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Bayerischer VerfGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Az. Vf. 73-VI-11

Aufhebung einer zivilrechtlichen Berufungszurückweisung wegen Verletzung des Willkürverbots, weil das Oberlandesgericht die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge fehlender Prozessvollmacht der Bekla

§ 88; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Rd

Nr. 2 zu § 88). Die Rüge erfasst hierbei alle von dem Rechtsanwalt bisher – also auch in einer früheren Instanz – vorgenommenen Prozesshandlungen, die gemäß § 81 ZPO von einer ihm erteilten Vollmacht gedeckt gewesen wären (BGH vom 27.5.1986 = NJW-RR 1986, 1252 f.; Vollkommer, a. a. O.; Hüßtege, a. a. O., RdNr.

§ 88). b) Diese Rechtslage ist vom Oberlandesgericht verkannt worden.

Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, in dem es nicht mehr um die Zulässigkeit, sondern bereits um die Begründetheit der Berufung geht, ist kein „einseitiges“ Verfahren, in welchem dahingestellt bleiben könnte, ob der Berufungsbeklagte ordnungsgemäß vertreten ist. Das Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unterscheidet sich insoweit nicht vom „normalen“ Berufungsverfahren mit mündlicher Verhandlung. Beispielsweise muss der Berufungsbeklagte zu neuem Vorbringen des Berufungs-klägers gehört werden, weil eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens gemäß § 531 ZPO entfällt, wenn die neuen Tatsachen unstreitig werden (BGH vom 18.11.2004 = NJW 2005, 291 /292 f.; Heßler in Zöller, RdNr. 34 zu § 522). Neues Vorbringen stellt auch die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer dar, die Prozessvertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens seien ohne wirksame Prozessvollmacht aufgetreten. Wie ausgeführt, weist dieses Vorbringen allerdings die Besonderheit auf, dass es in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist und nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann. Vor allem hat das Oberlandesgericht übersehen, dass die Rüge fehlender Prozessvollmacht auch solche Prozesshandlungen erfasst, die der Rechtsanwalt in einer früheren Instanz vorgenommen hat. Ohne wirksame Prozessvollmacht hätten deshalb die anwaltlichen Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Einspruchseinlegung gegen das Versäumnisurteil vom 23. November 2005 nicht wirksam genehmigen können. Das Oberlandesgericht hätte nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob die Einspruchseinlegung durch eine Person erfolgt ist, die hierzu bevollmächtigt war. Vor seiner Entscheidung über die Berufung hätte das Oberlandesgericht daher zunächst klären müssen, ob die Prozessvertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens wirksam bevollmächtigt waren. Zu diesem Zweck hätte es sich gemäß § 80 ZPO eine Vollmachtsurkunde vorlegen lassen müssen. Den Beschwerdeführern hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Dass die Klage der Beschwerdeführer im Ergebnis wohl unbegründet ist, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da u. a. bereits ein Versäumnisurteil ergangen war, das bei unwirksamem Einspruch hätte aufrechterhalten werden müssen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht damit die Rüge fehlender Prozessvoll-macht mit einer Begründung zurückgewiesen, die nicht nachvollziehbar ist und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hätte. Auf die durchaus naheliegende Frage einer missbräuchlichen Erhebung der Rüge fehlender Prozessvollmacht (vgl. dazu KG Berlin vom 28.8.2003 = KGR 2004, 91 f.; Vollkommer, a. a. O., RdNr.

§ 88

) ist das Oberlandesgericht aufgrund seiner falschen Rechtsauffassung nicht näher eingegangen. c) Es ist davon auszugehen, dass nicht nur der Beschluss des Oberlandesgerichts vom

  1. Mai 2011, sondern auch derjenige vom
  2. März 2011 auf diesem Verstoß gegen das Willkürverbot beruht. Aufgrund der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist deshalb auch dieser Beschluss aufzuheben. V. Im Übrigen begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:
  3. Zutreffend konnte das Landgericht München I in seinem Urteil vom
  4. Juli 2010 davon ausgehen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom
  5. November 2005 jedenfalls durch eine Genehmigung der Prozessvertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens wirksam geworden ist. Ausweislich des Terminsprotokolls vom
  6. Juli 2010 ist nämlich in der ersten Instanz lediglich die Vertretungsmacht derjenigen Personen bestritten worden, die eigene Schriftsätze der C-Bank unterzeichnet hatten. Sollte in diesem Termin entgegen dem Wortlaut des Protokolls tatsächlich bereits die Rüge fehlender Prozessvollmacht der anwaltlichen Vertreter der Beklagten erhoben worden sein, bedürfte es insoweit weder einer Protokoll- noch einer Tatbestandsberichtigung, da diese Rüge auch noch in der Rechtsmittelinstanz mit Wirkung für die vorherige Instanz erhoben werden kann (siehe oben IV.
  7. a).
  8. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts, die durch die Sachbearbeiterin G. getätigten Äußerungen verpflichteten die Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht zu Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz. Die Sachbearbeiterin G. war weder gegenüber den Beschwerdeführern noch gegenüber der Betreuungsstelle Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfin der C-Bank und auch nicht deren Organ. Auch soweit eine vertragliche Beziehung der Bank zu G. S. bestand und die Sachbearbeiterin G. in diesem speziellen Verhältnis als Erfüllungsgehilfin anzusehen wäre, konnte das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgehen, dass die Betreuungsstelle nicht eine Auskunft der C-Bank, sondern der Sachbearbeiterin G. persönlich eingeholt hat. Die Hilfsanträge der Beschwerdeführer gehen unter diesen Umständen ins Leere, weshalb das Oberlandesgericht keine Veranlassung hatte, näher auf sie einzugehen. Abgesehen davon, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt worden ist, bedurfte es keines vorherigen Hinweises auf diese naheliegende Auffassung, zumal die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten waren. Über die Möglichkeit einer Streitverkündung mussten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten selbstverständlich Bescheid wissen.
  9. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass das Landgericht zur Begründung seines Endurteils den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
  10. Dezember 2009 in Bezug genommen und sich den – wörtlich zitierten – rechtlichen Ausführungen in diesem Beschluss angeschlossen hat. Die Frage, ob die Einrede der Verjährung durchgreift, hat das Landgericht in seinem Endurteil offengelassen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob es zu einem früheren Zeitpunkt den Verjährungsbeginn zutreffend festgelegt hat. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden, weshalb weder eine Beweiswürdigung noch eine Auseinandersetzung mit der „ständigen“ Rechtsprechung zur Frage der Beweislastverteilung erforderlich war.
  11. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung einfachrechtlich korrekt sind. Jedenfalls liegt auch insoweit kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Verfassungsrechtlich unbedenklich konnte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens keinesfalls für eine Schmälerung des Erbes der Beschwerdeführerin zu 1 verantwortlich gemacht werden könne, die durch die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht München möglicherweise eingetreten ist. Wenn damit aber die Berufung einer anwaltlich vertretenen Partei als vollkommen aussichtslos erscheinen muss, dann liegt der Schluss nahe, dass mit der Anfechtung der Hauptsache lediglich das in § 99 Abs. 1 ZPO verankerte Verbot der isolierten Kostenanfechtung umgangen werden sollte. Die getroffene Entscheidung, die auf eine einschlägige Kommentarstelle gestützt wird, ist damit jedenfalls nicht völlig unvertretbar und sachfremd, weshalb ein Verstoß gegen das Willkürverbot ausscheidet.
  12. Jedenfalls unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit ein Verstoß gegen die Rechte auf Achtung der Menschenwürde (Art. 100 BV) und allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) durch das Endurteil des Landgerichts geltend gemacht wird. Eine Verletzung dieser Grundrechte der Bayerischen Verfassung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die angegriffenen Entscheidungen auf der Grundlage höherrangigen Bundesrechts ergangen sind und materiell-rechtlicher Prüfungsmaßstab deshalb das Willkürverbot ist (VerfGH vom 7.11.1997 = VerfGH 50, 219/223 f.; VerfGH vom 13.1.2005 = VerfGH 58, 37/44; VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14 /28 f.). Abgesehen davon hat sich das Landgericht das Zitat aus der Stellungnahme der Betreuungsstelle, deren Inhalt unstreitig ist, weder zu eigen gemacht noch hat es das Zitat in ehrenrühriger Weise verbreitet.
  13. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen ein Grundrecht auf „effektiven Rechtsschutz“. Die vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassene Frage, ob die Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Verfassungsrecht überhaupt mit einer solchen Rüge erhoben werden kann, braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden. Die Beschwerdeführer führen nämlich zur Begründung der Rüge nur Gesichtspunkte an, die bereits umfassend behandelt worden sind. VI. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Den Beschwerdeführern ist die Hälfte der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/590957.html Kommentare

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