Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.06.2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Der Kläger hat gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs aus § 89b Abs. 1 HGB, da er die Agenturverträge mit der Beklagten unstreitig selbst gekündigt hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 HGB). Eine Ausnahme nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 HGB liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihm ein Verhalten der Beklagten zur Kündigung Anlass gegeben hat (1.) oder ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann (2.). Entgegen der Auffassung des Klägers trägt dieser selbst die Darlegungslast für das Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens der Beklagten bzw. der Krankheit. Es ist zwar richtig, dass die Eigenkündigung des Handelsvertreters einen Ausnahmetatbestand zum Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB darstellt, deshalb muss der Unternehmer die Eigenkündigung durch den Handelsvertreter darlegen und beweisen. Diese ist vorliegend aber unstreitig. Dagegen stellen das für die Eigenkündigung ursächliche Verhalten des Unternehmers und die Krankheit des Handelsvertreters wiederum Ausnahmen von dieser Ausnahme und damit für den Handelsvertreter günstige Tatsachen dar, deren Vorliegen folglich er darlegen und beweisen muss. 1. Der Unternehmer gibt dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Eigenkündigung, wenn durch sein Verhalten eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird (BGH NJW-RR 2006, 755 ).
- a)Die Verringerung der Provision von 75 % auf 70 % hat die Fortführung des Vertrages für den Kläger nicht unzumutbar gemacht.
- aa)Die Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Provision des Klägers – wie die anderer Handelsvertreter – in der Vergangenheit stets 70 % des Umsatzes betragen habe. Diese sei durch eine Anschubfinanzierung in Höhe von 5 % als Unterstützung für die Startphase und zur Amortisierung der Anlaufkosten ergänzt worden. Soweit der Kläger mit der Berufung nunmehr diesen Tatsachenvortrag bestreitet, ist dieses neue Verteidigungsmittel nicht zuzulassen, da der Kläger nicht dargetan hat, warum ihm dieses Bestreiten nicht bereits in der ersten Instanz möglich gewesen ist (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Kläger hat auch nicht näher erläutert, inwieweit die Beklagte die Provision auf 70 % „herabsetzen“ konnte, obwohl nach den Agenturverträgen die Prozentsätze, nach denen sich die Provision errechnet, nach dem Ablauf bestimmter Laufzeiten zwischen den Vertragsparteien neu verhandelt werden mussten. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er tatsächlich gar nicht die Gelegenheit gehabt hat, über die Provisionssätze ernsthaft zu verhandeln, sondern dass ihm diese von der Beklagten diktiert wurden. Hiergegen spricht indes der unwidersprochene Vortrag der Beklagten, wonach sie bereits in den Vorjahren die Anschubfinanzierung einstellen wollte, es dem Kläger in den Verhandlungen aber gelungen sei, deren Fortsetzung zu erreichen.
- bb)Unabhängig davon hat die Beklagte vorgetragen, sie hätte dem Kläger auch weiterhin eine Provision von 75 % des Jahresumsatzes gewährt, wenn dieser im Gegenzug bereit gewesen wäre, die in den Agenturverträgen übernommene Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Beibringung einer Bürgschaft zu erfüllen. Dabei hätte sich die Beklagte mit der Hälfte der vereinbarten Bürgschaftssumme begnügt. Zwar hat der Kläger diesen Vortrag im Schriftsatz vom 03.03.2009 pauschal bestritten. Gleichzeitig hat er ihn jedoch bestätigt, indem er auf seine E-Mail an die Beklagte vom 02.04.2008 (Anlage B 8) Bezug nimmt. Dort heißt es wörtlich:„Frau M... teilte mir am Mittwoch den 19.03.2008 mit, dass unsere bisherige Sondervereinbarung mit Abrechnungsmodus 75/25 ab 01.04.2008 nicht mehr Gültigkeit hat. Eine Verlängerung dieser bisherig bestehenden Vereinbarung sei an ganz spezielle Verpflichtungen gebunden. Im Detail bedeutet dies eine Unterzeichnung einer Bürgschaft gegenüber E... in Höhe von 20 Tsd €.“Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger nicht auf ein einfaches Bestreiten der Beklagtenbehauptung zurückziehen, sondern hätte substantiiert darlegen müssen, woraus er schlussfolgert, dass das offenkundig ausgesprochene Angebot nicht ernst gemeint gewesen sein soll (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz sein Bestreiten diesbezüglich substantiiert, handelt es sich auch hier um ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.
- b)Diese Forderung, eine Bürgschaft beizubringen, hat ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung geführt. Unstreitig wären mit der Bürgschaft für den Kläger jährliche Kosten in Höhe von 1.000,00 Euro verbunden gewesen. Zieht man diesen Betrag von der Provision von 75 % ab, wären dem Kläger, ausgehend von dem von ihm avisierten Jahresumsatz für 2008 in Höhe von 1,4 Millionen Euro, immer noch 74,93 % des Umsatzes verblieben. Es hätte einer ausführlichen Erläuterung bedurft, warum eine Provisionseinbuße von 0,07 % gegenüber den Vorjahren und der eigenen Forderung ein Gewinn bringendes Betreiben der Agenturen unmöglich und somit das Festhalten am Vertrag unzumutbar gemacht hat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob die Beklagte ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung noch hätte durchsetzen können oder ob dieser Anspruch bereits verjährt war. Das Verlangen der Beklagten nach einer Bürgschaft entspricht einem legitimen Interesse an der Sicherung ihrer Ansprüche. Es ist nicht treuwidrig, dieses Interesse im Rahmen einer Verhandlung mit den zu gewährenden Provisionssätzen zu verknüpfen. Ob der Kläger dieses Sicherungsbedürfnis der Beklagten nachvollziehen kann, ist nicht maßgeblich.
- c)Auch die vom Kläger beanstandete Regelung, wonach die Wagenbereitstellungspauschalen aus der Provision zu zahlen sind, vermag eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht zu begründen. Zum einen war dieses Modell bereits seit 2003 Grundlage der Agenturverträge zwischen den Parteien. Zum anderen hat die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger eine andere Regelung angeboten zu haben, bei der dieser die Pauschale nicht aus der – dann geringeren – Provision hätte leisten müssen. Der Kläger habe dies abgelehnt und bei der bisherigen Regelung bleiben wollen. Soweit der Kläger diesen Vortrag erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, gilt das oben Gesagte entsprechend, dieses neue Verteidigungsmittel ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. 2. Zu Recht hat das Landgericht keinen Beweis eingeholt über die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Fortführung seiner Tätigkeit wegen Krankheit nicht zumutbar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht angezeigt. Sie wäre auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, da der Kläger die erforderlichen Tatsachen, aus denen der Sachverständige und das Gericht auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Tätigkeit des Klägers für die Beklagte wegen Krankheit hätte schließen sollen, nicht hinreichend konkret dargetan hat. Da der Kläger nicht behauptet, generell erwerbsunfähig zu sein, ist allein maßgeblich die Frage, ob es ihm wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, vier Agenturen der Beklagten zu leiten. Eine solche Bewertung setzt jedoch zwingend voraus, dass ein Sachverständiger und das Gericht einschätzen können, worin die Tätigkeit des Klägers überhaupt besteht. Trotz des ausdrücklichen und an Deutlichkeit kaum zu übertreffenden Hinweises des Landgerichts hat der Kläger diese Tätigkeit jedoch nicht beschrieben. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten zum Inhalt seiner E-Mail vom 25. März 2008 (Anlage B 8) auseinandergesetzt. Dort heißt es u.a.: „Sollten Sie nach Durchsicht und Überprüfung der Anlage zu dem Schluss kommen, dass die weitergehende Auszahlung von 75/25 ohne die Leistung obiger erwähnter Bürgschaft machbar ist, so nehme ich gern diese Kündigung zurück. Eine entsprechende E-Mail genügt hierzu von Seiten E...“ Mein Team und ich sind sehr stark motiviert und freut sich darauf, auch weiterhin für das Produkt und den Namen E... tätig zu sein.“ Das Angebot der Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte für den Fall, dass diese auf seine Bedingungen eingeht, steht offenkundig im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die Agenturen fortzuführen. Es hätte deshalb zumindest einer Erklärung bedurft. Im Übrigen ist unstreitig geblieben, dass der Kläger weiterhin berufstätig ist. Er betreibt ein Beförderungsunternehmen, in dem er selbst fährt, auch nachts. Auch insoweit wäre eine Erläuterung des Klägers erforderlich gewesen, inwieweit sich seine derzeitige Tätigkeit von der vormaligen unterscheidet. II. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). III. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Permalink: https://openjur.de/u/592774.html ( https://oj.is/592774 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.