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LG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - Az. 332 T 11/08

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.12.2007 (Geschäfts-Nr. 29 c M 948/07 ) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Schuldner ist nicht berechtigt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweigern mit der Begründung, er setze sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen der Gefahr der Strafverfolgung aus. Der Schuldner ist weder Angeklagter noch Zeuge eines Strafverfahrens, so dass ihm die Rechte aus §§ 243 IV, 55 StPO nicht zustehen. Seine Auskunftspflicht folgt – wie sich aus der in §§ 459 g II, 459 StPO, 6 J BeitrO enthaltenen Verweisung ergibt – aus § 807 ZPO, dem ein Auskunftsverweigerungsrecht grundsätzlich fremd ist. Es entspricht deshalb gefestigter Rechtsprechung (vgl. Zöller-Stöber, 26. Auflage, § 807 RZ 39), dass der Schuldner von der Pflicht, Auskunft zu erteilen, auch dann nicht frei ist, wenn er damit zugleich eine strafbare Handlung offenbaren muss. Das gilt mit der Einschränkung, dass die so gewonnenen Informationen einem strafprozessualen Verwertungsrecht unterliegen ( BVerfGE 56, 37 , 51; BGH NJW 1991, 2844 , 2845). Der Umstand, dass in diesem Fall die Zwangsvollstreckung betrieben wird wegen der Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dem zugrunde liegende Konstellation ist dieselbe wie bei der Zwangsvollstreckung durch einen privaten Gläubiger, der zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs auf die wahrheitsgemäße Auskunft des Informationsträgers angewiesen ist. Dass § 288 StGB auf die Vereitelung des Verfalls keine Anwendung findet, rechtfertigt angesichts des eindeutig anders lautenden Gesetzeswortlautes nicht den Schluss, der Schuldner sei auch von seiner Auskunftspflicht befreit. Auch die vom Schuldner erwähnte eingeschränkte Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes befreit ihn nicht von der Auskunftspflicht. Der Schuldner verkennt, dass er nur ein Verzeichnis seines gegenwärtigen Vermögens vorzulegen braucht. Angaben darüber, ob er in der Vergangenheit in Österreich oder sonst wo Konten unterhielt, schuldet er nicht, auch keine Auskunft darüber, woher etwa vorhandenes Vermögen rührt. Das verbleibende Restrisiko, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Auskunft Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen finden, deren Ergebnis keinem Verwertungsverbot unterliegt, muss der Schuldner tragen. Die Zivilprozessordnung gewährt ihm in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Schutz als dem Angeklagten eines Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/592171.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.