dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht rechtfertigen, da durch das abgestellte Fahrzeug keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert worden seien. Die Beklagte dürfe wegen des Einsatzes des angeforderten Abschleppfahrzeugs für das Beiseiteräumen anderer Fahrzeuge als das seine auch weder Abschleppkosten noch einen hierauf entfallenden Gemeinkostenzuschlag erheben. Zudem seien die geltend gemachten Kosten mit 82,-- Euro unangemessen hoch, da für einen abgebrochenen Abschleppvorgang nur die Hälfte der Kosten eines durchgeführten anzusetzen sei, dieser aber, wie sich aus einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
3 SOG wie Kosten einer Verwaltungsvollstreckung verlangt werden könnten. Die Abschleppanordnung sei rechtmäßig gewesen, weil durch den Parkverstoß eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten sei. Das Abstellen des Fahrzeugs an einer engen Stelle habe eine erhebliche Gefahrenlage geschaffen; Feuerwehreinsatzfahrzeuge wären blockiert worden. Die festgesetzten Kosten bezögen sich nicht auf eine Forderung des Abschleppunternehmens, weil dieses der Beklagten nichts berechnet habe. Sie ergäben sich aus einer Amtshandlungsgebühr gemäß Ziffer 25 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) für die Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort im Rahmen der Vollstreckungshandlung in Höhe von 43,-- Euro sowie aus einem Gemeinkostenzuschlag
G in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge in Höhe von 39,-- Euro. Damit würden pauschal die Aufwendungen der Behörde vergütet, die ihr aufgrund der Beauftragung Dritter, nämlich der Abschleppunternehmen, entstanden seien. Diese Gebühren fielen immer ab dem Zeitpunkt an, in dem ein Polizeibediensteter die Anordnung zum Abschleppen eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs erteile, unabhängig davon, ob im unmittelbaren Anschluss weitere Fahrzeuge abgeschleppt würden. Es sei auch geprüft worden, ob das der Polizei in § 7 Abs. 3 SOG eingeräumte Ermessen zu einem Absehen von dem Kostenerstattungsbegehren führen könne. Es gebe jedoch keinen Anlass, von dem haushaltsrechtlichen Grundsatz abzuweichen, von jeder im Gesetz gegebenen Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Ergänzend erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger am
alter Rechtslage – auf welche sich das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
seiner Auffassung darf der Kläger zu einer Amtshandlungsgebühr herangezogen werden, nicht jedoch zu einem Gemeinkostenzuschlag: Die Amtshandlungsgebühr von 43,-- Euro finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG in Verbindung mit Ziffer 25 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der danach maßgebliche Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge bestehe. Eine Amtshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 GebG sei, wie die Gesetzesbegründung belege, jede selbständige und in sich geschlossene behördliche Tätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werde und
außen gegenüber den Beteiligten in Erscheinung trete. Eine solche Tätigkeit liege mit der Abschleppanordnung des vor Ort eingesetzten Polizeibediensteten einschließlich der erforderlichen Dokumentations- und Durchführungsmaßnahmen vor. Faktisch gehe es damit um eine Vergütung der Tätigkeit des Polizeibediensteten im Zusammenhang mit dem Erteilen der Abschleppanordnung. Die Abschleppanordnung sei zu Recht erfolgt, weil das Fahrzeug des Klägers entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zur Hälfte auf dem Gehweg geparkt gewesen sei, ohne dass das Gehwegparken an dieser Stelle erlaubt gewesen sei. Zudem habe das Parken gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen, weil die ohnehin nur schmale Fahrbahn derart verengt worden sei, dass insbesondere Feuerwehrfahrzeuge nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr hätten passieren können. Darauf, ob das Abschleppen durchgeführt worden sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an; die Gebührenpflicht entstehe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG in dem Moment, in dem die Amtshandlung beendet sei. Dies sei der Fall, sobald der Abschleppauftrag erteilt worden sei. Die maßgebliche Amtshandlung sei, ebenso wie in Fällen durchgeführter Abschleppvorgänge, die Auftragserteilung und nicht das Abschleppen selbst. Die Gebührenerhebung verstoße auch nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG zum Ausdruck kommende gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Der Höhe
stehe die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen. Die Einschätzung des Klägers, die Amtshandlung habe nur Sekunden gedauert, sei sachlich unzutreffend. Zu berücksichtigen sei, dass der Abschleppanordnung die Feststellung des Verkehrsverstoßes, die Untersuchung des Fahrzeugs und die Dokumentation der Feststellungen vorausgehe. So habe der eingesetzte Polizeibeamte den Standort des klägerischen Fahrzeugs und die Art der Verkehrsbehinderung in einer Skizze dokumentiert. Anschließend habe er das Fahrzeug seiner Dienststelle gemeldet, die wiederum das Abschleppunternehmen verständigt habe. Insgesamt sei ein relevanter Aufwand festzustellen, der
dem Veranlasserprinzip dem Kläger in Rechnung gestellt werden könne. Der Umstand, dass weitere gleichartige Amtshandlungen in Bezug auf die übrigen verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge vorgenommen worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn ein Synergieeffekt dadurch eingetreten sein möge, dass nur ein Anruf bei der Dienststelle erforderlich gewesen sei, bleibe der auf das einzelne Fahrzeug bezogene Aufwand für Feststellungen und Dokumentation im Wesentlichen gleich. Im Übrigen sei eine gewisse Pauschalierung und Typisierung unvermeidlich und rechtlich nicht zu beanstanden; das gelte insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung. Die Festsetzung eines Gemeinkostenzuschlags von 39,-- Euro werde demgegenüber von der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen nicht gedeckt. Voraussetzung hiernach sei, dass Aufwendungen aufgrund der kostenpflichtigen Beauftragung eines Dritten und der folgenden Belastung des Betroffenen mit Auslagen tatsächlich entstanden seien. Daran fehle es, weil aufgrund des Einsatzes der herbeigerufenen Abschleppfahrzeuge für das Beiseiteräumen anderer Fahrzeuge bezogen auf den Kläger keine abrechnungsfähigen Kosten des Abschleppunternehmens angefallen seien. Maßgeblich für die Auslegung von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG dahin, dass die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags nur zulässig sei, wenn Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 GebG tatsächlich entstanden seien, sei der Wortlaut der Vorschrift. Ersatzfähig seien danach allein Aufwendungen, die aufgrund der Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung - hier der Abschleppanordnung im dargestellten Sinne - entstünden. Solche Aufwendungen fehlten, wenn das Abschleppunternehmen gegenüber der Beklagten keine Kosten geltend machen könne, weil es an einer abrechnungsfähigen Handlung mangele. Dann löse die Amtshandlung keinen weiteren, spezifisch dem Betroffenen anzulastenden Verwaltungsaufwand aus, der sonst in der weiteren Abwicklung des Auftrags gegenüber dem Abschleppunternehmen und der Belastung des Aufwands gegenüber dem Betroffenen in Form der Bescheiderstellung und Beitreibung liege. Die Norm sehe eine Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags zusätzlich zu Auslagen, nicht unabhängig von ihnen vor. Demgegenüber sei dem Vortrag der Beklagten (in der mündlichen Verhandlung), ihr entstünden relevante Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter auch dann, wenn das Abschleppunternehmen ihr nichts berechne, nicht zu folgen. Sie habe zwar geltend gemacht, eine Kontrolle des Auftrags müsse unabhängig davon stattfinden, ob der Auftrag
den Bedingungen des (Rahmen-)Vertrags zu einer abzurechnenden Leistung geführt habe, weil sie sicherzustellen habe, dass dem Betroffenen keine Kosten belastet würden. Damit beschreibe sie jedoch eine Kontrolltätigkeit, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicherstellen solle; dies sei kein Aufwand, der dem Kläger individuell angelastet werden könne. Es fehle bereits der
G erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der Amtshandlung, da der angeführte Aufwand nicht auf die Amtshandlung, sondern auf das allgemeine Bemühen der Beklagten zurückzuführen sei, sich rechtmäßig zu verhalten. Soweit dieses Bemühen nicht aus Steuermitteln finanziert sei, werde es bereits durch die Amtshandlungsgebühr erfasst, mit der gemäß § 5 Abs. 1 GebG grundsätzlich alle der Behörde entstehenden Kosten abgegolten würden. Überdies begegne es auch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip Bedenken, wenn eine gesonderte Gebühr allein dafür erhoben werde, dass die Behörde zur Vermeidung von Fehlern einen gewissen Kontrollaufwand tätige. Auch der systematische Zusammenhang der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG spreche für die vertretene Auslegung. § 5 trage die Überschrift „Auslagen“ und betreffe danach Fälle der Auslagenerhebung. Dies deute darauf hin, dass Fälle, in denen Auslagen nicht erhoben würden, von vorn herein nicht erfasst seien. In diese Richtung weise auch § 5 Abs. 1 GebG, der als Grundregel bestimme, dass die Gebühr - in diesem Fall die Amtshandlungsgebühr
G - grundsätzlich alle Kosten abdecke, so dass § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG einen Ausnahmetatbestand regele, der tendenziell eng ausgelegt werden müsse. Schließlich stütze der subjektive Wille des Gesetzgebers dieses Ergebnis. Ausweislich der Gesetzesbegründung orientiere sich § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG an den bereits vorhandenen Vorschriften des § 19 Abs. 1 SielAbgG und des § 62 Abs. 2 HWG. Beide Vorschriften knüpften
ihrem klaren Wortlaut an tatsächlich durchgeführte und von dem Dritten abgerechnete Leistungen an. Die Beklagte hat fristgerecht am 11. April 2008 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die angefochtenen Bescheide seien auch in Bezug auf die Festsetzung eines Gemeinkostenzuschlags rechtmäßig.
G komme es darauf an, dass den Behörden Aufwendungen durch die Beauftragung Dritter entstünden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung erfolge. Derartige Aufwendungen seien im vorliegenden Fall durch die Bestellung des Abschleppwagens bei der Wache und bei der sich anschließenden Kontrolle des Auftrags entstanden. Auch wenn es zu keiner abzurechnenden Leistung des Abschleppunternehmers gekommen sei, müsse sichergestellt werden, dass der Auftrag korrekt abgewickelt und der Betroffene nicht mit unzulässigen Kosten belastet werde. Dieser Kontrollaufwand sei dem Betroffenen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts individuell zuzuordnen; die Kontrolltätigkeit sei eine Amtshandlung, welche sich an die bereits geleisteten Amtshandlungen der Vorbereitung und Erteilung des Auftrags anschließe.
ihrem Wortlaut stelle die Vorschrift des § 5 Abs. 5 GebG nur auf die Entstehung, nicht jedoch auf die tatsächliche Abrechnung von Aufwendungen Dritter ab. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts würde auch in der Praxis zu untragbaren Ergebnissen führen. Bei falsch berechneten oder stornierten Rechnungen wäre es ihr dann versagt, Gemeinkostenzuschläge zu erheben, obwohl ihr durch die Überprüfung des Vorgangs Aufwendungen entstanden seien, die nicht durch die Amtshandlungsgebühr abgegolten seien. Der Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, mit § 5 Abs. 5 GebG eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Auftragsgemeinkostenzuschlags zu schaffen, um Kosten geltend zu machen, die bei Fremdleistungen entstünden. Soweit sich die Behörde zur Erbringung ihrer Leistung eines Dritten bediene, seien das nicht nur die Ausgaben durch Bezahlung des Dritten, sondern auch eigene Personal- und Sachkosten bei Vorbereitung, Erteilung, Überwachung und Abrechnung des Auftrages. Insoweit komme es auf die anteiligen Personal- und Sachkosten der mit der Auftragsbearbeitung befassten Verwaltungsstellen an. Bei Stornierungen entstehe ebenfalls besonderer Verwaltungsaufwand, da der örtliche Abschleppsachbearbeiter / Rechnungsprüfer die Stornierungen bei Zeitüberschreitung des Abschleppunternehmers kontrollieren und listenmäßig erfassen, hierzu die entsprechenden Gebührenberichte fertigen und dies - zum Zwecke insbesondere der Vertragsüberwachung - als Datenverarbeitungs-Sammelvorgang zusammen mit einer Stornierungsliste an die zentrale Rechtsabteilung weiterleiten müsse. Der Fallgruppe der Stornierungen rechne sie auch einen Fall wie den des Klägers zu, in dem es allerdings nicht zu einer förmlichen Stornierung gekommen sei. Bei der Bemessung des Gemeinkostenzuschlags lege sie - auf Vorschlag der Finanzbehörde - den jeweiligen Kostensatz für eine angefangene Arbeitsstunde eines Bediensteten zugrunde. Die Anschlussberufung des Klägers sei zurückzuweisen, weil die Amtshandlungsgebühr durch den Arbeitsaufwand des Vollziehungsbeamten bei der Abschleppanordnung gerechtfertigt sei, wie er im Einzelnen in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
zutreffend auf § 5 Abs. 5 Satz 1 Gebührengesetz (vom 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m.spät.Änd. - GebG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (vom 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319, m.spät.Änd.) gestützten - Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 39,-- Euro in Anspruch genommen. Der Maßgeblichkeit (allein) der vorgenannten gebührenrechtlichen Vorschrift steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers auch § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vom 14.3.1966, HmbGVBl. S. 77, m.spät.Änd. - SOG) angeführt und überdies in diesem Rahmen Ermessenserwägungen angestellt hat. Hierauf kommt es nicht an, da die Kostenforderung der Beklagten sich bereits als gebundene Rechtsfolge aus den in den Bescheiden benannten gebührenrechtlichen Vorschriften ergibt bzw. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergeben würde: Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen in § 7 Abs. 3 Satz 2 SOG und in § 19 Abs. 1 Satz 4 (hamburgisches) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (vom 13.3.1961, HmbGVBl. S. 79, 136, m.spät. Änd. - HmbVwVG), die mit dem Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens (vom 9.9.2003, HmbGVBl. S. 467) den genannten Vorschriften angefügt worden sind, den rechtlichen Rahmen dafür bereit gestellt, die Abrechnung der Kosten für Abschleppfälle auf eine einheitlich gebührenrechtliche Grundlage umzustellen (vgl. Begründung zu dem Entwurf, Bü-Drs. 17/2810, S. 3). Die Umsetzung blieb dem Verordnungsgeber überlassen (vgl. Begründung, a.a.O., S. 4); der in diesem Sinne abschließende, die allein gebührenrechtliche Abrechnung von Fahrzeugabschleppmaßnahmen sichernde Gebührentatbestand ist sodann (durch Verordnung vom 2.12.2003, HmbGVBl. S. 557) mit der Einfügung von Nummer 25 in die Anlage 1 zu § 1 Abs 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vom 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365 - GebOSiO) geschaffen worden. Die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags ist auch nicht schon grundsätzlich deshalb ausgeschlossen, weil
der allein maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG ein Gemeinkostenzuschlag in jedem Falle nur dann festgesetzt werden könnte, wenn bei der Behörde Auslagen in Form einer Zahlung an einen Dritten tatsächlich angefallen sind (hierzu unter 1.); die Heranziehung des Klägers zu einem Gemeinkostenzuschlag ist gleichwohl rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht (vollständig) erfüllt sind (hierzu unter 2.). 1.
G kann grundsätzlich ein Gemeinkostenzuschlag auch dann erhoben werden, wenn - wie vorliegend - die Behörde Dritte zwar beauftragt hatte, insoweit jedoch keine Auslagen entstanden sind. Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG gibt allerdings zu der Frage, ob hiernach ein Gemeinkostenzuschlag auch dann erhoben werden kann, wenn keine Auslagen angefallen sind, keine eindeutige Auskunft. Auf eine gleichsam akzessorische Bindung an eine Auslagenerhebung deutet der zweite Halbsatz, wonach Gemeinkostenzuschläge "zusätzlich" zu den – und nicht etwa "unabhängig von" oder "neben" oder "abgesehen von" – Auslagen erhoben werden. Gegen eine Abhängigkeit eines Gemeinkostenzuschlags von zu erhebenden Auslagen spricht jedoch, dass
dem ersten Halbsatz der für die zu entgeltenden Aufwendungen maßgebliche Sachverhalt nicht eine Zahlung der Behörde an Dritte ist, sondern es nur darauf ankommt, dass es zu einer Beauftragung Dritter gekommen ist. Weiterer Aufschluss ist aus dem Wortlaut nicht zu gewinnen. Der Begriff der Aufwendungen bezeichnet lediglich allgemein den Verbrauch von Sachgütern und den Einsatz von Dienstleistungen, zusammengesetzt aus Personal- und Sachkosten (vgl. OVG Hamburg, Urt. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986, 99; BVerwG, Urt. v. 14.4.1967, BVerwGE 26, 305 ). Nur falls derartige Aufwendungen allein dann entstehen könnten, wenn an den Dritten auch Zahlungen erfolgen, ergäbe sich hieraus ein gewichtiger Hinweis auf eine Auslagenakzessorietät des Gemeinkostenzuschlags. Das ist aber nicht der Fall, weil offensichtlich auch bereits im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung bzw. anderen, der Abrechnung der Auslagen vorgelagerten Abschnitten der Auftragsbetreuung bei der Behörde erhebliche Sach- und Personalmittel einzusetzen sein können - so etwa, wenn zur Umsetzung einer auf Beseitigung einer komplexen, großräumigen Umweltgefährdung gerichteten Ordnungsverfügung ein Dritter zwar zu beauftragen ist, die Behörde zur Vorbereitung aber zunächst aufwendig den Auftragsumfang zu ermitteln, eine Leistungsbeschreibung zu erstellen und eine Anbieterauswahl durchzuführen hat. Ob derartige Aufwendungen in einem hinreichend erheblichen Umfang auch im Zusammenhang mit der Erteilung eines Abschleppauftrages anfallen können, ist (erst) bei der Prüfung von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG im Einzelfall erfüllt sind, nicht jedoch für die Beantwortung der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob
dem Gebührengesetz ein Gemeinkostenzuschlag allgemein nur dann erhoben werden darf, wenn die Behörde tatsächlich Auslagen gehabt hat. Unergiebig hierfür ist auch der Begriff des Gemeinkostenzuschlags selbst. Gemeinkosten sind
der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Dienstleistung
dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, a.a.O.). So wird - im Gegensatz zu den Entgelten der unmittelbar mit einer Dienstleistung befassten Bediensteten, die als direkte Kosten über Zeitanteile zugeordnet werden können - beispielsweise für die Kosten zentraler Dienste, welche die Tätigkeit des unmittelbar mit der Dienstleistung befassten Personals erst ermöglichen (allgemeine Hilfsdienste, Personalverwaltung, Rechtsangelegenheiten, Haushaltsangelegenheiten, Bürotechnik etc.) kein unmittelbarer Bezug zu der einzelnen Dienstleistung hergestellt. Diese Aufwendungen werden vielmehr in der Kostenermittlung für die einzelne Dienstleistung dadurch wirksam, dass sie auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung als (häufig prozentualer) Aufschlag den direkten Kosten hinzugerechnet werden (vgl. auch Stargardt, Personalkosten als Betriebsfaktor der öffentlichen Verwaltung, Der Gemeindehaushalt 1987, 97, sowie die internen Bestimmungen der Beklagten zum Gemeinkostenzuschlag, MittVw 1982, 67). Legte man diesen Fachbegriff der Gemeinkosten zugrunde, so wäre allerdings deutlich, dass es für die Entstehung bzw. Hinzurechnung von Gemeinkosten zu einer Dienstleistung nicht darauf ankäme, dass insoweit auch Auslagen (bei denen es sich wegen ihres regelmäßig offensichtlichen unmittelbaren Bezuges zu einem Geschäftsvorfall um dessen direkte Kosten handelt) aufgewendet worden sind: Das Entstehen ebenso wie die Möglichkeit bzw. Schwierigkeit der Zurechnung von indirekten Kosten (etwa der Personal- oder Hausverwaltung) ist ersichtlich nicht davon beeinflusst, ob bei der (Behörden-)Tätigkeit überdies eine bestimmte Form direkter Kosten, nämlich Auslagen, angefallen ist. Dieser Betrachtung liegt allerdings der Ansatz zugrunde, dass der zentrale Gegenstand der Kostenzuordnung die Behördendienstleistung ist; im vorliegenden Zusammenhang wäre dies entweder, dem Wortlaut entsprechend, isoliert die Beauftragung oder insgesamt die Bearbeitung des Abschleppfalles. Anders verhielte es sich, wenn auf die Auslagen abgestellt würde. Ginge es dann darum, den Auslagen weitere Kosten zuzuordnen, könnte - im Sinne einer weitestgehenden Vereinfachung - der gesamte (weitere) Aufwand der Beauftragung als Zuschlag gehandhabt werden. Der begrifflichen Systematik entspräche dies jedoch nicht, da der Geschäftsvorfall „Auslagen“ - im Gegensatz zu dem Verwaltungshandeln „Beauftragung“ bzw. „Abschleppfallbearbeitung“ - nicht als ein Gegenstand der Kostenzuordnung, d.h. als ein eigenes Produkt oder eine eigene Dienstleistung der Behörde, aufzufassen ist. Dies hindert den Gesetzgeber allerdings nicht, dem von ihm verwendeten Begriff des Gemeinkostenzuschlags - insbesondere verallgemeinernd anknüpfend an dessen Funktion einer vereinfachten Kostenzuordnung - auch eine andere Bedeutung zuzumessen. Auch aus dem Normzusammenhang allein ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für oder gegen eine zwingende Verknüpfung zwischen Auslagenentstehung und Gemeinkostenzuschlag. Zwar deutet § 5 Abs. 1 GebG, wonach mit der Gebühr alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten sind, auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne hin, dass Tatbestände, die gleichwohl eine weitere Heranziehung wegen besonderer Aufwendungen vorsehen, grundsätzlich eng auszulegen sind. Es bleibt aber dem Gesetzgeber unbenommen, eine Sonderregelung wie § 5 Abs. 5 GebG in Abweichung von einer - gleichrangigen - Regelvorschrift mit einem breiten Spektrum von Anwendungsfällen auszugestalten. Im Übrigen trifft § 5 Abs. 1 GebG allein ohnehin keine unmittelbar wirksame Regelung; auf welche Lebenssachverhalte sich die Gebühr bzw. die ihr zugewiesene Abgeltungswirkung erstreckt, ist hierdurch noch nicht bestimmt. Maßgeblich hinzutreten muss vielmehr insoweit der jeweilige - typischerweise auf der Ebene einer Rechtsverordnung näher geregelte - Gebührentatbestand. Für dessen Auslegung ist jedoch wiederum einschränkend die (höherrangige) Vorschrift des § 5 Abs. 5 GebG heranzuziehen, wonach mit der Beauftragung Dritter verbundene Kosten gesondert erfasst und entgolten werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die gebührenrechtliche Systematik von der des Vollstreckungskostenrechts:
Gebührenrecht kommt (bei entsprechender Sachlage) zu der auf die Amtshandlung selbst bezogenen Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 1 GebG (in Verbindung mit dem jeweiligen Gebührentatbestand) noch die Auslagenerstattung
G sowie der auf die Beauftragung bezogene Gemeinkostenkostenzuschlag
G hinzu; demgegenüber wird
VwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Vollstreckungskostenordnung (vom 24.5.1961, HmbGVBl. S. 169 - VKO) das Entgelt für das gesamte, d.h. auch für das auf eine eventuelle Beauftragung bezogene Handeln von Behördenbediensteten - hinsichtlich seiner direkten Kosten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.5.1986, HmbJVBl. 1986, 99) - einheitlich und vorab durch eine (stundenweise gestaffelte) Personalkostenpauschale erfasst, sodann der Auslagenbetrag hinzugerechnet und auf die Summe als Prozentwert ein allgemeiner Gemeinkostenzuschlag erhoben. Für das Vollstreckungskostenrecht stellt sich mit anderen Worten die Frage der Abgrenzung zwischen einerseits einem Entgelt für die Personalkosten der unmittelbar sachgerichteten Amtshandlung und andererseits einem Entgelt für die direkten Kosten der Behördentätigkeit im Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter nicht. Wegen der gesetzlich vorgesehenen prozentualen Erhebung ist zudem für das Vollstreckungskostenrecht geklärt, dass ein Gemeinkostenanteil für die Beauftragung Dritter - d.h. für die damit verbundenen weiteren Kosten, die nicht als direkte Personalkosten in der Personalkostenpauschale erfasst sind - nur erhoben werden kann, wenn tatsächlich Auslagen abzurechnen sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG lässt demgegenüber die Berechnung der Höhe des Gemeinkostenzuschlags offen. Entscheidend kommt es dementsprechend für die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags
dem Gesetz davon abhängig sein soll, dass eine Leistung an Dritte tatsächlich verauslagt worden ist, auf Sinn und Zweck der Vorschrift an. § 5 Abs. 5 GebG soll es ermöglichen, den besonderen - und von der Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 1 GebG noch nicht erfassten - Aufwand der Behörde abzugelten, der für sie damit verbunden ist, dass sie anstelle einer unmittelbaren Heranziehung des Pflichtigen bzw. anstelle des Einsatzes eigenen Personals Dritte beauftragt. Eine solche gesonderte Erfassung ist im Sinne des Gebots umfassender Kostendeckung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 GebG) des individuell zuzuordnenden Verwaltungshandelns jedenfalls für diejenigen Fallgruppen von Amtshandlungen angezeigt, die entweder nicht notwendig oder regelhaft mit der Beauftragung Dritter verbunden sind oder bei denen die Beauftragung Dritter absehbar zu Auslagen von wechselnder Höhe führt. Insoweit wäre nämlich eine Einbeziehung dieses einzelfallspezifischen bzw. uneinheitlichen Aufwandes in die auf Durchschnittswerte bzw. den Normalfall zu beziehende Kalkulation der Verwaltungsgebühr selbst nicht zulässig - während (in gleichmäßiger Höhe anfallende) Entgelte für regelhaft und zu einheitlichen Preisen in Anspruch genommene Fremdleistungen von der Beklagten in der Praxis nicht als besondere Auslagen, sondern als Sachkosten erfasst werden und dadurch in die Gebühr selbst einfließen (vgl. Teil I der „Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung von Gebühren und gebührenähnlichen Entgelten auf ihre Kostendeckung“ der Finanzbehörde der Beklagten vom 12.2.2007, Abschnitt B II 2.6.3). Dieses Verständnis von § 5 Abs 5 GebG als Mittel weitgehender Kostenerhebung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers. Ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf (vgl. Bü-Drs. 16/2681, S. 5, 6) war für die Schaffung der weiteren Kostenerstattungsregelung in § 5 Abs. 5 GebG das Ziel leitend, den Haushalt durch Mehreinnahmen zu entlasten. Hierzu sollte bis dahin allgemein gebührenrechtlich noch nicht erfasster Aufwand - dem Vorbild einzelner spezialgesetzlicher Regelungen folgend (vgl. Bü-Drs. 16/2681, S. 6) - möglichst umfassend auf die Veranlasser abgewälzt werden; es galt, „alle Kosten geltend zu machen, die bei Fremdleistungen entstehen“ (a.a.O.). Die Entwurfsbegründung weist hierzu darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Einschaltung Dritter nicht nur deren Entgelte zu berücksichtigen sind, sondern auch eigener Aufwand der Behörden anfällt. Als mit Personal- und Sachaufwand verbundene - und deshalb abzugeltende, d.h. auch den Gegenstand der Kostenzurechnung bildende - eigene Tätigkeiten der Behörden werden (zutreffend) die „Vorbereitung, Erteilung, Überwachung und Abrechnung des Auftrags“ angeführt. Im Lichte dieser Zwecksetzung, die Verwaltungskosten vollständig abzuwälzen, kann die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags
G nicht dadurch bedingt sein, dass Auslagen angefallen sind. Denn erst und allein der Aufwand für die Abrechnung des Auftrags - in Abgrenzung zu dem Aufwand für Vorbereitung, Erteilung und Überwachung des Auftrags - hängt davon ab, ob der Auftragnehmer eine Zahlungsforderung aufgemacht hat, tatsächlich also Auslagen entstehen. Ein Grund, den
der Wertung des Gesetzes grundsätzlich zur Kostendeckung heranzuziehenden Veranlasser von der Abgeltung des insgesamt angefallenen Aufwandes allgemein schon deshalb freizuhalten, weil lediglich ein Teil des üblichen Aufwandes ausgeblieben ist, ist dementsprechend nicht ersichtlich. Die Erwägung, der Abrechnungsaufwand mache faktisch einen so wesentlichen Teil des Gesamtaufwandes der Beauftragung aus, dass alles Übrige nur Bagatellcharakter habe und gebührenrechtlich keine Beachtung verdiene, kann zwar für einzelne Konstellationen insbesondere von Abschleppfällen zutreffen, nicht jedoch - worauf es im vorliegenden Zusammenhang indes ankommt - für den weiten Anwendungsbereich des Gebührengesetzes insgesamt. Eine Abhängigkeit des Gemeinkostenzuschlags
G von einer Auslagenerhebung ist schließlich auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzentwurf als Vorbild für die vorgesehene Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gemeinkostenzuschlägen (so die allgemeine Begründung, a.a.O., S. 5) bzw. von Auftragsgemeinkostenzuschlägen (so die auf § 5 bezogene Begründung, a.a.O., S. 6) § 62 Abs. 2 Hamburgisches Wegegesetz (vom 22.1.1974, HmbGVBl. S. 41 - HWG) und § 19 Abs. 1 Sielabgabengesetz (vom 21.1.1986, HmbGVBl. S. 7, 33 - SielabgG) anführt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nämlich - im Gegensatz zu der nicht in Bezug genommenen Regelung des § 77 Abs. 3 Buchst. a) HmbVwVG - weder eine bestimmte Verknüpfung zwischen Auslagen und (Auftrags-) Gemeinkostenzuschlag noch eine Bestimmung, in welcher Weise der Gemeinkostenkostenzuschlag zu ermitteln wäre, noch überhaupt eine Beschränkung des Gemeinkostenzuschlags auf Fälle der Beauftragung Dritter.
2 HWG ist nur allgemein vorgesehen, dass zur Abgeltung der der Trägerin der Wegebaulast bei der Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung anderer oder bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten Gemeinkostenzuschläge erhoben werden, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festsetzt. Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 1 SielabgG, wonach für besondere Leistungen, die nicht durch die Sielabgaben abgegolten sind, die Aufwendungen einschließlich der Gemeinkostenzuschläge zu erheben sind und die Höhe der Gemeinkostenzuschläge durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.
seinem Wortlaut die für den Gemeinkostenzuschlag zu berücksichtigenden Aufwendungen auf solche, die aufgrund einer Beauftragung Dritter und dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 (oder einer Benutzung im Sinne des § 4) entstehen. Danach soll es - wie dargelegt in teilweiser Abweichung von dem herkömmlichen betriebswirtschaftlichen Gemeinkostenbegriff - zunächst, d.h. als Zurechnungsgegenstand für etwaige (weitere) Gemeinkosten, nur auf den Aufwand ankommen, für den sich ein klarer und kausaler Bezug zu der maßgeblichen Behördentätigkeit der Beauftragung (im Rahmen bzw. zur Umsetzung der Amtshandlung) in dem jeweiligen Einzelfall feststellen lässt. Dieses Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der wegen einer Beauftragung Dritter jeweils entstandenen unmittelbaren Aufwendungen trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem verfolgten alleinigen Abgabenzweck der Kostendeckung (
Maßgabe des Äquivalenzprinzips) ein Verbot der Kostenüberdeckung einhergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, Buchholz 431.2 Hochschulrecht Nr. 160); grundlegend für die Vermeidung einer etwaigen Kostenüberdeckung ist eine klare und zutreffend abgrenzende Zuordnung der jeweiligen Kosten. Die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Behörden bei Beauftragung Dritter lässt § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG zudem im Sinne eines Ausschlusses von Bagatellfällen nur dann zu, wenn in diesem Zusammenhang Aufwendungen - bei typisierter Betrachtung der damit verbundenen Kosten - auch in einem nennenswerten, nicht lediglich geringfügigen Umfang angefallen sind. Eine andere Auslegung würde die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Abgabenerhebung der Höhe
und die Vorstellungen des Gesetzgebers von der Ausgestaltung des Gemeinkostenzuschlags (durch den Verordnungsgeber) als eines einheitlichen und pauschalen Zuschlags (vgl. Bü-Drs. 16/2681, S. 6) nicht angemessen berücksichtigen. Eine pauschalierte und insoweit von den tatsächlichen Kosten des Einzelfalles losgelöste Bemessung des Zuschlags setzt im vorliegenden Normzusammenhang voraus, dass der Erhebungstatbestand als solcher ausschließt, dass die Pauschale selbst bei einem nur geringfügigen, den Wert der Pauschale deutlich unterschreitenden Aufwand anfallen kann. Das folgt aus dem Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36 ) Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das verletzt wäre, wenn die Höhe einer - wie hier - allein zur Kostendeckung bestimmten Abgabe den abzugeltenden Verwaltungsaufwand in einem erheblichen Umfang überstiege (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2003, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160). Die tatbestandliche Beschränkung der mit einem Gemeinkostenzuschlag zu entgeltenden Aufwendungen für die Beauftragung auf solche oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle vermeidet im Übrigen eine Unverhältnismäßigkeit der Zuschlagserhebung in den Fällen, in denen ein oberhalb der Bagatellgrenze liegender Gesamtaufwand nur dadurch entstünde, dass ein den Sachbehandlungsaufwand übersteigender Erhebungsaufwand zu den zu berücksichtigenden Kosten hinzuträte (vgl. F. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, S. 55). Der Umstand, dass der Gemeinkostenzuschlag
G nicht selbst als Gebühr bezeichnet wird, ist für die Erheblichkeit der angeführten verfassungsrechtlichen Äquivalenzanforderungen ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Gemeinkostenzuschlag - zumal in seiner Ausformung durch § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge (vom 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319, m.spät.Änd.) als einer erst im Einzelfall innerhalb eines Rahmens festzusetzenden Abgabe - der Sache
eine Gebühr ist. Dafür spricht, dass er als Vorzugslast, nämlich zum Ausgleich der mit der Beauftragung auf Veranlassung des Kostenpflichtigen erbrachten Aufwendungen angelegt ist und (allein) dem klassischen Gebührenzweck der Kostendeckung dient. Die Qualifizierung als Gebühr kann jedoch letztlich offenbleiben; die Anforderungen des Äquivalenzprinzips sind nicht auf Gebühren beschränkt (vgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2008, § 4 KAG Rn. 48). Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung des Pflichtigen zu den Auslagen (für einen Abschleppvorgang) zu beachten ist (vgl. Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ), und zwar wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Heranziehung zu den Verwaltungskosten, der sich insbesondere an der in anderen Bundesländern genutzten Möglichkeit erweist, die Auslagenerhebung auch formal als Gebühr auszugestalten. Entsprechendes muss für den Gemeinkostenzuschlag gelten, der ebenfalls einen engen Zusammenhang mit dem gebührenpflichtigen Vorgang aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2005, VRS 110, 303 ). b) Bei der Beauftragung des Abschleppunternehmens ist im vorliegenden Fall allenfalls ein so geringer Aufwand entstanden, dass von Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG nicht die Rede sein kann: Ein nennenswerter Personal- oder Sachaufwand bei den typischen Teiltätigkeiten der Beauftragung, nämlich der Vorbereitung, Erteilung, Überwachung und Abrechnung des Auftrags, der zu der Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags -
dem insoweit in Betracht kommenden Rahmen von 25,-- bis 130,-- Euro
der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen - in vertretbarem Verhältnis stünde, ist nicht feststellbar. aa) Aufwendungen für die Vorbereitung der Beauftragung sind nicht angefallen. Die Beklagte konnte für die Auftragserteilung auf den bestehenden Rahmenvertrag mit dem Abschleppunternehmen, das dem zuständigen Polizeirevier zugeordnet war, zurückgreifen. Zwar war bei der Fachbehörde der Beklagten für die vorbereitenden Maßnahmen Aufwand entstanden, nämlich für die Aufstellung der „Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf Grund von Polizeimaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen der Marktaufsichten der Bezirksämter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2006“ sowie für die sachgerechte Auswahl des Abschleppunternehmens in einem Ausschreibungsverfahren. Hierbei handelte es sich indes nicht um Aufwendungen, die im Sinne von § 5 Abs. 5 GebG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung gegenüber dem Pflichtigen angefallen waren, sondern zeitlich weit davor und der Sache
auf eine Vielzahl von Fällen gerichtet. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Aufwendungen auch der Sache
dem den Kläger betreffenden Vorfall nicht mit einem noch ansatzweise erheblichen Anteil zugeordnet werden könnten. Die fragliche Verwaltungsleistung lag in ihren wesentlichen Teilen im Januar 2005 einige Jahre zurück und hatte sich bereits - ausgehend von der Fallzahl von 55.000 Abschleppvorgängen jährlich, die die Beklagte zur Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens mit Drucksache vom 27. Mai 2003 (Bü-Drs. 17/2810) angeführt hat - auf eine Vielzahl von Anwendungsfällen ausgewirkt. bb) Der Aufwand für die Erteilung des Abschleppauftrags an das Abschleppunternehmen durch die Revierwache liegt ebenfalls nicht oberhalb der für die Erhebung eines Gemeinkostenzuschlags maßgeblichen Bagatellschwelle. Allerdings ist dieser Aufwand nicht bereits durch die erhobene Amtshandlungsgebühr gemäß § 5 Abs. 1 GebG abgedeckt.
dem maßgeblichen Tatbestand der Nr. 25 in Anlage 1 zu § 1 GebOSiO wird die Gebühr erhoben für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile. Diesem weitgefassten Begriff könnte allerdings seinem Wortlaut
- und der früheren Kostenfestsetzungspraxis in Abschleppfällen
2 VKO entsprechend, bei der sämtlicher (direkter) Personalaufwand der Beklagten über die Personalkostenpauschale erfasst (und abgegolten) wurde - auch die Handlung zuzurechnen sein, welche die Abschleppanordnung
außen wirksam werden und zur Umsetzung gelangen lässt; dies ist die Auftragserteilung an das Abschleppunternehmen. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Verwaltungsabläufe so organisiert hat, dass nicht der anordnende Polizeibedienstete, sondern auf seine
richt hin nur die Polizeiwache mit dem Abschleppunternehmen in Kontakt tritt, wäre insoweit schon deshalb unerheblich, weil der Wortlaut der Gebührennorm die abgegoltene Tätigkeit nicht auf eine Person beschränkt. Der verordnungsrechtliche Gebührentatbestand ist indes einschränkend dahin auszulegen, dass die dadurch beschriebene Amtshandlung zwar noch die Entscheidung des Polizeibediensteten über eine bestimmte Maßnahme sowie deren Übermittlung an die Wache, nicht jedoch die anschließende unmittelbare Beauftragung Dritter umfasst. Diese Auslegung erscheint geboten, um die höherrangige, gebührengesetzliche Wertung
G zur Geltung zu bringen, wonach mit einer Beauftragung Dritter verbundene Aufwendungen der Beklagten gesondert, zusätzlich zu der Erhebung von (Amtshandlungs-)Gebühren und Auslagen, durch Gemeinkostenzuschläge zu erfassen und abzugelten sind. Der Aufwand für die Auftragserteilung ist jedoch tatsächlich vernachlässigbar, weil die telefonische Beauftragung nicht nur ohnehin eine mit geringem Zeitaufwand abgewickelte Routinearbeit innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung ist, sondern überdies hier im Zuge eines auf eine Mehrzahl von Fahrzeugen am selben Standort bezogenen Auftrages erfolgt ist. Ein nennenswerter Aufwand spezifisch bezogen auf den Kläger lässt sich insoweit nicht sinnvoll bemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die beauftragende Wache die Fahrzeuge, auf die sich der Abschleppauftrag bezieht, in einer Wachkladde notiert. Der Aufwand der Listenerstellung als solcher ist nämlich noch der Entgegennahme der Anordnung des Bediensteten vor Ort zuzuordnen; für die Beauftragung des Abschleppunternehmens reicht es sodann aus, die Liste abzuhaken. Der Aufwand, den die Beklagte mit der Auftragserteilung insgesamt gehabt hat, ist im Übrigen bereits in der Abrechnung der fünf durchgeführten Abschleppmaßnahmen gegenüber den dort Betroffenen hinreichend erfasst. Insoweit gilt die gleiche Wertung wie für den Aufwand der Entgegennahme des Auftrags auf Seiten des Abschleppunternehmens, welcher ebenfalls unter Beachtung des Äquivalenzprinzips nicht dazu geeignet ist, einen Erstattungsanspruch zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ). cc) Aufwand für die Überwachung der Auftragsdurchführung ist ebenfalls nicht in nennenswertem Umfang angefallen. Die Tätigkeit des Abschleppunternehmens ist nicht unmittelbar überwacht worden. Der anordnende Polizeibedienstete hatte sich deutlich vor Eintreffen des Abschleppfahrzeuges (gegen 22:29 Uhr) von dem Ereignisort entfernt (nämlich spätestens um 21:50 Uhr). Dies entsprach im Übrigen auch seiner Dienstvorschrift; die seinerzeit maßgebliche PDV 350 (Stand 1.7.2003 bis 27.1.2005) bestimmte im Abschnitt 31.1510.3, dass sich der Bedienstete
Anordnung einer Ersatzvornahme und Anforderung des Abschleppunternehmens nur solange am Standort des Fahrzeugs aufzuhalten brauche, wie es zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bzw. im Einzelfall zur Verkehrsregelung während des Beiseiteräumens zwingend erforderlich sei. Verbliebe ein Polizeibediensteter zu diesen verkehrspolizeilichen Zwecken am Ereignisort, so wäre dies allerdings ohnehin nicht dem spezifischen Aufwand wegen der Beauftragung Dritter zuzurechnen, sondern stellte sich - nicht anders als im Fall der Störungsbeseitigung durch eigene Kräfte - als weiterer Aufwand im Rahmen der durch die Gebühr
Nr. 25 in Anlage 1 zu § 1 GebOSiO abgegoltenen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge dar. Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren für die Beschreibung der Tätigkeiten des anordnenden Polizeibediensteten auf die Schilderung in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1986 (HmbJVBl. 1986, 99) bezieht (hiernach überwachte der Bedienstete regelmäßig den Abschleppvorgang, u.a. zur Sicherung des abzuschleppenden Fahrzeugs vor Beschädigungen), macht sie Umstände geltend, die überholt sind. Der einzige erkennbare Aufwand im Sinne einer Überwachung der Auftragsdurchführung besteht darin, dass die Polizeiwache ein Telefax-Schreiben des Abschleppunternehmens entgegennimmt, in dem dieses unmittelbar
Durchführung des Abschleppauftrags Bericht erstattet - und zwar insbesondere davon, wo Fahrzeuge, deren Umsetzung angeordnet war, abgestellt worden sind. Selbst wenn mit dieser Entgegennahme ein Abgleich mit der Liste entsprechend der Wachkladde verbunden sein sollte und eine Kontrolle der Auftragsdurchführung auch in Bezug auf ein vor Eintreffen des Abschleppfahrzeugs bereits entferntes Fahrzeug erfolgt - dieser Umstand kann der Beklagten mangels Anwesenheit eines Bediensteten am Abschlepport erst über die genannte Mitteilung des Abschleppunternehmers bekannt werden -, so fehlt es gleichwohl an einem besonders zu bewertenden, wenige Sekunden übersteigenden Aufwand der Bearbeitung. Insoweit besteht ein Unterschied zu tatsächlich abgeschleppten Fahrzeugen u.a. deshalb, weil diese auf der Grundlage des Faxschreibens in einer elektronischen Datei „Beiseite geräumte Fahrzeuge“ einzeln zu erfassen sind, um über ihren Verbleib Auskunft geben zu können. Dies gilt jedenfalls
der Bestimmung in der seit dem 28. Januar 2005 geltenden Fassung der genannten Polizeidienstvorschrift (Abschnitt 31.1520).
der Polizeidienstvorschrift (Abschnitt 31.1530.1) hat der anordnende Polizeibedienstete - zeitlich
Durchführung eines eventuellen Abschleppauftrages - eine Niederschrift „über das Beiseiteräumen“ zu fertigen und ist hierzu von ihm ein Datenverarbeitungsvorgang anzulegen, wozu das Erfassen aller für den Verkehrsverstoß und das beteiligte Fahrzeug erheblichen Merkmale und Umstände gehört. Dieser Aufwand weist indes
der maßgeblichen funktionellen Zuordnung - auf diese und nicht auf eine solche
Zeitabschnitten kommt es an - keinen spezifischen Bezug zu der Beauftragung des Abschleppunternehmens auf. Er fällt unabhängig davon an, ob es
der Feststellung des Verkehrsverstoßes überhaupt zu einer Beauftragung gekommen ist, denn er ist für die Geltendmachung der Amtshandlungsgebühr erforderlich - und dementsprechend durch sie auch abgegolten. Diese Zuordnung wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass die Niederschrift dem anordnenden Bediensteten und nicht einem Kostensachbearbeiter des Polizeireviers auferlegt ist. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist schließlich auch ein berücksichtigungsfähiger Aufwand der Behörde bei der Abrechnung des Auftrags nicht festzustellen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der das klägerische Fahrzeug betreffende Abschleppauftrag von dem Abschleppunternehmen abgerechnet worden wäre; der nur wenige Wochen
dem Vorfall gefertigte Gebührenbescheid umfasst keine Auslagen für das Abschleppunternehmen. Der Auftrag war auch nicht abzurechnen: Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Auftrages konnte das Abschleppunternehmen für den (aufgrund der seinem Eintreffen vorangegangenen Entfernung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer) „fehlgeschlagenen Abschleppversuch“ kein Entgelt fordern, weil dieses vertraglich ausgeschlossen war. Entsprechend § 8 Abs. 5 der bereits benannten Leistungsbeschreibung für den Zeitraum vom
frage bereits nicht
vollziehbar dargelegt, welche Bediensteten insoweit überhaupt in sachgerechter Weise welche Kontrolle vorgenommen bzw. vorzunehmen hätten.
der Beschreibung der erforderlichen Arbeitsschritte in der einschlägigen Polizeidienstvorschrift ist insoweit keine Kontrolltätigkeit vorgesehen; eine eigenständige Kontrolle der vorgelegten Abrechnungen darauf, ob es tatsächlich zu einem Beiseiteräumen bzw. zu einem abrechnungsfähigen abgebrochenen Abschleppvorgang gekommen sei, ergibt sich aus der PDV 350 nicht. Abschnitt 31.1530.4 beschreibt vielmehr die Rechnungsbearbeitung bzw. Kontrolle dahingehend, dass sie (nur) anhand der jeweils vorgelegten Rechnungen in Bezug auf die Berechtigung der einzelnen geltend gemachten Positionen erfolgt. Eine Regelung für eine Gegenkontrolle - etwa anhand der Liste über die Beauftragung in der Wachkladde, d.h. für den Fall, dass keine Rechnung eingeht - ist demgegenüber nicht getroffen. Einer solchen ausdrücklichen Bestimmung bedürfte es aber, um trotz der naheliegenden, sachgerecht erscheinenden Wertung, dass das, was nicht abgerechnet werde, auch auf sich beruhen könne, eine Aktivität der Bediensteten zu veranlassen. Dem weiteren Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, es sei ein durch einen Gemeinkostenzuschlag abzugeltender Verwaltungsaufwand vorliegend dadurch angefallen, dass Stornierungen von Abschleppaufträgen als besondere Fallgruppe zu kontrollieren gewesen seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es spricht nichts dafür, dass die Abrechnung des Abschleppauftrages wegen einer Stornierung - im Sinne eines ausdrücklichen Abstandnehmens des Auftraggebers von dem Auftrag gegenüber dem Vertragspartner - ausgeblieben wäre. Vielmehr ist eine Entgeltforderung des Abschleppunternehmens, wie ansonsten zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, unterblieben, weil das Fahrzeug des Klägers von der Fahrzeugführerin selbständig entfernt worden war und zugleich die beiden von dem Unternehmen entsandten Abschleppfahrzeuge für das Beiseiteräumen insgesamt fünf weiterer Fahrzeuge eingesetzt werden konnten. Auch die Erläuterung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Begriff der Stornierungsfälle, über die sich die Rechtsabteilung Bericht erstatten lasse, weit zu verstehen sei und auch abgebrochene Abschleppfälle wie den vorliegenden umfasse, in denen seitens der Beklagten gerade nicht ausdrücklich von dem Auftrag Abstand genommen sei, begründet keine Überwachung der Abrechnung in einem
G erheblichen Sinne. Leitend für dieses Berichtswesen - das mit der ab dem 25. Februar 2005 geltenden Fassung der PDV 350 geregelt ist (vgl. Abschnitt 31.1530.4) und sich auf den engen Stornierungsbegriff im Sinne der ausdrücklichen Zurücknahme des Auftrags bei dem Abschleppunternehmen bezieht (vgl. Abschnitt 31.1530.1) - ist danach das Interesse der Beklagten an einer allgemeinen Vertragskontrolle; damit fehlt es an dem
G gebotenen unmittelbaren Zusammenhang mit der (konkreten) Amtshandlung. II. Die zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie gegen die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gerichtet ist. Die Erhebung dieser Gebühr ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 25 der Anlage 1 hierzu (in der Fassung der 23. Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2004, HmbGVBl. S. 467), wonach für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung (insbesondere) verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge eine Gebühr von 43,-- Euro erhoben wird. Die maßgebliche Amtshandlung war die auf die Abschleppanordnung betreffend das Fahrzeug des Klägers gerichtete Tätigkeit des Polizeibeamten. Sie ist - entgegen der Ansicht des Klägers - in ihrem Kern deutlich zu unterscheiden von dem Funktionskreis der Beauftragung des Abschleppunternehmens, in dem die Verwaltungstätigkeit - zusätzlich - durch einen Gemeinkostenzuschlag zu entgelten wäre. Soweit der Kläger mit Bezug auf die Sachakte der Beklagten geltend macht, es sei zu einer Abschleppanordnung nicht gekommen, weil der handelnde Polizeibeamte um 21:59 Uhr bei dem Abschleppunternehmen angerufen und hierbei - ausweislich einer Aufstellung - das Abschleppen nur für die fünf weiteren Fahrzeuge in Auftrag gegeben habe, unterliegt der Kläger einem Missverständnis. Der Polizeibeamte hatte sich
seinen Angaben in der Sachakte bereits zuvor, jedenfalls gegen 21:50 Uhr, wieder von dem Abstellort entfernt - wie es üblich ist, da die anordnenden Polizeibeamten die Durchführung des Abschleppauftrags nicht zu überwachen haben. Die Benachrichtigung des Abschleppunternehmens obliegt demgegenüber der jeweiligen Revierwache. Dafür, dass diese Benachrichtigung entgegen der Anordnung des Beamten das klägerische Fahrzeug nicht umfasst hätte, spricht nichts. Die von dem Kläger in Bezug genommene Aufstellung aus der Sachakte kann dies nicht belegen, da es sich dabei um die Rechnung des Abschleppunternehmers handelt, welche sich nur auf die tatsächlich beiseite geräumten Fahrzeuge, bzw. solche, bei denen ein abgebrochener Abschleppvorgang berechnet werden darf, bezieht, so dass eine Einbeziehung des klägerischen Fahrzeugs fehlerhaft gewesen wäre. Die Abschleppanordnung war, wie es
G weitere Voraussetzung für eine Gebührenerhebung ist, rechtmäßig. Hierzu kann gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Kläger in der Berufungsinstanz im Wesentlichen nicht entgegengetreten ist. Die Gebührenerhebung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Das insoweit maßgebliche gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip ist gewahrt; ein grobes Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der Leistung der Beklagten ist nicht festzustellen. Bei einer durch den (materiellen) Gesetzgeber - wie hier mit der Festsetzung des Gebührenbetrages in Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GebOSiO - selbst vorgenommenen Bestimmung einer Gebühr ist ein solches Missverhältnis erst dann anzunehmen, wenn der abzugeltende tatsächliche Aufwand erkennbar unterhalb der Schwelle zu dem weiten Bereich desjenigen typischen bzw. durchschnittlichen Aufwandes läge, den der Gesetzgeber wegen seiner Berechtigung zur Typisierung und Pauschalierung seiner Gebührenbemessung vereinheitlichend zugrunde legen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004, NVwZ 2004, 991 ). Ein derartiger weit unterdurchschnittlicher Aufwand ist vorliegend nicht feststellbar. Der (auch zeitliche) Aufwand für das Verwaltungshandeln in Bezug auf die das klägerische Fahrzeug betreffende Abschleppanordnung ist vielmehr der gewöhnlichen Bandbreite dessen zuzuordnen, was mit Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder Umsetzung von Kraftfahrzeugen verbunden ist. Der Umstand, dass sich am Ereignisort noch fünf weitere Fahrzeuge unerlaubt abgestellt befunden haben und diese ebenfalls Gegenstand einer Abschleppanordnung waren - mit der Folge, dass gegen die fünf Halter jeweils ebenfalls Gebühren festgesetzt worden sein dürften -, führt nicht dazu, dass der Kläger für den in Bezug auf sein Fahrzeug entstandenen Aufwand der Beklagten nicht zu einer Amtshandlungsgebühr herangezogen werden dürfte. Der Kläger macht hierzu geltend, die Tätigkeit des handelnden Polizeibeamten habe sein Fahrzeug nur in einem völlig zu vernachlässigenden zeitlichen Umfang erfasst. Dies trifft indes nicht zu; wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat die von der Amtshandlungsgebühr abgedeckte Tätigkeit der Beklagten vielmehr einen deutlich überwiegenden individuellen Bezug. Der vor Ort tätige Polizeibedienstete hat für jedes Fahrzeug einzeln den Verkehrsverstoß und die Dringlichkeit seiner Beseitigung zu ermitteln und einzuschätzen. Für die gegebenenfalls erforderliche Abschleppanordnung muss er die Verkehrslage dokumentieren; so ist hier gerade bezogen auf das Fahrzeug des Klägers die noch verbleibende Fahrbahnbreite gemessen worden. Sodann hat er die erforderlichen Daten für die konkrete Abschleppanordnung sowie die spätere Abrechnung zu erheben und etwaige sichtbare Schäden am Fahrzeug sowie im Fahrzeuginnenraum befindliche Gegenstände zu notieren. Dem mit der Gebühr abzugeltenden Aufwand hinzuzurechnen ist überdies der erforderliche Einsatz von Personal- und Sachmitteln für die Geltendmachung und Durchsetzung der Gebührenforderung; dies beginnt mit der umfangreichen Niederschrift der aus verschiedenen Quellen (Merkbuch, Wachkladde, Mitteilung des Abschleppunternehmens) zusammenzustellenden Daten und umfasst die weitere Abwicklung durch eigens dafür tätigen Abschleppsachbearbeiter. III. Da sowohl die Beklagte mit ihrer auf den Gemeinkostenzuschlag von 39,-- Euro gerichteten Berufung als auch der Kläger mit seinem auf die Gebühr von 43,-- Euro gerichteten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, erscheint es angemessen, den Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich im Übrigen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/592374.html ( https://oj.is/592374 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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