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VG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2009 - Az. 4 E 3478/08

Tenor Der am

  1. Dezember 2008 eingegangene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 16.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestellte – zwischenzeitlich beschränkte -Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ( 4 K 152/09 ) gegen den Widerruf von sechs Waffenbesitzkarten ist zulässig. Denn seit der Neufassung des § 45 WaffG zum 1.4.2008 bestimmt der neu eingefügte Absatz 5, dass Rechtsmittel gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen keine aufschiebende Wirkung besitzen, sofern die Erlaubnis wegen Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wurde. Dies ist hier der Fall, der Widerruf stützt sich auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 WaffG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht entgegen der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise anzuordnen, weil die Entscheidung der Behörde nicht offensichtlich rechtswidrig ist (zum Maßstab vgl. Stgn. des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG im Beschluss vom 20.12.2007, BR-Drs. 838/07, S. 11). Die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Umsetzung des Widerrufs überwiegen die privaten Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels. Der von der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers vom
  2. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Dezember 2008 dürfte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da er tatbestandlich von den Vorschriften des Waffengesetzes gedeckt sein dürfte (1.) und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Vorschriften des Waffengesetzes nicht bestehen (2.).
  4. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. bereits dann der Fall, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) nicht (mehr) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG solche Personen nicht, die wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg vom
  5. Juni 2007 (631 KLs 8/03) wegen Bestechlichkeit in 279 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch eine Verurteilung unter Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG, da es keinen Unterschied darstellt, ob eine erhebliche Einzeltat oder mehrere weniger gewichtige Einzeltaten abgeurteilt wurden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.9.2006, 8 LA 114/06 , juris, m.w.N.). Das Urteil ist seit dem
  6. Juli 2008 rechtskräftig, die letzte Tat wurde am
  7. Juni 1997 begangen. Die Verurteilung stellt eine nachträgliche Tatsache dar, denn die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten wurden dem Antragsteller zwischen 1979 und 2003 erteilt. Auch die 10-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wurde eingehalten, denn zwischen dem
  8. Juli 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 2008 liegen nur fünf Monate. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut, etwa dergestalt, dass auf den Tatzeitpunkt abgestellt werden müsse, kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Anknüpfung an die Rechtskraft der Verurteilung und nicht an den Tatzeitpunkt gewählt, so dass die 10-Jahres-Frist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bereits im Juni 1997 zu laufen beginnt. Der Widerruf hat nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu erfolgen; der Antragsgegnerin steht kein Ermessensspielraum zu.
  10. Verfassungsrechtliche Bedenken, die eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG begründen und damit zu einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses führen könnten, sind aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Insbesondere durfte der Gesetzgeber – auch ohne weitere Differenzierung - den Ausschluss des Suspensiveffekts in § 45 Abs. 5 WaffG regeln (a.), im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ohne das Vorliegen einer gewalt- oder waffenspezifischen Straftat an eine strafgerichtliche Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe anknüpfen (b.) und die Fristenberechnung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG von dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung abhängig machen ohne Ausnahmen zuzulassen (c.). a.) Der zum
  11. April 2008 in Kraft getretene § 45 Abs. 5 WaffG, mit dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Widerrufsverfügungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgeschlossen wurde, ist als förmliches Bundesgesetz von der in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO normierten Ermächtigung des Gesetzgebers gedeckt und verstößt aus Sicht der Kammer nicht gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG geregelte Rechtsweggarantie. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 1.10.2008, 1 BvR 2466/08 , juris, m.w.N.) „...nicht nur einen Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz effektiv ist. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Damit hat Art. 19 Abs. 4 GG gerade im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche Bedeutung.“ Eine besondere Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht für das Handeln der Exekutive im Beschluss vom 1.10.2008 ( a.a.O. ) statuiert: „Sie liegt auch darin, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt gegenüber dem Bürger zu beseitigen. Daher soll nicht nur jeder Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig der richterlichen Prüfung unterstellt werden, sondern es sollen durch Art. 19 Abs. 4 GG auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 51, 268 <284>). Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, indem zum Beispiel Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt würden, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 51, 268 <284>). Da die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos verfassungsrechtlich garantiert ist, erscheint es auch nicht von Verfassungs wegen geboten, jeden Verwaltungsakt, unabhängig von den besonderen Umständen, dem auf dem Suspensiveffekt aufbauenden Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO zu unterstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Bürger im dargelegten Sinne ein verfassungsrechtlich ausreichender effektiver Rechtsschutz gewährt wird, mag dies auch auf andere Weise als durch (automatisch eintretende oder gerichtlich wiederhergestellte) aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs geschehen (vgl. BVerfGE 51, 268 <284 f.>; 65, 1 <70 f.>).“ Wenn sich der Gesetzgeber angesichts der Besonderheiten eines Sachbereichs zu einer alle Einzelfälle umgreifenden generellen Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entschließt, ist er dabei wie die Exekutive den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 21.3.1985, 2 BvR 1642/83 , juris), d.h. der gerichtliche Rechtsschutz muss nach wie vor effektiv sein und der Gesetzgeber muss aus überwiegenden öffentlichen Interessen gehandelt haben, die nicht nur einzelfallbezogen sind. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Anwendung dieser Vorgaben ist eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht erkennbar, denn wie bei der - bei Widerrufsverfügungen im Waffenrecht üblicherweise erlassenen - behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für den Betroffenen die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. In beiden Fällen nimmt das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vor, innerhalb derer es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ankommt. Der Nachteil der gesetzlichen Regelung besteht für den Betroffenen allein darin, dass bei offenen Erfolgsaussichten in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eher die aufschiebende Wirkung angeordnet werden würde, während es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eher bei dem gesetzlich geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bliebe. Dies mindert jedoch nicht die Effektivität des Rechtsschutzes gegen eine gesetzliche Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch hat der Gesetzgeber aus überwiegenden öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gehandelt und nicht etwa allein aus Praktikabilitätserwägungen. Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen und dem Umfang seiner Regelungen steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu, da dem Betroffenen – wie oben erörtert – auch im Falle einer Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein effektiver Rechtsschutz verbleibt. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer nicht überschritten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der private Umgang mit Waffen, auch zu sportlichen Zwecken oder zur Jagd, der allgemeinen Handlungsfreiheit unterfällt, aber in seiner Bedeutung als grundrechtsrelevantes Verhalten nicht überbewertet werden darf (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 22.1.2009, 8 K 819/08 , juris). Demgegenüber sind die Interessen der Allgemeinheit vor einer möglichen Gefährdung durch den Umgang mit Waffen höher angesiedelt und betreffen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Einer breiten Bevölkerungsschicht wäre es nicht vermittelbar, wenn Personen, denen der Gesetzgeber eine fehlende Zuverlässigkeit zur Jagdausübung und zum Besitz von Waffen unterstellt, durch Betreiben von Rechtsmittelverfahren die mit Waffenführung verbundene Jagd auch über einen längeren Zeitraum unbehelligt ausüben könnten (BayVGH, Beschluss vom 22.9.2006, 19 CS 06.2416 , juris). Der Gesetzgeber hat sich in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucksache Nr. 16/8224 vom 20.2.2008, S. 18) zwar nur dahingehend geäußert, dass eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen werden solle, die den Vollzug nach Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erleichtere. Mit dem Hinweis auf die Anregung des Bundesrates hat sich der Bundestag jedoch auch dessen Begründung zu Eigen gemacht. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20.12.2007 (BR-Drs. 838/07, S. 11) ausführlich dargelegt, dass in den Fällen der vorab regelmäßig detailliert geprüften Nichteignung bzw. Unzuverlässigkeit, in denen zwingend der Widerruf erfolgen müsse, das öffentliche Interesse an einer umgehenden Beendigung des Waffenbesitzes regelmäßig höher sei als das Interesse des Betroffenen an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung. Bislang müsse die behördliche Vollzugspraxis diese Lücke ausgleichen durch regelmäßig verfügte Anordnungen der sofortigen Vollziehung, was der Interessenlage nicht entspreche. Damit hat sich der Gesetzgeber nicht aus Praktikabilitätsgründen zu einer Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entschlossen, sondern um bei einer regelmäßig zu Gunsten der Öffentlichkeit ausgehenden Interessenabwägung die Behörden von regelmäßigen Anordnungen der sofortigen Vollziehung zu entlasten, die nach der Konzeption des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur im Einzelfall und nicht für bestimmte Verwaltungsakte grundsätzlich getroffen werden sollen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979, 1 BvR 699/77 , juris). Angesichts der wachsenden Gefahren durch den Missbrauch illegal und legal erworbener Waffen dürfen die Interessen der Öffentlichkeit gegenüber einem Waffenbesitzer, der nicht (mehr) als geeignet bzw. als unzuverlässig angesehen wird, an dessen Waffenbesitz während des Rechtsmittelverfahrens ohne Rechtsverstoß als überwiegend bewertet werden. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG keine Differenzierung zwischen solchen Waffenbesitzern trifft, die aufgrund der Tat etwa wegen Gewaltkriminalität oder wegen des Einsatzes von Waffen als konkret gefährlich angesehen werden können. Die Kammer kann darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher und die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, soweit die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Zwar kann auch die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu einem Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG führen. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt es aber nicht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwischen solchen Straftätern noch weiter zu differenzieren. Es ist anerkannt, dass das „Gleichbehandlungsverbot“ wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber alle denkbaren Differenzierungen auch auszuschöpfen hat. Fraglich ist vielmehr, ob ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 , 1 BvR 963/94 , 1 BvR 964/94 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Entsprechend weit ist daher der hierbei dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum. Beim Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 45 Abs. 5 WaffG hat der Gesetzgeber auf diejenigen Tatbestände abgestellt, in denen eine Gefahr dadurch entsteht, dass eine ungeeignete oder unzuverlässige Person Waffen besitzt, unabhängig vom Grund der Unzuverlässigkeit bzw. Ungeeignetheit. Eine Differenzierung hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 45 Abs. 5 WaffG durchaus vorgenommen, denn er hat die Anordnung nach § 45 Abs. 5 WaffG nicht auf alle Widerrufsfälle erstreckt, z.B. auch auf solche, in denen nachträglich das Bedürfnis zum Führen einer Waffe nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG entfallen ist. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die Gefahr für die Allgemeinheit als deutlich geringer angesehen als bei ungeeigneten oder unzuverlässigen Waffenbesitzern. Im Hinblick auf das geschilderte legitime gesetzgeberische Ziel des möglichst weitgehenden Schutzes der Öffentlichkeit ist es jedoch nicht zwingend geboten, zwischen verschiedenen Arten von unzuverlässigen Waffenbesitzern im Sinne des § 5 WaffG zu differenzieren; insbesondere die unwiderlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit begründet ein gesteigertes öffentliches Schutzinteresse. Inwieweit innerhalb des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zwischen verschiedenen Straftätern zu differenzieren ist, berührt die Verfassungsmäßigkeit des § 45 Abs. 5 WaffG nicht; darauf wird im Folgenden eingegangen. b.) Ebenso hält die Kammer es nicht für gleichheitswidrig nach dem oben geschilderten Maßstab, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG verschiedene Straftäter – etwa Wirtschaftsstraftäter und Gewaltverbrecher – nicht unterschiedlich behandelt und beide zwingend im waffenrechtlichen Sinn für unzuverlässig hält, wenn sie wegen einer Vorsatztat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist seit April 2003 unverändert; gerade in der im letzten Jahr beschlossenen Änderung des Waffengesetzes hat sich der Bundestag bewusst gegen eine solche Differenzierung ausgesprochen und damit einen entsprechenden Änderungsantrag der FDP-Fraktion mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (BT-Drucksache 16/8224 vom 20.2.2008, S. 14). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin nicht zu erkennen, obwohl sicherheitsrelevante Unterschiede zwischen verschiedenen Straftätern nicht abzustreiten sind. Dennoch zwingen sie den Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung, wenn er die Gefahrenschwelle absenken will, indem er das Erfordernis der Rechtstreue eines Waffenbesitzers in allen Bereichen in dem mit erheblichen Gefahren verbundenen Umgang mit Waffen fordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Absenkung der Gefahrenschwelle durch die fehlenden Differenzierung zwischen Gewalttätern und sonstigen Straftätern geäußert, sondern hat vielmehr (hier zu § 5 Abs. 2 WaffG) ausgeführt: „Insbesondere ist die genannte Norm nicht einschränkend dahin auszulegen, daß sie lediglich Straftaten erfaßt, die einen Bezug zum Umgang mit Schußwaffen aufweisen oder in besonders schwerer, namentlich gemeingefährlicher oder gewalttätiger Weise begangen worden sind. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, daß das Gesetz nicht allein darauf abzielt, Straftaten vorzubeugen, bei denen Waffen eingesetzt werden könnten, insbesondere nicht darauf, der Gefahr von Gewalttaten zu begegnen. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt in seiner Vertrauenswürdigkeit regelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (vgl. z.B. Beschluß vom
  12. April 1992, a.a.O., S. 49; Beschluß vom
  13. April 1992 - BVerwG Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64 S. 53)“ (Urteil vom 16.10.1995, 1 C 32/94 , juris; ebenso jüngst im Beschluss vom 21.7.2008, 3 B 12/08 ). Das Gericht schließt sich im Hinblick auf die nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Pauschalierung in § 5 Abs. 1 WaffG dem Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom
  14. Januar 2009 ( 8 K 819/08 , juris) an, das insoweit ausführt: „Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Straftätern verschiedener Deliktstypen kommt es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Bereitschaft an, wesentliche Rechtsnormen der Gesellschaft einzuhalten. Insoweit ist zwischen allen Straftätern mit einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kein erheblicher Unterschied auszumachen. Die gesetzgeberische Vorgehensweise, nur bei „kleineren“ Delikten nach § 5 Abs. 2 WaffG weitere Differenzierungen zu erlauben, und bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafausspruch von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die zuverlässige Bereitschaft zur Achtung der allgemein geltenden Rechtsnormen zu generalisieren, erscheint dabei nachvollziehbar und keineswegs ungerecht: Bei der verhältnismäßig zurückhaltenden Strafzumessungspraxis der Strafgerichte innerhalb der vorgesehenen Strafrahmen spricht alles dafür, dass auch dann schon Unrecht von erheblichem Gewicht verwirklicht worden ist, wenn etwa wegen Eigentums-, Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt wurde (vgl. Steindorf, WaffR, § 5 WaffG, Rn. 6). Für den Rückschluss vom verwirklichten Unrecht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt es daher auf die - je nach verwirklichtem Delikt fraglos bestehenden - Unterschiede zwischen den einzelnen Straftätern mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr an. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von seinem entsprechendem Beurteilungsspielraum im Sinne einer solchen Einschätzung Gebrauch macht. ... Eine Verurteilung mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist keineswegs unerheblich und erlaubt - ungeachtet der im Einzelnen verwirklichten Delikte - erhebliche Rückschlüsse auf die Gesetzestreue und damit die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. allg. etwa Osterloh, in: Sachs, GG,
  15. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 104 ff.), kann der Gesetzgeber allein das festgesetzte Strafmaß zum Anlass nehmen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis versagen bzw. über § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG eine erteilte Erlaubnis widerrufen zu lassen.“ Auch die Anknüpfung waffenrechtlicher Maßnahmen an das Strafmaß einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erscheint nicht gleichheitswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Maß einer strafgerichtlichen Verurteilung stellt ein zulässiges, sachlich begründetes Differenzierungskriterium für die Beurteilung der Rechtstreue eines Bürgers dar. Dementsprechend ist die Anknüpfung verwaltungsrechtlicher Folgen an strafgerichtliche Verurteilungen einer bestimmten Höhe üblich, wie sich z.B. an den Ausweisungstatbeständen in §§ 53 ff. AufenthG oder in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz zeigt. Denn im Strafmaß drücken sich sowohl der objektive Unwertgehalt der Tat als auch die subjektive Pflichtwidrigkeit aus. In der Strafzumessung werden gemäß § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters und die Wirkungen, die von dieser Strafe für sein zukünftiges Leben ausgehen, gewürdigt. Relevant sind gemäß § 46 Abs. 2 StGB seine Beweggründe und Ziele, seine Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatbegehung, sein Vorleben und seine Bemühungen zur Wiedergutmachung. Dass das Strafmaß stets der individuellen richterlichen Bewertung unterliegt, ist unvermeidbar, aber auch unschädlich. Wenn all dies ein Strafgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr veranlasst, wobei Freiheitsstrafen für Ersttäter eine Ausnahme darstellen, wird darin eine erhebliche Straftat oder eine große Zahl von Taten bewertet. Dass Strafrichter bei der Strafzumessung angesichts der Vielzahl der Kriterien ihre eigene Bewertung des jeweiligen Einzelfalls finden, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend stehen dem Verurteilten Rechtsmittel zur Verfügung, die auch das Strafmaß betreffen können. Eine weitere verwaltungsbehördliche Bewertung der Straftat ist hier nicht geboten, vielmehr sind Behörden und Gerichte aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung grundsätzlich gehalten, von der Richtigkeit strafrechtlicher Entscheidungen auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008, a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber im Bezug auf waffenrechtliche Maßnahmen nicht an die sachkundige strafrichterliche Bewertung angeknüpft, wären die Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte gezwungen, aus der Verwirklichung von Straftatbeständen im Einzelfall auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen, was zu einer deutlich größeren Bandbreite von unterschiedlichen Bewertungen und Folgen geführt hätte – zu Lasten der Rechtssicherheit. Daher kann eine solche Verfahrensweise für den Gesetzgeber keine zwingende Alternative zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG getroffenen Regelung darstellen. Schließlich erkennt das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass in der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 WaffG nicht an den Tatzeitpunkt, sondern an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung angeknüpft wird. Diese Differenzierung ist zulässig und benachteiligt bestimmte Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wäre eine Anknüpfung der Frist an das Datum der letzten Tat weder praktikabel noch interessengerecht. Vor dem Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung können Tatbestände wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder auch Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht angewandt werden, da das Strafmaß bekannt sein muss, vorher kommt also kein Widerruf in Betracht. Zwischen der Tatbegehung, der Tataufdeckung und -aufklärung und der Rechtskraft eines Strafurteils können jedoch etliche Jahre vergehen, so dass bei einer Anknüpfung an den Tatzeitpunkt die Gefahr bestünde, dass schon vor der Rechtskraft der Verurteilung keine waffenrechtlichen Folgen mehr möglich wären. Allein der Umstand, dass strafrechtlich relevantes Verhalten über einen längeren Zeitraum nicht entdeckt wurde, zwingt den Gesetzgeber nicht zu einer Privilegierung der „Altfälle“. Schließlich kann der Gesetzgeber den Lauf der Frist nicht von dem Verhalten des straffälligen Waffenbesitzers abhängig machen, der durch Rechtsmittel im Strafverfahren die Maßnahmen der Waffenbehörde hinauszögern und gegebenenfalls verhindern könnte. Der Umstand, dass die zwingende Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG – im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - keinen Raum gibt für eine Ausnahmeentscheidung zu Gunsten der Straftäter, deren Taten schon lange zurückliegen, ist auch nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG. Nach Sinn und Zweck des § 5 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit einer Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Gesetzgeber sieht dabei den Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Recht als so schwerwiegend an, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer von zehn Jahren nach Rechtskraft der Verurteilung ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54; BVerwG vom 16.5.2007, NVwZ 2007, 1201 ff; BayVGH, Beschluss vom 21.11.2008, 21 ZB 08.1118 , juris; OVG NW, Beschluss vom 24.5.2006, 6 C 24/06 , juris; VGH Bad.-Wü., Beschluss vom 25.9.2005, 5 S 1899/03 , juris). Damit werden Straftäter, deren Taten schon etliche Jahre zurückliegen, ohne dass weitere Rechtsverstöße im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit hinzu gekommen sind, nicht unangemessen benachteiligt. Die Gefahrenprognose im Hinblick auf fehlende Rechtstreue darf angesichts erheblicher Kriminalität auch ohne Ausnahmetatbestand zu Lasten des verurteilten Waffenbesitzers ausfallen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw., soweit der Antrag nachträglich beschränkt wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes berücksichtigt sämtliche ursprünglich anhängig gemachten Anträge und folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525

(1530)). Allerdings nimmt das Gericht keine reine Addition der Einzelstreitwerte vor, was zu vergleichsweise erheblichen Streitwerten führen würde, sondern bestimmt das wirtschaftliche Interesse nach § 52 Abs. 1 GKG. Denn in der Regel hat der betroffene Erlaubnisinhaber ein einheitliches Interesse an dem Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten und dem Erhalt des Besitzes der dort eingetragenen Waffen. Es ist deshalb sachgerecht, in den Fällen, in denen ein umfangreicher Waffenbesitz streitig ist, den anzunehmenden Streitwert zu „deckeln“. Die Grenze zieht das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.11.2007, 11 ME 373/07 , juris) im Hauptsacheverfahren bei 25.000,- €, dem fünffachen Auffangwert (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 22.9.2005 - 20 A 3723/04 -, juris). Unterhalb dieser Grenze ist der Streitwert wie bisher zu ermitteln. Im vorliegenden Fall würde sich ohne Deckelung allein für die Waffenbesitzkarten und die Waffen ein Hauptsachestreitwert von 33.000,- € ergeben, der sich wie folgt zusammensetzt: sechs Waffenbesitzkarten (6 x 5000,- €) und vier weiteren Waffen (4 x 750,- €). Durch die Deckelung ergibt sich ein Hauptsachestreitwert von lediglich 25.000,- €, zu dem der Wert des für ungültig erklärten Jagdscheins in Höhe von 8000,- € (gem. Nr. 20.3 des Streitwertkataloges) zu addieren ist. Der Hauptsachestreitwert beträgt demnach 33.000,- €. Im Eilverfahren war der Streitwert zu halbieren, so dass sich 16.500,- € ergeben. Permalink: http://openjur.de/u/592518.html Kommentare
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