Zur Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom Diebstahlsversuch ("Wash-Wash-Tat") Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2012 insoweit aufgehoben, als er darin verurteilt worden ist. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. 4. Dem Angeklagten steht eine Entschädigung für die in diesem Verfahren erlittene vorläufige Festnahme vom 30. zum 31. August 2011 und die Wohnungsdurchsuchung am 30. August 2011 nicht zu. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen (nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts kamen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte N zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 22. August 2011 überein, sich durch die Begehung so genannter Wash-Wash-Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Nach dem gemeinsamen Tatplan wollten sie wie folgt vorgehen: Der Angeklagte sollte zunächst den Kontakt zu den späteren Geschädigten herstellen und mit ihnen ein weiteres Treffen vereinbaren. Bei diesem Treffen sollte dann der - als Chemiker bzw. Chef des Angeklagten auftretende - gesonderte Verfolgte seine angebliche Fähigkeit demonstrieren, mittels verschiedener Hilfsmittel echte Geldscheine zu vervielfältigen. Auf diese Weise sollten die späteren Geschädigten dazu veranlasst werden, zu einem weiteren Treffen echte Geldscheine „zur Vervielfältigung“ mitzubringen. Tatsächlich wollten der Angeklagte und gesondert Verfolgte während der vermeintlich chemischen Prozedur - von den Geschädigten unbemerkt - die echten Geldscheine gegen präpariertes wertloses Papier austauschen. Anschließend wollten sie mit dem Geld der Geschädigten, das sie für sich behalten wollten, den Tatort unter Hinweis darauf, dass die chemische Reaktion noch eine Zeitlang in Anspruch nehme, verlassen, während die zurückbleibenden Geschädigten weiter davon ausgingen, noch im Besitz ihres Geldes zu sein. Entsprechend dieser Abrede suchte der Angeklagte am 22. August 2011 den Zeugen S. in dessen Geschäft auf und überreichte ihm einen 50 €-Schein. Er erklärte, diesen zu 7,5 % des Nennwertes verkaufen zu wollen und „von diesem Geld“ noch Millionen beschaffen zu können, worauf der Zeuge zum Schein einging. Am 23. August 2011 suchten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte den Zeugen, der die Polizei noch am 22. August 2011 informiert hatte, in dessen Geschäftsräumen auf. Hier erklärte der gesondert Verfolgte, dass er mittels speziellen Papiers, Chemikalien und Aluminiumfolie Geldscheine vervielfältigen könne, deren Fälschung Banken nicht erkennen würden. Er demonstrierte mit verbaler Unterstützung des Angeklagten anhand eines eigenen 50 €-Scheines unter Verwendung der mitgeführten Hilfsmittel die vermeintliche Vermehrung und zeigte dem Geschädigten nach Beendigung der Vorführung drei beidseitig bedruckte 50 €-Scheine. Der Angeklagte erklärte, dass der Zeuge nur das Geld beschaffen müsse, sie (er und der gesondert Verfolgte) würden es dann vermehren. Der Zeuge gab vor, das Geld bei einem Freund zu besorgen und vereinbarte mit dem Angeklagten ein weiteres Treffen in seinen Geschäftsräumen zur Vermehrung des zwischenzeitlich beschafften Geldes. Vereinbarungsgemäß suchten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte den Zeugen am 30. August 2011 in dessen Geschäft auf. Bei diesem Treffen war ein Polizeibeamter („A.“) anwesend, der sich als Freund des Zeugen S. ausgab und erklärte, das Geld für die Vermehrung beschafft zu haben. Bevor es jedoch zu weiteren Aktivitäten kam, verließ der gesondert Verfolgte das Geschäft, weil ihm die Benutzung der Toilette, in der sich zwei Polizeibeamte verbargen, mit einer Ausrede verwehrt worden war. Er kam nicht mehr zurück. Stattdessen rief er kurze Zeit später den im Geschäft zurückgebliebenen Angeklagten auf dessen Mobiltelefon an. Nach dem Telefonat wollte der Angeklagte das zur Vervielfältigung bestimmte Geld sehen und erklärte gleichzeitig, dass die Prozedur nun an einer anderen Örtlichkeit stattfinden solle. „A.“ zeigte ihm einen präparierten Umschlag, durch dessen Sichtfenster ein 500 €-Schein zu erkennen war. Der Angeklagte rief daraufhin den gesondert Verfolgten an und übergab das Telefon an „A.“. In der Folgezeit vermittelte er mehrere Gespräche zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten, in denen es um einen neuen Tatort und abgeänderte Modalitäten der Geldübergabe ging. Schließlich brachen die Polizeibeamten das weitere Vorgehen ab und nahmen den Angeklagten noch in den Geschäftsräumen des Zeugen fest. 2. Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich versuchten (Trick-) Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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