schon gar nicht wirksam in Kraft getreten. In der konstituierenden Sitzung des 16. Deutschen Bundestages habe der Präsident die Frage der "Weitergeltung des Geschäftsordnungsrechts" zur Abstimmung gebracht (Plenarprotokoll 16/1, S. 6). Dieser Abstimmungsvorgang stelle sich bei genauer Betrachtung als in sich widersprüchlich dar: Der alte Bundestag habe für den neuen wegen des Prinzips der sachlichen Diskontinuität keinerlei verbindliche geschäftsordnungsrechtliche Regelungen treffen können. Wenn der neue Bundestag ? wie geschehen ? nunmehr die "Weitergeltung" bestehenden (alten) Geschäftsordnungsrechts beschließe, so falle die auf den neuen Bundestag bezogene Novelle der Verhaltensregeln angesichts strenger rechtsstaatlicher Klarheitsanforderungen durch das Raster des Inkraftsetzungsbeschlusses.
- b)Der Antragsteller zu 6) sieht sich in seinen Rechten aus Art. 38 Abs.
Art. 48Abs. 2 GG auch dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber Rechtssetzungsbefugnisse auf den Deutschen Bundestag (§ 44 b Abg
G) und den Bundestagspräsidenten (§ 1 Abs. 4 VR) delegiert habe. Die in § 44 b Nr. 2 AbgG gewählte Formulierung überlasse es allein den Verhaltensregeln und damit dem Deutschen Bundestag und seinem Präsidenten, in welchen Fällen für Einkünfte neben dem Mandat Anzeige- und Veröffentlichungspflichten vorgeschrieben würden. 5.
- a)Die Antragsteller zu 7) bis 9) sind der Meinung, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages im repräsentativ-parlamentarischen System des Grundgesetzes werde durch die angegriffenen Neuregelungen beeinträchtigt. Die volle Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher Einkünfte habe Auswirkungen auf die Bereitschaft von Menschen unterschiedlichster Berufsgruppen, sich um ein Mandat zu bewerben. Daraus resultierten mittelbar-faktische Rückwirkungen auf die vom Grundgesetz vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und seine Handlungsfähigkeit. Die Veröffentlichungspflichten und die daran gekoppelten Sanktionsmechanismen zielten nach der Begründung des Gesetzentwurfs ( BTDrucks 15/5671, S. 4 ) darauf ab, "präventive Wirkung" zu entfalten. Dies könne nur so verstanden werden, dass die personelle Zusammensetzung des Parlaments gesteuert werden solle. Der auf diese Weise eingeführte "gläserne Abgeordnete" komme in seinen tatsächlichen Auswirkungen einer partiellen Regelung zur verfassungsrechtlich unzulässigen wirtschaftlichen Inkompatibilität gleich und bewirke eine faktische Zugangssperre für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbstständige.
- b)Die Antragsteller zu 1) bis 5) sind der Auffassung, die in § 44 a Abs. 1 AbgG getroffene Regelung, nach der die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehe, greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung tief in die durch den Status der Freiheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) geprägte Rechtsstellung des Abgeordneten ein. Weder die Funktionsfähigkeit noch das Ansehen des Parlaments kämen als rechtfertigende Gründe in Betracht. Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten. Die Regelung lasse jede praktische Konkordanz vermissen und bringe den Abgeordneten in ein beamtenrechtsartiges Disziplinarverhältnis gegenüber Präsidium und Präsident. Die Antragsteller zu 7) bis 9) treten dem in der Sache bei, obwohl sie die "Mittelpunktregelung" des § 44 a Abs. 1 Satz 1 AbgG nicht unmittelbar, sondern lediglich in Verbindung mit den Verhaltensregeln angreifen. § 44 a Abs. 1 AbgG normiere erstmals in der Geschichte des Parlamentsrechts, wie der Abgeordnete sein Mandat auszuüben habe. Die Mandatsträger würden dadurch entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Schritt für Schritt in ein beamtenähnliches Quasi-Dienstverhältnis überführt und das von der Verfassung vorausgesetzte liberal-freiheitliche Abgeordnetenbild werde durch obrigkeitsstaatliche paternalistische Vorstellungen überlagert und verformt. Der Abgeordnete schulde keine konkreten Dienste und werde dementsprechend auch nicht entlohnt. Die Regelung werfe darüber hinaus zahlreiche, letztlich unlösbare Abgrenzungsfragen hinsichtlich der verfassungsrechtlich allgemein für zulässig erachteten Kumulation von Abgeordnetenmandat und Regierungsamt und Abgeordnetenmandat und Parteiamt auf. Nur wenn die Festlegung des Mandats als Mittelpunkt der Tätigkeit keinerlei Auswirkungen habe, also in vollem Umfang im Bereich "symbolischer Gesetzgebung" verbleibe, könne sie verfassungsrechtlich akzeptiert werden. Die Festlegung sei damit entweder sinnlos oder aber verfassungswidrig.
- c)Gemeinsam sind die Antragsteller weiter der Ansicht, dass mit den neuen Regelungen über Anzeigepflichten für Einkünfte aus Tätigkeiten neben dem Mandat ? auch soweit es sich dabei lediglich um die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit oder deren Wiederaufnahme handele ? ohne Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) eingegriffen werde.
- aa)Nach Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 5) gehen die in den Verhaltensregeln und den Ausführungsbestimmungen des Bundestagspräsidenten enthaltenen Regelungen über die zugleich ermächtigende wie begrenzende Norm des § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG hinaus und verstoßen damit gegen den Vorrang des Parlamentsgesetzes. Schon diese Durchbrechung der Bindung an das Parlamentsgesetz verletze den Rechtsstatus der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG begrenze alle Anzeigepflichten und Veröffentlichungsvorgaben auf Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen könnten. Eine solche für die Mandatsausübung bedeutsame Interessenverknüpfung liege jedoch im Fall der Antragsteller, die lediglich ihren schon vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Beruf fortführten, grundsätzlich nicht vor.
- bb)Nach Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 6) verstoßen die in § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VR und in den Nrn. 3 und 8 AB enthaltenen Regelungen auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Vorschriften ließen nicht erkennen, ob sich die Anzeigepflicht auf die gesamte - im Falle der Antragsteller zu 2), 3) und 5) anwaltliche ? Tätigkeit beziehe oder ob die Abgeordneten gar einer Pflicht zur Anzeige ihrer Einkünfte hinsichtlich jedes einzelnen Mandates und jedes einzelnen Auftraggebers unterworfen seien.
- cc)Die Antragsteller zu 7) bis 9) sehen sich durch die in § 1 Abs. 5 VR für den Fall gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegenheitspflichten (§ 43 a Abs. 2 BRAO; § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 2 Abs. 1 BerufsO) dahingehend abgeschwächte Verpflichtung, dass statt des Auftraggebers (nur) eine "Branchenbezeichnung" anzugeben ist, in ihren Rechten als Rechtsanwälte verletzt. Die hierzu erlassene Nr. 8 AB verlange Angaben "über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis" und umfasse damit zum Beispiel auch die Offenbarung des Tatbestandes einer Strafverteidigung. Das könne im Einzelfall unzumutbar sein, weil entsprechende Rückschlüsse auf den Mandanten nicht ausgeschlossen seien. Das von Verfassungs wegen unverzichtbare Vertrauensverhältnis werde dadurch verletzt. Der anwaltlichen Schweigepflicht könnten Grenzen nur durch Gesetz, nicht aber durch die Verhaltensregeln gezogen werden.
- dd)Nicht mit dem Status der Freiheit des Abgeordneten zu vereinbaren sei im Übrigen auch § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG selbst. Diese Norm ermächtige nicht nur zu unbegrenzten Anzeige- und Veröffentlichungspflichten, sie sehe diese auch ausdrücklich als Regelfall ("sind") vor.
- ee)Die Regelungen erschwerten die Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandates und verletzten die Antragsteller damit auch in Art. 48 Abs. 2 GG. Die Vorschrift müsse im Wege einer Neuinterpretation als "allgemeines Benachteiligungsverbot" verstanden werden. Ein Festhalten an der "Absichtsformel" ( BVerfGE 42, 312 ) führe zu ihrer Funktionslosigkeit. Ziel des Art. 48 Abs. 2 GG müsse es sein, diskriminierende Angriffe auf die beruflich-wirtschaftliche Basis des Mandatsträgers abzuwehren. Abgeordneten müsse auch während der Wahrnehmung des Mandats die Ausübung ihres Berufs gestattet bleiben, damit sie nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag ohne Probleme in diesen zurückkehren könnten. Nur so könne gewährleistet werden, dass im Deutschen Bundestag ein Querschnitt aller Berufe vertreten sei. Soweit die Rechtsordnung ein Öffentlichkeitsgebot statuiere, diene dies dem Sichtbarmachen von politischen Entscheidungsprozessen, nicht aber der Einholung, Auskundschaftung oder Veröffentlichung personenbezogener Daten. Der Status der Öffentlichkeit erfordere keine Aufdeckung der Bezüge der Abgeordneten. Von dem für die politischen Parteien geltenden Transparenz- und Publizitätsgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass die verfassungsrechtliche Regelung des Abgeordnetenstatus keine expliziten Transparenzanforderungen kenne. Auch materiell bestünden gravierende Unterschiede. Die Transparenzanforderungen der Parteienfinanzierung beträfen eine vergleichsweise anonyme Organisation. Im Gegensatz hierzu sei der Abgeordnete als natürliche Person grundsätzlich anderen Bewertungsmaßstäben zu unterwerfen.
- d)Auch die Veröffentlichungsvorgabe für Einkünfte nach dem Stufenmodell des § 3 Sätze 2 bis 5 VR greife ohne Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) ein.
- aa)Die Auferlegung einer Veröffentlichungspflicht scheitere bereits an der formellen Schranke des Vorrangs des Parlamentsgesetzes. § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG beschränke Veröffentlichungsvorgaben in den Verhaltensregeln ausdrücklich auf Einkünfte, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen könnten. Diese Voraussetzungen seien aus den bereits im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht dargelegten Gründen bei der Fortsetzung einer schon vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Berufstätigkeit nicht gegeben.
- bb)Dessen ungeachtet sei das in § 3 Sätze 2 bis 5 VR vorgesehene Stufenmodell auch materiell nicht zu rechtfertigen. Das in § 44 a Abs. 1 AbgG neu normierte Bild vom Abgeordnetenmandat tauge für eine Rechtfertigung schon deshalb nicht, weil es in der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG gar nicht genannt sei. Zudem lasse sich ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Mandat die Hauptbeschäftigung des Abgeordneten ausmachen solle (§ 44 a Abs. 1 AbgG), aus der Verfassung nicht ableiten. Verfassungsrechtlicher Natur sei ausschließlich der Aspekt der Unabhängigkeit des Abgeordneten. Diese werde jedoch nicht durch Einkünfte gefährdet, die ein Abgeordneter aus einer neben dem Mandat fortgeführten Tätigkeit in einem bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Beruf erziele. Der bürgerliche, neben dem Mandat fortgeführte Beruf sei notwendige Bedingung der Unabhängigkeit gegenüber Partei und Fraktion.
- cc)Im Übrigen erweise sich das in § 3 Sätze 2 bis 5 VR normierte Stufenmodell auch als zur Erreichung der vermeintlich verfassungslegitimierten Zwecke gänzlich ungeeignet. Hinweise auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen könnten sich jedenfalls insoweit, als es ? wie bei den Antragstellern ? um Einkünfte aus einer neben dem Mandat fortgeführten früheren Berufstätigkeit gehe, von vornherein nicht ergeben. Die Beurteilung der Frage, ob der Abgeordnete seine Pflichten aus dem Mandat gewissenhaft erfülle, erfolge allein durch die für die Kandidatenaufstellung zuständigen Gremien und die Wählerinnen und Wähler. Auch die Höhe der Bezüge lasse keinerlei Rückschlüsse zu, ob der Abgeordnete sein Mandat ordnungsgemäß ausübe. Vielmehr zeichne gerade die Höhe ein unzutreffendes Bild vom Betrag der dem Abgeordneten verbleibenden Einkünfte, da nach den Verhaltensregeln (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VR) in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen (Nr. 3 AB) ausschließlich auf die Brutto-Einkünfte abzustellen sei.
- dd)Brutto-Zuflüsse seien ökonomisch und steuerrechtlich keine brauchbaren Indikatoren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgeordneten abzubilden. Der reine Brutto-Zufluss könne durch entsprechende Aufwendungen aufgezehrt werden oder sogar in einen Verlust umschlagen. Als Indikator für den wirtschaftlichen Erfolg einer Person oder eines Unternehmens komme allenfalls der Gewinn in Betracht. Nur dieser biete einen geeigneten Anhaltspunkt für die Aufdeckung unzulässiger Abhängigkeiten. Die aussagelose Höhe von Brutto-Zuflüssen könne dagegen zu Fehlschlüssen mit politischen Konsequenzen führen. Die Ungeeignetheit des Brutto-Prinzips folge ferner auch daraus, dass selbst durchlaufende Gelder angezeigt und bei Überschreiten der Grenzen veröffentlicht werden müssten. Solche Zahlungszuflüsse seien gerade in der Anwaltschaft berufstypisch. Problematisch sei zudem auch die Einbeziehung von Aufwandspauschalen.
- ee)Ungeeignet seien die Neuregelungen ferner auch deshalb, weil sie durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden könnten. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als der typischen Rechtsform von Anwaltssozietäten und ähnlichen freiberuflichen Zusammenschlüssen habe die Anzeige- und Veröffentlichungspflicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 3 VR) dann zu entfallen, wenn die relevanten Verträge von Mandanten oder Auftraggebern mit einer rechtsfähigen Gesellschaft abgeschlossen würden. Werde dem Gesellschafter kein laufendes Gehalt ausgezahlt und beschränkten sich seine Einkünfte auf die Gewinnbeteiligung als Gesellschafter, entfielen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wortlaut der Verhaltensregeln und dem beabsichtigten Vollzug durch die Bundestagsverwaltung (vgl. Ziffer 2 des Vermerks vom 2. März 2006) vollständig. § 1 Abs. 3 VR beziehe Einnahmen aus Gesellschaftsbeteiligungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VR) gerade nicht in die Anzeige- und Veröffentlichungspflicht (§ 3 VR) mit ein. Derart offenkundige Umgehungsmöglichkeiten delegitimierten das Ziel der Herstellung von Transparenz. Das normative Umfeld einer Regelung dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer Vollzug von vornherein unmöglich werde.
- ff)Ungeachtet dessen seien die mit der Veröffentlichung der Einkünfte der Abgeordneten verfolgten Ziele mit einer lediglich gestuften Einkommensaufdeckung (vgl. § 3 VR) - wenn überhaupt - so doch nur sehr viel schwächer zu verwirklichen. Die Eignung des Grundrechtseingriffs zur Zielerreichung sinke im gleichen Maße, wie die Einkünfte durch Pauschalierungen verschleiert würden. Die relative Milde der Beeinträchtigung werde durch die Unschärfe des legitimierenden Eingriffszwecks aufgezehrt.
- gg)Darüber hinaus sei die Regelung - jedenfalls für Abgeordnete wie die Antragsteller ? auch unzumutbar. Sie stelle die Betroffenen letztlich vor die Wahl, sich zwischen Mandat und Fortsetzung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu entscheiden. Namentlich dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsteller zu 6) werde als Selbstständigen bewusst eine zusätzliche Last aufgeladen, mit der ihnen nahe gelegt werde, entweder die Tätigkeit im eigenen Unternehmen oder aber das Mandat aufzugeben. Ein solches Vorgehen entbehre jeder Rechtfertigung. Wirtschaftliche Inkompatibilitäten ohne verfassungsrechtliche Grundlage seien als Behinderung massivster Art weder mit dem Status des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit dem Behinderungsverbot (Art. 48 Abs. 2 GG) zu vereinbaren. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - ein solches Ergebnis mittelbar im Wege präventiv wirkender Offenbarungs- und Veröffentlichungsregelungen erreicht werden solle.
- hh)Nicht mit dem Status der Freiheit des Abgeordneten zu vereinbaren sei ferner auch § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG selbst. Die Vorschrift gehe in ihrer Eingriffstiefe über die Verhaltensregeln und Ausführungsbestimmungen hinaus, weil sie dazu ermächtige und nach dem Wortlaut ("sind") sogar dazu verpflichte, Einkünfte ohne jede Grenze anzuzeigen und zu veröffentlichen. Die Regelung trage ohne weiteres eine einzelfallbezogene, auf den einzelnen Auftrag und das einzelne Mandat ausgerichtete Pflicht zur Offenlegung sowie ein daran anknüpfendes Veröffentlichungsgebot. Vor allem enthalte sie keine Eingrenzung auf die in § 3 Sätze 2 bis 5 VR vorgesehene Stufenregelung und decke damit auch eine uneingeschränkte Veröffentlichung der anzuzeigenden Einkünfte. Eine so weitgehende, sogar die Veröffentlichung exakter Zahlen zulassende Regelung sei für die Betroffenen unzumutbar.
- ii)Der Status der Freiheit des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) werde ferner durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Unternehmensbeteiligungen verletzt. Es fehle bereits an der für die Veröffentlichung erforderlichen gesetzlichen Grundlage in einem Parlamentsgesetz. § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG könne für die Veröffentlichung von schlichten Unternehmensbeteiligungen keine Grundlage darstellen, weil sich diese Norm nach ihrem Wortlaut auf Tätigkeiten und daraus erzielte Einkünfte neben dem Mandat beschränke. Die Anlage von Kapital in einem Unternehmen sei keine Tätigkeit, sondern allenfalls eine Verwaltung von Vermögen. Auch § 44 b Nr. 4 AbgG decke § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 VR nicht ab. Im Übrigen lasse sich die Regelung auch materiell nicht rechtfertigen. Nach Auffassung des Antragstellers zu 6) ergibt sich zusätzlich ein Wertungswiderspruch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nach den Ausführungsbestimmungen (Nr. 4 AB) als Einkünfte aus Verwaltung eigenen Vermögens von der Anzeigepflicht ausgenommen seien, obwohl ein Abgeordneter als Vermieter ein Mehrfaches von dem einnehmen könne, was er in einem neben dem Mandat ausgeübten Beruf verdiene. Desgleichen sei bei umfangreicher Vermietung und Verpachtung davon auszugehen, dass die zeitliche Beanspruchung durch Verwaltungsarbeiten genauso umfangreich sei wie bei einem Abgeordneten, der noch teilweise seinem Beruf nachgehe.
- jj)Ebenso wie bereits die Anzeigepflicht verstoße auch die Veröffentlichung der erhobenen Daten gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG. Verhaltensregeln und Ausführungsbestimmungen erschwerten objektiv die Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats. Dies gelte in besonderem Maße für Selbstständige und Freiberufler.
- e)Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 haben die Antragsteller zu 2) bis 4) den Antragsgegenstand unter Bezugnahme auf den Vermerk der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006 auf die Feststellung der Verletzung des Status der Gleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) erweitert. Sie sehen sich im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Einzelanwälte handgreiflich schlechter gestellt als Abgeordnete, die ihren Anwaltsberuf in einer Sozietät nach dem klassischen Modell der reinen Gewinnbeteiligung fortsetzen. Letztere unterlägen nach den Verhaltensregeln in der Auslegung durch den Antragsgegner zu 2) keinen Anzeigepflichten und Veröffentlichungslasten (vgl. Ziffer 2 des Vermerks der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006). Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
- f)§ 44 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AbgG unterwerfe die Abgeordneten dem Risiko der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung und bringe sie darüber hinaus in ein Unterordnungsverhältnis zu Präsidium und Präsident. § 8 Abs. 1 bis 4 VR führe dies im Detail aus. Dadurch entstehe ein disziplinarrechtsähnlicher Mechanismus, der die Grenze zum verbeamteten Abgeordneten überschreite. Es gebe keine hinreichend gewichtige Gefährdungslage, die einen solchen Eingriff in den Status der Freiheit des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) rechtfertige. Die einzig verfassungskonforme Sanktion für politische Verfehlungen von Mandatsträgern liege in der politischen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit. Das Abgeordnetenmandat sei prinzipiell sanktionsfrei.
- g)Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschiedene Frage, ob eine Maßnahme, die auf den Status des Abgeordneten zielt, in besonderen Ausnahmefällen auch in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann und ob in einem solchen Fall Grundrechte neben dem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus in irgendeiner Weise Beachtung finden müssen (vgl. BVerfGE 99, 19 <29>), rügen die Antragsteller zugleich auch - hilfsweise - eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Abgeordnete verliere seine Personalität nicht dadurch, dass er das Mandat annehme. Die Eigenschaft als Bürger - und damit als Grundrechtsträger - gehe im Status des Abgeordneten nicht auf. Auch wenn eine angegriffene Regelung ihrer Intention nach den Abgeordnetenstatus betreffe, sei im Falle von Überwirkungen in die Privatsphäre ein Grundrechtsschutz nicht ausgeschlossen; insoweit könnten auch Grundrechte im Organstreit geltend gemacht werden.
- aa)Die in § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG vorgesehene vollständige Veröffentlichung aller Zahlen über die Einkunftslage der Abgeordneten, aber auch das in § 3 VR verfolgte Konzept einer stufenweisen Veröffentlichung von Einkünften greife in das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung ein. In beiden Fällen seien Rückschlüsse auf die persönliche Lebensführung des Abgeordneten möglich und auch ausdrücklich gewollt. Die Regelungen ließen sich nach den im Volkszählungsurteil ( BVerfGE 65, 1 ) entwickelten Voraussetzungen nicht rechtfertigen. Die Veröffentlichung von Einkünften der Abgeordneten scheitere vor allem daran, dass der Schutz der erhobenen Daten gegen Zweckentfremdung nicht gewährleistet werden könne. Durch die mit dem gewählten Stufenmodell verbundene Pauschalierung gehe zudem die Eignung des Grundrechtseingriffs zur Zielerreichung verloren.
- bb)Auch die berufliche Tätigkeit neben dem Mandat genieße den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. In diesen Schutzbereich werde sowohl durch die "Mittelpunktregelung" des § 44 a Abs. 1 AbgG wie auch durch die Anzeige- und Offenlegungspflichten nach § 44 a Abs. 4 AbgG in Verbindung mit deren konkreter Ausgestaltung in den Verhaltensregeln und den Ausführungsbestimmungen eingegriffen. In vielen Fällen führten die Regelungen dazu, dass der Abgeordnete sich zwischen Mandat und Beruf entscheiden und eines von beiden aufgeben müsse. Schon deshalb habe die Regelung objektiv berufsregelnde Tendenz. Vor allem Selbstständige und Freiberufler seien in ihren beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten betroffen, wenn sie Umsätze oder Gewinne veröffentlichen müssten. Bereits jetzt sei deutlich abzusehen, dass die einmal bekannt gemachten Einkünfte im politischen und publizistischen Wettbewerb zum Nachteil der Betroffenen, ihrer Mitgesellschafter, Sozietätspartner und Ehegatten instrumentalisiert würden. Besonders deutlich werde dies beim Antragsteller zu 1). Dieser habe seine Bezüge als Geschäftsführer offenzulegen. Dadurch erhalte die Konkurrenz zugleich auch Hinweise auf die Bezüge des Bruders. III. Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten und beantragen deren Zurückweisung. Sie halten sie für zulässig, aber unbegründet. 1.
- a)Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verhaltensregeln werde zu Unrecht angeführt, dass kein ordnungsgemäßes Beschlussverfahren stattgefunden habe. In den vom 15. Deutschen Bundestag beschlossenen Verhaltensregeln sei der Tag der ersten Sitzung des neuen Bundestages als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestimmt. Demzufolge hätten die "neuen" Verhaltensregeln mit Beginn des 18. Oktober 2005 (00:00 Uhr) bereits gegolten, als der 16. Deutsche Bundestag diese in seiner konstituierenden Sitzung am selben Tage als zuvor geltendes Geschäftsordnungsrecht übernommen habe.
- b)Ebenso wenig begegne die Rechtssetzungsdelegation auf den Deutschen Bundestag und den Bundestagspräsidenten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die generelle Anzeigepflicht sei bereits unmittelbar in § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG geregelt. Die Verhaltensregeln beträfen lediglich die konkrete Ausgestaltung. Auch nach der Delegation bleibe unverändert der Deutsche Bundestag zuständig. Eine Veränderung in der demokratischen Legitimation finde nicht statt. Auch ein Verstoß gegen die Wesentlichkeitstheorie komme nicht in Betracht. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungsbestimmungen. Bei diesen handele es sich um bloße Interpretationen und Konkretisierungen der im Abgeordnetengesetz und in den Verhaltensregeln enthaltenen Vorgaben. Ein eigenständiger Regelungscharakter komme ihnen weitestgehend nicht zu. 2.
- a)Die Funktionsfähigkeit des Parlaments werde durch die Neuregelung der Offenlegungspflichten nicht beeinträchtigt. Diese stellten lediglich einen von mehreren Faktoren dar, die bei der Kandidatur für den Deutschen Bundestag eine Rolle spielten. Daraus zu schließen, dass ganzen Berufsgruppen die Wahrnehmung eines Mandats unmöglich gemacht werde, sei nicht haltbar.
- b)Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in § 44 a Abs. 1 AbgG getroffene Regelung ergebe sich aus Art. 38 Abs. 3 GG, jedenfalls aber kraft Natur der Sache. Der Begriff des "Mittelpunkts" werde originär in mathematisch-geometrischen Zusammenhängen gebraucht. Seine Verwendung im Gesetz sei auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig. Den Schriftsätzen der Antragsteller liege im Schwerpunkt ein quantitatives Normverständnis des "Mittelpunkts" im Sinne einer zeitlichen Verpflichtung zugrunde. Zweifelhaft erscheine indes, ob es dem Zweck dieser Norm gerecht werde, das Tatbestandsmerkmal fokussiert allein auf quantitative Kriterien (zeitliche Beanspruchung; Höhe der Einkünfte) auszulegen. Vorzugswürdig erscheine vielmehr eine qualitative Bestimmung. Zumindest schließe die offene Formulierung der Norm dem Wortsinn nach eine Erstreckung auf qualitative Kriterien nicht aus. Ein qualitatives Verständnis entspreche zugleich auch der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verantwortungsstellung des Abgeordneten und trage den Auslegungsanforderungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in besonderer Weise Rechnung. Es handele sich insoweit um eine interne Selbstvergewisserung und Selbstrechtfertigung des einzelnen Abgeordneten, die ausschließlich internen Maßstäben gerecht werden könne und müsse. Eine qualitative Auslegung des Begriffs finde auch in der Intention des Gesetzgebers ihre Bestätigung. Im Gesetzgebungsprozess habe ein solches Normverständnis breite und offene Unterstützung erfahren. Eine qualitative Auslegung sei ferner auch aus teleologischen Gründen geboten. Nur ein derartiges Begriffsverständnis ermögliche eine widerspruchsfreie Einordnung von parallelen Tätigkeiten jener Abgeordneter, die neben ihrem Mandat zugleich ein Regierungsamt bekleideten, als Parlamentarische Staatssekretäre agierten oder ein Parteiamt (Parteivorsitzender, Generalsekretär, Fraktionsvorsitzender, parlamentarischer Geschäftsführer) ausübten. Zudem erweise sich ein qualitatives Verständnis auch aus systematischen Gründen als vorzugswürdig. Art. 48 Abs. 2 GG setze implizit ein Mandatsverständnis voraus, das auf einen Abgeordneten mit einem zusätzlichen Erwerbsberuf ziele. Ein rein quantitatives Verständnis der Mittelpunktregelung stehe dem möglicherweise entgegen, wenn besonders zeitintensive Berufe nicht mehr ausgeübt werden könnten.
- c)Mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar seien auch die Regelungen über Anzeigepflichten. Zweifelhaft sei insoweit bereits, ob überhaupt ein Eingriff in den Abgeordnetenstatus vorliege; denn die Freiheit des Abgeordneten werde mangels einer rechtlichen Verpflichtung, die sich unmittelbar auf das Mandat auswirken könne, nicht berührt. Die Einführung von Offenlegungspflichten werde bei realistischer Betrachtung niemanden davon abhalten, sich um ein Mandat zu bewerben oder dieses auszuüben.
- aa)Der Zweck der Transparenzregeln, potentielle Interessenverknüpfungen offenzulegen, gebiete die Anzeige nicht nur der erst während, sondern auch der schon vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Tätigkeiten, da diese ? möglicherweise in noch stärkerem Maße ? für das parlamentarische Verhalten des Abgeordneten prägend seien. Ein von den Antragstellern behaupteter Verstoß der Verhaltensregeln gegen die zugleich ermächtigende wie begrenzende Norm des § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG könne nur dann vorliegen, wenn die in den Verhaltensregeln gewählte Konkretisierung explizit auch Tätigkeiten und Einkünfte umfasse, die abstrakt keine Gefahr einer möglichen Interessenverknüpfung begründeten. Dafür bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Mehrheit des Deutschen Bundestages gehe bei dem gewählten Anzeigemodell ersichtlich davon aus, dass jede entgeltliche Tätigkeit oder jede herausgehobene Funktion eines Abgeordneten potentiell geeignet sei, Interessenverknüpfungen zu evozieren. Diese Grundsatzentscheidung könne nicht überzeugend angegriffen werden.
- bb)Auch das Bestimmtheitsgebot sei nicht verletzt. Die von den Antragstellern gerügten Unklarheiten bestünden nicht. Dem Regelungsgefüge des § 1 VR sei eindeutig zu entnehmen, dass jede einzelne Tätigkeit gesondert anzuzeigen sei, einschließlich der insoweit erzielten Einkünfte.
- cc)Ebenso wenig sei es Ziel der Verhaltensregeln, eine Ausnahme von gesetzlich begründeten Zeugnisverweigerungsrechten und Schweigepflichten zu schaffen. Die Problematik der Einschränkung gesetzlich begründeter Schweigepflichten nur durch formelles Parlamentsgesetz stelle sich daher erst gar nicht. § 1 Abs. 5 Satz 1 VR lege eindeutig fest, dass von der Anzeigepflicht solche Informationen nicht umfasst seien, die einem Zeugnisverweigerungsrecht oder einer Schweigepflicht unterlägen.
- dd)§ 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG normiere entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine unbegrenzte Anzeigepflicht. Bereits der Wortlaut der Vorschrift enthalte eine doppelte Einschränkung: Zum einen werde lediglich für solche Tätigkeiten und Einkünfte eine Anzeige- und Veröffentlichungspflicht begründet, die auf Interessenverknüpfungen hinweisen könnten. Zum anderen bestehe auch diese Verpflichtung nur nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44 b AbgG). Zusätzlich lege § 44 b Nr. 2 AbgG die Einführung einer Mindestgrenze für anzeigepflichtige Einnahmebeträge gesetzlich bindend fest. Auch die unbeschränkt garantierten Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. § 1 Abs. 5 VR) stünden der Annahme einer durch § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG angeordneten, unbegrenzten Anzeige- und Veröffentlichungspflicht entgegen.
- ee)Ebenso wenig verstießen die Anzeigepflichten gegen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG. Vorrangiges Ziel der Regelungen sei es, Transparenz im Hinblick auf mögliche Interessenverknüpfungen herzustellen, nicht aber die berufliche Tätigkeit zu behindern. Selbst wenn man eine derartige Intention unterstelle, liege jedenfalls eine Behinderung der Abgeordnetentätigkeit nicht vor. Die Verhaltensregeln seien nicht auf eine Beschränkung der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten gerichtet; sie enthielten hinsichtlich der Arbeit und des Verhaltens im Parlament keinerlei Vorgaben. Die Verhaltensregeln dienten ausschließlich der Sicherung des freien Mandats, nicht aber dessen Beeinträchtigung.
- d)Auch ein Verstoß der im Abgeordnetengesetz und den Verhaltensregeln festgelegten Veröffentlichungspflichten gegen Art. 38 Abs.
Art. 48Abs.
2 GG sei nicht gegeben.
- aa)Der Abgeordnete werde durch diese Pflichten nicht unmittelbar an der Ausübung seiner parlamentarischen Tätigkeit gehindert. Die Unabhängigkeit, frei nach seinem Gewissen zu entscheiden und sich dementsprechend zu verhalten, bleibe unbeeinträchtigt. Eine lediglich faktische Beeinträchtigung des Status der Freiheit und Gleichheit des Abgeordneten etwa dergestalt, dass ? wie von den Antragstellern behauptet ? Anzeige- und Veröffentlichungspflichten dem selbstständig oder freiberuflich tätigen Abgeordneten Veranlassung böten, von einer beruflichen Tätigkeit neben dem Mandat überhaupt Abstand zu nehmen, sei durch das mit Verfassungsrang ausgestattete Gebot der Öffentlichkeit gerechtfertigt, das sich entweder aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder dem Status der Öffentlichkeit des Abgeordneten selbst (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten lasse. Die Veröffentlichung von Daten über Tätigkeiten des Abgeordneten vor und neben der Mandatsausübung sowie über dabei erlangte Einkünfte sei geeignet, den Wahlbürger entsprechend zu unterrichten. Auch von der Erforderlichkeit dieser Verpflichtung sei auszugehen, da ein milderes, die Öffentlichkeit in gleicher, zweckrelevanter Weise informierendes Mittel nicht ersichtlich sei. Die getroffenen Regelungen seien darüber hinaus auch angemessen. Anzuzeigen und zu veröffentlichen seien lediglich solche Tätigkeiten und Einkünfte, die Indiz für eine Interessenverknüpfung sein könnten.
- bb)Die Einwendungen der Antragsteller überzeugten auch im Einzelnen nicht. Die Veröffentlichung scheitere nicht an der formellen Schranke des Vorrangs des Parlamentsgesetzes (§ 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG). Der Zweck des Transparenzgebots fordere die Veröffentlichung auch hinsichtlich bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübter Tätigkeiten und hieraus gezogener Einkünfte. Das in § 3 VR vorgesehene Stufenmodell sei dazu bestimmt, das aus der Verfassung abgeleitete Gebot der Öffentlichkeit zu verwirklichen, und diene damit einem verfassungslegitimen Zweck. An seiner Geeignetheit und Angemessenheit sei nicht zu zweifeln. Entgegen der Annahme der Antragsteller begründe § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG auch keine unbegrenzte Veröffentlichungspflicht. Ebenso wenig begegne die Veröffentlichung der Angaben über Unternehmensbeteiligungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wer einen erheblichen Stimmrechtsanteil an einer Gesellschaft halte, übe als aktiver Teilhaber einen maßgeblichen Einfluss auf das jeweilige Unternehmen aus und werde sich in aller Regel auch entsprechend zu Gunsten dieses Unternehmens verwenden. Infolgedessen bestehe abstrakt eine erheblich höhere Gefahr, dass sich der einzelne Abgeordnete in seiner Tätigkeit durch unternehmensbezogene und damit mittelbar eigennützige Interessen leiten lasse. Dadurch möglicherweise entstehende Interessenverknüpfungen rechtfertigten - anders als etwa bei der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens in Form des Erzielens von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - die Information der Öffentlichkeit über entsprechende Beteiligungen des Abgeordneten.
- cc)Desgleichen scheide eine Verletzung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Auferlegung von Veröffentlichungspflichten aus. Eine Behinderung bestimmter Abgeordneter bei der Wahrnehmung ihres Mandats sei nicht intendiert.
- e)Auch der von den Antragstellern zu 2) bis 4) nachträglich behauptete Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Für Rechtsanwälte entfalle in Folge der anwaltlichen Schweigepflichten und Zeugnisverweigerungsrechte weitestgehend jede Anzeigepflicht. Diesbezüglich stelle sich die Situation für sozietätsgebundene Anwälte und Einzelanwälte zunächst einmal gleich dar. Aber selbst wenn man eine Ungleichbehandlung von Einzelanwälten darin sehe, dass diese ? anders als sozietätsgebundene Anwälte - hinsichtlich der Höhe ihrer Einkünfte anzeigepflichtig blieben, sei diese Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt. Denn im Unterschied zu denjenigen Anwälten, die als persönliche Vertragspartner ihrer Mandanten aufträten und sich aus den ihnen zufließenden Gebühren und Honoraren finanzierten, erlange der unabhängig von einem Erfolg beim einzelnen Mandanten am Gewinn der Kanzlei beteiligte Sozius einen Status höherer persönlicher Unabhängigkeit, der die ungleiche Behandlung rechtfertige.
- f)Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn das Parlament in rechtlich zulässiger Weise Anzeigepflichten statuiere, müsse es deren Verletzung auch sanktionieren können. Das die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichernde Mindestmaß einer angemessenen Entschädigung werde nicht angetastet. Vergleiche mit dem Disziplinarrecht lägen fern.
- g)Grundrechte dürften im Organstreitverfahren nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt werden, sofern nicht ein Ausnahmefall im Sinne seiner Rechtsprechung ( BVerfGE 99, 19 <29>) vorliege. Von der Frage der prozessualen Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes müsse die materielle Frage unterschieden werden, ob Abgeordnete überhaupt Grundrechtsträger seien. Letzteres sei zu bejahen. Die Eigenschaft als Bürger ? und damit als Grundrechtsträger ? gehe im Status des Abgeordneten nicht auf. Vielmehr komme es zu vielfachen Wechselwirkungen zwischen den grundrechtlichen und statusrechtlichen Maßstäben. Eine Berücksichtigung von Grundrechten zumindest in ihrer objektiven Funktion sei damit geboten.
- aa)Unzweifelhaft greife die den Abgeordneten auferlegte Anzeige- und Veröffentlichungspflicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Dieser Eingriff sei jedoch gemessen an den Vorgaben des "Volkszählungsurteils" ( BVerfGE 65, 1 <38 ff.>) gerechtfertigt. Eine spezielle Rechtsgrundlage liege mit § 44 a Abs. 4 Satz 1, § 44 b Nr. 4 AbgG vor. Die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten dienten der Verwirklichung des Gebots der Öffentlichkeit und damit einem überwiegenden Allgemeininteresse. Der Verwendungszweck der Daten sei durch das spezielle Öffentlichkeits- und Transparenzgebot präzise bestimmt. Ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot könne für den Fall, dass - wie hier - gerade die Veröffentlichung Zweck der Datenerhebung sei, nicht angenommen werden.
- bb)Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit vor. Zweifelhaft sei bereits, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich angenommen werden könne. Jedenfalls scheide ein unmittelbarer Eingriff aus, da mit den Anzeige- und Veröffentlichungspflichten weder Vorgaben für die Berufswahl noch für die Berufsausübung getroffen würden. Allenfalls komme eine faktische Wirkung dergestalt in Betracht, dass Anzeige- und Veröffentlichungspflichten dem selbstständig oder freiberuflich tätigen Abgeordneten Veranlassung böten, von einer beruflichen Tätigkeit neben dem Mandat überhaupt Abstand zu nehmen. Ein derartiger ? mittelbarer ? Eingriff setze jedoch stets voraus, dass es sich um eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht handele, die in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehe und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lasse. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt. Die angegriffenen Vorschriften seien nicht darauf gerichtet, einen Beruf als solchen zu regeln; sie zielten lediglich darauf ab, als Funktionselemente parlamentarischer Demokratie Offenlegungspflichten zugunsten verfassungsrechtlich fundierter Transparenzinteressen zu begründen. Nehme man demgegenüber gleichwohl eine berufsregelnde Tendenz an, so sei der Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. B. Die Anträge sind zulässig, soweit sich die Antragsteller mit ihrem Vorbringen gegen eine Verletzung ihres Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs.
Art. 48Abs.
2 GG) durch die im Abgeordnetengesetz (§ 44 a und § 44 b), in den Verhaltensregeln (§ 1, § 3 und § 8) und in den Ausführungsbestimmungen (Nrn. 3 und 8) getroffenen Neuregelungen wenden.
- Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG eröffnet. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
- Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 <10>; 60, 374 <378>; 62, 1 <32>; 70, 324 <350>; 108, 251 <270>).
- Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>; 108, 251 <271 f.>). a) Als rechtserhebliche Maßnahme kommt jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen. Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann nicht nur ein punktueller Einzelakt (vgl. BVerfGE 93, 195 <203>), sondern auch der Erlass eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 208 <220>; 4, 144 <148>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 102, 224 <234>; 103, 164 <169>) oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt sein. Ebenso kann der Erlass oder die Änderung einer Vorschrift der Geschäftsordnung eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG darstellen, sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 80, 188 <209>; 84, 304 <318>). Nach diesen Maßstäben stellen sich die angegriffenen in § 44 a und § 44 b AbgG enthaltenen Regelungen als rechtserhebliche Maßnahmen dar. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Verfassungsnormen, die dem Bereich des Verfassungslebens angehörende Rechte der Antragsteller sichern (Art. 38 Abs.
Art. 48Abs. 2 GG), bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Bestimmungen nicht beachtet wurden (vgl. BVerf
GE 4, 144 <148>). Entsprechendes gilt für die in § 1, § 3 und § 8 VR eingeführten Änderungen. Es handelt sich um unmittelbar bindende abstrakt-generelle Anordnungen und damit um rechtserhebliche Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG. Auf die in der Rechtslehre umstrittene Frage der Rechtsnatur der Verhaltensregeln (vgl. Schlosser, Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 25.6.1980, 1985, S. 10 ff.) kommt es dabei nicht an. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 VR erlassenen Ausführungsbestimmungen. Diese legen die in den Verhaltensregeln festgelegten Anzeige- und Veröffentlichungspflichten aus und konkretisieren sie. Anders als etwa bei der Festsetzung und Auszahlung ehemals der Wahlkampfkostenerstattung und nunmehr von Leistungen der Parteienfinanzierung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 152 <157>; 73, 1 <30 f.>; 111, 54 <81>) oder bei der Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 251 <271 f.>) ist der Bundestagspräsident hier nicht als Verwaltungsbehörde tätig geworden, sondern hat (Binnen-)Recht des Parlaments gesetzt und den Status der Abgeordneten geregelt. Deshalb kann, soweit hier von Belang, in Bezug auf die Rechtsqualität der Ausführungsbestimmungen nichts anderes gelten als für die Verhaltensregeln selbst (vgl. Herbertz, Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages, 1998, S. 155). Auch die Ausführungsbestimmungen sind rechtserhebliche Maßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG.
- b)Die als verletzt geltend gemachte Rechtsposition muss darüber hinaus in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen. Ein Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Streits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und um verfassungsrechtliche Positionen streiten. Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>; 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>). Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden. Der Organstreit ist kein objektives Beanstandungsverfahren (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>); er dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 <268>).
- aa)Hier liegt ein Antragsteller und Antragsgegner umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis vor. Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs.
Art. 48Abs.
2 GG) durch die im Abgeordnetengesetz (§ 44 a und § 44 b), in den Verhaltensregeln (§ 1, § 3 und § 8) und in den Ausführungsbestimmungen (Nrn. 3 und 8) getroffenen Neuregelungen geltend. Die behauptete Beeinträchtigung ihrer Abgeordnetenstellung erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 94, 351 <363 f.>; 99, 19 <28 f.>). Infolge der Aufforderung des Bundestagspräsidenten, die geforderten Erklärungen bis zum 30. März 2006 abzugeben, können die Antragsteller insgesamt geltend machen, in ihren Rechten aus Art. 38 Abs.
Art. 48Abs.
2 GG unmittelbar gefährdet zu sein.
- bb)Soweit die Antragsteller ihr Vorbringen mit Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts anreichern, können sie im Organstreit nicht gehört werden. Rechte, die sich lediglich auf Vorschriften einfachen Rechts ? hier § 44 a Abs. 4 Satz 1 AbgG ? stützen, reichen für die Begründung der Antragsbefugnis ebenso wenig aus wie ein Vorbringen, das allein Inhalt und Reichweite einer einfach-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage betrifft. Hierfür steht den Antragstellern der Weg zum zuständigen Fachgericht ? dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) ? offen (vgl. BVerfGE 84, 290 <298>).
- c)Die Antragsteller können sich im vorliegenden Verfahren auch nicht auf die - hilfsweise - geltend gemachten Grundrechtsverletzungen stützen. Grundsätzlich kann ein Abgeordneter im Organstreit ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben (vgl. BVerfGE 94, 351 <365>; 99, 19 <29>). Der Senat hat den aktiven Abgeordneten in ständiger Rechtsprechung in allen Fragen, die seinen Abgeordnetenstatus betreffen, auf den Weg des Organstreits verwiesen und die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verneint, selbst wenn er zusätzlich die Verletzung von Grundrechten rügt (vgl. BVerfGE 43, 142 <148 f.>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>). Auch im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Maßnahme, die auf den Status des Abgeordneten zielt, in besonderen Ausnahmefällen in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre eingreifen kann (vgl. BVerfGE 99, 19 <29>). Die den Abgeordneten in § 44 a und § 44 b AbgG, den Verhaltensregeln und den Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten richten sich nach Ziel, Regelungsgehalt und Regelungswirkung auf den Abgeordnetenstatus. Die von den Antragstellern befürchteten mittelbaren Auswirkungen auf berufliche Tätigkeiten neben dem Mandat sind im Rahmen der Regelung des Abgeordnetenstatus abwägend zu berücksichtigen (unten D.I.1.c> bb> und D.II.1.b>). Dies begründet jedoch nicht grundrechtliche Abwehrrechte gegen statusrechtliche Anforderungen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, die im Organstreitverfahren geltend gemacht werden könnten. Das gilt auch, soweit die Antragsteller rügen, die angegriffenen Regelungen beeinträchtigten Grundrechte Dritter. 4. Nach § 64 Abs. 3 BVerfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 <304>; 80, 188 <210>). Die Wahrung der Frist ist für jeden einzelnen (Haupt- und/oder Hilfs-)Antrag gesondert festzustellen (vgl. BVerfGE 84, 304 <320>).
- a)Hinsichtlich des Abgeordnetengesetzes wurde die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG mit der ? für ein Gesetz als beanstandete Maßnahme maßgeblichen - Verkündung (vgl. BVerfGE 92, 80 <87>; 103, 164 <169>; 114, 107 <116>) am 26. August 2005 in Gang gesetzt. Die Frist lief demzufolge - der 26. Februar 2006 war ein Sonntag - am 27. Februar 2006 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 1. Alt. i.V.m. § 193 BGB). Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 5) gingen am 21. und 24. Februar, die des Antragstellers zu 6) am 27. Februar 2006 ein und wurden damit fristgerecht erhoben. Lediglich im Ausgangspunkt anders verhält es sich mit den Anträgen der Antragsteller zu 7) bis 9), die erst am 12. April 2006 eingegangen sind. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1989 ( BVerfGE 80, 188 <209 ff.>) eine Vorschrift der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erst von dem Zeitpunkt an als Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG gewertet, in dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag. Dieser Zeitpunkt könne mit dem Erlass der Vorschrift zusammenfallen. Er könne aber auch erst danach eintreten. Letzteres sei dann der Fall, wenn die Bestimmung an rechtliche Voraussetzungen - hier die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag - anknüpfe, die sich in der Person des Antragstellers erst später verwirklichten. Von da an laufe auch die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG. Ob diese Grundsätze auch für den Erlass formeller Gesetze gelten, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1995 ( BVerfGE 92, 80 <88>) ausdrücklich offen gelassen. Jedenfalls für die vorliegende Konstellation sind die in der Entscheidung vom 13. Juni 1989 ( BVerfGE 80, 188 <209 ff.>) entwickelten Grundsätze heranzuziehen, weil nur so ein offensichtlicher Wertungswiderspruch zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln (§ 18 GO-BT) vermieden wird. Es wäre nicht einzusehen, den Angriff der Antragsteller zu 7) bis 9) gegen die Verhaltensregeln als zulässig zu behandeln (dazu sogleich), ihnen jedoch Gleiches im Hinblick auf die am selben Tage (18. Oktober 2005) in Kraft tretenden Regelungen der § 44 a , § 44 b AbgG zu versagen. Gesetzgeber und Deutscher Bundestag haben durch die Entscheidung für ein gemeinsames In-Kraft-Treten von Gesetz und Verhaltensregeln die Zusammengehörigkeit beider in einer Weise hervorgehoben, die übereinstimmende Angriffsmöglichkeiten jedenfalls für die Mitglieder des 16. Deutschen Bundestages nahe legt. Zudem wären andernfalls Abgeordnete, obwohl das Gesetz erst mit Zusammentritt des nächsten Deutschen Bundestages in Kraft treten sollte, bereits mit der Verkündung des Gesetzes in ein Organstreitverfahren "hineingezwungen" worden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnten, ob sie dem neuen Bundestag überhaupt angehören würden.
- b)Soweit es um die Verhaltensregeln geht, sind hinsichtlich des Fristbeginns die in BVerfGE 80, 188
(209)für das Geschäftsordnungsrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden; insoweit genügt die in § 18 GO-BT vorgenommene Zuordnung zum Geschäftsordnungsrecht. Die Sechs-Monats-Frist hat danach mit ihrem In-Kraft-Treten am
- Oktober 2005, dem Tag der ersten Sitzung des
- Deutschen Bundestages, zu laufen begonnen. Die Anträge sind am 21., 24.,
- Februar und
- April 2006 und damit rechtzeitig vor Fristende am
- April 2006 eingegangen. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Antragstellern zu 2) bis 4) am letzten Tag der Frist übermittelten Erweiterung des Antragsgegenstandes. c) Hinsichtlich der am
- Januar 2006 im Bundesgesetzblatt verkündeten Ausführungsbestimmungen wirft die Einhaltung der Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG keine Fragen auf.
- Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <126>). Wird der Erlass eines Gesetzes beanstandet, so ist der Antrag gegen die Gesetzgebungskörperschaften zu richten. Er braucht aber nicht sowohl gegen den Bundestag als auch gegen den Bundesrat gerichtet zu werden; der Bundestag allein reicht als Antragsgegner aus (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>). Hiervon ausgehend ist der Deutsche Bundestag richtiger Antragsgegner, soweit sich die Antragsteller gegen die im Abgeordnetengesetz und den Verhaltensregeln enthaltenen Neuregelungen wenden. Soweit sich die Anträge gegen die Ausführungsbestimmungen richten, ist Antragsgegner der Präsident des Deutschen Bundestages, da er die Regelungen - gestützt auf die in den Verhaltensregeln enthaltene Ermächtigung (§ 1 Abs. 4 VR) - erlassen hat und die Ausführungsbestimmungen rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <126>). C. Die Anträge sind, soweit sie die so genannte Mittelpunktregelung des § 44 a Abs. 1 AbgG zum Gegenstand haben, nach im Ergebnis übereinstimmender Ansicht des Senats unbegründet. Die Mittelpunktregelung zeichnet nach Auffassung der Richterinnen und Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhardt eine schon im Grundgesetz angelegte Pflicht des Abgeordneten zutreffend nach und ist deshalb nicht zu beanstanden (I.). Demgegenüber halten die Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff und Landau die Mittelpunktregelung im Hinblick auf die Freiheit des Abgeordneten für bedenklich und eine verfassungskonform einschränkende Auslegung für geboten (II.). I. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Aus Art. 48 Abs. 2 GG, demzufolge niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, und eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde unzulässig ist, und ebenso aus Art. 137 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zu Beschränkungen der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermächtigt, ist - unbestritten - zu schließen, dass das Grundgesetz die Ausübung eines Berufs neben dem Abgeordnetenmandat zulässt (vgl. auch BVerfGE 40, 296 <318 f.>). Übt der Abgeordnete einen Beruf aus, kann das Nebeneinander von Mandat und Beruf den Abgeordneten generell oder von Fall zu Fall zu der Entscheidung nötigen, welche Aufgaben er vorrangig wahrnimmt. Die Antragsteller sind im Kern der Ansicht, der Abgeordnete unterliege insoweit von Verfassungs wegen keinerlei Beschränkungen; die Freiheit des Mandats umfasse das Recht des Abgeordneten zu freier Gestaltung von Mandat und Beruf. Die Antragsteller halten deshalb die Mittelpunktregelung für einen verfassungswidrigen Eingriff in den freiheitlichen Status des Abgeordneten. Dem kann nicht gefolgt werden.
- Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 GG. Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 <218>; 99, 19 <32>). Der Abgeordnete ist ? vom Vertrauen der Wähler berufen ? Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 <405>), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 <134>). Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 <314, 316>; 76, 256 <341>). Die Freiheit des Mandats ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind als solche Rechtsgüter anerkannt (vgl. BVerfGE 80, 188 <219>; 84, 304 <321>; 96, 264 <279>; 99, 19 <32>). Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein. Es entspricht dem Prinzip der repräsentativen Demokratie und liegt im konkreten Interesse des Wählers und der Bevölkerung insgesamt, dass der Abgeordnete sein ihm anvertrautes Amt auch tatsächlich ausübt. Nur so kann das Parlament möglichst vollständig, das heißt unter aktiver Teilnahme aller Abgeordneten seine Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 396 <405>; s. auch BVerfGE 102, 224 <237>). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt, dass auf der Ebene des Bundes die Tätigkeit des Abgeordneten zu einem Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert (vgl. BVerfGE 32, 157 <164> sowie schon BVerfGE 4, 144 <151>). In der Folgezeit ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat so stark gewachsen sei, dass der Abgeordnete in keinem Fall mehr seine Verpflichtungen mit der im Arbeitsleben sonst üblichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden bewältigen könne (vgl. BVerfGE 40, 296 <312 ff.>). Seitdem haben sich die Verhältnisse nicht in einer Weise gewandelt, die eine veränderte Einschätzung erlaubt oder gar erforderlich macht. Die Arbeit des Deutschen Bundestages hat im Gegenteil in den zurückliegenden Jahren an Komplexität noch erheblich zugenommen; das ist evident und schlägt sich in der zeitlichen Inanspruchnahme der Bundestagsabgeordneten nieder (vgl. Patzelt, Abgeordnete und Repräsentation, 1993, S. 451 und passim, wonach Bundestagsabgeordnete ihrem Mandat das Doppelte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit widmen). Mit dem repräsentativen Status des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 GG selbst sind folglich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird (vgl. BVerfGE 76, 256 <341 f.>). In Übereinstimmung damit verpflichtet § 13 Abs. 2 Satz 1 GO-BT die Mitglieder des Deutschen Bundestages, an dessen Arbeiten teilzunehmen. Das Mandat aus eigenem Entschluss nicht wahrzunehmen, ist mit dem Repräsentationsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 56, 396 <405>). Die Pflichtenstellung umfasst auch, dass jeder einzelne Abgeordnete in einer Weise und einem Umfang an den parlamentarischen Aufgaben teilnimmt, die deren Erfüllung gewährleistet. Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird (vgl. BVerfGE 32, 157 <164>). Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflichtenstellung des Abgeordneten nicht in Widerspruch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; auch nähert sie den Abgeordnetenstatus nicht in bedenklicher Weise demjenigen der Beamten an. Der Abgeordnete "schuldet", wie das Bundesverfassungsgericht in Abgrenzung zum Beamten betont hat, rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Freiheit sein Mandat wahr ( BVerfGE 76, 256 <341>). Er entscheidet in freier Eigenverantwortlichkeit über die Form der Wahrnehmung seines Mandats. Auch wenn der Abgeordnete, wie es in BVerfGE 40, 296
(312)heißt, theoretisch die Freiheit hat, seine Aktivitäten im Plenum, in Fraktion und Ausschüssen sowie im Wahlkreis "bis über die Grenze der Vernachlässigung seiner Aufgabe hinaus einzuschränken", er sich dies doch "aus den verschiedensten Gründen in der Praxis nicht leisten" kann, so steht er doch unter dem Gebot, dass die parlamentarische Demokratie einer höchst komplizierten Wirtschafts- und Industriegesellschaft vom Abgeordneten mehr als nur eine ehrenamtliche Nebentätigkeit, vielmehr den ganzen Menschen verlangt, der allenfalls unter günstigen Umständen neben seiner Abgeordnetentätigkeit noch versuchen kann, seinem Beruf nachzugehen (vgl. BVerfGE 40, 296 <313>). Die Freiheit des Abgeordneten gewährleistet nicht eine Freiheit von Pflichten, sondern lediglich die Freiheit in der inhaltlichen Wahrnehmung dieser Pflichten. Nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der Repräsentation steht im freien Ermessen des Abgeordneten (so zutreffend H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 48 Rn. 34). Bereits darin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Status des Abgeordneten und dem eines Beamten oder Arbeitnehmers - die Erfüllung der Pflichten des Abgeordneten entzieht sich einer Durchsetzung nach arbeits- oder beamtenrechtlichem Muster. Dass die Pflichten des Mandats heute die Abgeordneten zeitlich in einem Umfang in Anspruch nehmen, der bei vielen von ihnen die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst erheblich übersteigt, unterstreicht die Verschiedenheit der Rechtsstellung von Abgeordneten und Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256 <342>). 2. Die Antragsteller setzen dem ein Leitbild eines Abgeordneten entgegen, der, wie sie selbst, im wirklichen Leben stehend seine mandatsexternen Tätigkeiten frei gestalten und so effektiv wahrnehmen kann, dass er mit ihnen nachhaltig Einkünfte zu erzielen vermag und auf diese Weise Unabhängigkeit schöpft, nämlich Unabhängigkeit davon, dass er in Zukunft weiter Diäten beziehen wird, und damit Unabhängigkeit von Partei und Fraktion. Nach Ansicht der Antragsteller folgt dieses Leitbild nicht nur aus der freiheitlichen Verfassung des Grundgesetzes, sondern auch aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen funktionstüchtigen Bundestag. Sie sehen in der Bestimmung des § 44 a Abs. 1 Satz 1 AbgG, nach der die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht, einen mit diesem Leitbild unvereinbaren Eingriff in die Freiheit des Mandats, der über ihre eigene Betroffenheit hinaus zu einer dem Parlamentarismus abträglichen Verdrängung dieses Abgeordnetentypus aus dem Deutschen Bundestag führt. Die Argumentation der Antragsteller geht fehl.
- a)Die Annahme, ein freiberuflich oder unternehmerisch tätiger Abgeordneter entspreche in besonderer, geradezu prägender Weise dem verfassungsrechtlichen Leitbild des unabhängigen, nur seinem Gewissen unterworfenen Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), ist ohne tragfähige Grundlage.
- aa)Die Grundrechte können keine Handhabe bieten, den Honoratioren-Abgeordneten (vgl. BVerfGE 40, 296 <312>) als verfassungsrechtliches Leitbild wieder aufleben zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich Erwägungen, die Rechte- und Pflichtenstellung des Abgeordneten nicht nur aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen, sondern dafür auch auf Grundrechte zurückzugreifen, zu Recht nicht geöffnet (vgl. BVerfGE 94, 351 <365>; 99, 19 <29>). Dies hat seinen Grund nicht allein darin, dass die Fragen parlamentarischer Repräsentation und des Abgeordnetenstatus in den Art. 38 und Art. 48 GG eine staatsorganisatorische Regelung erfahren haben und sich der Beantwortung anhand grundrechtlicher Argumentationsfiguren entziehen (allenfalls für Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre hat der Senat daher eine Beachtung von Grundrechten neben dem Abgeordnetenrecht für möglich gehalten; vgl. BVerfGE 99, 19 <29>). Dahinter steht vielmehr auch die Einsicht in den - der Notwendigkeit eines funktions- und repräsentationsfähigen Parlaments folgenden - prinzipiellen Vorrang parlamentsrechtlich-funktioneller vor individualrechtlichen Gesichtspunkten bei der Bestimmung der verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Abgeordneten. Die Rechte des Abgeordneten richten sich nach den Erfordernissen demokratischer Repräsentation und stehen im Dienst der Erfüllung des Gemeinwohlauftrags des Deutschen Bundestages, nicht umgekehrt. Das freie Mandat ist ein zwar in der Gesellschaft verwurzeltes, aber innerhalb der Staatsorganisation wahrgenommenes Amt (vgl. BVerfGE 112, 118 <134>).
- bb)Die Sicht der Antragsteller ist bereits mit Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG schwer zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die der Bedeutung des Amtes angemessene Entschädigung soll dem Abgeordneten ermöglichen, als Vertreter des ganzen Volkes frei von wirtschaftlichen Zwängen zu wirken ("Vollalimentation"; vgl. BVerfGE 40, 296 <315 f.>; 102, 224 <239>). Das Grundgesetz geht also davon aus, dass die Unabhängigkeit der Abgeordneten durch die ihnen zustehende Entschädigung ausreichend gesichert wird. Aus welchem Grund das verfassungsrechtliche Leitbild des Abgeordneten in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gleichwohl auf eine darüber hinaus gehende Sicherung der Unabhängigkeit durch Gewährung besonderer Freiräume an bestimmte Berufsgruppen angelegt sein soll, erschließt sich nicht.
- cc)Soweit die Antragsteller die Unabhängigkeit der Abgeordneten von den politischen Parteien ins Feld führen, ist daran zu erinnern, dass die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt ist. Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann (vgl. BVerfGE 102, 224 <239>; 112, 118 <135>). Das besondere Spannungsverhältnis, das in der Doppelstellung des Abgeordneten als Vertreter des gesamten Volkes und zugleich als Exponenten einer konkreten Parteiorganisation liegt und in Art. 21 und Art. 38 GG erkennbar wird (vgl. BVerfGE 2, 1 <72 f.>), darf bei der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Leitbildes des Abgeordneten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Fraktionen nehmen im parlamentarischen Raum unabdingbare Koordinierungsaufgaben wahr, bündeln die Vielfalt der Meinungen zur politischen Stimme und spitzen Themen auf politische Entscheidbarkeit hin zu. Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (vgl. BVerfGE 102, 224 <239 f.>; 112, 118 <135>; 114, 121 <150>). Eine gewisse Bindekraft der Fraktionen im Verhältnis zum einzelnen Abgeordneten ist daher in einer repräsentativen Demokratie nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BVerfGE 10, 4 <14>). Andererseits erfordert die Freiheit des Mandats, dass der Abgeordnete seine Gewissensentscheidung im Konfliktfall auch gegen seine Fraktion behaupten kann und diese so genötigt wird, in ihrem internen Willensbildungsprozess seinen Standpunkt ernst zu nehmen. Daher haben Regelungen vor Art. 38 Abs. 1 GG keinen Bestand, die die Abhängigkeit des Abgeordneten von der politischen Gruppe, der er angehört, übermäßig verstärken. Hierher gehört etwa die systematische Ausdehnung von Funktionszulagen (vgl. BVerfGE 102, 224 <240 f.>). Zwar mindert jede vom Bundestagsmandat unabhängige Quelle gesicherter Einkünfte - sei es aus Beruf oder Vermögen - die Abhängigkeit des Abgeordneten von seiner Partei und Fraktion insofern, als sie ihn unabhängiger macht von der Aussicht, über die laufende Wahlperiode hinaus Abgeordnetendiäten zu beziehen, und damit auch von der Bereitschaft seiner Partei, ihm dazu zu verhelfen. Eine Verpflichtung, die rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen der Parlamentsarbeit vorrangig auf größtmögliche tatsächliche Unabhängigkeit der Abgeordneten von Partei und Fraktion auszurichten, besteht jedoch von Verfassungs wegen weder generell noch insoweit, als etwa eine möglichst geringe Angewiesenheit der Abgeordneten auf den Bezug von Diäten angestrebt werden müsste.
- dd)Die Komplexität der parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen (vgl. auch BVerfGE 114, 121 <157>) und Beziehungsgeflechte (vgl. Meessen, Beraterverträge und freies Mandat, in: Festschrift für Ulrich Scheuner zum 70. Geburtstag, 1973, S. 431 <444 f.>; Trute, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 74) lässt es im Übrigen nicht zu, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten in eine bestimmbare Relation zu seiner wirtschaftlichen Absicherung durch außerparlamentarische Verdienstmöglichkeiten zu setzen. Dies gilt zunächst insofern, als die für die Unabhängigkeit des Abgeordneten sicherlich in gewissem Umfang bedeutsame "Berufsfähigkeit", also die Fähigkeit, auch ohne politisches Mandat seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. Röttgen, Plenarprotokoll 15/184, S. 17399 B), nicht gleichgesetzt werden darf mit der Erwartung, Tätigkeiten in exakt gleicher Weise wie vor dem Eintritt in den Deutschen Bundestag fortführen oder nach dem Ausscheiden wiederaufnehmen zu können. Vor allem aber zielt die Verfassungsnorm des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie den Abgeordneten zum Vertreter des ganzen Volkes bestimmt und ihn in dieser Eigenschaft für weisungsfrei und nur seinem Gewissen unterworfen erklärt, auch auf Unabhängigkeit von Interessengruppen (vgl. aus der Diskussion im Parlamentarischen Rat, in der sich die Bestimmung, nach der die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind, gerade aus diesem Grund gegen Streichungsvorschläge durchgesetzt hat, Protokoll der Zweiten Sitzung des Kombinierten Ausschusses vom 16. September 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 13, Tb. I, 2002, S. 21 ff.). Dabei geht es nicht zuletzt um Unabhängigkeit von Interessenten, die ihre Sonderinteressen im Parlament mit Anreizen durchzusetzen suchen, die sich an das finanzielle Eigeninteresse von Abgeordneten wenden. Die Wahrung der Unabhängigkeit der Abgeordneten nach dieser Seite hin hat besonders hohes Gewicht; denn hier geht es um die Unabhängigkeit gegenüber Einwirkungen, die - anders als der Einfluss der Parteien und Fraktionen im Prozess der politischen Willensbildung - nicht durch Entscheidungen des Wählers vermittelt sind. Es spricht nichts dafür, dass insoweit ? gegenüber Dritten - die Unabhängigkeit beruflich selbstständig tätiger Abgeordneter grundsätzlich höher eingeschätzt werden müsste als die Unabhängigkeit von nebenher unselbstständig oder überhaupt nicht mehr beruflich tätigen Abgeordneten. Namentlich freiberufliche Tätigkeiten zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie besondere Unabhängigkeit nach dieser Richtung hin gewährleisteten. Ein großer Teil derer, die umgangssprachlich oft den freien Berufen zugeordnet werden, insbesondere ein großer Teil der Rechtsanwälte, übt die Tätigkeit nicht selbstständig, sondern als Angestellte von Sozietäten aus. Freiberuflich Tätige sind ferner nicht selten von einem oder einigen wenigen Auftraggebern oder einer Gruppe von Auftraggebern mit gemeinsamen Interessen wirtschaftlich abhängig. Sowohl Angestelltenverhältnisse im Bereich der freien Berufe als auch die freien Berufe selbst bieten vielfältige Möglichkeiten, politischen Einfluss durch ein Bundestagsmandat für die außerhalb des Mandats ausgeübte Berufstätigkeit gewinnbringend zu nutzen, und gerade von dieser Möglichkeit gehen besondere Gefahren für die Unabhängigkeit der Mandatsausübung und die Bereitschaft, das Mandat in den Mittelpunkt der Tätigkeit zu stellen, aus. Der Vortrag des Antragstellers zu 5) zeigt dies in exemplarischer Weise. Er hat in der mündlichen Verhandlung am Beispiel seiner eigenen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer großen internationalen Kanzlei, in die er nach seinem Rücktritt vom stellvertretenden Fraktionsvorsitz der CDU eingetreten ist, mit folgenden Worten erläutert, weshalb die Verpflichtung zur Offenlegung seiner beruflichen Einkünfte ihm nicht zumutbar sei: >>> Ich gehöre heute einer großen internationalen Anwaltssozietät an. Ich bin in dieser Sozietät auf, wie wir es etwas salopp sagen, ein halbes Dezernat gesetzt, das heißt, von mir wird nur die Hälfte der Arbeitszeit erwartet, die auch von den übrigen Partnern gleichen Status´ erwartet wird. Würde ich ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag, würde ich auf einen normalen Partnerstatus angehoben, mit entsprechenden Auswirkungen auf meine Einkünfte. ... Wir haben das Mandat für den Börsengang der RAG. Dieses Mandat haben wir bekommen, erstens weil wir es können, zweitens weil fast alle anderen großen Kanzleien conflicted waren, und drittens, weil ich in der Kanzlei bin. Aber in der Reihenfolge. Dieses Mandat haben wir bekommen im Frühjahr 2004, zu einem Zeitpunkt, wo über die Frage, ob dieses Unternehmen jemals an die Börse geht, überhaupt noch nirgendwo nachgedacht worden ist, außer in einem ganz kleinen Kreis in dem Unternehmen unter unserer Beteiligung. Wenn ich zu dem damaligen Zeitpunkt den Verhaltensregeln von heute unterlegen hätte, hätte ich veröffentlichen müssen - oder angeben müssen, zunächst dem Bundestagspräsidenten, und der hätte veröffentlichen müssen ? die Tatsache, dass ich einen Börsengang begleite, mit einer Branchenbezeichnung eines Unternehmens, das im Bereich der Chemieindustrie, der Kraftwerksindustrie und der Kohleförderung tätig ist. Da hätte niemand in Deutschland irgendwo googlen müssen, um festzustellen, um welches Unternehmen es sich handelt. Das Thema wäre sofort erledigt gewesen; ich hätte dieses Mandat entweder gar nicht annehmen dürfen, und wenn ich es angenommen hätte und den heute geltenden Regeln hätte nachkommen wollen und müssen, hätte ich unmittelbar danach das Mandat entzogen bekommen. ... Was habe ich daraus für Konsequenzen gezogen? Ich habe sehr frühzeitig wenigen Kollegen, aber Kollegen, die es wissen mussten, gesagt, dass ich mich an einer möglicherweise stattfindenden Gesetzgebung zum Thema Steinkohleausstieg nicht beteiligen werde, weil ich ? ich habe meine Meinung zu dem Thema nie geändert, auch im Zuge dieses Mandats nie geändert, aber weil ich den Anschein eines Konflikts vermeiden will, von vornherein erklärt, ich werde mich an Gesetzgebung zu diesem Thema nicht beteiligen, stehe aber gerne zur Verfügung, dem einen oder anderen auch den einen oder anderen Hinweis zu geben, was wir da eigentlich vorhaben. ... <<< Der Antragsteller zu 5) hat damit nicht nur deutlich gemacht, was ohnehin offensichtlich ist, dass nämlich die Mitarbeit eines Mitglieds ? besonders einen prominenten Mitglieds - des Deutschen Bundestages in einer Rechtsanwaltskanzlei für diese und für die potentiellen Mandanten mindestens unter anderem deshalb von Interesse ist, weil man sich von dessen politischen Erfahrungen, Verbindungen und Einflussmöglichkeiten etwas verspricht. Er hat auch dargestellt, dass die mit der Übernahme des geschilderten Mandats verbundene Interessenkonstellation ihn veranlasst hat, als Bundestagsmitglied einzelnen Kollegen gegenüber eine Art - parlamentsrechtlich nicht vorgesehener - Befangenheitserklärung dahingehend abzugeben, dass er sein Abgeordnetenmandat in der betreffenden Angelegenheit nicht mehr beziehungsweise nicht mehr in regulären Sitzungen, sondern nur noch in Hintergrundgesprächen mit dem "einen oder anderen" ausüben werde. Diese Schilderung verdeutlicht den guten Sinn einer gesetzlichen Regelung, die klarstellt, dass im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten das Abgeordnetenmandat zu stehen hat und der Abgeordnete daher verpflichtet ist, konkrete Interessenkonflikte, die sich für ihn aus entgeltlichen Tätigkeiten außerhalb des Mandats ergeben, durch Nichtübernahme der konfliktbegründenden Tätigkeit statt durch Nichtausübung des Mandats zu vermeiden.
- b)Der von den Antragstellern dem Gericht präsentierte Idealtypus des Abgeordneten hat auch nicht etwa im Hinblick auf das passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 und 2 GG) und dessen Sicherungen in Art. 48 GG oder ein Gebot repräsentativer Zusammensetzung des Deutschen Bundestages Verfassungsrang. Art. 48 GG will - gemeinsam mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ? sicherstellen, dass Vertretern aller Bevölkerungsschichten der Weg ins Parlament offen steht. Die Vorschrift gebietet jedoch nicht, das Abgeordnetenmandat von allen Verpflichtungen freizuhalten, die in tatsächlicher Hinsicht Angehörige verschiedener Berufsgruppen unterschiedlich belasten können, und bezweckt nicht die Gewährleistung eines repräsentativen Querschnitts aller Berufe im Parlament. Der Deutsche Bundestag ist kein ständisches Abbild der Bevölkerung (vgl. H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 48 Rn. 25; s. auch Zivier, Recht und Politik, 2005, S. 152 <156>). Anderes folgt auch nicht aus der mit dem freien Mandat verbundenen Vorstellung einer Rückkoppelung von Parlamentariern und Wahlvolk (vgl. BVerfGE 112, 118 <134>). Die Behauptung der Antragsteller, selbstständig und freiberuflich Tätige würden durch eine am Leitbild des Vollzeitabgeordneten orientierte Gesetzgebung mehr als andere Berufsgruppen am Zugang zum Parlament gehindert, erscheint bereits deshalb wenig plausibel, weil Freiberufler und Selbstständige in den Parlamenten nicht erkennbar unterrepräsentiert sind (vgl. die Angaben bei Patzelt, ZParl 1996, S. 462 <465> sowie insbesondere für den hohen Anteil von Rechtsanwälten im Deutschen Bundestag die im Internet veröffentlichte Berufestatistik des 16. Deutschen Bundestages). 3. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach niemand gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben, steht Regelungen nicht entgegen, mit denen der Gesetzgeber auf der Grundlage des Art. 38 Abs. 3 GG die verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten in Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisiert. Art. 48 GG enthält ergänzende Vorschriften zur Sicherung des passiven Wahlrechts und des freien Mandats, aber keine normativen Aussagen zu diesem selbst. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Regelungen der Pflichtenstellung des Abgeordneten sind keine nach Art. 48 Abs. 2 GG unzulässigen Behinderungen (vgl. BVerfGE 42, 312 <326 f.>; zum Ganzen H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 48 Rn. 22, 33). Die von den Antragstellern verfochtene Auslegung dieser Vorschrift als Benachteiligungsverbot in dem Sinne, dass der Deutsche Bundestag die Rechte und Pflichten der Abgeordneten nicht in einer Weise regeln darf, die im Hinblick auf eine Berufsausübung neben dem Mandat belastende Auswirkungen haben und damit das Interesse an der Übernahme eines Mandats vermindern könnten, kehrt die Rangfolge der Regelungsgehalte von Art. 38 und Art. 48 GG um und macht die Gestaltung des Parlamentsrechts abhängig von außerparlamentarischen Umständen. 4. Die von den Antragstellern angegriffene Bestimmung des § 44 a Abs. 1 AbgG ist mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Der Gesetzgeber durfte in Wahrnehmung seiner Kompetenz gemäß Art. 38 Abs. 3 GG das verfassungsrechtliche Leitbild des Abgeordneten in dem Sinne nachzeichnen, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 AbgG) und unbeschadet dieser Verpflichtung Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig bleiben (§ 44 a Abs. 1 Satz 2 AbgG).
- a)Der Gesetzgeber schließt mit der Mittelpunktregelung an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts an, dass das parlamentarische Mandat zu einem ? wenn auch temporären ? Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert ( BVerfGE 32, 157 <164>; vgl. auch 40, 296 <313>). Die Bestimmung soll die Wertigkeit der verfassungsrechtlichen Pflicht der Abgeordneten verdeutlichen, die in der Vertretung des ganzen Volkes besteht und neben der die Ausübung von Tätigkeiten neben dem Mandat in den Hintergrund tritt ( BTDrucks 15/5671, S. 4 ). Diese Begründung folgt den im Kern übereinstimmenden Äußerungen der Sachverständigen in der Kommission des Ältestenrates für die Rechtsstellung der Abgeordneten. Der Sachverständige Professor Meyer hat darauf hingewiesen, dass die Regelung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge und daher verfassungsrechtlich unbedenklich sei (Protokoll der 5. Sitzung der Kommission des Ältestenrates für die Rechtsstellung der Abgeordneten am 21. April 2005, S. 2 f.; vgl. auch aus der Plenardebatte des Deutschen Bundestages Plenarprotokolle 15/182, S. 17254 D und 15/184, S. 17401 C sowie die Charakterisierung der Mittelpunktregelung durch den damaligen Vorsitzenden der Kommission und he