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BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Besc

Art. 20Abs.

3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie "gegen die sich aus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende Beschlagnahme". Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei in vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in einer strafbewehrten Schweigepflicht zum Ausdruck. Im Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot geschützt. Das Vertrauensverhältnis habe grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts. Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im Strafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Dies gelte grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße aber für Mandate in Strafsachen. Durch Kopieren aller Dateien der Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und Mitteilungen an Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden. Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 StGB gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre Grundrechte seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt hätten, übergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe, durch eine differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der Betroffenen zu wahren und andererseits die Strafverfolgung nicht leerlaufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich, soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu

  1. betroffen gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu
  2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies verletze Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf Grund einer rechtlich fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein derartiger Verstoß liege hier vor, da die gesamte Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die Ermittlungsbeamten keinerlei Beschränkungen unterworfen. In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der von ihnen betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen Umschreibung seien die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe zu einem zu weit gehenden Zugriff auf sämtliche mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher auch Daten und Informationen, die generell einer Beschlagnahme entzogen seien.
  3. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdeführer ohne weitere Begründung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hätten. IV. Mit Beschluss vom
  4. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien durften nur von im Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich derer die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten ersichtlich war. V. Zu der Verfassungsbeschwerde und zur Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein geäußert.
  5. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktischen Problemen des Zugriffs auf Computerdaten befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf hingewiesen worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des kompletten Datenträgers erfordern. Das Bundeskriminalamt als sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus technischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch die Sicherstellung und Beschlagnahme der Originalhardware erforderlich sein. Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte Sicherstellung ausgewählter und potentiell verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der verfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei. Vor allem wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Suche nach "Zufallsfunden" haben der Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und Niedersachsen ein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust nicht verhindern könne. Neben dem subjektiv-rechtlichen Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche Bedeutung betont.
  6. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unbegründet. Die angehörten Berufsverbände der Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen haben wegen des zwingenden Erfordernisses eines intakten Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten, dass von dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und irrelevanten Daten sei in der Regel möglich. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer wendet. Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom
  7. Juli 2002 gegen die Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Ausführungen beschränken sich, unter Bezugnahme auf den Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  9. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - ( NJW 2002, S. 1941 f.), auf die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom
  10. Juli 2002 Ausführungen zu den Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese ersichtlich nur die Begründung dieses anderen Beschwerdegegenstands. Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene Rügevortrag entspricht daher nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der § 23 , § 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist die durch die Anordnung der Durchsuchung verursachte Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorgetragen werden müssen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). C. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14.,
  11. und
  12. Juni 2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer ist am Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale Eingriffsregime ermöglicht zwar grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von hierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg hat jedoch verkannt (V.), dass bei der Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (III.). Eine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten ist darüber hinaus nur im Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen nicht zu beanstanden (IV.). I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit befinden sich die gesamten Daten und Informationen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden Zugriff auf alle Daten der Anwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.
  13. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist vielmehr jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 29, 402 <408>). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>; 23, 12 <30>). Die Durchsuchung greift in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der
  14. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
  15. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 ?, NStZ 2002, S. 377 und vom
  16. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 <133>). Insoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden Schutzbereich, wenn und soweit nicht andere Spezialgrundrechte vorgehen. b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesondere in das durch Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden. Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).

  1. bb)Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar können diejenigen, denen die Informationen Dritter anvertraut wurden, deren Rechte nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der Durchsuchung betroffene Berufsgeheimnisträger oder ein Mandant rechtlich hiergegen vorgehen. Das Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem nicht in der Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63 <74>; 79, 365 <367>). Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere auch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden kann. 2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>; 110, 226 <253 f.>) und das hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 <260>). Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. 3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
  2. a)Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>). Nach diesen Maßstäben wird den strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten Buchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und der Berufstätigkeit zu begründen.
  3. b)Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen (vgl. dazu unten C. III. 1.
  4. d)das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
  5. aa)Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 <198>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.
  6. bb)Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>). Die wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78, 232 <244>; 91, 207 <221>; 98, 218 <259>).
  7. cc)Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten. Stellung und Organisation des Berufsstandes von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 <280 f.>). II. 1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten. 2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
  8. a)Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung der Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der ändernde Gesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen ausgegangen ist.
  9. b)§ 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestattet es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten. Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die auf einem Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11 ) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36 ) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 ( BGBl I S. 2198 ) in den Blick genommen werden. Die Beschränkung der Durchsicht auf die Staatsanwaltschaft entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen, zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil "versteckten" Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren Inhalten befinden können, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks 378/03, S. 54 ).
  10. c)Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat von Verfassungs wegen der Richter nach Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82 ; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>).
  11. d)Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f.>). Der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 , § 170 , § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben. Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt § 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese Begrenzung des Ermittlungszwecks ("nur"). Die Zweckbindung an den zu ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO: "zu dem ... Zweck"; § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO: "zu diesem Zweck"). Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Dem entspricht es, dass gemäß § 483 StPO auch die sich an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung auf den Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist. Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren. III. Die Beschränkungen der Grundrechte der Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen. Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden. 1.
  12. a)Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.
  13. b)Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der darauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
  14. c)Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon ungeeignet. Soweit davon auszugehen ist, dass auf Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann.
  15. d)Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100, 313 <391>; stRspr).
  16. aa)Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>).
  17. bb)Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach überschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der mittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen den jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei auch der objektiv-rechtliche Gehalt der "freien Advokatur" (vgl. BVerfGE 63, 266 <282>). Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen (s. oben C. I. 3. b). 2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.
  18. a)Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
  19. b)Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird.
  20. c)Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der gemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien kann sich eine für einen geordneten Geschäftsgang erforderliche, unter Umständen mittels einer Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen.
  21. d)Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die Eigenheiten des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit des jeweiligen Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden. Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 <55>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.
  22. e)Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung und im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik der Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter, vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht pauschal damit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener Erwägungen.
  23. f)Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen. IV. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern. Grundrechtsschutz ist auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209 <227>). Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>). 1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Außerdem besteht generell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Entwicklung der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.). Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten C. IV. 3.). 2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren.
  24. a)Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 ( BGBl I S. 2198 ) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Sozien zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Auch der Generalbundesanwalt vertritt dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung und Beschlagnahme hätten beeinflussen können. Der Deutsche Steuerberaterverband betont, dass dem Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten darzulegen.
  25. b)Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 ( BGBl I 2000 S. 1253 ) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer Bedeutung sind neben der Begrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen über die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO.
  26. aa)§ 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor allem die Löschung personenbezogener Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor allem dann von Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.
  27. bb)§ 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001, § 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147 , § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e , § 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 491 StPO vor. Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potentiellen Beweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der - dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden - Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet. Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19 BDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft kann nur abgesehen werden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden könnte. Die Gefährdung muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber durch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung eintreten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 5. Aufl., 2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 19 Rn. 25). 3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO kommen. Bei der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen abgeschottete Vertrauensverhältnis zwischen unabhängigem Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist. Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten. Gleichwohl ist die Sicherstellung des Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können (vgl. oben C. III. 2. f). Selbst bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung des für die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer Kenntnisnahme von irrelevanten Daten kommen. Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten. V. Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.

  1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass eine von Verfassungs wegen gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit der gespeicherten Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich besonders geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem - gegebenenfalls auch erheblichen - Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten Interessen einen absoluten, der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der sichergestellten Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den "verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten" durch die Staatsanwaltschaft überprüfen und gegebenenfalls beschränken will.
  2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom
  3. Juni 2002 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der Drittbetroffenheit rechtlich geschützter Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe beschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre. VI.
  4. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
  5. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/59283.html ( https://oj.is/59283 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 55 Zitiert 249 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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