1. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gemeinde kann weder für den Zeitaufwand bei der Bearbeitung des Prozeßstoffs noch für die Zeitversäumnis durch die Terminswahrnehmung von Bediensteten anteilige Personalkosten im Wege der Kostenerstattung geltend machen. Gründe Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kostenbeamten vom 15.3.1989 eingelegte Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Beklagte über die festgesetzten Portoauslagen und Reisekosten hinaus weder fiktive Kosten für die Beanspruchung eines Rechtsanwalts noch anteilige Personalkosten für den Zeitaufwand bei der Bearbeitung des Prozeßstoffs und der Terminswahrnehmung geltend machen kann. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. In der Verwaltungsgerichtsordnung fehlt eine nähere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO wird jedoch bestimmt, daß die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfaßt. Diese Regelung gilt über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozeß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.12.1983, Rpfleger 1984, 158 ; Beschluß vom 12.12.1988, Rpfleger 1989, 255 ; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 6.3.1974 --IV 347/73 --). Der Regelung des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, daß es eine Entschädigung des Gegners für andere Zeitversäumnis nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 9.3.1976, NJW 1976, 1256 ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 9.5.1969, NJW 1969, 1923; Bay.VGH, Beschluß vom 14.8.1974, BayVBl 1975, 29). Wenn Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO allgemein zu entschädigen wäre, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, hätte es des Satzes 2 dieser Vorschrift nicht bedurft. Danach kann eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für den Zeitaufwand bei der Bearbeitung des Prozeßstoffs und bei der Anfertigung von Schriftsätzen keine erstattungsfähigen Kosten geltend machen (vgl. OVG Lüneburg, aaO; Bay.VGH, Beschluß vom 14.8.1974, aaO). Diese Ausgrenzung des Zeitaufwands und der Mühewaltung für das Betreiben des Verfahrens aus den erstattungsfähigen Aufwendungen ist sachgerecht und beruht auf der Grundanschauung des Rechtsverkehrs, der die Mühewaltung für die Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Beteiligten rechnet (vgl. BGH, aaO; Bay.VGH, Urteil vom 12.8.1982, BayVBl 1982, 692). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt der Kostenerstattungsanspruch der in einem Verwaltungsstreitverfahren obsiegenden Behörde auch nicht anteilige Personalkosten ein, die infolge Zeitversäumnis durch Terminswahrnehmung eines Behördenvertreters entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, aaO ). Die Entschädigung für die durch eine notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis bestimmt sich nach dem in § 91 Abs. 1 S. 2 letzter Halbs. ZPO für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -- ZSEG -- i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.6.1989 (BGBl. I S. 1026). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 ZSEG werden Zeugen für ihren Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 3,-- DM bis 20,-- DM (§ 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG). Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung (§ 2 Abs. 3 S. 1 ZSEG). Der Zeuge erhält jedoch keine Entschädigung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat (§ 2 Abs. 3 S. 3 ZSEG). Eine Kostenerstattung unter Zugrundelegung der Entschädigungssätze des § 2 Abs. 2 ZSEG scheidet aus, da diese Entschädigungssätze an den Verdienstausfall und damit an ein durch die konkrete Terminswahrnehmung verursachtes Vermögensopfer anknüpfen (BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, aaO ). Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, daß ihr durch die Entsendung der Sachbearbeiterin und des Bürgermeisters zu dem Verhandlungstermin in diesem Rechtsstreit ein finanzieller Nachteil (z.B. durch Überstundenvergütung) entstanden wäre. Sie möchte vielmehr Kosten erstattet haben für Bedienstete, die neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dieses Rechtsstreits vertreten haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Beschluß vom 12.12.1988 ( aaO ) entschieden hat, haben solche allgemeinen Kosten für Bedienstete aber nicht einen eindeutigen kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit, wie ihn § 2 Abs. 2 ZSEG voraussetzt. Auch nach § 2 Abs. 3 S. 1 ZSEG kommt eine Entschädigung der Beklagten nicht in Betracht. Diese hat nämlich durch die Teilnahme ihrer Bediensteten an der mündlichen Verhandlung keinen Nachteil erlitten (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 ZSEG). Ihr sind insoweit durch den Rechtsstreit keine zusätzlichen Kosten entstanden und damit auch keine Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, aaO ). Daß eine Aufwandsentschädigung nach § 10 Abs. 1 ZSEG im vorliegenden Fall nicht gewährt werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit werden -- ebensowenig wie gegen die Höhe der festgesetzten Portoauslagen und der Reisekosten -- in der Beschwerdebegründung auch keine Einwendungen erhoben. Permalink: http://openjur.de/u/591511.html Kommentare
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