Zu den Grundsätzen des § 249 BGB bei der Ermittlung der Höhe des Schadens hinsichtlich eines beschädigten Zaunes. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Prozessparteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes hinsichtlich einer am 01.03.2010 durch einen Lkw der Beklagten zu 1.) beim Betrieb auf einer Länge von ca. 20,85 Meter im Bereich zwischen den Zaunpfosten 2 bis 9 beschädigten, ca. 30 bis 40 Jahre alten Maschendrahtzaunanlage des Klägers, deren Gesamtlänge ca. 32 Meter beträgt und die eine Höhe von ca. 1,50 Meter aufweist. Während die Zaunpfosten 2, 3, 7, 8 und 9 durch den Verkehrsunfall beschädigt/geneigt wurden, wurden die Zaunpfosten 4, 5 und 6 sowie die Zaunpfosten 1, 10, 11 und 12 unstreitig nicht durch den streitigen Verkehrsunfall beschädigt. Dieser Maschendrahtzaun befindet sich im Übrigen direkt neben einem unbefestigten Sandweg im ländlichen Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Die Beklagte zu 2.) ist der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1.). Die volle Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hinsichtlich des streitigen Verkehrsunfalls gegenüber dem Kläger ist dem Grunde nach hier aber unstreitig. Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger hierauf vorprozessual bereits 910,00 Euro netto, da bis jetzt die Umsatzsteuer unstreitig - aufgrund der bis her immer noch nicht erfolgten Reparatur - noch nicht angefallen ist, zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro. Der hier im Übrigen dann - noch nach Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 05.12.2011 - zwischen den Prozessparteien geschlossene, gerichtlich protokollierte Vergleich vom 27.04.2012 wurde jedoch von dem Kläger fristgerecht widerrufen, da er mit der Zahlung von weiteren 450,00 Euro an ihn durch die Beklagten nicht einverstanden war und insofern den gesamten hier noch geltend gemachten Zahlungsanspruch von den Beklagten begehrt. Der Kläger behauptet, dass entsprechend dem Kostenangebot der Firma … - Anlage K 1 (Blatt 7 der Akte) - für die vollständige Erneuerung des Maschendrahtzauns mit Tor und Tür über eine Länge von 32 m und einer Höhe von 1,5 m mit Pfosten und Streben hier 1.764,00 Euro netto anzusetzen seien. Entgegen dem von der Beklagtenseite beauftragten Sachverständigen der DEKRA … sei hinsichtlich dieser Ersatzbeschaffungskosten ein Abzug in Höhe von 50 % hier nämlich nicht vorzunehmen. Insofern würde er den Differenzbetrag zu dem Kostenvoranschlag der Firma ... von den Beklagten ersetzt verlangen. Er sei nämlich so zu stellen, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten. Vor dem Schadensfall habe er aber über eine intakte und aller Gebrauchseigenschaften aufweisende Zaunanlage verfügt, die noch über viele Jahre ihre Funktion beanstandungsfrei hätte erfüllen können. Allein der hier streitbefangene Verkehrsunfall habe dann aber zum Verlust der Tauglichkeit und zum Eintritt des Schadens geführt, so dass ein vollständiger Ersatz des beschädigten Zaunes durch die Beklagten zu erfolgen habe. Im Übrigen sei für ihn das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das von ihm zu Grunde gelegte Kotenangebot der Firma … bezüglich einer vollständigen Erneuerung des Maschendrahtzaunes mit Tor und Tür sei nämlich schon sehr kostengünstig. Zudem ist er der Auffassung, dass es in keiner Weise hier möglich sei, Reparaturen zu dem von dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … eingestellten Werten zu erbringen. Auch könnten die Zaunpfähle nicht mehr senkrecht ausgerichtet werden. Insofern sei es auch allein mit dem Ausrichten der im Erdreich veränderten Pfosten hier nicht getan, da diese Zaunpfosten ebenfalls wohl gerichtet werden müssten, um wiederum gerade ausgerichtet werden zu können. Auch könne er dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … nicht folgen, wenn dieser darlegen würde, dass lediglich einige Zaunfelder neu mit Maschendraht bespannt werden müssten. Wollte man nämlich die Zaunpfeiler fachgerecht reparieren, müssten die Spanndrähte seiner Meinung nach aus der gesamten Zaunanlage entfernt und in Folge dessen auch der gesamte Maschendrahtzaun entfernt werden. Der Arbeitsaufwand hierfür sei dann aber seiner Ansicht nach wesentlich intensiver, als wenn insgesamt auf einer Länge von 32 m eine neue Rolle Maschendrahtzaun befestigt wird. Zwar sei es richtig, dass die Torflügel selbst nicht beschädigt wurden, jedoch sei die Konstruktion an sich beschädigt, da die Torflügel an dem Rohrrahmen befestigt sind, wobei dieser Rohrrahmen, bestehend aus dem beiden Seitenpfosten der Toranlage und einem verbindenden überführenden Rohr, durch das Gegenfahren des Lkw´s der Beklagtenseite seiner Ansicht nach verzogen sind und insofern seiner Meinung nach nur mit erheblichem Aufwand gerichtet werden könne. Auch hier wäre der Aufwand deutlich höher als der Ersatz der kompletten Toranlage durch ein baumarktähnliches Torelement mit erneuertem seitlichem Pfosten. Des Weiteren hätte es seiner Auffassung nach eines Sachverständigengutachtens hier auch nicht bedurft, nach dem die Beklagte bereits bei der DEKRA … ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte. Vielmehr wäre es wohl ausreichend, wenn von örtlich ansässigen Fachfirmen eine Bewertung der Höhe des Schadens vorgenommen wird und die Parteien zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten sich darauf verständigen, dass das Votum einer dieser Firma maßgeblich sein soll. Darüber hinaus würde er den Rechtstreit auch in der Berufung weiter verfolgen, weil er davon ausgeht, dass das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten eine sachliche Entscheidungsgrundlage hier nicht sein könne, zumal er sich ohnehin bereits entschieden habe - soweit möglich - die Angelegenheit in der Berufung weiter zu verfolgen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 854,00 Euro nebst hierauf bezogener Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch nicht mehr bestehen würde, da schon Erfüllung eingetreten sei. Sie hätten nämlich bereits vorprozessual auf die vom Kläger geltend gemachte Schadenssumme einen Betrag von 910,00 Euro bezahlt. Gemäß § 249 BGB würde sich der Anspruch des Klägers hier aber auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränken. Bestehen insofern aber mehrere Wege der Herstellung, habe der Geschädigte im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Wenn der Beklagte im Übrigen die Dinge abweichend von den vom Gericht bestellten Sachverständigen einschätzen würde, würden sie darauf verweisen, dass der Sachverständige ja gerade wegen seines Sachverstandes hier vom Gericht eingeschaltet worden sei. Insofern habe der Kläger nun einmal falsche Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des ihm zustehenden Ersatzanspruches. Im Übrigen seien Fachunternehmen - die derartige Zaunanlagen installieren - auch keine Sachverständigen, sondern vielmehr auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen, die deswegen sicherlich auch „gern“ bereit wären den entsprechend Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der hier in Ansatz zu bringenden Höhe der Kosten zu folgen. Das Gerichtsgutachten sei aber hier gerade deswegen eingeholt worden, um die Kostenvoranschläge zu überprüfen. Es wäre somit wohl eine verkehrte Welt, wenn man nun die Kostenvoranschläge von Fachunternehmen - die überprüft worden sind - jetzt zur Entscheidungsgrundlage des Gerichts machen würde und nicht das zum Zwecke der Klärung eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.- Ing. …. Selbst wenn im Übrigen hier aber nicht nur die von dem Sachverständigen aufgeführten Reparaturmaßnahmen sondern eine Ersatzbeschaffung erforderlich wäre, so hätte der Gutachter der DEKRA … im vorliegenden Fall zudem auch festgestellt, dass Altschäden an dem Zaun des Klägers vorhanden waren und insofern auch ein Instandsetzungsbedarf wegen Korrosion und loser Bespannung hier vorliegen würde. Diese allgemeinen Erscheinungen seien aber keine Folge des streitigen Verkehrsunfalls. Insofern müsste dann auch die Restlebenserwartung dieser Zaunanlage hier ebenso mit berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dessen sei hier dann aber selbst bei einer Ersatzbeschaffung ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Auch aus den vom Gericht zitierten Urteilen würde sich nämlich nicht ohne weiteres entnehmen lassen, dass ein Abzug „Neu für Alt“ hier nicht vorgenommen werden könne. Zumindest aber die ersparten Aufwendungen für die Instandhaltung und Sanierung der Zaunanlage müsste sich der Kläger dann auch bei einer Ersatzbeschaffung hier wohl anrechnen lassen. Da der Zaun des Klägers schon vor dem hier streitbefangenen Unfallereignis schadhaft und reparaturbedürftig sowie über 30 Jahre alt war, würden die Ausführungen des Sachverständigen der DEKRA … ihre Argumentation auch substantiiert untermauern, so dass hier selbst bei einer erforderlichen Ersatzbeschaffung - welche sie jedoch ausdrücklich bestreiten würden - ein Abzug für ersparte Aufwendungen bzw. beim Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50 % vorzunehmen sei. Wollte man nämlich der These des Klägers folgen, würde dieser bei der von ihm beabsichtigten Schadensregulierung einen über 32 m langen neuen Zaun erhalten, anstatt eines über 30 Jahre alten Zaunes, welcher Korrosionserscheinungen aufwies und eine lose hängende Bespannung. Insofern würde der Kläger nicht vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen handeln, sondern sogar noch an dem Schadensfall verdienen wollen. Unter Berücksichtigung dessen würde das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.- Ing. … jedoch für sich sprechen. Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 18.05.2011 (Blatt 58 bis 59 der Akte) und 29.08.2011 (Blatt 102 bis 104 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ausführungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 05.12.2011 (Blatt 112 bis 119 der Akte) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadenersatzes in Höhe von 854,00 Euro nicht mehr zu (§§ 7 und 16 StVG in Verbindung mit § 249 und § 823 BGB sowie § 115 VVG). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das erkennende Gericht hier nämlich die Überzeugung gewonnen, dass der dem Kläger - durch den hier streitigen Verkehrsunfall - entstandene Schaden im vorliegenden Fall bereits zu mehr als 100% schon durch die Beklagte zu 2.) vorprozessual ersetzt wurde. Zwar hat der DEKRA-Sachverständige Dipl.-Ing. … in seinem schriftlichen Schadensfeststellung/Folgebericht vom 04.05.2010 - Anlage K 2 bzw. B 2 (Blatt 8 bis 9 bzw. Blatt 23 der Akte) - fachkundig dargelegt, dass die Kosten für eine Ersatzbeschaffung des Maschendrahtzauns des Klägers ca. 2.035,00 Euro netto (incl. der Kosten für die Entsorgung der alten Maschendrahtzaunanlage) betragen würden, was sich in etwa auch mit dem vom Kläger eingereichten Angebot der Firma … vom 14.03.2010 bezüglich der Errichtung einer neuen Maschendrahtzaunanlage über 32 m Länge in Höhe von 1.764,00 Euro netto - Anlage K 1 (Blatt 7 der Akte; ohne die Kosten für die Entsorgung der alten Maschendrahtzaunanlage) - deckt. Jedoch kommt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Hoffmann in seinem schriftlichen Gerichtsgutachten vom 05.12.2011 (Blatt 112 bis 119 der Akte) zu dem Ergebnis, dass das Kraftfahrzeug der Beklagtenseite zwar die Zaunpfosten 9, 8, 7, 3 und 2 des Maschendrahtzauns beschädigte/neigte und bei dem Pfosten 2 zusätzlich den Maschendraht etwas aufriss; die übrigen Zaunpfosten und Bereiche sowie auch die kleine Tür aber nicht beschädigt wurden. Zudem stellte der Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … fest, dass die Zaunpfosten noch immer fest im Boden stehen und nicht wackeln. Im Übrigen legte der Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … zwar auch dar, dass an den Zaunpfosten und Öffnungen (außen) erhebliche Einfärbungen durch Rost vorhanden sind, jedoch stellte er zudem insofern hier ebenso fest, dass das Rohrmaterial der Pfosten selbst noch nicht angerostet ist. Des Weiteren hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … in seinem schriftlichen Gerichtsgutachten vom 05.12.2011 auch fachkundig dargelegt, dass die drei Querstreben am Pfosten Nr. 1, 3, 4 zwar auch angerostet aber ebenso noch nicht durchgerostet sind und die 1,50 m hohe Maschendrahtbespannung und die drei Spanndrähte (unten, mittig, oben) zwar aus ungeschütztem Stahldraht bestehen, der auch korrodiert sei, aber ebenso nirgends durchgerostet sei. Trotz der Korrosion dieses alten Maschendrahtes stellte der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … in seinem schriftlichen Gerichtsgutachten somit hier noch eine zu erwartende „Lebensdauer“ dieses Zaunes von 10 bis 15 Jahren fest, da die Feuchtigkeit auf der Zaunoberfläche überall schnell und gut abtrocknen könne, so dass von einer geringen Korrosionsgeschwindigkeit auszugehen sei. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … hat zudem feststellen können, dass die Neigungen der Zaunpfosten sämtlich nach innen, zum Grundstück des Klägers hin, gehen, jedoch auch verschiedene Pfosten - die nicht von dem Lkw der Beklagtenseite beschädigt wurden (Nr. 1, 4, 5, 6) - nach innen geneigt sind und die beiden Torflügel selbst unbeschädigt geblieben sind. Insofern geht der Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. … im vorliegenden Fall nach eingehender und fachkundiger Überprüfung für das erkennende Gericht nachvollziehbar davon aus, dass es hier noch sehr gut im Rahmen einer Reparatur möglich sei, die vier beschädigten Zaunpfosten 9, 8, 7, 3 durch Arbeiten in der Erde für 50,00 Euro/Zaunpfosten (mithin insgesamt 200,00 Euro) senkrecht auszurichten, die Schrammen an den Rohren mit Kaltzinkfarbe für ca. 30,00 Euro zu streichen und den Maschendrahtzaun zwischen den Zaunpfosten 11 bis 4 ebenso zu belassen wie die Bespannung des großen Tores, so dass lediglich der Maschendrahtzaun zwischen Zaunpfosten 3 bis 1 (ca. 6,30
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