Tatbestand Die Beteiligten streiten über Einkünfte aus einer Beteiligung des Klägers an der MS A KG i.L. (KG). I. 1. Der 1941 geborene Kläger war seit 1995 als Kommanditist mit einer Einlage von DM 200.000 (GA Bl. 11, = EUR 102.258,38) an der KG beteiligt (vgl. Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 6). 2. Die KG betrieb ein Schiff und hatte für die Tonnagebesteuerung optiert. Die KG wurde steuerlich beim Finanzamt (FA) B (Steuernummer .../...) geführt. Jedenfalls seit 1999 - ab diesem Jahr liegen dem Gericht die Steuerakten des FA B für die KG vor - war in den Steuererklärungen der KG als gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter eine Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberater-Sozietät bezeichnet, die zunächst als "C", später als "D" und dann als "E" auftrat (im Folgenden: Sozietät). 3. Im Juni des Streitjahres 2004 verkaufte die KG das Schiff (vgl. GA Bl. 12). Der Kläger erhielt im Zusammenhang mit der Veräußerung einen Betrag, der seine Kapitaleinlage um EUR 7.000 überstieg. Die erste nach dem Verkauf des Schiffes eingereichte Steuererklärung der KG, die für das Jahr 2003, wies die Sozietät (D) als Empfangsbevollmächtigten aus. Der Feststellungsbescheid 2003 wurde der Sozietät (E) als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für alle und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben. 4. Die Steuererklärung der KG für das Jahr 2004, in der die Sozietät E als Empfangsbevollmächtigte benannt war, wurde am 26. Januar 2006 beim FA B eingereicht, das am 30. März 2006 einen entsprechenden Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (im Folgenden: Feststellungsbescheid) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erließ. Der Bescheid wurde an die Sozietät als Empfangsbevollmächtigte der KG mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten geschickt. In dem Feststellungsbescheid wurden für den Kläger unter der lfd. Nr. 13 Einkünfte in Höhe von EUR 107.099,99 festgestellt, und zwar EUR 56,46 Gewinn aus dem Betrieb des Schiffs nach § 5a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und EUR 107.043,53 als nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 3 EStG hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag. Der Bescheid wurde offenbar nicht angefochten. 5. Nach Klagerhebung erließ das FA B am 26. Februar 2009 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem für den Kläger weitere EUR 198,03 als laufender Gewinn, der neben dem Gewinn nach § 5a EStG zu erfassen ist, festgestellt wurden, insgesamt also EUR 107.298,02. Der Bescheid wurde offenbar ebenfalls nicht angefochten. II. Für das Jahr 2003 hatte der Kläger mit Einkommensteuererklärung vom 18. Oktober 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Anlage GSE dem Grunde nach erklärt und insgesamt vier Beteiligungen aufgelistet (EStA Bl. 19). Für zwei der Beteiligungen, darunter die an der KG, erklärte er EUR 0, die anderen beiden erklärte er nicht, sondern setzte die Abkürzung b.v.A.w. (wohl: bitte von Amts wegen) ein (EStA Bl. 20). Die Mitteilung des FA B vom 30. März 2005 über die für den Kläger festgestellten Einkünfte aus seiner Beteiligung an der KG im Jahr 2003 in Höhe von EUR 134,69 (EStA Bl. 72) erreichte den Beklagten erst nach Durchführung der Veranlagung für 2003. Vorher, nämlich am 16.Februar 2005, ging beim Beklagten indes die Mitteilung des FA B ein über die voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Vorauszahlungen für 2004, nach der dem Kläger Einkünfte aus der Beteiligung an der KG im Jahr 2004 in Höhe von EUR 107.099,99 zuzurechnen seien (EStA Bl. 22). Diesen Betrag von EUR 107.099 berücksichtigte der Beklagte irrtümlich in dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. März 2005 (EStA Bl. 59) als Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG (vgl. Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2003, EStA Bl. 61). Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger (vgl. Erläuterung im Bescheid, EStA Bl. 68 und Vermerk vom 4. April 2005, EStA Bl. 66), erließ der Beklagte am 14. April 2005 für das Jahr 2003 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid unter Berücksichtigung des Betrags von EUR 134 statt EUR 107.099 und setzte die Einkommensteuer auf 0 fest. III. 1 Am 12. Dezember 2005 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 ein (EStA Bl. 75). Der Anlage GSE (EStA Bl. 80) war wiederum eine Auflistung über vier Beteiligungen, darunter die an der KG, beigefügt. Hinter der Beteiligung an der KG findet sich die maschinenschriftliche Angabe "b.v.A.w.". 2. Der Beklagte erließ am 28. Dezember 2006 den Einkommensteuerbescheid 2004 (RbA Bl. 71, festgesetzte Einkommensteuer: EUR 58.094) unter Berücksichtigung von Einkünften aus der Beteiligung an der KG in Höhe von EUR 107.099 (Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2004 EStA Bl. 116). Daneben hatte der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.543, aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 115.574 und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 39.362, zusammen also EUR 193.855. Zugleich erließ der Beklagte einen Bescheid zum 31. Dezember 2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, in dem der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wie im Vorjahr 2003 auf EUR 193.823 festgestellt wurde. 3. Die Kläger erhoben durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten am 31. Januar 2007 Einspruch gegen beide Bescheide (RbA Bl. 55). Zur Begründung des Einspruchs wurde am 30. November 2007 (RbA Bl. 57) vorgetragen, nach zwischenzeitlich beschafften Informationen des Betriebsstättenfinanzamtes handele es sich bei den Einkünften aus der Beteiligung an der MS A im Hinblick auf den Teilbetrag von EUR 107.043 um einen Veräußerungsgewinn. Es werde daher die Verrechnung dieses Betrages mit den festgestellten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger schrieb unter dem 04. Februar 2008 an den Beklagten (RbA Bl. 63f), dass er "eine Kopie der mir von dem Steuerberater überlassenen Angaben" erhalten habe, und übersendete unter Hinweis auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG einen Auszug aus dem Feststellungsbescheid 2004 des FA B. Dieser Auszug war den Klägern (ausweislich der Faxkennung auf dem Auszug) durch die Sozietät (E) zugeleitet worden. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 07. Februar 2008 (RbA Bl. 65) darauf hin, dass es sich bei dem Betrag von EUR 107.043 um einen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag, nicht aber um einen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft handele. 4. Aus hier nicht entscheidungsrelevanten Gründen erließ der Beklagte jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide 2004 am 19. Februar 2008, am 01. April 2008 und am 05. Juni 2008, die den Einspruch jedoch nicht erledigten (RbA Bl. 81, 86, 91; Einkommensteuer zuletzt: EUR 36.174). 5. Die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten legte den Klägern mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (RbA Bl. 96) dar, warum keine Abhilfe möglich sei. IV. 1. Die Kläger stellten mit Schreiben vom 13. Mai 2008 (RbA Bl. 68) den Antrag, aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO die Steuer ohne Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags festzusetzen. Zur Begründung trugen sie unter Hinweis auf § 11 EStG vor, dass dem Kläger der Unterschiedsbetrag im Streitjahr tatsächlich nicht zugeflossen sei. Hilfsweise beantragten sie, die Verrechnung mit den vorgetragenen Veräußerungsverlusten trotz entgegenstehender Rechtslage im Billigkeitswege vorzunehmen. 2. Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Veranlagungsstelle des Beklagten die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ab (RbA Bl. 106). Die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Teilwert und Buchwert bei Übergang zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG im Zeitpunkt der Veräußerung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Dass in diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen nicht tatsächlich ein Gewinn zufließt, sei dadurch vom Gesetzgeber gebilligt. Eine sachliche Unbilligkeit liege somit nicht vor. Eine persönliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn bei Versagung der Billigkeitsmaßnahme die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde, was hier nach Aktenlage nicht der Fall sei. 3. Hiergegen legten die Kläger am 29. Juni 2008 Einspruch ein. V. Der Beklagte erließ am 08. Dezember 2008 eine Einspruchsentscheidung, in der die Einsprüche gegen alle drei angefochtenen Bescheide als unbegründet zurückgewiesen wurden (RbA Bl. 108). Eine Verrechnung des streitgegenständlichen Unterschiedsbetrags mit den Verlusten des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften sei nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ausgeschlossen. Eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen sei nicht gegeben, weil die Besteuerung des Unterschiedsbetrags im Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffes vom Gesetzgeber gewollt sei und persönliche Billigkeitsgründe von den Klägern weder vorgetragen noch aus Akten ersichtlich seien. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. VI. Auf den nach Klagerhebung geänderten Feststellungsbescheid des FA B vom 26. Februar 2009 (siehe oben unter I. 5.) erließ der Beklagte am 24. November 2009 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid. VI. Die Kläger erhoben am Montag, den 12. Januar 2008 Klage. 1. Die gegen den Verlustfeststellungsbescheid erhobene Klage ist abgetrennt (3 K 264/09) und eingestellt worden, nachdem in der mündlichen Verhandlung insoweit die Rücknahme erklärt worden ist. 2. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme begründen die Kläger wie folgt: Die im Feststellungsbescheid des FA B dem Kläger zugerechneten Einkünften dürften bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden, weil der Feststellungsbescheid dem Kläger gegenüber nicht bekannt gegeben worden sei und ihm gegenüber daher keine Bindungswirkung entfalte. Es hätte eine Einzelbekanntgabe des Bescheids an ihn erfolgen müssen, § 183 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), denn die KG sei nach Verkauf des Schiffes im Jahr 2004 aufgelöst und ihre Liquidation im Jahr 2005 beendet gewesen. Das sei dem FA B bei Bescheiderlass im Jahr 2006 auch bekannt gewesen. Mit Rückzahlung seiner Einlage im Jahr 2004 sei der Kläger jedenfalls aus der KG ausgeschieden. Mangels Bekanntgabe habe er, der Kläger, erstmals mit Erhalt des angefochtenen Einkommensteuerbescheids die Möglichkeit der Anfechtung des Feststellungsbescheides gehabt. Die Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Sozietät habe für den Kläger keine Wirkung. Eine Vollmacht des Klägers zur steuerlichen Vertretung durch die Sozietät sei weder in den Feststellungsakten des FA B für die Jahre 1999 bis 2004 zu finden noch habe die Sozietät dem Kläger eine von ihm auf sie ausgestellte Vollmacht vorlegen können. Es sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Sozietät als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei, zumindest was den Kläger angehe. Die Kläger haben zunächst weiter vorgetragen, die Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags im Jahr 2004 verstoße gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und verletze damit die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie, Art. 14 Grundgesetz (GG) und das Gleichheitsgebot, Art. 3 GG. Der Unterschiedsbetrag resultiere aus dem Jahr 1999, in dem zur Tonnagebesteuerung optiert worden sei. Im Jahr 2004 habe der Kläger aus der Beteiligung an der KG keinen entsprechenden Zufluss gehabt. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 und in der mündlichen Verhandlung haben sich die Kläger nunmehr der Auffassung angeschlossen, dass Einwendungen betreffend die Regelungen des § 5a EStG für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen, vom Beklagten erlassenen Bescheide ohne Bedeutung seien, sondern in einem Verfahren gegen den Feststellungsbescheid des FA B geltend zu machen wären. Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass die Verfassungskonformität der Tonnagebesteuerung zweifelhaft sei und insoweit mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig seien ( IV R 23/08 , IV R 40/08 , IV R 14/09 ). Der Kläger habe von der Ausübung des Optionsrechts zur Tonnagebesteuerung keine Vorteile gehabt. Mit seinem Kapitalanteil von rund 2,2% habe er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, so dass seine Beteiligung wie eine reine Kapitalanlage gewesen sei. Durch Kursverluste im Wertpapierbereich habe der Kläger zudem in den zurückliegenden Jahren erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Zudem habe er in den vergangenen Jahren erhebliche Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen gehabt, um seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wieder in eine positive Richtung lenken zu können. Weiterhin habe er jährlich erhebliche Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau zu leisten, die ein Mehrfaches des in den Steuererklärungen abziehbaren Unterhaltsaufwandes ausmachten. Vor dem Hintergrund dieser Umstände stelle die Besteuerung von lediglich fiktiven Einkünften in Form des Unterschiedsbetrags für ihn eine erhebliche Belastung und unbillige Härte dar. Im Rahmen der Billigkeitsregelung des § 163 AO sei es daher begründet und angemessen, den Unterschiedsbetrag mit dem gesondert festgestellten Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen. Die Kläger beantragen hinsichtlich des Verfahrens, Aussetzung des Klageverfahrens bis zu Klärung, ob der Feststellungsbescheid des FA mit Wirkung für den Kläger bekannt gegeben worden ist, und Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Revisionsverfahren beim BFH zu den Aktenzeichen IV R 23/08 , IV R 40/08 und IV R 14/09 . Die Kläger beantragen in der Sache sinngemäß, 1. den Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung vom 28. November 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08. Dezember 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG in Höhe von EUR 107.044 unberücksichtigt bleibt; und 2. den Beklagten zu verpflichten, die Kläger gemäß ihrem Antrags vom 13. Mai 2008 - unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 30. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2009 - gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen ohne Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags nach § 5a EStG in Höhe von EUR 107.044 zu veranlagen, gegebenenfalls unter Verrechnung des Betrags mit den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Grundlagenbescheid des FA B für den Beklagten bindend sei und etwaige sachliche Billigkeitsgründe gegen den Grundlagenbescheid geltend zu machen wären. Die Regelungen zur Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags seien eine zulässige Ausnahme vom Zuflussprinzip und begründeten keine sachliche Unbilligkeit. Gründe für eine persönliche Unbilligkeit seien nicht feststellbar. Der Beklagte hat sein Einverständnis erklärt, dass im Hinblick auf das Revisionsverfahren IV R 40/08 das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird. V. 1. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 auf den Einzelrichter übertragen. 2. Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils gemäß § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Die Beteiligten haben nicht widersprochen. 3. Dem Gericht lagen vor folgende Akten des Beklagten: - Einkommensteuerakte Band XIII,- Rechtsbehelfsakte,folgende Akten des Finanzamtes B: - 4 Bände Feststellungsakten 1999 - 2004 für die "MS A KG".Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle des Erörterungstermins am 22. Juli 2009 und der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009. Gründe Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist zulässig, insbesondere die Verbindung der Anfechtung der Steuerfestsetzung und das Begehren auf eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (vgl. Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 163 AO, Rdnr. 30). Das Gericht entscheidet über die Verpflichtungsklage hinsichtlich der begehrten Billigkeitsmaßnahme endgültig (III.) und hinsichtlich der Anfechtungsklage gemäß § 99 Abs. 2 FGO durch Zwischenurteil (I.) unter Außerachtlassung (nur) der Frage, ob der aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 EStG gebildete Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe nach den § 16 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt ist (II.). I. Nach der Vorschrift des § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht bei Sachdienlichkeit durch Zwischenurteil über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. 1. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (BFH vom 29. Mai 2008 V R 7/06 , BFHE 221, 528 , BStBl II 2009, 64 ). Im vorliegenden Zwischenurteil wird insbesondere darüber entschieden, ob der Feststellungsbescheid des FA B als Grundlagenbescheid gegen den Kläger wirkt (s. unten unter II. 1.) und ob der in ihm festgesetzte Unterschiedsbetrag zu Lasten der Kläger für die Einkommensteuer zu berücksichtigen ist (II. 2.) und ob die Berücksichtigung im Billigkeitswege zu unterbleiben hat (III.), gegebenenfalls unter entsprechender Verringerung des vorgetragenen Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese Fragen sind entscheidungserheblich im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO. 2. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass ein diesbezügliches Zwischenurteil in Betracht kommt, und haben nicht widersprochen. 3. Das Gericht hält die Entscheidung durch Zwischenurteil über die Vorfragen auch für sachdienlich. Für die offen bleibende Frage, ob die Privilegierung nach § 16 Abs. 4 EStG auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Anwendung findet, ist es hingegen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zweckmäßig, den Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BFH IV R 40/08 abzuwarten, in dem eine Klärung dieser Frage erfolgen dürfte. Nach Klärung der Frage durch den BFH wird es im hiesigen Verfahren keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mehr bedürfen, weil es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt und feststeht, dass die übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen, insbesondere der Kläger das vorausgesetzte Lebensalter erreicht hatte. Bei den mit diesem Zwischenurteil zu entscheidenden Fragen handelt es sich indes um die Hauptstreitpunkte des bisherigen Verfahrens. Insoweit ist das Verfahren auch entscheidungsreif. Da der Kläger bis kurz vor der mündlichen Verhandlung einem Ruhen des Verfahrens wegen des genannten Revisionsverfahrens nicht zugestimmt hatte, war zur Verfahrensförderung der Sachverhalt aufzuklären, insbesondere die Steuerakten des FA B beizuziehen. Es ist daher sinnvoll, mit den vorliegenden Erkenntnissen diese angesprochenen Streitpunkte zeitnah einer Klärung zuzuführen und nicht nach einer Entscheidung des BFH in dem genannten Revisionsverfahren das hiesige Verfahren in Gänze neu durchzuführen, zumal damit gerechnet werden kann, dass sich das hiesige Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung des Revisionsverfahrens unstreitig erledigen wird. II. Die Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ist zulässig, aber jedenfalls unbegründet im Hinblick auf die durch das Zwischenurteil zu entscheidenden Streitpunkte, also soweit es nicht um die Frage geht, ob der aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 EStG gebildete Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt ist. In diesem Umfang ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid in der Fassung vom 28. November 2009 (§ 68 FGO) rechtmäßig, § 100 FGO. 1. Die Berücksichtigung der im Feststellungsbescheid des FA B dem Kläger zugerechneten Einkünfte ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Bei dem Feststellungsbescheid handelt es sich um eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 , § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Nach diesen Vorschriften werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn - wie hier bei der KG - an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Der Grundlagenbescheid des FA B vom 30. März 2006 in der Fassung vom 26. Februar 2009 ist (auch) gegenüber dem Kläger wirksam geworden und damit Grundlagenbescheid für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid der Kläger, denn er ist an die Steuerberatersozietät E auch mit Wirkung für und gegen den Kläger bekannt gegeben worden. Für die Sozietät bestand eine Empfangsvollmacht (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.