← Deutschland

BVerfG, Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 837/08

Obsah (4)Art. 14Art. 12Art. 2Art. 3

Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. Der Ge

Art. 14Abs.

1 GG. Die als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisierten Beschwerdeführer zu 4) und 5) rügen zugleich eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) greifen zusätzlich die Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 4 bis 6 und § 221 Abs. 1 SGB V an; sie rügen insoweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs.

Art. 12Abs.

1 GG. Die Beschwerdeführerin zu 1) macht ferner § 208 VVG zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, wonach von den gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden kann. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) gegen weitere Vorschriften über Wahltarife in § 53 Abs. 1, 2, 5, 7 und 9 SGB V. b) Als Beschwerdeführer zu 6) bis 8) haben ferner drei bei dem Beschwerdeführer zu 5) privat krankenversicherte Personen Verfassungsbeschwerde erhoben. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin zu 6) ist selbständige Physiotherapeutin und seit 2003 bei dem Beschwerdeführer zu 5) krankenversichertes Mitglied. Sie leidet an Multipler Sklerose. Der 1949 geborene Beschwerdeführer zu 7), ein beamteter Lehrer, ist seit 1974 Mitglied des Beschwerdeführers zu 5). Bei ihm entstanden im Jahr 2007 hohe Aufwendungen für Zahnersatzleistungen. Beide greifen - mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr.

Abs. 9, § 221 Abs. 1 SGB V und den Vorschriften über die Portabilität bei solchen Krankenversicherungsverträgen, die erst nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden - sämtliche genannten Vorschriften in gleichem Umfang wie der Beschwerdeführer zu 5) an. Sie sehen Art. 9 Abs. 1, Art. 3 Abs.

Art. 2Abs.

1 GG verletzt. Der Beschwerdeführer zu 8) war von 1987 bis 1998 als Angestellter beschäftigt. Ab 1999 war er freiberuflich tätig. Bei dem Beschwerdeführer zu 5) ist er seit 1993 privat versichert. Zum 1. November 2007 hat er eine abhängige Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen. Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V neuer Fassung ist er nunmehr wieder gesetzlich krankenversichert. Der Beschwerdeführer zu 8) greift § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V an und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 3GG durch den Versicherungszwang.

2. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des Basistarifs und des erweiterten Standardtarifs, das Verbot jeder Kündigung und die Pflicht zur Notversorgung trotz Nichtzahlung der Beiträge tragen die beschwerdeführenden Unternehmen vor, effektiver Rechtsschutz stehe ihnen nur mittels der Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Insbesondere sei es unzumutbar, Verfahren vor den ordentlichen Gerichten dadurch zu provozieren, dass eindeutige Gesetzesanweisungen nicht ausgeführt würden, etwa indem Personen die Aufnahme in den Basistarif verweigert werde. Dies werde ein aufsichtsrechtliches Einschreiten und Maßnahmen bis hin zum Entzug der Erlaubnis nach sich ziehen. Derartige Verfahren würden außerdem dazu führen, dass die Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen erst weit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten sei, sodass unter Umständen eine Fülle nicht mehr rückabzuwickelnder Verträge eintrete. Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) machen geltend, sie seien durch den Basistarif selbst und unmittelbar betroffen, weil die nicht gedeckten Kosten dieses Tarifs auf sie als Versicherte in Normaltarifen abgewälzt würden. Zwar werde es zur ersten Beitragserhöhung erst 2010 kommen, die Belastung sei aber schon klar absehbar. Die erzwungene Aufnahme fremder Personen in ihren Versicherungsverein und das Kündigungsverbot verletzten sie in eigenen Rechten. Fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten stünden ihnen dagegen nicht zur Verfügung. 3. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) sind der Auffassung, für den Basistarif habe der Bund keine Gesetzgebungskompetenz. Zwar behalte das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die Formen des Privatrechts bei, inhaltlich wichen die Normen aber so weit vom typischen und herkömmlichen Bild des privatrechtlichen Versicherungsvertrags ab, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Regelung des privatrechtlichen Versicherungswesens qualifiziert werden könnten. Die privaten Krankenversicherer würden verpflichtet, einen Tarif anzubieten, dessen Leistungen an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt und damit in vielerlei Hinsicht fremdbestimmt seien. Die Prämienbegrenzungen führten dauerhaft zu nicht kostendeckenden Tarifen und zwängen zur Quersubventionierung durch die Versicherungsnehmer der Normaltarife. Der Boden des privaten Vertragsrechts werde gänzlich durch die Regelung verlassen, dass der Versicherer während des Prämienverzugs des Versicherten nicht nur nicht kündigen dürfe, sondern sogar verpflichtet sei, eine Notfallversorgung des Versicherungsnehmers sicherzustellen und damit Fürsorgeleistungen zu erbringen. Außer der Tatsache, dass die Prämie nicht einkommensabhängig gestaltet sei und Familienangehörige nicht kostenfrei mitversichert würden, bleibe beim Basistarif damit vom Charakter einer Privatversicherung nichts übrig. Letztlich handele es sich um eine Mischform von Privat- und Sozialversicherung, die nicht von Bundeskompetenzen erfasst sei. 4.

  1. a)Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sehen in dem Basistarif eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Sie würden verpflichtet, unter Verstoß gegen grundlegende Regeln des Äquivalenzprinzips und der Privatautonomie neue Personen zu fremdbestimmten Bedingungen zu versichern. Die Kostenunterdeckung werde auf längere Sicht einen erheblichen Umfang erreichen, weil der Basistarif nur für ?schlechte Risiken? interessant sei, die in anderen Tarifen Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse hinnehmen müssten oder gar nicht versichert würden. Die langfristig unvermeidliche Häufung schlechter Risiken im Basistarif führe dazu, dass der Tarif schon ab einem Eintrittsalter von etwa 30 Jahren den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten werde; für alle Personen, die in höherem Lebensalter einträten, werde also die generelle Prämienbegrenzung greifen. Tragen müssten dies alle in Normaltarifen der privaten Krankenversicherung versicherten Personen. Damit entstehe eine Risikospirale, welche mittel- bis langfristig geeignet sei, das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung zu zerstören. Denn steigende Preise in den Normaltarifen machten diese für Neukunden unattraktiver und steigerten für bereits versicherte Personen den Reiz, in den Basistarif zu wechseln. Da in den Normaltarifen wegen der zunehmenden Alterung des Versichertenbestands und der ohnehin überproportionalen Preissteigerungen der privaten Krankenversicherung auch aus anderen Gründen erhebliche Prämiensprünge drohten, sei damit zu rechnen, dass immer mehr Versicherte in den Basistarif wechselten, insbesondere ältere Versicherte, die bereits jetzt Beiträge in der Nähe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung zahlten. Durch weitere Wechsel in den Basistarif würde die Belastung der Normaltarife immer weiter steigen. Das könne im langfristigen Ergebnis zur Folge haben, dass die Normaltarife für die Versicherten nicht mehr finanzierbar seien. Auf die Quersubventionierung durch die Normaltarife sei jedoch auch der Basistarif angewiesen, um lebensfähig zu sein. Zwar seien im Standardtarif bisher nur wenige Personen versichert worden. Der Basistarif stehe aber einem wesentlich größeren Personenkreis offen, biete einen größeren Leistungsumfang und könne zudem - anders als der Standardtarif - mit Zusatzversicherungen kombiniert werden und werde damit erheblich attraktiver. Durch die Regelungen zum Basistarif, der sie zu Leistungen entsprechend dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichte, komme es zu einer Fremdbestimmung des Leistungsumfangs. Die privaten Versicherungsunternehmen würden faktisch an die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden, der für die gesetzliche Krankenversicherung die maßgeblichen Entscheidungen zur Festlegung der Leistungen treffe. In diesem Gremium seien sie aber gar nicht vertreten und es besitze auch sonst keinerlei Legitimation für Maßnahmen ihnen gegenüber. Unverhältnismäßig sei die Verpflichtung, allen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb bestimmter Fristen Versicherung im Basistarif zu gewähren, selbst wenn diese Personen bereits einen ausreichenden Versicherungsschutz hätten. Ebenso unverhältnismäßig sei der Zwang zur Aufnahme sogar solcher Personen, die wegen Täuschung, Drohung oder vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ihren Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verloren hätten. Sofern der Staat den Schutz dieser Personen für angezeigt halte, müsse er ihn durch eigene Einrichtungen sicherstellen und dürfe keine privaten Solidargemeinschaften damit belasten. Unter den Versicherten der Normaltarife befänden sich viele Personen, vor allem Beamte, die ein relativ geringes Einkommen erzielten. Der Solidargedanke werde pervertiert, wenn diese Versicherten im Normaltarif eine Beitragsbegrenzung für solche Versicherte mittragen müssten, welche sich im Basistarif absicherten, obwohl sie sich die höheren Prämien der Normaltarife ohne weiteres leisten könnten. Die Halbierung der Höchstprämie bei Hilfebedürftigkeit sei eine finanzielle Umverteilungsmaßnahme zugunsten Einkommensschwacher, die dem Äquivalenzprinzip fremd und eine staatliche Aufgabe sei. Sie führe auch zu unangemessenen Ergebnissen, weil ein dergestalt Entlasteter unter Umständen besser dastehe als ein vergleichbarer Versicherter, der nur knapp oberhalb der Grenze der Hilfebedürftigkeit liege. Materiell führe der Basistarif zur Indienstnahme der Versicherungsunternehmen und ihrer Versicherten für eine Sozialleistung, ohne dass die dafür erforderliche Sach- und Verantwortungsnähe der Verpflichteten gegeben sei. Anders als der frühere Standardtarif stehe der Basistarif auch bislang Nichtversicherten, freiwillig gesetzlich Versicherten und Versicherten anderer Unternehmen offen, sei also nicht etwa als Maßnahme zur Unterstützung in Not geratener langjähriger Mitglieder gerechtfertigt. Zu Nichtversicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten stünden die Versicherungsunternehmen in keiner Verantwortungsbeziehung. Einen unzulässigen Eingriff stelle es ferner dar, dass das Vertragsverhältnis selbst bei schwersten, vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen aufrechterhalten werden müsse. Bei der häufigsten Störung, dem Prämienverzug, ruhe das Versicherungsverhältnis zwar, das Versicherungsunternehmen hafte aber für Aufwendungen bei akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Gesetzgeber nehme damit in Kauf, dass der Versicherer Leistungen erbringen müsse, obwohl er in vielen Fällen faktisch keine Möglichkeit haben werde, die geschuldeten Prämien einzutreiben. Für die Versicherten sei der Druck, die Prämien zu zahlen, gering, da sie in jedem Fall eine Notversorgung erhielten. Gerade solche Leistungen der Notversorgung seien jedoch besonders kostenintensiv. Es sei in jedem Fall unangemessen, dass private Versicherungsunternehmen selbst solche Personen unterstützen müssten, die ohne Hilfebedürftigkeit ihren Zahlungspflichten nicht nachkämen.
  2. b)Die Beschwerdeführer zu 4) und 5) tragen ergänzend vor, als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit würden sie durch die angegriffenen Vorschriften gleichzeitig in Art. 9 Abs. 1 GG verletzt, denn die Vereinigungsfreiheit schütze die autonome Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern als auch über die Beiträge ihrer Mitglieder. Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht in der Einführung des Basistarifs zusätzlich einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Sie sehe sich einer ansteigenden und nicht einkalkulierten Deckungslücke gegenüber, weil die zu erwartenden Ausgaben für die im Basistarif Versicherten nicht durch realistische Risikoprämien kompensiert würden. Die Beschwerdeführerin zu 2) meint ferner, die Verpflichtung der Unternehmen, am Risikoausgleich teilzunehmen, stelle eine unzulässige Sonderabgabe dar.
  3. c)Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen vor, der Basistarif und seine Ausgestaltung verletze sie in ihrer Vereinigungsfreiheit. Während sie sich zur Versicherung des Krankheitsrisikos freiwillig in einem Verein auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips zusammengeschlossen hätten, werde nunmehr anderen Personen auf ganz anderer Grundlage der Beitritt ermöglicht. Sie müssten die dadurch verursachten Aufwendungen aufgrund des nicht kostendeckenden Basistarifs mitfinanzieren, obwohl damit auch Personen begünstigt würden, die wirtschaftlich besser stünden als sie selbst. Die Unterstützung von Personen, die sich Versicherungsprämien nicht leisten könnten, sei aber Aufgabe der Gesamtgesellschaft und obliege nicht speziell den Privatversicherten. Der Ausschluss jeder Kündigungsmöglichkeit mit den dadurch bewirkten finanziellen Belastungen infolge von Prämienausfällen mindere den Überschuss des Versicherungsunternehmens und falle letztlich ihnen zur Last. 5.
  4. a)Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) führen aus, die Portabilität der Alterungsrückstellungen führe zu einer Beeinträchtigung unmittelbar durch das Gesetz, da weitere Vollzugsakte nicht erforderlich seien. Rechtsschutzmöglichkeiten außerhalb der Verfassungsbeschwerde gebe es ebenso wenig wie gegen den Basistarif. Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen vor, sie seien als Altversicherte des Beschwerdeführers zu 5) durch die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen unmittelbar betroffen, weil es infolge der Einführung einer Portabilität voraussehbar dazu kommen werde, dass sie aufgrund des Abgangs guter Risiken erhebliche Prämienerhöhungen hinzunehmen hätten. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sehen in der Einführung der Portabilität bei Neuverträgen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Produkt, welches die private Krankenversicherung anbiete, sei die langfristige, stabile Absicherung des Krankheitsrisikos. Ein funktionierender Wettbewerb setze voraus, dass der Anbieter dies realistisch zusagen könne. Ein derartiges Versprechen sei bei den Normaltarifen wegen der Verpflichtung zur Mitgabe der kalkulierten Alterungsrückstellungen nicht mehr möglich, weil jeder Tarif von einer späteren Abwanderung guter Risiken unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen bedroht sei, die unausweichlich zu erheblichen Prämienerhöhungen für die verbleibenden, von einem Wechsel ausgeschlossenen Versicherten führen werde. Eine solche Folge destabilisiere den Markt und könne einzelnen Unternehmen massive Probleme bereiten. Die Entsolidarisierung zu Lasten schlechter Risiken sei mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar. Zur Verbesserung der Wechselmöglichkeiten sei die Regelung nicht erforderlich, da es dafür ausgereicht hätte, die Versicherungsunternehmen zu verpflichten, Tarife mit portablen Alterungsrückstellungen als alternatives Produkt anzubieten. Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich zusätzlich in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Alterungsrückstellungen bildeten Eigentumspositionen, welche den Versicherungsunternehmen zustünden. Die Einführung der Portabilität greife in ihre Eigentumsfreiheit ein, weil sie die tarifliche Kalkulationsgrundlage erheblich verändere. Die Einführung der Portabilität im Altkundenbereich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 verstößt nach Auffassung der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen Art. 12 Abs.

Art. 14Abs.

1 GG. Zur Erreichung der Verbesserung der Wahl- und Wechselmöglichkeiten sei die Herstellung von Portabilität der Alterungsrückstellungen im Altkundenbereich aus den gleichen Gründen wie bei den Neuverträgen nicht erforderlich. Sie könne auch nicht mit einem Eigentumsrecht der Versicherten an den Alterungsrückstellungen begründet werden. Das Eigentum an den Beiträgen der Versicherten und den daraus erzielten Zuwächsen sei den Versicherungsunternehmen zugeordnet, selbst wenn es als Sicherungsvermögen erheblichen Verfügungsbeschränkungen unterworfen sei. Ein Eigentum der Versicherten an dem der Alterungsrückstellung entsprechenden Vermögen bestehe hingegen nicht, weil die Alterungsrückstellung in den ?Altverträgen? nicht mit dem Charakter einer individuell zugeordneten Vermögensposition angespart worden sei, sondern einen Teil einer auf kollektiver Risikokalkulation beruhenden Versicherung gegen das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erhöhter Krankheitskosten bilde. In das Eigentumsrecht der Unternehmen werde durch die Verpflichtung zur Mitgabe des Übertragungswertes der Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs ohne rechtfertigenden Grund eingegriffen. Zudem stelle die Einführung der Portabilität bei Altverträgen eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar.

  1. b)Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) tragen vor, die rückwirkende Einführung der Portabilität bei Altverträgen verletze ihr Eigentumsrecht. Das Vermögen, das aus den Beiträgen der Versicherten geschaffen werde, diene zu einem großen Teil der Ermöglichung altersunabhängiger Beitragsstabilität. Den Staat treffe daher die Pflicht, dieses Vermögen vor Verschleuderung und zweckwidrigen Eingriffen zu schützen. Eine Mitgabe der Alterungsrückstellung entziehe dem Kollektiv die Mittel, die es zur Erfüllung der vertraglichen Ansprüche benötige, und entwerte damit die Eigentumsposition der anderen Versicherten. Der ?Ersatz? für die geänderte Versicherungsleistung, der den Versicherten dafür in Form der Mitnahmemöglichkeit der Alterungsrückstellung eingeräumt werde, weise demgegenüber nicht den gleichen Wert aus. Denn für Personen, die wie sie selbst zu den ?schlechten Risiken? zählten, sei die gesicherte Aussicht, dass die künftigen Krankheitskosten vom Kollektiv getragen würden, wesentlich werthaltiger als die kalkulierte Alterungsrückstellung. Eigentumsfähige Position sei zum anderen die gesicherte Aussicht auf Beitragsrückerstattung beziehungsweise die Milderung von künftigen Beitragserhöhungen. Durch die Mitgabe eines Übertragungswertes an Altkunden, welche im ersten Halbjahr 2009 zu einem anderen Unternehmen wechselten, würden mittelbar die Rückstellungen ihrer Versicherung für Beitragserstattungen verringert. 6. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird von dem Beschwerdeführer zu 8) mit der Begründung angegriffen, das Erfordernis des dreimaligen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Gesetzgeber gebe keine Erklärung dafür, warum Personen, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die nächsten Jahre überschreiten werde, erst nach drei Jahren die soziale Schutzbedürftigkeit als legitimierenden Anknüpfungspunkt für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verlieren würden. Der Gesetzgeber unterwerfe vor allem Personen der Versicherungspflicht, die - wie zahlreiche akademische Berufsanfänger - niemals zuvor gesetzlich versichert gewesen seien und somit auch nie die Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hätten. Allein die Tatsache, dass die Neuregelung zu Mehreinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung führe, sei kein ausreichender Rechtfertigungsgrund. Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 9 SGB V sehe vor, dass Arbeitnehmer, welche am 2. Februar 2007 nach altem Recht versicherungsfrei und deshalb privat versichert gewesen seien, in ihrem Vertrauen auf den Bestand der privaten Versicherung geschützt würden. Er sei am Stichtag 2. Februar 2007 nicht versicherungspflichtig und daher privat versichert gewesen. Von der Übergangsregelung werde er nur deshalb nicht erfasst, weil er sein hohes Einkommen nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger erzielt habe. Das sei gleichheitswidrig. Auch die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sehen sich durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in eigenen Rechten verletzt. Sie würden durch die Neuregelung in ihrer Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Ihnen werde ein potentieller Kundenkreis für mindestens drei Jahre entzogen, obwohl es aus den von dem Beschwerdeführer zu 8) dargelegten Gründen an einem rechtfertigenden Grund hierfür fehle. Zudem seien die Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgrund der zahlreichen Eingriffe durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in besonderer Weise auf ein Nachwachsen jüngerer Versicherter angewiesen, was durch die Neuregelung erheblich erschwert werde. So hätten sie seit der Einführung der Regelung signifikant niedrigere Neuzugangszahlen. Zu den Bundeszuschüssen an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 221 SGB V sind die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) der Meinung, die Auszahlung verschlechtere die Situation der privaten Krankenversicherungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, welche im Wettbewerb um freiwillig Versicherte in Konkurrenz stünden, in gleichheitswidriger Weise. Ziel der Regelung sei ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Subventionierung der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern. Obwohl es sich hierbei nicht um eine Sonderlast der gesetzlichen Krankenversicherung handele, komme der privaten Krankenversicherung keine entsprechende Leistung zugute. 7. Zu den Wahltarifen tragen die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) vor, deren Zulassung verändere den Wettbewerb irreparabel. Deshalb sei es nicht zumutbar, solche Tarife einzeln anzufechten oder die Genehmigung entsprechender Tarifangebote der gesetzlichen Krankenkassen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abzuwarten. Die Zulässigkeit solcher Tarife betreffe im Kern ausschließlich die verfassungsrechtliche Frage, ob gesetzliche Krankenkassen auf einem Markt, der bisher den privaten Krankenversicherungen vorbehalten gewesen sei, tätig werden dürften. Dies sei kompetenzwidrig und verstoße gegen die Berufsfreiheit. Wahltarife in der gesetzlich vorgesehenen Form böten keine Sozialversicherungsleistungen, sondern optionale Zusatzleistungen, die mit dem elementaren Lebensrisiko der Krankheit nichts zu tun hätten. Den Wahltarifen fehlten zentrale Abgrenzungsmerkmale zur Privatversicherung. Besonders deutlich werde dies beim Wahltarif Kostenerstattung, bei dem es darum gehe, einzelne gesetzlich Versicherte von den normalen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Weise abzuheben, dass sie als ?gesetzlicher Privatpatient? über höhere Vergütungen in den Genuss besserer ärztlicher Leistungen kämen. Die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen böten im Grunde das gleiche Leistungsangebot wie die auf dem Markt befindlichen Zusatzversicherungen der privaten Krankenversicherungen. Sie dienten weder dem Schutz sozial Bedürftiger noch der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft. Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung sei hier wegen der unterschiedlichen Finanzierungsmethoden nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 2) sieht diese Wettbewerbsverzerrung ebenfalls in Tarifen der gesetzlichen Krankenkassen, welche Selbstbehalte, Prämienzahlungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen sowie bei Leistungsbeschränkungen ermöglichen. 8. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) tragen weiter vor, wenn nicht bereits die Einzelregelungen, so würden die Normen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in ihrer Gesamtheit ihre Grundrechte verletzen. Durch die Ausgestaltung des Basistarifs und des Standardtarifs verhindere der Gesetzgeber eine risikoorientierte Kalkulation zugunsten der Einführung sozialer Elemente in die Prämiengestaltung mit der Folge, dass die Prämien ab einem gewissen Alter die Krankheitskosten der jeweiligen Alterskohorten nicht mehr decken würden. Damit werde das System der privaten Krankenversicherung vom Eintritt junger und gesunder Versicherter abhängig; das System breche zusammen, wenn zunehmend älteren und kranken Versicherten immer weniger junge, gesunde Versicherte gegenüberstünden, weil nur durch die kommenden Versicherten die Begrenzungen im Basis- und Standardtarif finanziert werden könnten. Den Wechsel in die private Krankenversicherung erschwere der Gesetzgeber durch das Erfordernis eines dreimaligen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Gleichzeitig bürde er den privaten Krankenversicherungsunternehmen zusätzliche finanzielle Belastungen durch das Kündigungsverbot und die Verpflichtung zur Notversorgung auf. Weiter hinzu kämen erhebliche finanzielle Belastungen durch die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen. Unternehmen, die von einer negativen Risikoselektion betroffen seien, werde es zusehends schwerer fallen, ihre Aufgabe der dauerhaften Absicherung des Krankheitsrisikos wahrzunehmen und dabei die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen ?sozialen? Anforderungen zu erfüllen. In der Summe der Maßnahmen berge das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ein Potential, das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung zu zerstören. Hierin liege ein unzulässiger ?additiver? Grundrechtseingriff. 9. Die Beschwerdeführerin zu 1) trägt ferner vor, das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz verletze den Parlamentsvorbehalt. Die Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit zum Entwurf des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sei mit Änderungsanträgen verabschiedet worden, welche den Ausschussmitgliedern erst am Abend vorher übermittelt wurden. Der Bericht des Gesundheitsausschusses zum Entwurf habe den Ausschussmitgliedern in schriftlicher Form zum Zeitpunkt der Zustimmung überhaupt nicht vorgelegen. Das Plenum des Deutschen Bundestages habe auf dieser Grundlage zwei Tage nach der Sitzung des Gesundheitsausschusses den Gesetzentwurf beschlossen. Es sei den Abgeordneten damit praktisch unmöglich gewesen, sich mit dem Gesetzentwurf in einer seiner Komplexität angemessenen Weise zu beschäftigen. Der Gesetzgeber müsse die mit seinen Vorschriften verbundenen Grundrechtseinschränkungen deutlich vor Augen haben. Hierzu sei es erforderlich, dass die Abgeordneten vor einer Abstimmung das Regelungsvorhaben inhaltlich vollständig überblicken könnten. Das sei nach dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht der Fall gewesen. IV. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bund der Versicherten e.V. sowie Professor Dr. Ulrich Meyer und Professor Dr. Bert Rürup Stellung genommen. 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden in weiten Teilen für unzulässig. Die Beschwerdeführer argumentierten mit Prognosen über die von den Neuregelungen ausgehende Beschwer, die derzeit nicht valide geprüft werden könnten und vielfach spekulativ seien. Für eine solche Überprüfung sei das Verfahren der Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht geeignet. Die Neuregelungen seien verfassungsgemäß. Die angegriffenen Vorschriften des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes seien Teil eines mit großer Mehrheit verabschiedeten Reformwerkes, welches die gesetzliche Krankenversicherung und die private Krankenversicherung als duales System aufrechterhalte, jedoch die Versichertenkreise beider Systeme klarer voneinander abgrenze. Durch die Regelungen über die Portabilität der Alterungsrückstellungen ziele das Gesetz auf eine Verbesserung der Wechselmöglichkeiten der Versicherungsnehmer und damit auf eine Stärkung des Wettbewerbs, sichere aber gleichzeitig durch Basistarif, Kontrahierungszwang, Kündigungsausschluss und Notversorgung den notwendigen Schutz der sozialen Belange in der neuen Wettbewerbsordnung. Die Änderungen seien für die Unternehmen zumutbar und die Darstellung angeblich existenzbedrohender Wirkungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes schon angesichts allgemein positiver, aktueller Geschäftsberichte der Unternehmen wenig plausibel. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur privaten Pflegeversicherung ergebe sich, dass der Bund für die Einführung eines Basistarifs die Gesetzgebungskompetenz habe; denn die dort genannten Typusmerkmale spiegelten sich im Basistarif. Die Wartefrist für einen Wechsel in die private Krankenversicherung werde für diejenigen Arbeitnehmer auf drei Jahre verlängert, deren Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liege, um insbesondere akademische Berufsanfänger nicht von vornherein faktisch der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Die Neuzugänge in der privaten Krankenversicherung stammten zum ganz überwiegenden Teil aus Übertritten zuvor gesetzlich Versicherter und führten zu einem Verlust an Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer liege hierin nicht, weil das Gesetz keine berufsregelnde Tendenz habe, sondern allein eine Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung bezwecke. Die Angriffe der Unternehmen gegen den Bundeszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung seien unberechtigt, weil im Nebeneinander der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung keine wirkliche Konkurrenz bestehe. Die Zuschüsse seien wegen der gesamtgesellschaftlichen, sozialpolitischen Aufgaben gerechtfertigt, welche der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen seien, insbesondere wegen ihrer zahlreichen familienpolitischen Leistungen. Der Basistarif verwirkliche ein wesentliches Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, beide Säulen der Krankenversicherung so auszugestalten, dass jede Säule für die gesamte Lebensbiographie ihrer Versicherten einen hinreichenden und bezahlbaren Versicherungsschutz bereitstelle. Deshalb solle in beiden Säulen in Notsituationen der Rückgriff auf staatliche Fürsorgesysteme entbehrlich und zugleich der Schutz für alle Versicherten finanzierbar sein. Der die Unternehmen im Basistarif treffende Kontrahierungszwang mit bisher Nichtversicherten sei erforderlich, um denjenigen Personen, die bei der gesetzlichen Marktabgrenzung der privaten Krankenversicherung zugewiesen worden seien, tatsächlich Versicherungsschutz zu garantieren; anderenfalls bestehe die Gefahr, dass deren Unternehmen sie abweisen würden. Die Risikoselektion, welche die Unternehmen im Wettbewerb mit der gesetzlichen Krankenversicherung betrieben, sei nicht schützenswert. Das Hauptanliegen des Basistarifs seien die Begrenzung der Prämien auf einen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Höchstbeitrag und die Prämienreduzierung bei sozialer Hilfebedürftigkeit, um sicherzustellen, dass die dort Versicherten auch dann, wenn sie Versicherungsprämien wegen ihrer persönlichen Einkommens- oder Vermögenssituation vorübergehend nicht mehr zahlen könnten, weiter Versicherungsschutz genießen würden. Hieraus ergebe sich auch die Notwendigkeit des Kündigungsausschlusses bei Zahlungsverzug, weil sonst die Funktion der Versicherungspflicht leer liefe. Das für den Fall des Prämienverzugs vorgesehene Verfahren stelle sicher, dass seitens der Unternehmen in dieser Situation nur eine Notversorgung erbracht werden müsse, die aus sozialethischen Gesichtspunkten als unverzichtbar angesehen werde. Die Befürchtungen zu den Auswirkungen des Basistarifs auf das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung seien unrealistisch. Die Zahl der Versicherungsnehmer im Basistarif werde sich voraussichtlich kaum von der Gesamtzahl der Versicherungsnehmer im Standardtarif unterscheiden. Die dadurch verursachte Beitragserhöhung in den Normaltarifen werde gering ausfallen. Soweit sich die als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisierten Unternehmen auf Art. 9 GG beriefen, führe dies nicht zu anderen Ergebnissen. Die angegriffenen Regelungen machten nur versicherungsrechtliche, nicht aber mitgliedschaftsrechtliche Vorgaben. Es bleibe die autonome Entscheidung des Vereins, ob er das Versicherungsgeschäft als Mitgliedergeschäft betreibe oder auch Nichtmitglieder versichere. Ein bedeutsames Ziel des Gesetzes sei die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen in der privaten Krankenversicherung durch Einführung der teilweisen Portabilität von Alterungsrückstellungen. Wegen der fehlenden Möglichkeit einer Mitnahme der Alterungsrückstellungen finde ein Wettbewerb um Bestandskunden gegenwärtig praktisch nicht statt mit der Folge, dass kaum Anreize zur kostenbewussten Leistungsgestaltung für die Unternehmen bestünden. Die Beschwerdeführer verteidigten mit ihrer Argumentation den faktischen Zwang zum Verbleib im Kollektiv und damit eine freien Marktbedingungen widersprechende Situation. Zwar seien die von den Beschwerdeführern beschworenen Gefahren für den Krankenversicherungsmarkt infolge der Wirkungen einseitiger Risikoselektion abstrakt zutreffend beschrieben, diesen Gefahren werde jedoch durch den Kontrahierungszwang entgegengewirkt, der sicherstelle, dass die Versicherungsnehmer - und damit auch die guten Risiken - im Markt blieben. Durch den Basistarif werde zudem erreicht, dass eine etwaige Verteuerung der Tarife auf einem bestimmten, brancheneinheitlichen Niveau sein Ende finde. Unterschiede in der Risikostruktur von Versicherungsunternehmen, die aus Sicht der Unternehmen zufällig seien, würden durch das Risikoausgleichssystem des Basistarifs branchenweit ausgeglichen. Für Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen würden, führe die Einführung von Portabilität lediglich dazu, dass Tarife teurer, nämlich unter Berücksichtigung der eventuellen Übertragung der Alterungsrückstellung bei Wechsel eines Versicherungsnehmers zu einem anderen Unternehmen kalkuliert werden müssten. Dies treffe aber alle Unternehmen gleich. Die Verteuerung der Tarife werde voraussichtlich nur 2% bis allenfalls 8% ausmachen. Aber auch diese Prämienerhöhung wirke sich auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages nicht beitragserhöhend aus, weil dieser Betrag den kalkulierten Alterungsrückstellungen zugute komme. Hinsichtlich der Altversicherten sei festzustellen, dass die Alterungsrückstellungen zwar sachenrechtlich im Eigentum der Unternehmen stünden, wirtschaftlich aber allein den Versicherungsnehmern zuzuordnen seien, weil sie deren Ansprüche aus Versicherungsverträgen abdeckten. In der Portabilitätsregelung liege allenfalls eine Umgestaltung der bisherigen Vermögensposition im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, die zur Verwirklichung einer größeren Freiheit der Bestandskunden gerechtfertigt sei. Denn die Alterungsrückstellungen seien durch die Versicherer zur Reduzierung der Prämienbelastung des Kollektivs im Alter zu verwenden. Auch die Erwartung der Unternehmen auf Stornogewinne könne nicht verfassungsrechtlich geschützt werden. Die Stornogewinne aus Versichererwechseln beruhten gerade nicht auf Investitionen oder Leistungen der Versicherer. Jedenfalls sei die Schmälerung einer solchen Gewinnerwartung gerechtfertigt, weil das Gesetz dem Ziel diene, die Versicherten an der Wettbewerbsstärkung durch das neue Vertragsrecht zu beteiligen. Die von den Beschwerdeführern zu 6) und 7) angegriffene Belastung durch die Umlage der im Basistarif nicht gedeckten Kosten sei bei einem geschätzten Prämienerhöhungspotential von maximal ein Prozent zur Erreichung eines umfassenden Versicherungsschutzes für die gesamte Wohnbevölkerung verhältnismäßig, insbesondere weil die Möglichkeit zum Wechsel in den Basistarif auch den Beschwerdeführern zu 6) und 7) zugute komme. Die Kosten der Notversorgung seien über die Prämien bereits finanziert. Zusätzliche Belastungen brächten allein Beitragsausfälle, die aber auch heute bereits bestünden. Die Rüge der Beschwerdeführer zu 6) und 7), eine Einführung von Portabilität für Altkunden ändere nachträglich ihren Versicherungsvertrag, sei unsubstantiiert, weil sich bei ihnen weder die Kalkulation der Prämie noch die Verwendung der aus ihrem Vertrag kalkulierten Alterungsrückstellungen ändere. 2. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. befürchtet, die politische Diskussion ziele auf eine Abschaffung der privaten Krankenversicherung. Hierzu werde ohne nachvollziehbare Gründe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verlängert und den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, die Versicherten über Wahltarife, die teilweise das klassische Zusatzversicherungsgeschäft der privaten Krankenversicherer bildeten, für mehrere Jahre an sich zu binden. Mit dem Basistarif erhielten Personen einen Zugang zur privaten Krankenversicherung, die nie einen Bezug zu ihr gehabt hätten. Damit würden typische Aufgaben der Sozialfürsorge auf die private Versichertengemeinschaft verlagert. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung erhalte die private Krankenversicherung dafür keinen finanziellen Ausgleich und verfüge nicht über deren ökonomische Steuerungsmöglichkeiten, mit denen die Beitragshöhe gemäßigt werden könne. Schließlich führe die den Bestandsversicherten eingeräumte Wechselmöglichkeit unter Mitnahme ihrer kalkulierten Alterungsrückstellung in Höhe einer fiktiven Versicherung im Basistarif im ersten Halbjahr 2009 dazu, dass die Beiträge angehoben werden müssten. Die Kosten des Wechsels würden damit vom Einzelnen auf die Gesamtheit der Versicherten verlagert. 3. Der Spitzenverband der Krankenkassen hält die Neuregelungen für verfassungsgemäß. Zwischen beiden Krankenversicherungssystemen finde eine systematische und permanente Risikoselektion zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung statt, was sich unter anderem daran zeige, dass die Versicherten der privaten Krankenversicherung eine geringere Morbidität als die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufwiesen. Die gesetzgeberischen Maßnahmen seien lediglich als Versuch zu werten, diese Schieflage zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu korrigieren. Der Basistarif sei nötig, um Versicherte der privaten Krankenversicherung vor einer finanziellen Überforderung im Alter zu bewahren. Die Einführung einer Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen diene der Herstellung eines derzeit nicht funktionierenden Wettbewerbs um Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung. Die Gefahr einer Risikoselektion werde eher mittel- bis langfristig auftreten und lasse genügend Zeit für korrigierende gesetzgeberische Maßnahmen. 4. Der Bund der Versicherten e.V. ist der Auffassung, das Gesetz höhle das bisherige Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung aus. Der Basistarif sei nicht kostendeckend und müsse durch die im Normaltarif Versicherten subventioniert werden, was die Gefahr einer Wanderungsbewegung in den Basistarif begründe. Die Portabilität des kalkulierten Werts der Alterungsrückstellung führe zu einer Risikoselektion und zur Entmischung des jeweiligen Tarifkollektivs bei zahlreichen Versicherern; das schaffe die Gefahr der Bildung eines Oligopols auf dem Versicherungsmarkt. Die privaten Krankenversicherungen würden im Wettbewerb mit den gesetzlichen Krankenkassen erheblich benachteiligt. 5. Professor Dr. Bert Rürup führt aus, genaue Aussagen zu den Belastungswirkungen des Basistarifs seien nicht möglich, weil repräsentative Datensätze mit Angaben zur Versichertenstruktur in der privaten Krankenversicherung nicht öffentlich verfügbar seien. Aufgrund der Ausgestaltung des Basistarifs, der nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung anbiete, aber bereits für relativ junge Personen den gesetzlichen Höchstbeitrag kosten werde, sei dieser Tarif unattraktiv. Die hiervon ausgehenden Belastungswirkungen für andere seien daher voraussichtlich gering. Die Branche selbst rechne mit 90.000 Versicherten in diesem Tarif. Auf dieser Grundlage würden sich die Normaltarife der übrigen Versicherten um 1,2% verteuern. Von den neuen Möglichkeiten zur Übertragung von Teilen der Alterungsrückstellungen seien zumindest kurz- bis mittelfristig kaum substanzielle Auswirkungen auf die Prämien der privaten Krankenversicherung zu erwarten. Die Einführung der Portabilität entziehe der privaten Krankenversicherung keine Beitragsmittel, denn bei einem Wechsel eines Versicherten in die gesetzliche Krankenversicherung verblieben die Alterungsrückstellungen wie bisher im Unternehmen. Von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung werde die Größenordnung von Prämienerhöhungen infolge der Einführung von Portabilität sehr unterschiedlich eingeschätzt, die Spanne reiche von 2% bis 10%. Die Einführung einer Portabilität der Alterungsrückstellungen im Umfang einer fiktiven Versicherung im Basistarif sei ordnungspolitisch verfehlt, weil dadurch Risikoselektion provoziert werde; denn damit würden Wechsel um so attraktiver, je geringer das individuelle Krankheitsrisiko sei. Für Bestandsversicherte bestehe lediglich eine Übertragungsmöglichkeit im ersten Halbjahr 2009 und nur für einen Wechsel in den Basistarif. Ein Wechsel in den Basistarif sei jedoch für ein gutes Risiko keine attraktive Option. Die durch Änderung der Kalkulationsverordnung durchgesetzte Mindestverweildauer von 18 Monaten im Basistarif verhindere, dass solche Personen den Basistarif als ?Sprungbrett? in den Normaltarif gebrauchten; das entwerte ihr Wechselrecht stark. Für Neukunden stelle sich die Situation etwas anders dar, da sie auch in Normaltarife anderer Unternehmen wechseln könnten. Generell bleibe die Übertragbarkeit aber auch für diese Personen auf einen den Basistarifleistungen entsprechenden Teil begrenzt, sodass der Wechsel in den Normaltarif eines anderen Anbieters für die Versicherten in der Regel weiterhin mit finanziellen Einbußen verbunden sei. Angesichts der vorhersehbar nur sehr niedrigen Alterungsrückstellungen, die im Basistarif gebildet werden könnten, müssten vor allem ältere Versicherte mit hohen Alterungsrückstellungen mit erheblichen Verlusten bei einem Wechsel des Versicherers rechnen. Von der teilweisen Portabilität seien daher weder gravierende Prämienerhöhungen noch erhebliche Risikoselektionen zu erwarten. Die finanziellen Auswirkungen aller zum 1. Januar 2009 wirksam werdenden Maßnahmen ließen sich nicht exakt beziffern. Neben den durch den Basistarif und den durch die Einführung einer teilweisen Portabilität ausgelösten Belastungen seien auch mögliche Beitragsausfälle zu berücksichtigen, die durch nicht zahlungswillige oder zahlungsunfähige Kunden entstünden; diese finanzielle Belastung sei jedoch gering zu veranschlagen. 6. Professor Dr. M. führt aus, die Ausführungen der Unternehmen zu der zu erwartenden Verdrängung der Normaltarife durch den Basistarif könnten nicht überzeugen. Eine seriöse Abschätzung der zu erwartenden Belastung der Normaltarife durch den Subventionsbedarf der Basistarif-Versicherten setze nicht nur fundierte Schätzungen über den zu erwartenden Zugang von Versicherten in den Basistarif voraus, sondern auch über denjenigen Anteil der in den Basistarif wechselnden Versicherten, deren Prämie die tatsächlichen Krankheitskosten nicht decke, und der Höhe des danach zu finanzierenden Kappungsbedarfs. Eine in dieser Hinsicht vollständige und in sich konsistente Analyse des Wechsels in den Basistarif zeige keine der Verfassungsbeschwerden auf. Ohne Portabilität der Alterungsrückstellungen werde der Wettbewerb massiv behindert. Zwar würde die Einführung einer Portabilität der vollen rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung die erhebliche Gefahr einer Risikoselektion schaffen, die den Krankenversicherungsmarkt gefährden könne. Das Gesetz führe aber nur eine begrenzte Portabilität ein. Sie lasse die Gefahr einer Risikoselektion zwar nicht völlig entfallen, verringere jedoch ihren Umfang und öffne den Wettbewerb, welcher derzeit ausschließlich auf das Neukundengeschäft gerichtet sei. Der Vortrag der beschwerdeführenden Unternehmen, welche für die meisten Tarife sehr hohe Übertragungswerte angäben, sei unplausibel und von dem erkennbaren Bestreben motiviert, die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bewirkte Rechtslage möglichst dramatisch darzustellen. V. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesministerin für Gesundheit für die Bundesregierung und die jeweiligen Bevollmächtigten geäußert. Für die Beschwerdeführer hat ferner Professor Dr. Bernd Raffelhüschen Stellung genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem den Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Spitzenverband der Krankenkassen, den Bund der Versicherten e.V. sowie die Professoren Dr. Ulrich Meyer und Dr. Bert Rürup zu den voraussichtlichen Wirkungen der gesetzlichen Maßnahmen gehört. B. Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil zulässig. I. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sind, soweit sie sich gegen die versicherungsvertrags- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Basistarif und der Portabilität wenden, im Wesentlichen zulässig. 1. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) allerdings entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht in jeder Beziehung ausreichend dargelegt.
  2. a)Hinsichtlich der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Vorschriften über den Basistarif in § 193 Abs. 5 VVG, § 12 Abs. 1a bis 1c, 4b VAG und § 12g VAG rügen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) substantiiert eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Normen einen kompetenzwidrigen und übermäßigen Eingriff in ihre berufsbezogene Vertragsfreiheit verursachen würden.
  3. b)Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen § 193 Abs. 6 VVG wenden, wird die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausreichend dargelegt. Die für sämtliche substitutiven Krankheitskostenversicherungen geltende Pflicht zur Notversorgung trotz Nichtzahlung der Beiträge wird von ihnen substantiiert als Verletzung ihrer Berufsfreiheit mit dem Vortrag angegriffen, privaten Unternehmen werde hiermit grund- und entschädigungslos eine Sozialleistungspflicht auferlegt.
  4. c)In Bezug auf das absolute Kündigungsverbot in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG rügen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) hinreichend substantiiert eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu 4) und 5) zusätzlich von Art. 9 Abs. 1 GG.
  5. d)Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden ferner gegen § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VVG, also gegen die Einführung einer Portabilität der Alterungsrückstellung im Falle eines Unternehmenswechsels bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen werden. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) rügen substantiiert eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Portabilität von Alterungsrückstellungen beschwöre die Gefahr negativer Risikoselektion im Versichertenbestand eines Unternehmens und damit die Gefährdung der Erfüllung der Pflichten aus ihren anderen Versicherungsverträgen herauf.
  6. e)Das für Altkunden der privaten Krankenversicherung durch § 204 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG geschaffene Recht, innerhalb des ersten Halbjahres 2009 in den Basistarif eines anderen Unternehmens unter Mitnahme der beim bisherigen Versicherer aufgebauten Alterungsrückstellung im kalkulierten Umfang des Basistarifs zu wechseln, wird von den Beschwerdeführern zu 1) bis 5) als eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gerügt. Weil das Gesetz in laufende Verträge und somit unmittelbar in die Berufstätigkeit der Beschwerdeführer eingreift, stellt sich der Vortrag der Beschwerdeführer aber der Sache nach als eine hinreichend substantiierte Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das gilt auch für das in § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG enthaltene Recht des Versicherungsnehmers, vom bisherigen Versicherer den Abschluss eines Zusatztarifs zu verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung angerechnet wird. Hingegen berühren die Vorschriften über die Portabilität den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit aus den oben dargelegten Gründen nicht.
  7. f)Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden, soweit § 12 Abs. 1d VAG angegriffen wird. Durch diese Vorschrift wird der Verband der privaten Krankenversicherung damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG festzulegen. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) bis 5) legen nicht dar, weshalb dies ihre eigenen Grundrechte verletzen kann. Ihre Beschwer liegt in der Einführung und in den gesetzlichen Konditionen des Basistarifs, nicht in der Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung, der letztlich nur die Vertragsbedingungen des Basistarifs nach gesetzlichen Vorgaben konkretisiert.
  8. g)Hinsichtlich der Vorschriften der Kalkulationsverordnung, welche mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen werden, fehlt jeglicher Vortrag der Beschwerdeführer zu 1) bis 5), welche verfassungsmäßigen Rechte der Unternehmen durch diese technischen Berechnungsregeln verletzt sein könnten.
  9. h)Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) zusätzlich eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Einführung von Portabilität bei Neuverträgen rügt, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin zu 1) trägt nicht vor, welche bestehenden Eigentumspositionen durch die Einführung von Portabilität bei Verträgen, die erst ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden können, betroffen sein sollen.
  10. i)Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen § 208 VVG, wonach von den Vorschriften der §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden darf. Es fehlt jede Darlegung, welche eigenständige Beschwer mit dieser Vorschrift verbunden sein könnte.
  11. j)Unzulässig ist ferner die von der Beschwerdeführerin zu 2) erhobene Rüge, es handele sich bei der Pflicht zur Teilnahme am Risikoausgleich gemäß § 12g VAG um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung einer Beschwer. Zwar werden gemäß § 12g Abs. 1 Satz 3 VAG die Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen im Basistarif entstehen, auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so verteilt, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird. Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung tragen diese Belastung aber nicht, da gemäß § 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV diese Mehraufwendungen der Unternehmen als sonstiger Zuschlag auf die Tarife der substitutiven Krankenversicherungen umgelegt werden, also im Ergebnis ausschließlich die Versicherungsnehmer belasten.
  12. k)Die Beschwerdeführer zu 4) und 5), welche als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit organisiert sind, rügen zusätzlich eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG durch die Vorschriften über den Basistarif. Insoweit kommt eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nur durch den Kontrahierungszwang im Basistarif in Betracht. Hingegen ist ein Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit durch die übrigen Vorschriften über den Basistarif ausgeschlossen. Eingriffe in die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit eines Versicherungsunternehmens bei der Gestaltung eines Tarifs berühren nicht den speziellen, auf das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 50, 290 <353>). Weder die Organisation noch die Willensbildung oder die Führung der Vereinsgeschäfte des Versicherungsvereins wird durch Vorschriften berührt, welche einem Versicherungsunternehmen vorschreiben, einen in bestimmter Weise ausgestalteten Tarif anzubieten. Gleiches gilt für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1c VAG. Sie betreffen den Verein nicht anders als die das gleiche Versicherungsgeschäft betreibende Aktiengesellschaft; sie weisen keinen besonderen Bezug zu der Vereinsstruktur auf.
  13. l)Auch die gegen § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a VVG erhobene Rüge einer zusätzlichen Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeführer zu 4) und 5) ist unzulässig, denn sie sind insoweit nicht betroffen. Die Einführung einer Portabilität von Alterungsrückstellungen berührt weder die Organisation noch die Willensbildung eines Versicherungsvereins. Ebenso wenig wird durch Vorschriften, welche die Mitgabe von Alterungsrückstellungen regeln, in die Freiheit eingegriffen, der Vereinigung beizutreten oder sie wieder zu verlassen. Verändert werden lediglich die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, welche für das einzelne Mitglied bei seiner Entscheidung über den Verbleib im Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind, nicht aber die Regeln über Eintritt oder Austritt selbst.
  14. m)Unsubstantiiert ist die Rüge des Beschwerdeführers zu 5), es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Portabilität von Alterungsrückstellungen nicht berücksichtigt habe, dass Unternehmen, welche die unmittelbaren Abschlusskosten eines Versicherungsvertrags nicht aus Alterungsrückstellungen, sondern anders finanzierten, ihren wechselwilligen Altversicherten höhere Alterungsrückstellungen mitgeben müssten als ein ?zillmerndes? Unternehmen, welches die Aufwendungen für die Versicherungsvermittlung bei Vertragsabschluss sofort den Alterungsrückstellungen entnimmt. Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist eröffnet, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, obwohl die tatsächliche Ungleichheit von Gewicht ist (vgl. BVerfGE 110, 141 <167>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>). Der Beschwerdeführer zu 5) legt schon nicht ausreichend dar, inwieweit er im Vergleich zu ?zillmernden? Unternehmen in erheblicher Weise ungleich behandelt wird. Konkrete Zahlen und Rechenbeispiele, welche tatsächlichen Unterschiede infolge der unterschiedlichen Höhe von Alterungsrückstellungen in den verschiedenen Unternehmen auftreten, werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer setzt sich ferner nicht mit dem nahe liegenden Gedanken auseinander, dass die gerügte Gleichbehandlung aus Gründen der Typisierung und Generalisierung gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 112, 268 <280>). 2. Soweit nach den vorangegangenen Ausführungen die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen hinreichend substantiiert dargelegt ist, sind die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 87, 181 <195>; 97, 157 <164>). Die privaten Krankenversicherungsunternehmen werden durch § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG verpflichtet, dem genannten Personenkreis Versicherungsschutz im branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten. Die angegriffenen Vorschriften sind in ihrem Regelungsgehalt und in ihren Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen eindeutig. Daher ist es den Krankenversicherungsunternehmen nicht zuzumuten, durch die Ablehnung von Anträgen auf Versicherung im Basistarif zivilrechtliche Streitigkeiten zu provozieren. Damit würde nicht nur die Gefahr entstehen, dass in einer Vielzahl von Fällen auf den Krankenversicherungsschutz angewiesene Personen zunächst ohne Leistungen blieben, vielmehr müssten die Versicherungsunternehmen angesichts ihres nach Maßgabe des einfachen Rechts erkennbar rechtswidrigen Verhaltens mit Maßnahmen der Versicherungsaufsicht gemäß § 81 Abs. 2 VAG rechnen, die bis zum Widerruf der Geschäftserlaubnis gehen könnten. Gleiches gilt für die Notversorgungspflicht nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG und das absolute Kündigungsverbot gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG. Diese Vorschriften sind zudem unmittelbar mit der Versicherungspflicht in der privaten Krankenkostenversicherung und dem Versicherungszwang im Basistarif verknüpft, weil sie alle der Sicherstellung eines Basisschutzes innerhalb der privaten Krankenversicherung dienen. Eine gemeinsame verfassungsrechtliche Prüfung dieser Vorschriften entspricht auch dem Gebot der Prozessökonomie. Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung einer Portabilität der Alterungsrückstellungen ist die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz ebenfalls unzumutbar. Die Krankenversicherungsunternehmen könnten nur durch offensichtlich rechtswidriges Vorgehen, nämlich die Weigerung, Alterungsrückstellungen mitzugeben, Zivilrechtsstreite provozieren, bei denen letztlich nur die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung im Streit stünde. II. Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) darüber hinaus verschiedene Vorschriften aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angreifen, sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls nur teilweise zulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) gegen die Vorschrift des § 315 SGB V über den Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz sind wegen fehlender Beschwer unzulässig. Denn die seit dem 1. Juli 2007 im Standardtarif nach § 315 Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Versicherungsverträge sind kraft Gesetzes zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG umgestellt worden (§ 315 Abs. 4 SGB V). 2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 5) gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind zulässig. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) rügen substantiiert eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit durch die auf drei Jahre verlängerte Versicherungspflicht, weil ihnen hierdurch potentielle Kunden entzogen werden. Zwar genügen nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Berufsausübung nicht für die Annahme eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit erfordert mehr als eine bloße Reflexwirkung staatlicher Maßnahmen. Vielmehr muss die staatliche Maßnahme in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>). Dies ist hier der Fall. Die Verlängerung auf jeweils drei Jahre schränkt den Personenkreis ein, der eine private Krankenversicherung abschließen kann. Damit werden die privaten Krankenversicherungen in der Möglichkeit beeinträchtigt, neue Versicherungsnehmer für sich zu gewinnen. Die Behauptung, hierfür fehle es an einem legitimierenden Gemeinwohlzweck, enthält die zulässige Rüge der Verletzung eigener Grundrechte der Unternehmen der privaten Krankenversicherung, welche nur verfassungsrechtlich gerechtfertigte Marktzugangsschranken dulden müssen. 3. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden hingegen, soweit sie sich gegen die Vorschrift des § 53 SGB V über die Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung wenden. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) durch Wahltarife, welche die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern anbieten, überhaupt beschwert sind; denn Wahltarife öffnen allein den Wettbewerb für ihre Konkurrenten. Jedenfalls fehlt es schon an ihrer unmittelbaren Betroffenheit. Den gesetzlichen Krankenkassen wird lediglich die Befugnis verliehen, in ihrer Satzung Wahltarife vorzusehen. Sie treten erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft (§ 195 Abs. 1 SGB V). Die angegriffenen Vorschriften enthalten lediglich eine ausfüllungsbedürftige Ermächtigung zum Erlass von Tarifen und bewirken keinen unmittelbaren Eingriff. 4. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden schließlich, soweit sie sich gegen § 221 Abs. 1 SGB V richten. Zweifel ergeben sich bereits in Hinblick auf § 93 Abs. 3 BVerfGG, wonach eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden muss. Denn § 221 Abs. 1 SGB V, wonach der Bund an die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen für versicherungsfremde Leistungen zu erbringen hat, gilt in verschiedenen Fassungen bereits seit dem 1. Januar 2004. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden die Zahlungen des Bundes allerdings auf Dauer eingeführt und erhöht. Die Frage kann aber dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sind durch § 221 Abs. 1 SGB V nicht selbst betroffen. Die Vorschrift hat weder Einfluss auf das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen der privaten Krankenversicherung am Markt noch hat sie eine berufsregelnde Tendenz. Durch § 221 Abs. 1 SGB V wird der Bund verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen die im Gesetz genannten Geldleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine Verwendung des Geldes für spezielle Personengruppen oder besondere Zwecke sieht das Gesetz nicht vor; es fließt in den allgemeinen Haushalt der Krankenkassen. Die Geldleistungen des Bundes führen deshalb im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung der Beitragssätze (§§ 241 ff. SGB V). Eine solche allgemeine, vom Bundeszuschuss ermöglichte Beitragssenkung hat keinen mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Nachteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen zur Folge. Soweit die Unternehmen argumentieren, § 221 Abs. 1 SGB V sei eine Maßnahme des Familienlastenausgleichs und der Gesetzgeber daher gehalten, entsprechende Begünstigungen auch den Privatversicherten zur Verfügung zu stellen, rügen sie bereits keine Verletzung eigener Rechte; denn die privaten Krankenversicherungsunternehmen erheben für die Versicherung eines Kindes einen nach versicherungsrechtlichen Regeln risikoäquivalent berechneten Beitrag. Der Vorschrift des § 221 Abs. 1 SGB V fehlt zudem eine auf die Berufsausübung der privaten Krankenversicherungsunternehmen gerichtete Zielsetzung. Sie regelt die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme diesen Begriff unter Rückgriff auf die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen gesamtgesellschaftlichen Lasten definiert und vor allem auf familienpolitische Leistungen wie die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen, die Beitragsfreistellung bei Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld oder das Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes verwiesen. Das Bundesministerium für Gesundheit quantifiziert die gesamtgesellschaftlichen Kosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung trägt, allein für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehegatten auf rund 25 Mrd. Euro. § 221 Abs. 1 SGB V zielt auf einen Lastenausgleich innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber auf eine Veränderung der Marktsituation zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf den Personenkreis der freiwillig Versicherten. III. Als insgesamt unzulässig erweisen sich die Verfassungsbeschwerden der beiden privat versicherten Beschwerdeführer zu 6) und 7). 1. Es fehlt den Beschwerdeführern zu 6) und 7) an der Beschwerdebefugnis, soweit sie sich unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG gegen den Kontrahierungszwang im Basistarif wenden. Voraussetzung der Selbstbetroffenheit ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer Normadressat ist, also aus einem in seiner Person erfüllten Tatbestand Rechte und Pflichten für ihn entstehen; er muss direkt rechtlich und nicht nur faktisch in einem Grundrecht betroffen sein (vgl. BVerfGE 35, 348 <352>). Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit zum Beitritt zu bestehenden Vereinen, die freie Teilnahme der Mitglieder an der Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 <354>; 80, 244 <253>). In diesen Gewährleistungsbereich greift die sich aus § 12 Abs. 1b VAG und § 193 Abs. 5 VVG ergebende Pflicht der Versicherungsunternehmen, bestimmten Personen Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren, zu Lasten der Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht ein. Denn diese Pflicht trifft ausschließlich und unmittelbar den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in seiner Eigenschaft als Unternehmen. Selbst eine nur mittelbar-faktische Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre der Beschwerdeführer zu 6) und 7) durch den Kontrahierungszwang liegt fern, weil bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit angesichts der Größe der Unternehmen, bei denen die beiden Beschwerdeführer versichert sind, soziale Elemente der persönlichen Begegnung der Mitglieder keine Rolle spielen. 2. Erst recht beschweren die Regelungen über den Basistarif die Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht in Art. 9 Abs. 1 GG, soweit es um die Verpflichtung der Unternehmen geht, einen branchenweit einheitlichen Basistarif mit Leistungen in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung anzubieten, in dem Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse verboten sind. Die Frage, unter welchen Bedingungen andere Mitglieder des Vereins versichert sind, berührt den Status der Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht und ist für sie nur insoweit von ökonomischem Interesse, als sich dies vermittelt über das Umlagesystem nach § 12g VAG, § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV auf die Kosten ihrer eigenen Versicherung auswirkt. Ebenso wenig wird der von Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Rechtskreis der Beschwerdeführer zu 6) und 7) durch die Pflicht der Krankenversicherungsunternehmen zur Notfallversorgung (§ 193 Abs. 6 Satz 6 VVG) und das absolute Kündigungsverbot (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG) berührt. 3. Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7) die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG über die Möglichkeit der teilweisen Mitnahme der kalkulierten Alterungsrückstellung im ersten Halbjahr 2009 angreifen, sind die Verfassungsbeschwerden ebenfalls unzulässig. In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 GG legen die Beschwerdeführer zu 6) und 7) nicht nachvollziehbar dar, wie die Vereinigungsfreiheit durch eine Veränderung der das Versicherungsvertragsverhältnis betreffenden Regeln über die Mitnahme von Alterungsrückstellungen betroffen sein könnte. Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7) eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, begünstigt die angegriffene Vorschrift sie rechtlich ausschließlich. Ihnen wird für das erste Halbjahr 2009 bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags mit ihrem bisherigen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit der Mitnahme eines Teils ihrer Alterungsrückstellungen ermöglicht und damit ein zusätzliches, vertragliches Recht eingeräumt. Die Behauptung der Beschwerdeführer zu 6) und 7), dieses zusätzliche Recht führe tatsächlich zu einer faktischen Entwertung ihrer aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Eigentumsposition, ist unsubstantiiert. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer substitutiven Krankenversicherung einen unkündbaren Krankenversicherungsschutz bei grundsätzlich gleichbleibender Prämie hat. Eine Prämienerhöhung ist nur zulässig bei einer Veränderung des kollektiven Risikos sowie bei einer Veränderung der Kostensituation im Gesundheitswesen (§ 203 Abs. 2 und 3 VVG). Wechseln Versicherungsnehmer infolge der neuen Rechtslage ihre Krankenversicherung, so hat das nicht zur Folge, dass dem Tarifkollektiv Kapital entzogen und damit die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge beeinträchtigt wird. Kraft der zwingenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss immer ein den voraussichtlichen Leistungsaufwendungen aller Tarife entsprechendes Vermögen als Sicherungsvermögen des Unternehmens vorhanden und vor dem Zugriff geschützt sein (§ 66 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 3, Abs. 2 VAG, § 77 Abs. 1 VAG). Denkbar ist somit allenfalls, dass ein verstärktes Ausscheiden von Versicherungsnehmern, welche ?gute Risiken? aufweisen, aus dem betreffenden Tarifkollektiv dazu führt, dass sich die Risikostruktur verschlechtert, sodass es infolge steigender Krankheitskosten zu Prämienerhöhungen kommen kann. Hierbei handelt es sich aber um die Konsequenz eines Marktgeschehens, nicht um einen staatlichen Eingriff in ein individuelles vermögenswertes Recht der bei ihrer Versicherung verbleibenden Versicherungsnehmer. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG kann sich daraus nicht ergeben. Soweit die Beschwerdeführer zu 6) und 7) eine Eigentumsverletzung darin sehen, dass die Mitgabe von Alterungsrückstellungen die Rückstellungen der Unternehmen verringere, was bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sich auch zu ihren Lasten durch eine geringere Beitragsrückerstattung oder eine geringere Abmilderung von Beitragserhöhungen auswirke, ist eine geschützte, individuelle, vermögenswerte Rechtsposition nicht erkennbar. Die Überschussentwicklung der Versicherungsunternehmen ist gegenwärtig weder absehbar noch besteht hinsichtlich deren Verwendung eine Rechtsposition, welche den Versicherungsnehmern bereits individuell zugeordnet ist. IV. 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 8) gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, der den Eintritt seiner Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung von einem dreimaligen Überschreiten der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze abhängig macht, ist zulässig. Der Beschwerdeführer zu 8) legt eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine unverhältnismäßige Ausweitung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hinreichend substantiiert dar. Er ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da er seit dem 1. November 2007 mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigt ist und in dieser Beschäftigung nunmehr der Krankenversicherungspflicht unterliegt, während er nach alter Rechtslage in seiner privaten Krankenversicherung bleiben könnte. 2. Soweit der Beschwerdeführer zu 8) darüber hinaus § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V angreift, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen nicht ausreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer zu 8) rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift ausschließlich Arbeitnehmer begünstige, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze am 2. Februar 2007 nach altem Recht versicherungsfrei und deshalb privat versichert gewesen seien, nicht aber andere Personengruppen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht mit dem auf der Hand liegenden Argument auseinander, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung einer Bestandsschutzregelung in erster Linie den Personenkreis berücksichtigen muss, der durch die Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit in einem Vertrauenstatbestand, hier in einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, betroffen ist. Dies waren die nach alter Rechtslage wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmer, welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schon gekündigt hatten, und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege aufgelöst worden wäre. Hingegen änderte sich für außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung stehende Personen ein bestehender Versicherungsschutz nicht; sie brauchten vom Gesetzgeber daher auch nicht in den Blick genommen zu werden. Damit fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. V. Ausschließlich die Beschwerdeführerin zu 1) rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Art und Weise des Zustandekommens des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes. Die behauptete Verletzung des Parlamentsvorbehalts wird jedoch nicht hinreichend substantiiert. Der Parlamentsvorbehalt fordert, dass ein Gesetz genau und erkennbar bestimmen muss, welche Pflichten und Wirkungen sich für die Betroffenen aus ihm ergeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <235>; stRspr). Mit der vorgetragenen Behauptung einer unzureichenden Information der Abgeordneten vor der Abstimmung im Deutschen Bundestag wird jedoch ein Mangel im Verfahren der Gesetzgebung gerügt, also ein Verstoß gegen Art. 76 GG. Welche Rechtsvorschrift dabei verletzt sein könnte, wird nicht dargetan. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, dass ein entsprechend den Regeln des Grundgesetzes formell ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil es im Plenum und in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erst kurz vor dem beabsichtigten Inkrafttreten und in großer Eile behandelt wurde (vgl. BVerfGE 29, 221 <233>). C. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich als unbegründet. I. Die Vorschriften über den Basistarif in der privaten Krankenversicherung verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) nicht in Grundrechten. 1. Der Bund besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus dem Kompetenztitel für das privatrechtliche Versicherungswesen als Teil des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Der Bundesgesetzgeber kann sich jedenfalls dann auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen. Ebenso wie die Kompetenz ?Sozialversicherung? in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist auch die Kompetenznorm ?privatrechtliches Versicherungswesen? Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen. Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 <216 f.>). Die Vorschriften über den Basistarif halten sich in diesem Rahmen. Die Regelungen über den Basistarif bringen keine grundlegende Neugestaltung des Rechts der privaten Krankenversicherung, sondern beschränken sich auf die Einführung eines einzelnen, staatlich regulierten Tarifs in ein ansonsten unverändertes Versicherungsrecht der privaten Krankenversicherung; die Unternehmen können ihre Normaltarife weiterhin in vollem Umfang anbieten. Die Versicherung im Basistarif erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Versicherten und einem privaten Unternehmen, welches mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Die Prämien orientieren sich grundsätzlich am individuellen Risiko, nämlich Alter und Geschlecht, und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer kann auf die Prämienhöhe durch die Vereinbarung von Selbstbehalten Einfluss nehmen. Die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall werden grundsätzlich aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) wird die Zuordnung des Basistarifs zum privaten Versicherungswesen nicht dadurch infrage gestellt, dass die privatautonome Gestaltung des Versicherungsvertrags durch den Basistarif nicht unerheblich eingeschränkt ist. Zwar enthält der Basistarif Elemente sozialen Ausgleichs durch ein Verbot von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen, die Begrenzung der Prämienhöhe, den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang und die Umlage der im Basistarif nicht gedeckten Aufwendungen in einem Risikoausgleich zwischen den Unternehmen. Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 <218 f.>). Da der Basistarif im Gegensatz zur privaten Pflegepflichtversicherung zudem keine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und keine ermäßigte Mitversicherung von Ehegatten umfasst, ist die Auffassung der Beschwerdeführer zu 1) bis 5), der Basistarif sei nur noch der Form nach Privatversicherung, nicht zutreffend. 2. Die von den Beschwerdeführern zu 4) und 5) erhobene Rüge, der Versicherungszwang im Basistarif verletze sie in Art. 9 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Wie bereits unter B. I. 1.
  15. k)ausgeführt, berühren Belastungen, die durch Eingriffe in die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit eines Versicherungsvereins bei der Gestaltung eines Tarifs entstehen, nur seine ökonomische Tätigkeit und sind daher ausschließlich an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Lediglich die Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder in einen Versicherungsverein könnte den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit berühren. Art. 9 Abs. 1 GG schützt das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Der persönliche Schutzbereich erfasst dabei nicht nur die natürlichen Personen, welche sich zu einem Verein zusammenschließen, sondern auch den Verband selbst in seinem Recht auf Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen (vgl. BVerfGE 80, 244 <253>; stRspr). Zum Schutzbereich gehört die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens von einem Verein (vgl. BVerfGE 50, 290 <356>). Dieser Schutzbereich ist, was die Beschwerdeführer zu 4) und 5) angeht, durch die Vorschriften über den Versicherungszwang im Basistarif im Ergebnis jedoch nicht betroffen. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob bei großen Versicherungsvereinen, bei denen sich das gemeinsame Interesse der Mitglieder auf möglichst günstige Versicherungsbedingungen beschränkt und personale Elemente der mitgliedschaftlichen Bindung und der sozialen Gruppenbildung ohne Bedeutung sind, die zwangsweise begründete Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder als Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG zu werten ist. Denn das Gesetz verpflichtet die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht zur Aufnahme neuer Mitglieder, sondern lediglich dazu, Versicherung im Basistarif zu gewähren, also mit einem Bewerber einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Den Beschwerdeführern zu 4) und 5) als großen Versicherungsvereinen ist die Durchführung einer Versicherung auch außerhalb des Mitgliedergeschäfts möglich. Denn nach § 21 Abs. 2 VAG kann auf satzungsmäßiger Grundlage das Versicherungsgeschäft gegen festes Entgelt betrieben werden, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden (vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG, 4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 11; Weigel, in: Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005, § 21 Rn. 20). Diese so genannte Nichtmitgliederversicherung ist nach der Praxis der Versicherungsaufsicht zulässig, wenn sie den Rahmen eines unbedeutenden Geschäftszweigs nicht übersteigt und maximal ein Zehntel der gesamten Beitragseinnahmen ausmacht (vgl. Weigel, a.a.O., § 21 Rn. 21 m.w.N.). Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben damit grundsätzlich die Möglichkeit, den Versicherungszwang im Basistarif auch in anderer Weise als durch Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zu erfüllen. Denn jedenfalls derzeit ist nicht zu erwarten, dass die Versicherung im Basistarif bei den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen wesentlichen Geschäftsumfang annehmen wird. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob sich für die Prüfung der Vorschriften über den Versicherungszwang im Basistarif am Maßstab des Art. 9 Abs. 1 GG etwas anderes ergibt hinsichtlich kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die einen ?dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis? haben (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG), bei denen das Element der personellen Beziehung zwischen den Mitgliedern also stärker zur Geltung kommt. 3. Die Vorschriften über den Basistarif verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) nicht in Art. 12 Abs. 1 GG.
  16. a)Durch den Kontrahierungszwang im Basistarif wird in die Berufsfreiheit der beschwerdeführenden Unternehmen nicht unverhältnismäßig eingegriffen.
  17. aa)Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (vgl. BVerfGE 116, 202 <221>). Einen solchen Eingriff bewirkt der Kontrahierungszwang nach § 12 Abs. 1b VAG, § 193 Abs. 5 VVG im Basistarif für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
  18. bb)Der Kontrahierungszwang im Basistarif enthält eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) von einigem Gewicht, die jedoch in ihrer Schwere einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht nahe kommt. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Einschränkungen der Berufsfreiheit grundsätzlich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und unterscheidet dabei danach, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden (vgl. BVerfGE 103, 1 <10>). Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 108, 150 <160>). Hingegen sind objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfGE 7, 377 <406 f.>; 102, 197 <214>). Der Kontrahierungszwang im Basistarif enthält keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Durch ihn wird weder der Zugang zum Beruf eines Versicherers verhindert noch eine Pflicht zur Aufgabe des Berufs bestimmt. Die gesetzlichen Regelungen beschränken sich darauf, bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit dem Versicherungsunternehmen vorzugeben, dass es neben seinen Normaltarifen zusätzlich einen Basistarif anbietet und dort auf Antrag Versicherungsschutz gewährt. Eine sinnvolle Ausübung des Berufs eines privaten Krankenversicherers wird durch die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht unmöglich. Soweit Personen den Basistarif wählen, könnten die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) zwar gezwungen sein, diese im Einzelfall zu nicht risikogerechten Prämien zu versichern, weil deren Höhe begrenzt ist. Zudem ist ihnen untersagt, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse zu vereinbaren. Die möglicherweise eintretende Unterdeckung tragen jedoch nicht die Versicherungsunternehmen, sondern die Versicherten der privaten Krankenversicherung. Denn Mehrkosten, die entstehen, weil im Basistarif auch Personen mit Vorerkrankungen versichert werden müssen, werden auf die Versicherten des Basistarifs umgelegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 KalV). Die Mehrkosten wiederum, welche durch die absolute Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif entstehen, werden zunächst durch das Verfahren des Risikoausgleichs nach § 12g VAG zwischen den einzelnen Unternehmen gleichmäßig verteilt und sodann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 KalV im Wege eines Zuschlags auf die Tarife aller privat Krankenversicherten umgelegt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von den Unternehmen geäußerten Befürchtungen, zur Finanzierung des Basistarifs seien Prämienerhöhungen in den Normaltarifen notwendig, weshalb die Prämien in der privaten Krankenversicherung insgesamt überproportional steigen würden. Dies führe in Zukunft zu erheblichem Wechsel in den Basistarif mit seinen nicht kostendeckenden Prämien und zerstöre so auf Dauer das gesamte Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung. Nach den Darlegungen der durch den Senat gehörten sachkundigen Auskunftspersonen Professor Dr. Ulrich Meyer und Professor Dr. Bert Rürup kann jedenfalls derzeit ausgeschlossen werden, dass viele Versicherte in den Basistarif wechseln werden. Denn für diesen Tarif muss eine hohe Prämie von rund 570 Euro monatlich gezahlt werden. Gleichzeitig bietet der Basistarif in seinen zentralen Leistungen nicht den üblichen Leistungsumfang der Normaltarife der privaten Krankenversicherung. Der Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes im Basistarif wird durch § 75 Abs. 3a SGB V auf den maximal 1,8fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte begrenzt und liegt damit erheblich unter dem, was bei der Behandlung von Privatpatienten üblicherweise abgerechnet wird, sodass der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel in den Basistarif befürchten muss, dass er die als Privatpatient gewohnte Behandlung nicht mehr erfährt. Die vom Basistarif abgedeckten Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zudem vielfach hinter dem normalen Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung zurück. So kennt die gesetzliche Krankenversicherung zahlreiche Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel und bei zahnärztlicher Behandlung. Bei Krankenhausbehandlung ist der Anspruch auf allgemeine Behandlungsleistungen beschränkt, während die private Krankenversicherung im Normaltarif etliche Zusatzleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) bietet. Der reduzierte Versicherungsschutz des Basistarifs kann durch Zusatzversicherungen nur in Teilen ausgeglichen werden, die zudem weitere Kosten verursachen. Die von den beschwerdeführenden Unternehmen angeführten Beispiele, mit denen die Attraktivität solcher Kombinationen aus Basis- und Zusatzversicherung gezeigt werden soll, sind demgegenüber wenig realitätsnah. So erscheint die Annahme, dass ältere Versicherungsnehmer nach vielen Versicherungsjahren in einem Normaltarif für geringfügige finanzielle Vorteile in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln und bei ihrer alten Versicherung nur noch eine Zusatzversicherung fortführen, sehr fernliegend. Angesichts dessen gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Basistarif in seiner jetzigen Form die beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer Berufsfreiheit schwerwiegend, in einer Berufswahlbeschränkungen gleich- oder nahekommenden Weise beeinträchtigt. Zwar äußern die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) die Befürchtung, dass sich dies in Zukunft ändern wird. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung durch den Basistarif auch für die Zukunft auszuschließen ist. Es ist zunächst Sache des Gesetzgebers, die künftige Entwicklung von Sachverhalten zu beurteilen und die Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelungen hierauf zu prognostizieren. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht überprüft derartige Prognosen daraufhin, ob sie auf hinreichend gesicherter Grundlage beruhen. In Abhängigkeit von dem zu regelnden Sachbereich und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter können hierbei differenzierte Maßstäbe zur Anwendung kommen, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.> m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht gefordert werden, dass die Auswirkungen des Gesetzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit übersehbar sein müssen. Es genügt, dass der Gesetzgeber schwerwiegende Beeinträchtigungen des Geschäftsmodells der privaten Krankenversicherung durch den Basistarif in seiner jetzigen Form auch für die Zukunft mit vertretbaren Argumenten verneint. Der Basistarif verändert zwar in Teilbereichen die Marktbedingungen der privaten Krankenversicherung, lässt aber ihr grundsätzliches Geschäftsmodell unberührt; er soll auf der Grundlage einer Versicherungspflicht lediglich den Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung auch für solche Personen sicherstellen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind und unter den Bedingungen von Vertragsfreiheit ansonsten keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen könnten. Angesichts der Erfahrungen mit dem bisherigen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen, in dem sehr wenige Personen versichert waren, dem relativ kleinen Kreis bisher unversicherter Personen und den wenig attraktiven Versicherungsbedingungen des neuen Basistarifs konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der privaten Krankenversicherungen haben wird. Dass es langfristig zu erheblichen, für die Beschwerdeführer nicht verkraftbaren Wechselbewegungen in den Basistarif kommen könnte, ist unter Berücksichtigung der Vielzahl der hierfür bedeutsamen rechtlichen, ökonomischen und demographischen Faktoren und individuellen Verhaltensweisen derzeit nicht vorhersehbar. Dass der Gesetzgeber bei seiner Prognose von unvertretbaren Annahmen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Wenn er sich auf dieser Grundlage für die angegriffene Regelung entschieden hat, ist die damit verbundene Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290 <335 f.>). In diesem Fall wäre er dann gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet.
  19. cc)Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu 1) bis 5) ist durch beachtliche Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Für das im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz formulierte Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu sichern, kann sich der Gesetzgeber auf das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann. Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 <221>).
  20. dd)Die Verbindung von Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG und Kontrahierungszwang im Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet, dem der privaten Krankenversicherung zugewiesenen Personenkreis einen ausreichenden und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten. Die betroffenen Personen erhalten einen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags, der Versicherungsschutz im Umfang der Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert. Dieser Versicherungsschutz ist bezahlbar, weil die Prämienhöhe im Basistarif auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist und sich im Fall des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII reduziert.
  21. ee)Ein milderes Mittel als der gesetzlich angeordnete Kontrahierungszwang zu Lasten der Versicherungsunternehmen ist nicht erkennbar, um für den betroffenen Personenkreis einen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Ohne den Kontrahierungszwang hätten insbesondere Personen mit gravierenden Vorerkrankungen keine Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden, weil diese sie wegen des erhöhten Risikos nicht aufnehmen würde. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sind sowohl Versicherungspflicht als auch Kontrahierungszwang erforderlich. Zwar könnte eine angemessene medizinisc

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.