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BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvR 182/09

gesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung s

Art. 1§ 3 Abs.

2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des Ausweitungsgesetzes. Die Beschwerdeführer zu VI. beschränken ihren Antrag ebenfalls auf die genannten Vorschriften. bb) Die Beschwerdeführer zu III. und VI. legen übereinstimmend dar, dass Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2 des Ausweitungsgesetzes das demokratische Mehrheitsprinzip verletzten, weil der Deutsche Bundestag gezwungen werde, gegen den Willen der Mehrheit Subsidiaritätsklage zu erheben. Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 des Ausweitungsgesetzes seien ebenfalls nicht mit dem Demokratieprinzip, soweit Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG es für unantastbar erkläre, vereinbar. Dem Deutschen Bundestag werde das Ablehnungsrecht nach Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon in den Fällen genommen, in denen sich der Schwerpunkt der Initiative des Europäischen Rates auf die konkurrierende Gesetzgebung beziehe oder in denen sich ein Schwerpunkt nicht eindeutig feststellen lasse. Art. 1 Nr.

Art. 1

§ 5 des Ausweitungsgesetzes verletzten das Prinzip der demokratischen Repräsentation schließlich dadurch, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages auf den Europaausschuss übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer zu III. trägt vor, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht schließe es zumindest nicht aus, dass sich aus Art. 38 GG auch ein subjektives Recht auf Beachtung des Demokratieprinzips innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergebe. Das Recht bestehe jedenfalls soweit, als das durch Art. 38 GG garantierte Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt mittelbar betroffen sei. Die Beschwerdeführer zu VI. argumentieren, dass sich die Beschwerdebefugnis für die Begleitgesetzgebung aus dem Sachzusammenhang ergebe. Ohne das Zustimmungsgesetz entfalle der Sinn der Begleitgesetzgebung. Zustimmungsgesetz und Begleitgesetzgebung müssten deshalb verfassungsprozessual als Einheit betrachtet werden. Hieraus folge unter anderem, dass die Begleitgesetzgebung ebenso wie das Zustimmungsgesetz ausnahmsweise bereits vor Ausfertigung und Verkündung angegriffen werden könnte. cc) Der Beschwerdeführer zu III. macht in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2008 schließlich eine Verletzung von Art. 20 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG durch die Begleitgesetzgebung geltend. In seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 beschränkt er seinen Antrag auf einzelne Bestimmungen der Begleitgesetzgebung, nämlich Art. 1 Nr. 1 und Nr.

Art. 1§ 3 Abs.

2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des Ausweitungsgesetzes, und nimmt von seiner Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG Abstand. Zur Begründung führt er aus, dass die Unvereinbarkeit der genannten Bestimmungen der Begleitgesetzgebung mit dem Demokratieprinzip auch über Art. 20 Abs. 4 GG geltend gemacht werden könne.

  1. Die Antragsteller in den Organstreitverfahren greifen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, der Antragsteller zu I. zusätzlich die Begleitgesetzgebung an. a) Der Antragsteller zu I. ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und zugleich der Beschwerdeführer zu III. Er beantragt in seiner Antragsschrift vom
  2. Mai 2008 zunächst festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz und die Begleitgesetzgebung gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 GG, verstoßen und nichtig sind. Als Antragsgegner benennt er den Bundespräsidenten, den Deutschen Bundestag und die Bundesrepublik Deutschland. In seinem Schriftsatz vom
  3. Oktober 2008 fasst er den Antrag neu. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon, Art. 1 Nr. 1 und Nr.

Art. 1§ 3 Abs.

2, § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 sowie § 5 des Ausweitungsgesetzes gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen und den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzen. Von der Rüge eines Verstoßes auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG nimmt er Abstand. Als Antragsgegner werden der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung genannt. Der Antragsteller zu I. trägt vor, dass er als Abgeordneter des Deutschen Bundestages durch das Zustimmungsgesetz und durch die Begleitgesetzgebung in seinem Statusrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt sei. Werde dem einzelnen Bürger durch Art. 38 Abs. 1 GG das subjektive Recht verliehen, an der Wahl des Deutschen Bundestages teilzunehmen und dadurch an der Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen, müsse dies erst recht für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gelten. Deren Status werde ebenfalls durch Art. 38 Abs. 1 GG geregelt. Würden die Aufgaben und Befugnisse des Deutschen Bundestages durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union ausgehöhlt, berühre dies nicht nur die Möglichkeit des einzelnen Wählers, an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt mitzuwirken. Es berühre in noch viel größerem Maße die Möglichkeit des Abgeordneten, das Volk bei der Ausübung der Staatsgewalt zu repräsentieren und bei der Gesetzgebung sowie bei der Kontrolle der Regierung demokratische Legitimation hervorzubringen. Der Antragsteller zu I. begründet die Verletzung in seinem Statusrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG alternativ damit, dass er als ?Organwalter? eines Verfassungsorgans dafür verantwortlich sei, dass der Deutsche Bundestag nicht ultra vires handele. Der Bundestag dürfe keine Gesetze beschließen, die seine Befugnisse überschritten. Er dürfe solche Beschlüsse jedenfalls dann nicht fassen, wenn diese Gesetze dazu beitrügen, den vom Grundgesetz verfassten Staat aufzugeben oder wesentlich in seiner Staatlichkeit einzuschränken. Außerdem macht der Antragsteller zu I. sinngemäß geltend, dass seine Mitwirkungsrechte als Abgeordneter des Deutschen Bundestages nach Art. 38 Abs. 1 GG im Gesetzgebungsverfahren verkürzt worden seien. Von einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermöglicht hätte, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen, könne keine Rede sein. Dem Status eines Abgeordneten sei nicht damit Genüge getan, dass er seine verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Bundestagsdebatte mit einer Zwischenfrage nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) habe äußern können. Ebenso wenig reiche es aus, eine Erklärung zur Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes verlesen zu können.

  1. b)Die Antragstellerin zu II., eine Fraktion des Deutschen Bundestages, beantragt in Prozessstandschaft für den Deutschen Bundestag festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Sie benennt in ihrer Antragsschrift keinen Antragsgegner. Die Antragstellerin zu II. begründet ihren Antrag damit, dass das Zustimmungsgesetz demokratische Entscheidungsbefugnisse über das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG zulässige Maß hinaus übertrage. Das Demokratieprinzip werde, soweit es nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar sei, in mehrfacher Hinsicht verletzt. Auf die insoweit identische Argumentation der Beschwerdeführer zu V. wird verwiesen (siehe oben A. II. 1.
  2. c)bb). Darüber hinaus macht die Antragstellerin zu II. geltend, dass der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz der Parlamentsarmee dadurch ausgehöhlt werde, dass der Deutsche Bundestag seine Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz der deutschen Streitkräfte für den Bereich europäischer Kriseninterventionen verliere. Nach Art. 42 Abs. 4 EUV-Lissabon würden Beschlüsse über die Einleitung einer Mission, wozu die Mitgliedstaaten nach Art. 42 Abs. 3 EUV-Lissabon eigene Streitkräfte bereitstellen müssten, einstimmig vom Rat erlassen. Ein Hinweis darauf, dass der Beschluss im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu fassen sei, fehle jedoch. Zwar ließe sich argumentieren, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt nicht durch das Zustimmungsgesetz aufgehoben werde und die deutschen Regierungsvertreter im Rat die Zustimmung des Deutschen Bundestages einholen müssten, bevor sie im Rat eine Beteiligung deutscher Streitkräfte an einer Mission zusagten. Dies würde jedoch zu einem Systembruch führen, da die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Rat regelmäßig in die Regierungskompetenz falle. III. 1. Zu den Verfassungsbeschwerden zu III. und V. haben der Deutsche Bundestag (a), die Bundesregierung (
  3. b)und der Bundesrat (
  4. c)schriftlich Stellung genommen. Die Bundesregierung und der Bundesrat haben in ihre Stellungnahme zusätzlich die Verfassungsbeschwerde zu IV. einbezogen. Der Landtag von Baden-Württemberg (
  5. d)beschränkt seine Stellungnahme auf die Verfassungsbeschwerden zu III. und IV.
  6. a)Der Deutsche Bundestag vertritt die Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerden zu III. und V. unzulässig (
  7. aa)und unbegründet (
  8. bb)sind.
  9. aa)Die auf Art. 38 GG gestützte Beschwerdebefugnis gegen Integrationsakte nach Art. 23 Abs. 1 GG sei auf Fälle beschränkt, in denen das Demokratieprinzip im nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Umfang offensichtlich und schwerwiegend verletzt sei. Dies hätten die Beschwerdeführer zu III. und V. nicht substantiiert dargelegt. Art. 20 Abs. 4 GG trage die Verfassungsbeschwerde zu III. ebenfalls nicht. Da ein offensichtliches Versagen der Verfassungswahrung und -verteidigung durch die dazu berufenen Staatsorgane nicht festgestellt werden könne, liege keine Widerstandslage vor. Ein eigenständiges Rechtsmittel, das neben der Verfassungsbeschwerde bestünde, könne aus Art. 20 Abs. 4 GG nicht abgeleitet werden. Ferner sei eine Verletzung der Beschwerdeführer zu III. und V. in Art. 1 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Die Menschenwürde sei auch auf europäischer Ebene als unantastbar gewährleistet. Darüber hinaus dispensiere die Grundrechtecharta die Grundrechte des Grundgesetzes nicht. Schließlich habe der Beschwerdeführer zu III. die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Begleitgesetzgebung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
  10. bb)Die Verfassungsbeschwerden zu III. und V. seien jedenfalls unbegründet, da der Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dabei ist der Deutsche Bundestag der Auffassung, dass der sachliche Prüfungsumfang der Verfassungsbeschwerden auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Neuerungen beschränkt sei. Der Integrationsprozess als solcher könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht gebe es eine res iudicata und eine Entscheidung im Hinblick auf die Entwicklung über die Verträge von Amsterdam und von Nizza sei wegen § 93 BVerfGG ausgeschlossen.

(1)Art. 38 GG sei durch das Zustimmungsgesetz nicht verletzt. Soweit der Vertrag von Lissabon neue Zuständigkeiten der Europäischen Union begründe oder einzelne Politikbereiche aus der intergouvernementalen Zusammenarbeit in die Gemeinschaftsmethode überführe, würden die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen der Übertragbarkeit von Hoheitsbefugnissen nicht überschritten. Die Mitgliedstaaten erlitten nur einen geringen Kompetenzverlust und erhielten im Gegenzug neue Handlungsspielräume und politische Gestaltungsmöglichkeiten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zum normalen Entscheidungsverfahren im Rat werde. Das Mehrheitsverfahren und damit die Möglichkeit, im Rat überstimmt zu werden, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) akzeptiert. Den Mitgliedstaaten stünden weiterhin substantielle Zuständigkeiten zu. Die Bereiche der inneren und äußeren Sicherheit sowie die Verteidigungspolitik verblieben gänzlich im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, ebenso wie die Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungspolitik. Auch ein möglicher Anspruch aus Art. 38 GG auf demokratische Legitimation der Europäischen Union sei nicht verletzt. Die demokratische Legitimation des Rates beruhe zum einen auf der verfassungsrechtlichen Basis, welche die Entscheidungsverfahren des Rates regle, zum anderen auf dem im Rat stattfindenden Diskurs. Das Europäische Parlament vermittle ebenfalls demokratische Legitimation. Dem stehe die fehlende Erfolgswertgleichheit bei der Wahl des Europäischen Parlaments nicht entgegen; diese sei vielmehr Konsequenz der auf den Mitgliedstaaten aufbauenden besonderen Struktur der Europäischen Union, die besondere Formen der demokratischen Repräsentation beinhalte. Der Vertrag von Lissabon stärke die demokratische Legitimation nicht nur durch die Aufwertung des Europäischen Parlaments, sondern auch durch die erhöhte Öffentlichkeit der Ratssitzungen sowie die Einführung des Frühwarnsystems zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Zudem werde die Stellung des Deutschen Bundestages durch den Vertrag von Lissabon verbessert. Der Vertrag von Lissabon verleihe der Europäischen Union keine Kompetenz-Kompetenz. Die Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV könne nicht als unbegrenzte Kompetenzerweiterungskompetenz verstanden werden; Art. 311 AEUV gehe nicht über die bisherige Regelung zur Beschaffung von Eigenmitteln hinaus. Ebenso wenig werde durch die Vorschriften über die vereinfachte Vertragsänderung oder die Regelungen, die den Übergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat beträfen, eine Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union begründet. Die betreffenden Vertragsänderungen würden von den Vorschriften vielmehr vorweggenommen. Inhalt und Modalitäten der Beschlussverfahren seien hinreichend bestimmt festgelegt.
(2)Eine Verletzung des Grundsatzes der souveränen Staatlichkeit liegt nach Ansicht des Deutschen Bundestages ebenfalls nicht vor. Das Grundgesetz garantiere die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Form der offenen Staatlichkeit, wie sie unter anderem in der Präambel des Grundgesetzes sowie in den Art. 23 bis Art. 25 GG angelegt sei. Demzufolge sei die europäische Integration vom Grundgesetz nicht nur gestattet, sondern gewollt. Eine eigene Staatlichkeit der Europäischen Union begründe der Vertrag von Lissabon nicht. Die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union beinhalte dies ebenso wenig wie die Verbindung von Gemeinschafts- und Unionsrecht. Im Übrigen werde die Trennung in supranationale und intergouvernementale Tätigkeitsgebiete nicht aufgegeben. Die Bezugnahme auf die Unionsbürgerinnen und -bürger in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon hebe deren Stellung als Legitimationssubjekt der Europäischen Union hervor, ohne ein europäisches Volk zu konstituieren. Der in der Erklärung Nr. 17 angesprochene Anwendungsvorrang des Unionsrechts verleihe der Union keine Staatlichkeit, sondern verdeutliche allein den Charakter der Europäischen Union als Rechtsgemeinschaft. Die nicht zum normativen Bestandteil des Vertrags gehörende Erklärung ändere die bisherige Rechtslage nicht und führe nicht zu einer grundsätzlichen Überordnung des Unionsrechts über die nationale Verfassung. Das Austrittsrecht stehe der Annahme von Staatlichkeit der Europäischen Union entgegen; die Europäische Union habe keine Befugnis, Zwangs- oder Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.
(3)Eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips sei gleichfalls nicht gegeben. Weder begründe der Vertrag von Lissabon eine Exekutivgesetzgebung der Bundesregierung, noch eröffne er neue Möglichkeiten für das, was der Beschwerdeführer als ?Spiel über die Bande? bezeichne. Gerade solche Verhaltensweisen könnten aufgrund der neuen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Ratssitzungen und der verstärkten Kontrollrechte der Parlamente nach dem Subsidiaritätsprotokoll besser verhindert werden.
(4)Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde zu III. auch im Hinblick auf die angegriffenen Begleitgesetze unbegründet. Dass der Deutsche Bundestag nach Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes und Art. 1 § 3 Abs. 2 des Ausweitungsgesetzes auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet werden könne, Subsidiaritätsklage zu erheben, verletze das Demokratieprinzip nicht. Die Regelung sei Ausdruck des jeder funktionierenden Demokratie innewohnenden Minderheitenschutzes. Die in Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes sowie Art. 1 § 4 Abs. 3 und Abs. 6 des Ausweitungsgesetzes betreffend die Ausübung des Ablehnungsrechts nach Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon getroffene Regelung entspreche der innerstaatlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundestag und Bundesrat sowie dem Bundesstaatsprinzip. Die in Art. 1 Nr.

Art. 1

§ 5 des Ausweitungsgesetzes vorgesehene Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Europaausschuss vermöge schon deshalb eine Rechtsverletzung nicht zu begründen, weil allein durch diese Bestimmungen keine Übertragung von Befugnissen stattfinde, der Bundestag hierzu vielmehr nur ermächtigt werde.

  1. b)Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerden zu III., IV. und V. unzulässig (aa), in jedem Fall aber unbegründet seien (bb).
  2. aa)Die Verfassungsbeschwerden seien bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu III., IV. und V. durch das Zustimmungsgesetz sowie die Begleitgesetzgebung nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Art. 38 GG betroffen seien. Vor ihrem Inkrafttreten stelle die Begleitgesetzgebung zudem einen untauglichen Angriffsgegenstand dar, da diese - anders als das Zustimmungsgesetz - erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könne. Die Rügen der Beschwerdeführer zu III. und V. aus Art. 1 Abs. 1 GG und des Beschwerdeführers zu III. aus den übrigen Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrechten seien ohne Substanz. Die Menschenwürde sei nach der Grundrechtecharta unantastbar, und die Unionsgrundrechte im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta würden parallel zu den Grundrechten des Grundgesetzes angewendet. bb)

(1)Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon sei insbesondere mit dem Demokratieprinzip vereinbar. Die Stellung des Rates im Rechtssetzungsverfahren und die damit verbundene eingeschränkte Repräsentation der tatsächlichen Bevölkerungszahlen seien nicht zu beanstanden. Sie seien der Besonderheit der Europäischen Union als Staatenverbund geschuldet. Das Europäische Parlament spiele eine bedeutsame Rolle im Rahmen der europäischen Gesetzgebung, die durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens weiter gestärkt werde. Dass bei der Wahl des Europäischen Parlaments das Prinzip der Gleichheit aller Bürger nur unzureichend verwirklicht sei, folge aus der Notwendigkeit, dieses Prinzip im Lichte der Gleichheit aller Staaten anzupassen. Der Vertrag von Lissabon ermögliche keine Vertragsänderung ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland. Ein Beschluss des Europäischen Rates nach Art. 48 Abs. 6 UAbs. 2 EUV-Lissabon setze nach Art. 59 Abs. 2 GG ein Zustimmungsgesetz des Bundestages voraus. Auch im Rahmen des in Art. 48 Abs. 7 EUV-Lissabon ermöglichten Übergangs von der Einstimmigkeit zum Verfahren der qualifizierten Mehrheit stehe der Bundesrepublik Deutschland ein Vetorecht zu.
(2)Der Vertrag von Lissabon führe weder zur Bildung eines Unionsstaates noch schwäche er die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Er vermeide jegliche terminologische Anlehnung an Staatlichkeit, und auch die Anerkennung von Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union liefere hierfür kein Indiz. Das freie Austrittsrecht bestätige den Fortbestand staatlicher Souveränität. Die Mitgliedstaaten blieben die ?Herren der Verträge? und hätten der Europäischen Union keine Kompetenz-Kompetenz eingeräumt. Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung beanspruche weiterhin Geltung. Der Gebrauch der Flexibilitätsklausel werde durch den Vertrag von Lissabon materiellen Anforderungen und prozessualen Sicherungsmechanismen unterworfen. Der Europäischen Union würden kaum neue substantielle Befugnisse übertragen. Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hätten auch nach der Aufhebung der Zweiteilung von Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft keine supranationale Qualität. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinträchtige die Gebietshoheit der Mitgliedstaaten nicht, sondern gewährleiste die in eine

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