Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung unterliegt auch dann, wenn es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Erstattung der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO führt nicht zu einer Hemmung der Verfjährung. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Der Streitwert wird auf 871,52 € festgesetzt. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellung einer Masseverbindlichkeit aus einem Sozialplan. Der Kläger war bis zum 31.12.2002 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg in dem Insolvenzverfahren Aktenzeichen (Bl. 22 f. d.A.) am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zugleich zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 12.09.2002 (Bl. 24 d.A.) dem Amtsgericht Duisburg die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an. Am 13.11.2002 schloss die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten mit dem Konzernbetriebsrat der C. einen Sozialplan ab. Hinsichtlich des Inhalts dieses Sozialplans wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 14 - 21 d.A.) verwiesen. Der Kläger meldete seine möglichen Ansprüche aus dem Sozialplan nicht beim Beklagten an. Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 hat er Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm gegen den Beklagten eine Masseforderung aus dem Sozialplan zusteht. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012 hat er seinen unzulässigen Antrag vom 27.12.2011 näher konkretisiert und im Kammertermin am 08.03.2012 korrigiert. Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2012 hat er die Klage um einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass die im Klageantrag genannte Sozialplanforderung nicht verfallen sind, erweitert. Der Kläger meint, dass seine Masseforderung auf Zahlung einer Sozialplanabfindung, die sich auf 8.715,19 € belaufe, nicht verjährt sei. Im Schriftsatz vom 04.04.2012 beruft sich der Kläger u.a. darauf, dass dem Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, weil dieser an den Sozialplanverhandlungen teilgenommen habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass seine Forderung angemeldet werde. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass für ihn gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der C. eine Masseforderung in Höhe von 8.715,19 € aus dem Sozialplan zwischen C. und dem Konzernbetriebsrat der Babcock C., Duisburger Straße 375, 46049 Oberhausen besteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er vertritt die ausführlich begründete Auffassung, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO keine Auswirkung auf den Eintritt der Verjährung hat. Er meint, dass es ihm gemäß § 242 BGB nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wegen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.04.2012 wiederzueröffnen war. Die Kammer hat am 17.04.2012 über die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung beraten. Sie hat keinen Grund für eine Wiederöffnung der Verhandlung gesehen. Eine Wiederöffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 3 ZPO scheidet aus, weil die dort normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Klageforderung verjährt ist, und dass deshalb die Klage abzuweisen ist. Dieser Hinweis wurde protokolliert. Eine Wiederöffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht angezeigt, weil sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 04.04.2012 keine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung des Rechtsstreits oder zur Durchführung einer Beweisaufnahme ergibt. II. Der Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 09.12.2011 i.d.F. vom 08.03.2012 ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1.) Der Feststellungsantrag von 09.02.2012 i.d.F. vom 08.03.2012 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die behauptete Sozialplanforderung beziffert. Er hat den Sozialplan hinreichend genau bezeichnet. Dass der Kläger nicht das Datum des Sozialplans in den Feststellungsantrag aufgenommen hat, ist unschädlich. Es existiert, soweit ersichtlich, nur ein Sozialplan, der im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Konzernbetriebsrat der C. abgeschlossen wurde. Zudem hat der Kläger den Sozialplan vom 13.11.2002, aus dem er seinen Anspruch herleitet, zur Akte gereicht. Damit ist klar, dass der Kläger seinen Feststellungsantrag auf eben diesen Sozialplan bezieht. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger behauptet, eine Masseforderung gegen den Beklagten aus dem Sozialplan zu haben. Dies ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte bestreitet das Bestehen dieses Anspruchs. Mit der Feststellungsklage kann der Streit der Parteien rechtskräftig geklärt werden. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen des Vorranges der Leistungsklage unzulässig. Bei dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sozialplanabfindung handelt es sich gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO um eine Masseverbindlichkeit, da der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO ist eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig. Einer Leistungsklage auf Zahlung einer Abfindung, die sich aus einem Sozialplan ergibt, den der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen hat, fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Aus einem entsprechenden Urteil könnte nämlich nie vollstreckt werden. Der Arbeitnehmer kann deshalb nur eine Feststellungsklage erheben (so BAG, Urteil vom 21.01.2010 - 6 AZR 785/08 - in: NZA 2010, Seite 546 - 547 m.w.N.). 2.) Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine durchsetzbare Masseforderung in Gestalt der Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 13.11.2002. Der Anspruch des Klägers ist verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Masseforderung des Klägers ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, so dass die Klage abzuweisen war. a.) Die Verjährung beurteilt sich vorliegend gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB, da die Sozialplanforderung aus dem Sozialplan vom 13.11.2002 ersichtlich erst nach dem 01.01.2002 fällig geworden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Ansprüche auf Zahlung einer Sozialplanabfindung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - in: NZA 2007, Seite 825 - 829). Die Verjährungsfrist des § 195 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn es sich beim dem Sozialplananspruch um eine Masseforderung handelt. b.) Die Verjährung des Anspruchs des Klägers wurde gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 in Lauf gesetzt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was wiederum grundsätzlich voraussetzt, dass der Anspruch fällig ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 199 BGB Rdnr. 3). Ein Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung wird, wenn eine Fälligkeitsregelung im Sozialplan fehlt, regelmäßig am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (vgl. BAG Urteil vom 30.03.2004 - 1 AZR 85/04 - in: EZA § 112 BetrVG 2001 Nr. 10 m.w.N.). Da der Kläger gegen die offenbar erfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, ist er mit Ablauf des 31.12.2002 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Sozialplan für diesen Fall keine Fälligkeitsregelung vorsieht, wurde der Abfindungsanspruch am 01.01.2003 fällig. Der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt. Die Fälligkeit von Masseverbindlichkeiten richtet sich allein nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (vgl. Braun/Bäuerle, InsO, 3. Aufl., § 53 Rdnr. 7; LAG Hamm, Urteil vom 12.08.2009 - 4 Sa 80/08 - n.v. m.w.N.). Der Kläger hatte am 01.01.2003 Kenntnis von den Tatsachen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung begründen, so dass in diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Die Verjährungsfrist wurde daher mit dem 01.01.2004 in Lauf gesetzt. Die Verjährungsfrist endete mit dem Ablauf des 31.12.2006. Der Kläger ist bis zur Erhebung seiner Klage vom 27.12.2011 untätig geblieben. c.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gehemmt. aa.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Der Kläger hat erst weit nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mit Schriftsatz vom 27.12.2011, Klage auf Feststellung erhoben, dass ihm gegen den Beklagten eine Sozialplanforderung als Masseverbindlichkeit zusteht. bb.) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht durch die mit Schreiben vom 12.09.2002 erstattete Masseunzulänglichkeitsanzeige gehemmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.