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VG München, Beschluss vom 12.11.2012 - M 24 S 12.4981

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner den Antragsteller an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten kann, die dem Antragsgegner vom computergestützten Verteilungssystem des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) benannt worden ist. Mit Schriftsatz vom

  1. März 2012 (Bl. 8 der Verwaltungsakte – d.A.), beim Antragsgegner eingegangen am
  2. März 2012, kündigte die bereits im Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte an, dass der Antragsteller einen Asylantrag stellen werde und beantragte dessen Zuweisung zu einer Clearingstelle im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Am
  3. März 2012 meldete sich der Antragsteller beim Antragsgegner als Asylsuchender, wobei er als Geburtsdatum den
  4. Februar 1995 angab (Bl. 3 d.A.). Ihm wurde am gleichen Tag vom Antragsgegner eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ausgestellt (Bl. 1 d.A.), in der unter der Rubrik „Zuständige Aufnahmeeinrichtung“ unter anderem eine Adresse im Bereich des Antragsgegners und das Wort „Sonderaufnahme“ aufgeführt sind. Mit Bescheid vom ... März 2012 (Bl. 6 d.A.) wurde die Inobhutnahme des Antragstellers in einer Jugendhilfeeinrichtung, die wegen seiner von ihm vorgetragenen Minderjährigkeit zunächst vorgesehen war, vom Antragsgegner beendet und legte dabei ein geschätztes Lebensalter von mindestens 18 Jahren (Geburtstag spätestens am 31.12.1993) zugrunde. Am gleichen Tag wurde auf der BÜMA vom 20.03.2012 vom Antragsgegner handschriftlich als „fiktives Geburtsdatum“ der
  5. Dezember 1993 vermerkt (vgl. Bl. 1 d.A.). Am
  6. März 2012 wurde vom Antragsgegner eine weitere – vorliegend streitgegenständliche – BÜMA (Az. II A 1001 (V)) erstellt (Bl. 10 d.A.). Darin wird unter anderem als Geburtsdatum des Antragstellers der
  7. Dezember 1993 aufgeführt und ihm unter der Rubrik „Zuständige Aufnahmeeinrichtung“ zwar eine Aufnahmeeinrichtung im Bereich des Antragsgegners zugewiesen, jedoch als „Verteilungsort“ ... bezeichnet. Dabei findet sich unter anderem folgender Text: „Der Aufenthalt ist bis zu einer anderen Entscheidung auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beschränkt. Der Asylsuchende hat sich unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben.“ In einem in englischer Sprache verfassten weiteren Schreiben vom
  8. März 2012 (Bl. 14 d.A.) wurde der Antragsteller unter anderem gebeten, sofort bei der Aufnahmeeinrichtung ... zu erscheinen. Nachdem die Bevollmächtigte mit Schriftsatz ebenfalls vom
  9. März 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt hatte, den Antragsteller als unbegleiteten, minderjährigen Flüchtling anzuerkennen und wieder in einer adäquaten Einrichtung unterzubringen (vgl. Bl. 22 d.A.), teilte das beklagte Land der Aufnahmeeinrichtung ... mit Schreiben vom
  10. März 2012 (Bl. 23 d.A.) mit, der Antragsteller sei am
  11. März 2012 in die Aufnahmeeinrichtung ... verteilt worden, die Durchsetzung werde aber derzeit ausgesetzt, weil gegen die Altersschätzung Klage eingereicht worden sei. Dem lag zugrunde, dass das computergestützte Verteilungssystem des BAMF (EASY) am
  12. März 2012 eine Reservierungsbestätigung für das Zielland Bayern und die Zielaufnahmeeinrichtung ... generiert hatte (vgl. Bl. 13 d.A.). Ebenfalls am
  13. März 2012 stellte das beklagte Land eine weitere BÜMA aus, die die zusätzliche Überschrift trägt: „Aussetzung der Weiterleitung bis: 19.04.2012“ (Bl. 24 d.A.), wobei unter der Rubrik „Zuständige Aufnahmeeinrichtung“ unverändert „...“ als Verteilungsort sowie die Aufnahmeeinrichtung im Bereich des Antragsgegners aufgeführt wurden. Diese „Aussetzung der Weiterleitung“ wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis
  14. September 2012 (vgl. Bl. 27, 29, 31, 41, 47, 54, 56 d.A.). Mit zusammenfassendem Gutachten vom
  15. Juni 2012 (Bl. 62 d.A.) stellte das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ... aufgrund eines vom Antragsgegner am
  16. April 2012 in Auftrag gegebenen Untersuchungsauftrags fest, der Antragsteller habe ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren; demnach habe der Betroffene das
  17. Lebensjahr am
  18. März 2012 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet. Mit Klage- und Antragsschrift vom
  19. August 2012 (Bl. 1 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Berlin – d.GA.), die an das Verwaltungsgericht Berlin gerichtet war und dort per Telefax am
  20. August 2012 einging, beantragte die Bevollmächtigte Folgendes: „
  21. Die Zuweisung II A 1001 (V) des Beklagten vom
  22. März 2012 wird aufgehoben.
  23. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach ... zu verteilen.
  24. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  25. Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 V VwGO.“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund einer akuten Verschlechterung des psychischen Zustandes des Antragstellers sei die stationäre Aufnahme des Antragstellers in eine Spezialklinik unaufschiebbar und dies auch dringendst nötig, da die akute Gefahr einer Kurzschlusshandlung bzw. eines akuten Depressionsschubes bestehe. Die Angelegenheit sei eilig. Das entsprechende ärztliche Attest werde nachgereicht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergebe sich aus der Tatsache, dass der behandelnde Psychologe, Herr H., am
  26. August 2012 festgestellt habe, dass sich der Antragsteller in akuter Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben befinde, so dass Reiseunfähigkeit bestehe. Mit Schreiben vom
  27. September 2012 (Bl. 8 d.GA.) beantragte das beklagte Land, „die Klage sowie den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.“ Mit Beschluss vom
  28. Oktober 2012 entschied das Verwaltungsgericht Berlin wie folgt: „Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit (Eilverfahren und Klage) wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 S 12.4981 , M 24 K 12.4880, auf die vom Verwaltungsgericht Berlin übersandte Gerichtsakte und auf die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der in Nr. 4 der Klage- und Antragsschrift gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, über den vorliegend zu entscheiden ist, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
  29. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  30. Oktober 2012, mit dem der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, ist für das Verwaltungsgericht München entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bindend.
  31. Zur Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz; streitentscheidend sind insbesondere §§ 22 , 14 , 42 und 50 AsylVfG.
  32. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. 3.
  33. Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF gemäß § 46 Abs. 2 AsylVfG hat keine unmittelbare Außenwirkung und ist deshalb als bloßes Verwaltungsinternum kein Verwaltungsakt. Außenwirkung kommt erst der in der streitgegenständlichen Bescheinigung des Antragsgegners vom
  34. März 2012 enthaltenen Weiterleitungsanordnung zum Verteilungsort ... zu, die als Entscheidung nach § 22 Abs. 1 AsylVfG schon im Hinblick auf die unverzügliche Folgeleistungspflicht des § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch unmittelbare Rechtswirkungen hat und deshalb ein Verwaltungsakt ist (im Ergebnis ebenso VG Berlin vom 18.4.2011, Az. 20 L 331.10 , juris RdNr. 5). 3.
  35. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Ergebnis gegeben; insbesondere hat sich die streitgegenständliche Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nicht endgültig erledigt. Zwar war im Zeitpunkt der Klage- und Antragstellung (24.8.2012) die maximale Frist für eine Aufenthaltspflicht in einer Aufnahmeeinrichtung – ausgehend vom Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender (20.3.2012) – bereits abgelaufen. Allerdings hätte eine rückwirkende Aufhebung der Weiterleitung nach ... zur Folge, dass auch die danach anstehende landesinterne Verteilung (vgl. § 50 AsylVfG) wiederum vom Antragsgegner durchzuführen wäre (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), was dem Begehren des Antragstellers sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch im Hinblick auf den vorliegenden Eilantrag entspräche. Von einer Erledigung, die das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließe, ist deshalb vorliegend nicht auszugehen. Aus diesem Grund besteht auch weder Anlass noch Möglichkeit, den vorliegenden Eilantrag abweichend von seinem klar auf § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegten Wortlaut zu interpretieren (§ 88 VwGO). Die Bestimmung der Aufnahmeeinrichtung ... in der BÜMA vom
  36. März 2012 ist ein belastender Verwaltungsakt; die unter Nr. 1 der Klage- und Antragsschrift erhobene Anfechtungsklage hat insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit nicht zu verneinen ist. Soweit in Nr. 2 der Klage- und Antragsschrift die Verteilung nach Berlin beantragt ist, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage; hinsichtlich dieser Verpflichtungsklage ist einstweiliger Rechtsschutz in Nr. 4 der Klage- und Antragsschrift nicht ausdrücklich beantragt, wobei dieser insoweit auch nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO möglich wäre. Auch insoweit besteht weder Anlass noch Möglichkeit, den Antrag in Nr. 4 der Klage- und Antragsschrift abweichend von seinem klarem Wortlaut zu interpretieren. Denn im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte der Antragsgegner die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG zu treffen und die Antragspartei hat bislang nicht vorgetragen, dass auch für diese Folgeentscheidung einstweiliger Rechtsschutz begehrt wäre.
  37. Der Antrag ist allerdings unbegründet. 4.
  38. Der Antragsgegner ist passivlegitimiert, weil er der Rechtsträger derjenigen Behörde ist, die die streitgegenständliche Weiterleitung erlassen hat. 4.
  39. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG vom 25.3.1993, Az. 1 ER 301/92 , NJW 1993, 3213 , juris RdNr. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese eigene gerichtliche Entscheidung ist dabei vorliegend der Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). 4.
  40. Weil die Wiedereinsetzung in die Klagefrist eine Frage des Hauptsacheverfahrens, nicht aber des Eilrechtsschutzes ist, wird nachfolgend zugunsten der Antragspartei unterstellt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hinsichtlich der Hauptsache zu
  41. erhobenen Anfechtungsklage möglich ist. 4.
  42. Selbst bei unterstellter Wahrung der Klagefrist erweist sich die in Nr. 1 der Klage- und Antragsschrift erhobene Anfechtungsklage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt allerdings bei der gebotenen summarischen Prüfung als unbegründet. Denn durch das medizinische Gutachten vom
  43. Juni 2012, dessen Richtigkeit von der Antragspartei nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender bereits volljährig gewesen. Aus diesem Grund ist eine Weiterleitung gemäß der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG, der nur bei Konstellationen des § 14 Abs. 1 AsylVfG anwendbar ist, nicht ausgeschlossen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger kein minderjähriger Jugendlicher ist und deshalb auch nicht vom Jugendamt in einer „Jugendhilfeeinrichtung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 6 AsylVfG in Obhut zu nehmen ist, so dass es im Fall des Klägers bei § 14 Abs. 1 AsylVfG und damit bei § 22 Abs. 1 AsylVfG verbleibt. Schließlich hat die Antragspartei – entgegen ihrer bereits in der in der Klage- und Antragsschrift vom
  44. August 2012 vorgenommenen Ankündigung – bislang über die vorgetragene psychische Erkrankung des Antragstellers keinerlei Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine Notwendigkeit ergeben könnte, im Bereich des Antragsgegners zu verbleiben. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für den Antragsteller im Bereich des Antragsgegners besondere persönliche Beziehungen bestünden, die einen Umzug nach ... unzumutbar erscheinen lassen würden. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es im Bereich des Antragsgegners medizinische oder psychologische Behandlungsmöglichkeiten geben würde, die in ... nicht verfügbar wären und vor allem, inwieweit der Antragsteller gerade auf solche Möglichkeiten angewiesen sein sollte. Der Antragsgegner hat in seiner Klage- und Antragserwiderung vom
  45. September 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht vorgetragen wurde, weshalb die behauptete erforderliche Klinikeinweisung nicht in ... erfolgen können sollte. Im Hinblick auf die gesundheitliche Lage des Klägers ist deshalb auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) angesichts des vollständigen Fehlens jeglichen medizinischen Nachweises der vorgetragenen Erkrankung und der von der Antragspartei ungenutzt gelassenen mehrmonatigen Möglichkeit, die angekündigten Nachweise vorzulegen, im Ergebnis nicht von einem Aufhebungsanspruch des Klägers gegen die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung auszugehen. 4.
  46. Angesichts der nach dieser summarischen Prüfung fehlenden Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage, überwiegt im Rahmen der Prüfung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers. Aber selbst wenn – abweichend hiervon – die Erfolgsaussichten als offen anzusehen wären, würde angesichts des Umstandes, dass in keiner Weise ersichtlich oder vorgetragen ist, dass eine etwaige Erkrankung in ... nicht ebenso gut behandelt werden könnte wie im Bereich des Antragsgegners, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen.
  47. Der Antrag war vor diesem Hintergrund mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzulehnen.
  48. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 83b AsylVfG nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: https://openjur.de/u/590925.html ( https://oj.is/590925 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.