Tenor 1) Der Beklagte wird verurteilt, € 679,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2007 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und der Beklagte 78 %. 3) Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Nachlaßverbindlichkeiten. Kläger und Beklagter sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Erblasserin war A., die Mutter des Klägers und Großmutter des Beklagten. Diese hatte mit ihrem Mann A. 1968 einen Erbvertrag errichtet (vergl. Blatt 65 der Akte) und dann 1984 ein gemeinschaftliches Testament, in dem alle früheren Verfügungen aufgehoben wurden. Als Erben setzten die Erblasser ein ihre 4 Kinder H. (= der Kläger), P. und E. sowie ihre Enkel B. und H. (= Beklagter) (beides Kinder von H., der vorverstorben ist), R. und J. (Kinder von R.) sowie T. und U. (Kinder von P., der ebenfalls vorverstorben ist). Damit besteht die Erbengemeinschaft aus den beiden noch lebenden Kindern der Erblasserin R., dem Kläger sowie seiner Schwester E. sowie den sechs Enkeln. In der Erbengemeinschaft besteht Streit über den Umfang des Nachlasses, aber auch über die Erbquoten. Die Erblasser hatten zunächst ihren kranken Sohn H., wohl zu dessen Absicherung, bevorzugt mit einem Nießbrauch bedacht. H. ist jedoch vorverstorben. In einem Nachtrag vom 21. Juli 1989 verfügte die dann noch allein lebende Erblasserin A. u.a.: "Ich bemerke noch, daß mein Mann und ich nicht mit dem vorzeitigen Ableben unseres Sohnes H. gerechnet haben, daß aber die Erbfolge, die sich jetzt ergibt, meinen Wünschen entspricht, auch dem Willen meines Mannes entsprechen wird, da wir unseren Enkelkindern B. und H. einen gewissen Ausgleich dafür geben wollen, daß sie ihre Jugend unter erschwerten Bedingungen verbringen mußten."(vergl. Blatt 64 der Akte). Im Februar 2007 nahm die Sparkasse Essen den Kläger als Gesamtschuldner wegen eines nicht ausgeglichenen Saldos in Anspruch. Diesen Ausgleich nahm für den Beklagten, dessen Schwester sowie ihren Neffen R. und ihre Nichte J. die Tochter der Erblasserin, E. vor, die 2.025,43 € für diese 5 Miterben überwies. Am 26. September 2007 erteilte das Amtsgericht Essen schließlich einen Erbschein mit folgenden Erbanteilen: Herr R. (= der Kläger) zu 2/20 AnteilFrau E. zu 2/20 AnteilFrau B. geborene A. zu 3/20 AnteilHerr H. (= der Beklagte) zu 3/20 AnteilHerr R. zu 2/20 AnteilFrau J. geborene A. zu 2/20 AnteilFrau U. zu 3/20 AnteilHerr T. zu 3/20 Anteil.Streit zwischen den Parteien besteht insbesondere darüber, ob ein Betrag von 51.000,-- € zum Nachlaß gehört, wie der Beklagte meint, oder ob die Erblasserin hierüber selbst noch wirksam verfügte, indem der Kläger für die Erblasserin das Geld zu insgesamt einem Drittel an die Kinder ihres vorverstorbenen Sohnes P., also U. und T., sowie im übrigen zunächst € 17.000,-- auf ein Fremdgeldkonto des Klägers, was dieser einrichtete, überwies. Der Kläger überwies dann im September 2005 vom Fremdgeldkonto € 17.000,-- an seine Schwester E. auf deren Konto in Essen sowie ebenfalls weitere €17.000,-- an sich selbst und erklärte seiner Schwester dazu in einem Schreiben vom 13.02.2006: "Jedenfalls konnte Mami nach testamentarischer Regelung unter Lebenden über das Geld verfügen. Das tat sie dann auch, indem sie es Dir, mir und den beiden Kindern von P. zu je einem Drittel zudachte, es unter Lebenden bereits übereignete durch Schenkung an uns - wobei ich deinen Teil eben auf Fremdgeldkonto bis zum Tode unserer Mutter zu verwahren hatte." Mit Schriftsatz vom 15. November 2007 reichte der Kläger ein Nachlaßverzeichnis ein, das als einzigen Vermögensgegenstand die Eigentumswohnung in Essen mit einem geschätzten Wert von 165.000,-- € enthält. Eine Rückzahlung der REW in Höhe von 1.318,23 € floß an den Beklagten. Dieser weigert sich, den Betrag auf das Konto der Erbengemeinschaft einzuzahlen. Deshalb ist ein Rechtsstreit anhängig vor dem Amtsgericht Hamburg, zum Aktenzeichen 14 C 404/06. Das Gericht hatte diese Akte zu Informationszwecken beigezogen. Der Kläger behauptet, er habe an Nachlaßverbindlichkeiten insgesamt 5.774,77 € bezahlt. Hiervon habe ihm der Beklagte 3/20, entsprechend 866,22 € zu erstatten. Der Kläger meint, er sei berechtigt, beim Beklagten Rückgriff zu nehmen, da er selbst aus gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch genommen worden sei. Der Ausgleich im Innenverhältnis habe nach dem Verhältnis der Erbanteile zu erfolgen. Bei sämtlichen von ihm geltend gemachten Positionen handele es sich um Nachlaßverbindlichkeiten. Im Einzelnen setze sich die Forderung von€ 5.774,77wie folgt zusammen: K1 H.€ 280,12Hierbei handele es sich um Medizin noch für die Erblasserin. K 2 Restaurant L.€ 97,20Diese Kosten seien entstanden, da die engste Familie noch einmal im Lieblingslokal der Erblasserin gegessen habe. K 3 D.€ 124,25Anläßlich der Urnenbeisetzung hätten sich die engsten Familienmitglieder nochmals zu einem gemeinsamen Essen getroffen. K 4 N.€ 154,00Die Familie habe beschlossen, daß die Hotelunterkunft der Familienmitglieder ebenfalls übernommen werden solle. K 4a B. Bestattungsinstitut€ 3.373,96Dies seien die Beerdigungskosten, für die der Kläger direkt in Anspruch genommen worden sei und aus eigenen Mitteln bezahlt habe. K 5 Reinigung S.€ 23,10Diese Rechnung stamme noch aus einem Auftrag, den die Erblasserin vor ihrem Tode erteilt habe. K 5a Hotel Y.€ 121,20Dies seien Übernachtungskosten für den Kläger zur Vorbereitung der Beerdigung K 6 Rechtsanwalt E.€ 302,10Diese Rechtsanwaltskosten seien angefallen, nachdem die Bestattungsrechnung nicht bezahlt worden sei, als Verzugsschaden. K 7 Blume B.€ 363,80Hierbei habe es sich um Sargschmuck gehandelt. K 7 N.€ 336,90Hierbei habe es sich um die Bewirtung nach der Beerdigung gehandelt. K 8 Hotel M.€ 13,80Hierbei habe es sich um Aufwand der Patentochter der Verstorbenen anläßlich der Beerdigung gehandelt. K 8a Hotel M.€ 16,50Hierbei habe es sich um Kosten für die Benutzung der Garage im Hotel gehandelt. K 9 N.€ 144,10Das N. habe in den eigenen Räumen das Treffen mit den Gästen der Beerdigung ausgerichtet, dies seien Bewirtungskosten. K 10 N.€ 60,00Hierbei habe es sich um Tischschmuck für das Beisammensein gemäß Anlage K 9 gehandelt. K ..Parken€ 17,10K 11 Entrümpelung€ 336,20Die seien die Kosten für die Entrümpelung der Wohnung der Erblasserin im N. gewesen. K 12 WAZ€ 10,44Dies seien Kosten für eine Zeitungsannonce gewesen, um die Wohnung zu vermieten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 866,22 zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, da genug Vermögen im Nachlaß vorhanden sei, insbesondere gehörten die € 51.000,-- zum Nachlaß und ihm stehe ein entsprechender Anteil daraus zu. Bezüglich dieses Betrages mache er hilfsweise die Aufrechnung geltend. Seine Tante habe schon seinen Anteil für ihn bezahlt. Es könne nicht stimmen, daß das Konto der Großmutter zum Todeszeitpunkt nicht im Plus oder bei 0 gewesen sei, sondern im Minus, da sie monatlich etwa € 3.000,00 Zahlungseingänge gehabt habe. Sein Onkel, der Kläger, habe Kontovollmacht gehabt und seine Tante habe das Konto dann ausgeglichen, um Ruhe zu haben, ihm, dem Beklagten allerdings erklärt, daß es sich um die Beerdigungskosten gehandelt habe. Der Kläger versuche lediglich, in unberechtigter Weise an noch mehr Geld aus dem Nachlaß zu kommen und die Erbengemeinschaft mit unrechtmäßigen Kosten zu belasten. Soweit es sich tatsächlich um Nachlaßkosten handele, hätten diese leicht aus den vorhandenen Geldern, insbesondere den € 51.000,--, die der Kläger zu Unrecht verteilt habe, bezahlt werden können. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlage sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. 1.) Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 679,91 gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 2058 BGB. Kläger und Beklagter sind als Miterben nach der Erblasserin A. Gesamtschuldner. Ausweislich des Erbscheins entfällt auf den Beklagten ein Anteil von 3/20 (entsprechend 15 %) und nicht nur, wie der Beklagte meint, von 1/8 (= 12,5%). Dies ergibt sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Essen zum Aktenzeichen 150 VI 365/2005 vom 26. September 2007 (vergl. Blatt 94 f der Akte). Dieser ist für das erkennende Gericht gemäß § 2365 BGB bindend. Damit steht fest, daß der Beklagte 3/20 bzw. 15 % der Nachlaßverbindlichkeiten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von € 4.532,76 aufgewandt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.