Obsah (7)
§ 95§ 34§ 29§ 19§ 22a§ 51§ 52Tenor 1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (<!--linkkennzeichnung-->Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198<!--/linkkennzeichnung-->)
§ 95Abs.
1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen, 4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
- a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
- b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a , 5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
- a)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
- b)Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
§ 34Abs.
1 bis 6, 7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a)
einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b)
den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
§ 29Abs.
1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a)
§ 19Abs.
1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b)
§ 22aAbs.
1 bis 3, 10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
- a)Völkermord nach § 6,
- b)Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
- c)Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 , 11. aus dem Waffengesetz: a)
§ 51Abs.
1 bis 3, b)
§ 52Abs.
1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. ? <<< II. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und zu 5) bis 8) nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, Internetzugangsdienste und E-Mail-Postfächer. Die Beschwerdeführerin zu 4) entwickelt und vertreibt die Software für einen kommerziellen Internet-Anonymisierungsdienst. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits deshalb begründet, weil die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen offensichtlich gegen das Grundgesetz verstießen. Jedenfalls sei ihre Anwendung aufgrund einer Folgenabwägung auszusetzen. Die angegriffenen Regelungen beeinträchtigten aufgrund ihrer Breitenwirkung nicht nur die Entfaltungschancen der Einzelnen, sondern in gravierendem Maße das Gemeinwohl insgesamt. Die anlasslose Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten könne die Bevölkerung massiv einschüchtern. Dadurch sei zu besorgen, dass sensible Kontakte und Kommunikationen entweder erschwert würden oder insgesamt endeten. Demgegenüber wögen die Nachteile, die mit einer Aussetzung der Anwendung von §§ 113a , 113b TKG verbunden wären, weniger schwer. Nur in Ausnahmefällen würde die Aussetzung den Verlust von Beweismitteln nach sich ziehen. Die bestehenden Möglichkeiten des Zugriffs auf Verkehrsdaten, die zu Abrechnungszwecken gespeichert seien oder auf richterliche Anordnung gespeichert würden, blieben erhalten. Diese Möglichkeiten hätten in den letzten Jahren eine wirksame Strafrechtspflege gesichert und seien durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung weiter ausgebaut worden. Das Gemeinschaftsrecht hindere den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht. Die Richtlinie 2006/24/EG sei formell gemeinschaftsrechtswidrig und mit den von dem Europäischen Gerichtshof anerkannten Gemeinschaftsgrundrechten nicht vereinbar. III. Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg und Rheinland-Pfalz Stellung genommen. 1. Die Bundesregierung hält den Antrag jedenfalls für unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheide bereits deshalb aus, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig sei. Soweit die angegriffenen Normen zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzten, bestehe keine Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Die deutsche Regelung gehe hinsichtlich des Speicherungszwecks der Strafverfolgung nicht über die Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG hinaus. Soweit § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG den bevorrateten Datenbestand auch für andere Zwecke als die Strafverfolgung bereitstelle, fehle es mangels fachrechtlicher Abrufermächtigungen derzeit an einer eigenständigen Beschwer. Werde gleichwohl in eine Folgenabwägung eingetreten, so gehe diese zulasten einer Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Normen aus. Für die Einzelnen, deren Daten gespeichert würden, bestehe lediglich die Gefahr einer punktuellen Übermittlung von Daten, die möglicherweise auf andere Weise nicht in den Zugriffsbereich des Staates gelangt wären. Diese Informationen unterlägen aber weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Würdigung und den Regeln der strafprozessualen Beweiserhebung und Beweisverwertung. Bei dem bloßen Akt der Speicherung handle es sich um einen Eingriff von geringer Intensität, da die gespeicherten Informationen von niemandem zur Kenntnis genommen werden könnten. Die von den Beschwerdeführern behauptete abschreckende Wirkung der Datenspeicherung beruhe im Wesentlichen auf einer Überzeichnung und Falschdarstellung der angegriffenen Normen. Hätte der Antrag Erfolg, so würde die Effektivität der Strafverfolgung erheblich geschmälert. Aufgrund der wachsenden Verbreitung von Pauschaltarifen verliere die Erhebungsbefugnis des § 100g StPO mit dem Fehlen von Verkehrsdaten zunehmend ihre tatsächliche Grundlage. So würden etwa im Bereich der Verbreitung von Kinderpornographie die Sachverhalte häufig nicht zeitnah bekannt, so dass die schnelle Löschung von Verkehrsdaten die Ermittlungsmöglichkeiten in vielen Fällen zunichte mache. Im Übrigen könne bereits eine Verzögerung der Auskunftserteilung zur endgültigen Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs gerade auch hinsichtlich schwerer Straftaten führen, da in vielen Fällen Beweismittel unwiederbringlich verloren gingen. 2. Die Regierungen der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg und Rheinland-Pfalz haben sich zu geplanten landesrechtlichen Regelungen des Verkehrsdatenabrufs sowie zu ermittlungspraktischen Fragen geäußert. B. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise stattzugeben. I. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; stRspr). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben sich allerdings zum Teil daraus, dass diese auch gegen Regelungen gerichtet ist, durch die zwingende Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG umgesetzt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein als unzulässig anzusehen wäre.
- a)Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage von deutschen Gerichten und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus, solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>). Dementsprechend wird eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 118, 79 <95 ff.>). Hingegen kann eine Norm des deutschen Rechts, durch die der Gesetzgeber die Vorgaben einer Richtlinie in eigener Regelungskompetenz konkretisiert hat oder über solche Vorgaben hinausgegangen ist, zulässigerweise mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Inwieweit die Verfassungsbeschwerde sich nach diesen Maßgaben als zulässig erweist, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Sie ist jedenfalls nicht insgesamt von vornherein unzulässig. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Normen erschöpfen sich nicht darin, zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Zum einen belässt die Richtlinie 2006/24/EG den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume, etwa bei der Bestimmung der Straftaten, zu deren Verfolgung der bevorratete Datenbestand genutzt werden darf. Zum anderen gehen die §§ 113a , 113b TKG zumindest in Teilbereichen über die in der Richtlinie enthaltenen zwingenden Vorgaben hinaus. So ermöglicht § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG einen Datenabruf nicht nur zur Strafverfolgung, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher Aufgaben. Auch dürften die in § 113a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 TKG enthaltenen Verpflichtungen zur Datenspeicherung über die durch Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG vorgegebenen Speicherungspflichten hinausreichen.
- b)Zudem kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Europäische Gerichtshof die Richtlinie 2006/24/EG aufgrund der anhängigen Nichtigkeitsklage der Republik Irland (Rs. C-301/06 ) wegen der Inanspruchnahme eines nicht tragfähigen Kompetenztitels für nichtig erklären wird. Diese Klage erscheint angesichts der Erwägungen, mit denen die Klägerin die Kompetenzwidrigkeit der Richtlinie begründet, zumindest nicht von vornherein aussichtslos (vgl. dazu ferner Alvaro, DANA 2006, S. 52 <53 f.>; Gitter/Schnabel, MMR 2007, S. 411 <412 f.>; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 <11 ff.>; Westphal, EuZW 2006, S. 555 <557 ff.>; Zöller, GA 2007, S. 393 <407 ff.>). Sollte der Antrag der Republik Irland Erfolg haben, wäre Raum für eine umfassende Prüfung der angegriffenen Normen durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte (vgl. BVerfGE 118, 79 <97 f.>). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Für ihre Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine anlasslose, umfassende und zu den in § 113b TKG vorgesehenen Zwecken erfolgende Vorratsspeicherung von sensiblen Daten, deren Erhebung durch staatliche Stellen in Art. 10 GG eingreift (vgl. BVerfGE 107, 299 <312 ff.>), mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zudem wird zu überprüfen sein, inwieweit es die verfassungsrechtlichen Anforderungen beeinflusst, dass die abgerufenen Daten zuvor zum Zweck eines im Voraus nicht absehbaren Datenabrufs auf Vorrat gespeichert worden sind. Diese Fragen lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres beantworten, sondern bedürfen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. II. 1. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; stRspr).
- a)Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51 <55>; 112, 284 <292>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; stRspr). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>).
- b)Dieser Maßstab ist noch weiter zu verschärfen, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. In einem solchen Fall ist für die Folgenabwägung von Bedeutung, dass das Bundesverfassungsgericht eine Regelung nicht beanstandet, soweit sie zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt (vgl. oben I 1 a). In diesem Umfang könnte die einstweilige Anordnung über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinausgehen. Zudem sind angesichts der Integrationsoffenheit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 <183>) im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm, soweit diese zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, für die Gemeinschaftsrechtsordnung ergeben können. Eine derartige Anordnung kann dazu führen, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakt in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt keine Wirkung entfaltet. Darin liegt, soweit der Gemeinschaftsrechtsakt sich letztlich als für den deutschen Gesetzgeber verbindlich erweist, regelmäßig eine Störung des Gemeinschaftsinteresses an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte durch mitgliedstaatliche Gerichte spricht dafür, den Vollzug eines Gesetzes, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, allenfalls in besonderen Ausnahmefällen auszusetzen. Nach dieser Rechtsprechung kann ein nationales Gericht einstweiligen Rechtsschutz, durch den im Einzelfall der Vollzug gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben ausgesetzt wird, nur unter strengen Voraussetzungen gewähren. Insbesondere ist das Interesse der Gemeinschaft am Vollzug des Gemeinschaftsrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - C- 143/88 , C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415 , Rn. 22 ff.; Urteil vom 9. November 1995 - C-465/93 - Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a., Slg. 1995, I-3761 , Rn. 31 ff.; Urteil vom 17. Juli 1997 - C-334/95 - Krüger GmbH&Co. KG, Slg. 1997, I-4517 , Rn. 43 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 - Gaston Schul, Slg. 2005, I-10513 , Rn. 17 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht gleichwohl den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. 2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben. Eine Aussetzung der durch § 113a TKG angeordneten Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten scheidet aus (a). Jedoch ist die Nutzung dieser Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung zu beschränken (b). Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken besteht derzeit kein Anlass (c).
- a)Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG scheidet aus. Die in dieser Norm geregelte Pflicht bestimmter Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten entspricht zumindest in weiten Teilen zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Zwar sieht die Richtlinie die Speicherung nur zu Zwecken der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten vor. Diese Zweckbegrenzung enthält § 113a TKG nicht; vielmehr trifft das Telekommunikationsgesetz eine über die Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehende Regelung in § 113b TKG. Diese Regelungstechnik des deutschen Gesetzgebers ändert jedoch nichts daran, dass die Richtlinie eine umfassende Datenspeicherung erfordert. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die in § 113a TKG angeordnete umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken (vgl. zum grundrechtlichen Gewicht solcher Effekte BVerfGE 113, 29 <46>). Dieser Effekt ließe sich für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Norm und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann nicht rückgängig machen, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg haben sollte. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Die Datenbevorratung ermöglicht den Abruf, der dann zu konkreten Belastungen führt. Des Weiteren hängt das Gewicht eines denkbaren Einschüchterungseffekts auch davon ab, unter welchen Voraussetzungen die bevorrateten Daten abgerufen und verwertet werden können. Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit reichen, desto eher müssen die Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten überwachen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Datenbevorratung und dem Abruf der bevorrateten Daten ist mit der Bevorratung allein noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass das Risiko hingenommen werden müsste, durch eine Aussetzung bereits der Vorratsspeicherung möglicherweise über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Interesse an einem effektiven Vollzug des zwingenden Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen.
- b)Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.
- aa)Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.
(1)Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht. Ein Abruf der bevorrateten Telekommunikations-Verkehrsdaten im Einzelfall kann für den Betroffenen gewichtige Nachteile bewirken, die sich zumindest in weitem Umfang durch eine spätere Nichtigerklärung der Vorschriften über die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht mehr beheben ließen. (
- a)Die sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutzes. Dass ein umfassender Datenbestand ohne konkreten Anlass bevorratet wird, prägt auch das Gewicht der dadurch ermöglichten Verkehrsdatenabrufe. Von der Datenbevorratung ist annähernd jeder Bürger bei jeder Nutzung von Telekommunikationsanlagen betroffen, so dass eine Vielzahl von sensiblen Informationen über praktisch jedermann für staatliche Zugriffe verfügbar ist. Damit besteht für alle am Telekommunikationsverkehr Beteiligten das Risiko, dass im Rahmen konkreter behördlicher Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsdaten abgerufen werden. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen Abruf, weist jedoch angesichts der flächendeckenden Erfassung des Telekommunikationsverhaltens der Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen insgesamt zu erschüttern (vgl. zu einzelnen Datenabrufen BVerfGE 107, 299 <320>). (
- b)In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 <318 ff.>). Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung erhärten oder widerlegen. Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss an die Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden. Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens und gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Abruf der bevorrateten Daten nicht möglich gewesen wären. Wären die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig, würde die Verurteilung in solchen Fällen auf Beweismitteln beruhen, die im Rahmen eines verfassungsgemäß durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht hätten gewonnen werden dürfen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob sich der darin liegende Nachteil für den Betroffenen nach einer Nichtigerklärung der Vorschriften über Datenbevorratung und Datenabruf in jedem Fall vollständig beheben ließe.
(2)Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings teilweise weniger schwer und sind angesichts des Gewichts der dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch den Vollzug des § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG drohenden Nachteile hinzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung zwar nicht die Durchsicht der bevorrateten Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter infolge eines Abrufersuchens der Strafverfolgungsbehörde ausschließt, wohl aber die Übermittlung und Nutzung des dadurch gewonnenen Datensatzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Von der einstweiligen Anordnung, die eine Übermittlung der Daten ausschließt, sind allerdings Abrufersuchen auszunehmen, die der Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO dienen, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Im Übrigen dürfen die Daten einstweilen nicht genutzt werden. (
- a)Eine solche einstweilige Anordnung hindert die Strafverfolgungsbehörden nicht, gemäß § 100g Abs. 1 StPO auf der Grundlage einer Anordnung nach § 100g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Abs. 1 und 2 StPO Abrufersuchen an Telekommunikations-Diensteanbieter zu richten, welche die allein nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zum Gegenstand haben. Wohl aber wird die Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein solches Ersuchen hin erhobenen Daten teilweise beschränkt. Würde jedweder Zugriff auf die bevorrateten Daten unterbunden, so bestünde die Gefahr, dass den Strafverfolgungsbehörden ein effektives Ermittlungsinstrument vollständig versagt bliebe. Da derzeit nicht abzusehen ist, wann eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen wird, erscheint es wahrscheinlich, dass hinsichtlich einiger der auf Vorrat gespeicherten Daten die Speicherungsfrist bis zu dieser Entscheidung abgelaufen sein würde. Diese Daten würden daher gemäß § 113a Abs. 11 TKG zu löschen sein und für einen späteren Abruf nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies könnte dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen erfolglos bleiben, die mit Hilfe der bevorrateten Daten erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Dieser Nachteil für das Strafverfolgungsinteresse kann jedoch weitgehend vermieden werden, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann nicht zu besorgen. (
- b)Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist und zudem die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Die einstweilige Anordnung erfasst hingegen die übrigen Anwendungsfälle der Abrufermächtigung des § 100g Abs. 1 StPO. (
- aa)Wird die Übermittlung und Nutzung der abgerufenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt, so können die weiteren Ermittlungen dadurch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde verzögert werden. Diese Verzögerung kann im Einzelfall zur Folge haben, dass das betroffene Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise erfolglos bleibt, obwohl es ohne die Aussetzung erfolgreich hätte abgeschlossen werden können. Insbesondere können Beweismittel zwischenzeitlich verloren gehen, die ohne die Verzögerung der weiteren Ermittlungen verfügbar gewesen und im Anschluss an den Datenabruf erhoben worden wären. Inwieweit dieses Risiko um des Schutzes der Betroffenen willen hinzunehmen ist, hängt von dem Gewicht des staatlichen Ermittlungsinteresses ab. Das Bundesverfassungsgericht hat für dessen Beurteilung im Eilverfahren grundsätzlich von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen. Der Gesetzgeber hat in § 100a Abs. 2 StPO die dort benannten Straftaten als so schwer eingestuft, dass sie nach seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen, die durch einen Abruf von Verkehrsdaten nach § 100g StPO vorbereitet werden kann. Für Telekommunikationsüberwachungen liegt auf der Hand, dass durch eine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens Beweismittel unwiederbringlich verloren gehen können. Der Verkehrsdatenabruf kann auch dazu dienen, Ermittlungsansätze zu gewinnen, ohne eine Telekommunikationsüberwachung vorzubereiten. Auch in diesen Fällen liefert der in § 100a Abs. 2 StPO enthaltene Straftatenkatalog eine Leitlinie dafür, welche Straftaten der Gesetzgeber als so schwerwiegend bewertet, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g StPO einzubeziehen. Jedenfalls verfügte der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie insoweit über einen beachtlichen Einschätzungs- und Regelungsspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der Richtlinie verpflichtet war, noch weitere, in dem Katalog nicht genannte Straftaten als Anlasstaten für einen Verkehrsdatenabruf ausreichen zu lassen. (
- bb)Soweit das Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bevorratete Telekommunikations-Verkehrsdaten abgerufen werden sollen, sich auf eine Straftat bezieht, die in dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt ist, hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nach der im Eilverfahren zugrunde zu legenden Einschätzung des Gesetzgebers grundsätzlich derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann. Allerdings ist § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO im Interesse eines größtmöglichen Schutzes der Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen für die Dauer der einstweiligen Anordnung insoweit einengend anzuwenden, als ein Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zusätzlich voraussetzt, dass die - nur teilweise auch in § 100g StPO aufgeführten - Anforderungen vorliegen, die § 100a Abs. 1 StPO aufstellt. Nur wenn die Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), ist sichergestellt, dass die gesetzgeberische Einschätzung der Schwere der betroffenen Katalogtat trägt (vgl. zu der Abrufermächtigung des § 100g StPO a.F. BVerfGE 107, 299 <322>). Zudem ist zumindest grundsätzlich nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO), zu besorgen, dass eine Verzögerung der Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten die Strafverfolgung insgesamt vereitelt. Ein derartiges Misserfolgsrisiko dürfte in Fällen, in denen die Voraussetzungen von § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht vorliegen, allenfalls ausnahmsweise drohen; dieses Restrisiko ist angesichts des Gewichts der Nachteile, die dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch einen Abruf der bevorrateten Daten drohen, hinzunehmen. (
- cc)In den Fällen des § 100g Abs. 1 StPO, in denen die Voraussetzungen von § 100a Abs. 1 und 2 StPO nicht vorliegen, ist hingegen die Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen. Dies betrifft zunächst Ermittlungsverfahren, die sich zwar auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO beziehen, hinsichtlich derer jedoch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Zudem reicht die Abrufermächtigung des § 100g Abs. 1 StPO hinsichtlich der aufzuklärenden Straftaten über den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO hinaus. Verkehrsdatenabrufe werden auch ermöglicht, wenn eine sonstige ?Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung? betroffen ist (§ 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder wenn die Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde (§ 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO). In diesen Fällen ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Dieses Risiko ist dadurch gemildert, dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben. Ferner hat § 100g Abs. 1 StPO die bisherigen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden insoweit erweitert, als nunmehr auch eine Ausleitung von Verkehrsdaten in Echtzeit ermöglicht wird. Diese Erweiterung ist von den Beschwerdeführern nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gewählt worden. Diese Möglichkeit bleibt daher von der einstweiligen Anordnung unberührt. Die Nichtaufnahme in den - bereits sehr weiten - Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der Gesetzgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu stellen sind. Zudem kann der Verkehrsdatenabruf in den Fällen, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens keine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, nicht der Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung, sondern lediglich der Gewinnung anderer Ermittlungsansätze dienen. In derartigen Fällen ist das Risiko, dass infolge einer Verzögerung der Datennutzung die Ermittlungen insgesamt erfolglos bleiben, eher hinzunehmen als in den Fällen des § 100a Abs. 2 StPO.
- bb)Soweit nach diesen Maßgaben eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, bleiben die Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 StPO dazu befugt, nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG Abrufersuchen an die nach §§ 113a , 113b TKG zur Datenbevorratung und Datenauswertung verpflichteten Diensteanbieter zu richten. Ein Diensteanbieter hat auf ein Abrufersuchen hin den bevorrateten Datenbestand nach Maßgabe des Ersuchens auszuwerten. Das Suchergebnis ist der Strafverfolgungsbehörde jedoch nur dann unverzüglich mitzuteilen, wenn in der Anordnung des Abrufs (§ 100g Abs. 2 in Verbindung mit § 100b Abs. 1 und 2 StPO) aufgeführt ist, dass er eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat und dass die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Ansonsten ist das Suchergebnis der Strafverfolgungsbehörde nicht mitzuteilen, sondern bei dem Diensteanbieter zu verwahren, um gegebenenfalls später übermittelt werden zu können, und zwar über die Löschungsfrist des § 113a Abs. 11 TKG hinaus. Der Diensteanbieter darf das Suchergebnis nicht zu eigenen Zwecken verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können.
- cc)Die Bundesregierung hat die praktischen Auswirkungen der Vorratsspeicherung und der darauf bezogenen einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beobachten und dem Bundesverfassungsgericht nach folgenden Maßgaben zu berichten. Der Bericht soll dem Senat dazu dienen, einerseits die Bedeutung der Vorratsspeicherung für die Strafverfolgung - wozu neben ihren ermittlungspraktischen Vorteilen auch die durch die teilweise Suspendierung von § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bewirkten Nachteile für eine effektive Strafverfolgung gehören - sowie andererseits das Gewicht der durch einen Abruf der Vorratsdaten drohenden Nachteile einzuschätzen. Die Informationen sollen dem Senat die Entscheidung ermöglichen, ob gegebenenfalls von Amts wegen eine Änderung der einstweiligen Anordnung vorzunehmen und ob sie zu verlängern ist. Für die von der Vorratsspeicherung und den Abrufen ausgehenden Nachteile kommt es auch darauf an, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken von den bevorrateten Daten Gebrauch gemacht wird. Auch anhand dessen wird der Senat überprüfen, ob die getroffene einstweilige Anordnung die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit hinreichend schützt. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben zu diesen Zielen der Bundesregierung - etwa über das Bundesamt der Justiz, das durch § 100g Abs. 4 in Verbindung mit § 100b Abs. 5 StPO bereits jetzt mit einer vergleichbaren Auswertung betraut ist - zunächst für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 1. August 2008 über die in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordneten Maßnahmen nach § 100g StPO zu berichten. Die Bundesregierung hat eine Übersicht zu den im Berichtszeitraum bundesweit angeordneten Maßnahmen zu erstellen und diese zusammen mit den einzelnen Berichten dem Bundesverfassungsgericht bis zum 1. September 2008 zuzuleiten. Die Berichte haben die folgenden Angaben zu enthalten:
- c)Zur Aussetzung des Vollzugs von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG besteht jedenfalls zurzeit kein Anlass. Diese Regelungen öffnen den nach § 113a TKG bevorrateten Datenbestand für Abrufe mit präventiver Zielsetzung durch Gefahrenabwehr- und Sicherheitsbehörden. Insoweit läuft § 113b TKG jedoch gegenwärtig noch leer, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen. Angesichts dessen drohen schwere Nachteile für den Einzelnen und die Allgemeinheit durch solche Abrufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Den Beschwerdeführern bleibt unbenommen, gegebenenfalls einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG zu stellen, wenn Nachteile durch diese Regelungen konkret absehbar sind, weil fachrechtliche Ermächtigungen zum Abruf der bevorrateten Daten geschaffen wurden oder ihre Regelung unmittelbar bevorsteht. Welche Erfolgsaussichten ein solcher Antrag haben würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/59201.html ( https://oj.is/59201 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 181 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.