1 Satz 2 SGB X handelt, bei denen im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nur als Ausnahme zum in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Regelfall Ermessen auszuüben ist. Die Kammer lässt es an dieser Stelle ausdrücklich dahin stehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB X erfüllt sind, insbesondere, ob die (materiellen) Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 4 SGB X vorliegen, weil sich die verstorbene Mutter des Klägers dessen schuldhaftes Verhalten analog § 278 BGB bzw. dessen Wissen analog § 166 BGB (näher hierzu Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 48 Rdnr. 65 und 67) zurechnen lassen muss. Denn jedenfalls sind die angefochtenen Bescheide über die bereits aus o.g. Gründen folgende Rechtswidrigkeit hinaus auch wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen atypischen Ausnahmefall handelt, bei dem im Gegensatz zu den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X normierten Regelfällen Ermessen auszuüben ist (allgemein hierzu BSG 26.6.1986 – 7 Rar 126/84). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Erforderlich ist für eine Atypik, dass die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den in den Nummern 1 bis 4 angeführten Tatbeständen signifikant abweichen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2006 – L 13 R 263/05 ). Dies ist hier der Fall. Zwar unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des SG Aachen vom 20.04.2007 (Az. S 6 R 230/06) zu Grunde lag. Denn in jenem Fall war der auf Erstattung von Sozialleistungen in Anspruch genommene Erbe nicht derjenige, dem schuldhaftes Verhalten vorgeworfen worden war. Gleichwohl weicht auch die hier zu beurteilende Konstellation von den in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X genannten Tatbeständen signifikant ab. Denn es wird nicht lediglich das Verhalten des Vertreters dem Leistungsempfänger zugerechnet, mit der Folge, dass der Leistungsempfänger bei schuldhaftem Vertreterhandeln die Konsequenzen tragen muss. Vielmehr haftet der Vertreter selbst, weil er hier zugleich Erbe der Leistungsempfängerin ist. War demnach Ermessen auszuüben, so erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten als fehlerhaft. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Ausübung von Ermessen lediglich einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Ausübung des Ermessens ist daher nur auf sog. Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch [zur Typologie etwa BSG, Urteil vom 14.12.1994 – 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr.1 ; BSG 18.3.2008 – B 2 U 1/07 R = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1 ]) hin überprüfbar. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hatte, wie die Entscheidungsgründe der angefochtenen Bescheide zeigen. Auch hat sie nicht von einer Rechtsfolge Gebrauch gemacht, welche nicht von der (richtigen) Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gedeckt war. Fälle des Ermessensnichtgebrauchs bzw. der Ermessensüberschreitung sind demnach nicht gegeben. Jedoch hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen in einer Weise ausgeübt, welche dem Zweck der Ermächtigung nicht gerecht wird, § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Denn die von ihr getroffene Interessenabwägung identifiziert nicht einzelfallbezogen die hier abzuwägenden Interessen, sondern beschränkt sich auf formelhafte Wendungen (dazu, dass dies zur Ermessensfehlerhaftigkeit führt, etwa BSG, Urteil vom 11.6.2003 – B 5 RJ 28/02 R = juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 14.11.1985 – 7 RAr 123/84 = juris Rdnr. 52; BSG, Urteil vom 23.9.1997 – 2 RU 44/96 =
29). Abgesehen davon, dass ein Bezug zum konkreten Fall fehlt, hat sie gewichtige Aspekte wie den, dass der Kläger überhaupt nur aufgrund seiner Stellung als Erbe seiner Mutter in Anspruch genommen wird, völlig außer Acht gelassen. Da in die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu treffende Abwägung sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalles einzustellen sind (dazu nur BSG, Urteil vom 14.11.1985 – 7 RAr 123/84 = BSGE 59,157 ff.; BSG, Urteil vom 17.10.1990 – 11 RAr 3/88 =
Angesichts dieser mehrfachen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide lässt es die Kammer im weiteren dahin stehen, ob die Beklagte auch aufgrund der am 31.01.2012 getroffenen schriftlichen Vereinbarung gehindert war, den Kläger auf Erstattung von Sozialleistungen, welche seine Mutter erhalten hat, in Anspruch zu nehmen. Waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben, liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X für eine Erstattung der erbrachten Leistungen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Denn das die getroffene Entscheidung basiert im Wesentlichen auf den Gegebenheiten des konkreten Falles. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche über den Fall hinaus Bedeutung erlangen (könnten) sind nicht ersichtlich. Permalink: http://openjur.de/u/590833.html Kommentare
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