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OLG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2010 - 5 W 80/10

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.6.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.5.2010 (Az. 408 O 69/10 ) abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung - der

§ 3III UWG Rz.11.4).

Hier ist jedoch mit einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit lebensnah davon auszugehen, dass die Fa. ... wenigstens einen Teil der Kosten der ausgelobten Preise übernommen hat; das Landgericht ist in seiner Entscheidung sogar davon ausgegangen, dass ... den Preis vollständig „gestiftet“ habe. Jedenfalls ist es praktisch unvorstellbar, dass sich die Fa. ... die Kosten der ausgelobten Gewinne von der Antragsgegnerin vollständig erstatten lassen will. Vielmehr ist nach aller Lebenswahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Fa. ... sich wenigstens substantiell an den Kosten der Gewinn beteiligt. Ebenso ist lebensnah nahezu ausgeschlossen, dass eine solchen Veröffentlichung keine entsprechende Absprache der Antragsgegnerin mit der Fa. ... zugrunde liegt. Damit liegt aber eine mittelbare (Mit-)Finanzierung des Beitrages durch die beworbene Fa. ... vor, denn dessen gesamter Inhalt besteht in der Ankündigung der Verlosung. d. Dieser werbliche und finanzielle Zusammenhang ergibt sich nach Auffassung des Senates und entgegen der Ansicht des Landgerichts indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Inhalt oder aus der Art der Darstellung des streitgegenständlichen Beitrags und auch nicht aus dem Charakter der Zeitschrift „H...L...“. Zu einer Irreführung des Verbrauchers kommt es nicht, wenn der Werbecharakter des redaktionellen Beitrags für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich unmittelbar aus dem Inhalt ergeben. Bei schriftlichen Beiträgen kann dies durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ oder durch einen vergleichbaren Begriff geschehen. Die Kennzeichnung muss aber derart sein, dass beim situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser kein Zweifel am werblichen Charakter des Beitrags aufkommen kann (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl.,

§ 3III UWG Rz.11.5).

Diesen Erfordernissen genügt der angegriffene Beitrag nicht: Wie bereits oben ausgeführt, weist die gesamte Aufmachung des Beitrags im Kontext der konkreten Seite dieser Zeitschrift auf einen redaktionellen Beitrag hin. Die beiden weiteren Beiträge auf dieser Seite befassen sich mit pflanzlichen Wirkstoffen, die die Sehfähigkeit stärken können, und mit medizinischen Einlagen als Hilfe bei Fußbeschwerden. Beide Beiträge kommen als quasi objektive Ratschläge einer Fachredaktion daher, so dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise unter der daneben stehenden Überschrift „Muttertag: Wellness in Paris zu gewinnen“ ebenfalls eine rein redaktionell initiierte Verlosung vermuten und so eher geneigt sein werden, sich hiermit zu befassen, als bei einer erkennbaren Werbeverlosung. Gerichtsbekannt ist es keineswegs so, dass jegliche Verlosungsaktion in einer Zeitschrift stets in einer derartigen Kooperation und mit dem Zweck der Erzielung von Werbeeffekten durchgeführt wird; vielmehr werden Verlosungen in Medien häufig auch alleine von diesen veranstaltet, etwa um die Leserbindung zu intensivieren. Und auch aus dem Inhalt des Beitrags selbst ergibt sich der werbliche Charakter nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Die Verlosung wird gerade nicht als eine solche der Fa. ... bezeichnet, sondern es heißt im Beitrag: „... verlosen wir zusammen mit ... ...“ [Unterstreichung durch den Senat]. Außerdem ist die Postkarte oder e-mail zur Teilnahme an dieser Verlosung an die Adresse der Antragsgegnerin zu schicken. Die Rolle der Fa. ... bei der Finanzierung dieses Preisausschreibens und damit auch des Beitrags wird damit nicht eindeutig erkennbar. e. Daher ist eine der in Nr.11 des Anhangs zu § 3 III UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern gegeben. Diese sind stets unzulässig, was bedeutet, dass weder die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit zu berücksichtigen sind, noch dass es auf die geschäftliche (oder wettbewerbliche) Relevanz der Handlung für das Verhalten des Verbrauchers ankommt (Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl.,

§ 3III UWG Rz.0.10).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angestrebte Verbot gegen das stets zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt.

  1. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich demnach auch aus den §§ 8 I 1, III Nr.2, 3 I, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 10 Hamburgisches PresseG, da es sich um eine entgeltliche Veröffentlichung handelt, die nicht als Anzeige zu erkennen ist, und die deshalb nach dieser Vorschrift mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen war.
  2. Ob sich der geltend gemacht Unterlassungsanspruch auch aus anderen von der Antragstellerin angeführten Rechtsgründen ergibt, kann demnach dahinstehen.
  3. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 II UWG vermutet. Anhaltspunkte, die der Annahme einer Dringlichkeit hier entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich ist der Zeitraum zwischen der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Antragsgegnerin (Schreiben vom 29.4.2010, ausweislich Eingangsstempel zugegangen am 4.5.2010, vgl. Anl ASt 6) und der Einleitung des Verfügungsverfahrens (Antragseingang bei Gericht am 19.5.2010) nicht geeignet, diese Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.
  4. Der Senat hat den Tenor der beantragten einstweiligen Verfügung gemäß § 938 ZPO zur Klarstellung der Verbotsrichtung modifiziert, ohne dies ein Weniger gegenüber dem Untersagungsantrag bedeutete. II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/592911.html ( https://oj.is/592911 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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