2 BGB für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor sie staatliche Leistungen erhalten. Tenor
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. I.
LG müssen die Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen Einkommen und Vermögen, soweit darüber verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen aufbrauchen oder die Kosten für Sachleistungen, die ihnen gewährt werden, aus diesem Einkommen oder Vermögen erstatten. Dies gilt grundsätzlich auch für den Zufluss von anderen Sozialleistungen. Eine Ausnahme gilt
1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Danach bleiben unter anderem das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, und auch bei Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz unberücksichtigt. In dem hier maßgeblichen Zeitraum lautete § 7 AsylbLG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130; im Folgenden: 1. AsylbLG-ÄndG): § 7 Einkommen und Vermögen.
diesem Gesetz aufzubrauchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
Absatz 2 auch sein Einkommen einzusetzen, bevor er Leistungen
diesem Gesetz für sich und seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nehmen könne. Der Freibetrag bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit ermögliche es, die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, zu decken. Außerdem werde dadurch ein zusätzlicher Arbeitsanreiz geschaffen (BTDrucks 12/4451, S. 10). Während der Beratungen zum Asybewerberleistungsgesetz hatte die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag beantragt, die Vorschrift über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen dahingehend zu ergänzen, dass sowohl Schmerzensgelder als auch Familien- und Erbstücke anrechnungsfrei bleiben sollten. Fachleute hätten darauf hingewiesen, dass hier vermutlich nur etwas vergessen worden sei. Das Bundessozialhilfegesetz enthalte ebenfalls vergleichbare Vorschriften (vgl. Protokoll Nr. 12/42 der 42. Sitzung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Familie und Senioren vom 28. April 1993, S. 42/31 und Anl. 2 S. 42/43). Die entsprechende Norm, im Gesetzesentwurf noch § 6, sollte um folgende Absätze ergänzt werden:
Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die Behandlung von Schmerzensgeld als anrechenbares Vermögen gab es im Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes zu keinem Zeitpunkt eine spezielle Regelung. Schmerzensgeld wurde allerdings in der Praxis auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als so genanntes Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG angesehen, das aus Härtegründen nicht für den Lebensunterhalt eines Hilfsbedürftigen einzusetzen war. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wurde nicht für erforderlich angesehen. An dieser Rechtslage hat sich
der Überführung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nichts geändert. In § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und in § 83 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist ausdrücklich geregelt, dass Schmerzensgeld als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Der Verzicht auf die Anrechnung von Schmerzensgeld als Vermögen wird auf die Härteklauseln in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gestützt. 3.
LG wird die Anrechnungsvorschrift des § 7 AsylbLG auf Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere ab einer bestimmten Dauer des Aufenthalts des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland, grundsätzlich nicht angewendet. Für solche Asylbewerber gilt das Bundessozialhilferecht. Die Vorschrift lautete in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung: § 2 Leistungen in besonderen Fällen.
Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, solange sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), oder 2. sie eine Duldung erhalten haben, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben.
gesucht hatten, erhielten seit dem 1. März 1995 Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zumindest im Zeitraum des Ausgangsverfahrens waren es im Wesentlichen Geldleistungen. Der Beschwerdeführer bezog als Haushaltsvorstand 440 DM im Monat, die Familienangehörigen erhielten entsprechend geringere Beträge. Die Miete betrug 925 DM, sodass sich die Gesamtleistung auf 2.319 DM belief.
Ablauf der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung des
dem Asylbewerberleistungsgesetz, wurden die Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie mussten für längere Zeit stationär in einer Unfallklinik und in einer Zahnklinik behandelt werden. Die Opfer erhielten zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Schadensereignis Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 DM. Eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM erfolgte 1998. Der Rest wurde auf ein Konto der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tübingen gezahlt. Mit Bescheid vom August 1998 lehnte der Leistungsträger die weitere Gewährung von Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz ab September 1998 ab. Der Schmerzensgeldvorschuss stelle Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar. Der Beschwerdeführer und seine Familie müssten ihn daher zunächst verbrauchen. Angesichts ihres Bedarfs von 2.319 DM im Monat könnten sie davon 2,16 Monate ohne Leistungen leben.
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere bestünden an der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine ernsthaften Zweifel. Zwischen Sozialhilfeempfängern und Personen, die Leistungen
diesem Gesetz bezögen, existierten insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass der umfassendere Zugriff auf Einkommen und Vermögen gerechtfertigt sei. Die Leistungsberechtigten ständen in einer normativ schwächeren, zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz beeinflusse. Der Gesetzgeber dürfe die Betroffenen zwar nicht in eine ausweglose Lage bringen; er könne aber bei den Leistungsvoraussetzungen und bei der Leistungshöhe berücksichtigen, dass er für sie gemäß seiner Rechtsordnung keine dauerhafte Verantwortung übernehmen wolle. III. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sein Begehren zurückweisenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Er macht eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips geltend. Seine Ehefrau und sein Kind würden im Ergebnis keine billige Entschädigung für ihre Verletzungen bei dem Verkehrsunfall erhalten. Der Anspruch auf Schmerzensgeld basiere auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, nämlich der Würde des Menschen und der Unantastbarkeit von Leben und Gesundheit. Schmerzensgeld solle eine unverschuldete Einbuße an Lebensfreude kompensieren. Die Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz deckten dagegen ausschließlich die Existenz des Betroffenen. Leistungsberechtigte blieben, komme es zur Anrechnung, ohne Entschädigung für ihren Körperschaden. IV. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Deutsche Bundestag, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung und das Justizministerium Baden-Württemberg Stellung genommen. 1.
Auffassung des Deutschen Bundestages geht aus den Gesetzesmaterialen klar hervor, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes bewusst eine unterschiedliche Behandlung von Berechtigten
dem Bundessozialhilferecht und
diesem Gesetz vorgesehen habe. Ziel sei es gewesen, ein eigenständiges Regelwerk zu schaffen, das auf die Bedürfnisse eines in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtet sei. Unabhängig vom Bundessozialhilfegesetz sollte ein umfassender Vermögenseinsatz verlangt werden.
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die auf dieser Vorschrift beruhenden verwaltungsgerichtlichen Urteile können daher keinen Bestand haben. I.
LG in der hier maßgeblichen Fassung als so genannte Analogberechtigte das Bundessozialhilferecht entsprechend anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn Asylbewerber über eine gewisse Zeit Leistungen
LG erhalten haben und wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Auf die ihnen gewährten Leistungen wird Schmerzensgeld nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet. b) Asylbewerber werden im Hinblick auf das Schmerzensgeld durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aber auch - soweit ersichtlich - im Vergleich zu allen anderen Personengruppen benachteiligt, die einkommens- und vermögensabhängige staatliche Fürsorgeleistungen erhalten. So bleibt bei der Bestimmung des Umfangs des bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge einzusetzenden Einkommens eine Entschädigung
2 BGB unberücksichtigt (§ 25 d Abs. 4 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes).
3 Nr. 2 SGB II sind bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Empfängers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) Schmerzensgeldleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In allen Fällen, in denen zur Bestimmung der Einkommensgrenze für staatliche Leistungen auf den steuerrechtlichen Begriff des Einkommens verwiesen wird, wie zum Beispiel in § 5 des Eigenheimzulagengesetzes, entfällt die Anrechnung von Schmerzensgeld, weil diese Schadensersatzleistung
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keiner der Einkommensarten des Einkommenssteuergesetzes zugeordnet wird (vgl. BFHE 175, 439 = BStBl II, 1995, S. 121). Die Vorschriften der Länder über die Gewährung von Leistungen der Graduiertenförderung enthalten die Regelung, von der Anrechnung des Einkommens könne ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist (vgl. z.B. § 5 Abs. 2 der Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1984, GVBl NW 1984, S. 416). Wird im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festgestellt, ob der Antragsteller unbemittelt ist, ist
herrschender Meinung Schmerzensgeld als Einkommen oder Vermögen nicht einzusetzen (vgl. Zöller/ Philippi, Zivilprozessordnung,
nicht der Deckung des materiellen Bedarfs, den das Asylbewerberleistungsgesetz im Auge hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in § 253 Abs. 2 BGB einen Geldleistungsanspruch zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Schmerzensgeld dient vor allem - wie auch im Falle der Angehörigen des Beschwerdeführers - dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen,
teilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind (vgl. Vieweg, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth (Hrsg.), JURIS Praxiskommentar BGB, Bd. 2.1, 2. Aufl. 2004, § 253 Rn. 7, 27) und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149 <154>). Daher kann die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, soweit es um die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes als Einkommen oder Vermögen geht, nicht mit der Erwägung begründet werden, die Leistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes verfolgten lediglich das Ziel, dem Asylbewerber für die Übergangszeit der Prüfung seines Antrags den Mindestbedarf an Lebensunterhalt zu sichern. Zwar kann dieses Ziel Regelungen rechtfertigen, die dem Berechtigten den Einsatz aller verfügbaren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts abverlangen. Selbst soweit dem Schmerzensgeld Ausgleichsfunktion zukommt, hat es aber gerade nicht die Funktion eines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung. Es geht um die Deckung eines Bedarfs, der nicht Gegenstand des Leistungskonzepts des Asylbewerberleistungsgesetzes ist. b) Auch andere das besondere Konzept des Asylbewerberleistungsgesetzes tragende Gesichtspunkte rechtfertigen § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht, soweit die Vorschrift auch Schmerzensgeld erfasst. Es liegt auf der Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen
diesem Gesetz nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren des Deutschen Bundestages <
Deutschland bezahlen könnte (vgl. dazu Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Deutschen Bundestag, BTDrucks 12/4451, S. 8). Schließlich stehen Asylbewerbern Ausgleichsleistungen
2 BGB zu selten zur Verfügung, als dass der Gesetzgeber, würde er sie bei der Gewährung von Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht berücksichtigen, sein Ziel gefährden könnte, den Aufwand für den Unterhalt von Asylberechtigten in Deutschland spürbar zu vermindern (vgl. dazu BTDrucks 12/4451, a.a.O., S. 5, 6). II. Da § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Norm am Maßstab des in diesem Zusammenhang auch als verletzt gerügten Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes. C. I.
GG aufzuheben. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wird dadurch gegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen. Die Kosten sind gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, da die Gerichtsentscheidungen auf einer verfassungswidrigen Rechtsnorm des Bundes beruhen (vgl. BVerfGE 40, 1 <6>; 99, 202 <216>). Die Entscheidung ist mit Mehrheit ergangen. Permalink: http://openjur.de/u/59239.html Kommentare
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