2GSEDvorgesehene Kappungsgrenze kommt damit ab einem Einheitswert von 2.538.705,-- Euro zum Tragen. Gemäß § 6 RVO Wandsbek Markt beträgt die Geltungsdauer des Innovationsbereichs fünf Jahre. Die RVO Wandsbek Markt beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED) vom 28.12.2004 (HmbGVBl. S. 525 ff.), zuletzt geändert am 27.11.2007 (HmbGVBl. S. 405), welches zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen die Stärkung und Entwicklung gewachsener urbaner Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren anstrebt. Zu diesem Zweck können Innovationsbereiche auf Antrag eingerichtet werden, in denen private Gruppen in eigener Organisation und Finanzverantwortung
GSEDnäher konkretisierten Maßnahmen ergreifen.
itiative zur Gründung eines Innovationsbereichs liegt bei privaten Akteuren, in der Regel den ortsansässigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, die einen Aufgabenträger auswählen, der die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen und die ordnungsgemäße Mittelverwendung trägt (§§ 4-6, 8GSED). Von Initiativen auf freiwilliger Basis unterscheidet sich ein auf der Grundlage desGSEDeingerichteter Innovationsbereich dadurch, dass durch seine hoheitliche Einrichtung (§ 3GSED) unter bestimmten Voraussetzungen alle Grundeigentümer in dem Gebiet, die von den Vorteilen der vorgesehenen Maßnahmen profitieren können, auch gegen ihren Willen an den Kosten beteiligt und zur Zahlung einer Abgabe herangezogen werden können, deren Einziehung durch die Beklagte erfolgt (§ 7GSED). Am 30.01.2008 beantragte der Aufgabenträger beim Bezirksamt Wandsbek unter Vorlage eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts sowie einer Gebietsabgrenzung die Einrichtung eines Innovationsbereichs Wandsbek Markt. Das Konzept sieht u.a. Marketing-, Service- und Kommunikationsmaßnahmen sowie umfangreiche Baumaßnahmen vor und geht von einem Gesamtvolumen von 3.990.000,-- Euro und einem zusätzlichen Materialkostenzuschuss der Beklagten in Höhe von 750.000,-- Euro aus. Dem Antrag waren Einverständniserklärungen beigefügt, die 36 (Mit-)Eigentümer der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke abgegeben hatten. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept wurde in der Zeit vom 04.03.2008 bis zum 31.03.2008 im Bezirksamt Wandsbek nach vorheriger Ankündigung im Amtlichen Anzeiger vom 22.02.2008 (Amtl. Anz. Nr. 15, S. 504) öffentlich ausgelegt. In der Zeit vom 30.04.2008 bis zum 30.05.2008 wurden die Antragsunterlagen im Bezirksamt Wandsbek nach vorheriger Ankündigung im Amtlichen Anzeiger vom 22.04.2008 (Amtl. Anz. Nr. 31, S. 902) erneut öffentlich ausgelegt. Die Eigentümer der Grundstücke Schloßstraße ..., Schloßstraße ..., Schloßstraße ... / Schlossgarten ..., Schloßstraße ..., Wandsbeker Marktstraße ... sowie Wandsbeker Marktstraße ... und ... widersprachen der Einrichtung eines Innovationsbereiches. Am 03.07.2008 schlossen der Aufgabenträger und die Beklagte, vertreten durch das Bezirksamt Wandsbek, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Aufgabenträger,
mit der Anlage 2 (Maßnahmenkonzept vom 02.07.2008) näher dargestellten Maßnahmen durchzuführen, nämlich die Neugestaltung der Gehwege und Parkflächen entlang der Wandsbeker Marktstraße und der Schloßstraße, die Herstellung eines möglichst barrierefreien und breiten Boulevards,
stallation einer Gehwegbeleuchtung, Standortmarketing und -management sowie die Administration des Innovationsbereichs. Finanziert werden sollen die Maßnahmen gem. § 8 Abs. 1 des Vertrages ausschließlich mit dem Abgabenaufkommen, welches dem Aufgabenträger nach § 8 Abs. 1GSEDzusteht, sowie dem in § 3 Abs. 1 des Vertrages geregelten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wegebaumaterials. Darüber hinaus bestehen gem. § 8 Abs. 1 S. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages keine Ansprüche des Aufgabenträgers gegen die Beklagte. § 11 des Vertrages trifft Regelungen für den Fall der Nichtigkeit desGSED. Einzelheiten hinsichtlich der festgelegten Wegebaumaßnahmen vereinbarten der Aufgabenträger und die Beklagte, vertreten durch das Bezirksamt Wandsbek, ebenfalls am 03.07.2008 in einem Vertrag über die Wegebaumaßnahmen im Innovationsbereich Wandsbek Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Verträge Bezug genommen. Mit Festsetzungsbescheid vom 13.08.2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Abgabe in Höhe von insgesamt ... fest. Die Festsetzungsberechnung ist wie folgt vorgenommen worden: BerücksichtigungsfähigerInnovationsaufwand EuroSumme der Einheitswertealler beitragsfähigenGrundstücke in EuroHebesatz(Wert ggf. gerundet)Einheitswert für dasGrundstück in EuroBetrag in Euro3.990.000,--41.404.484,030,09636637...Mit Schreiben vom 21.08.2008 erhob die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Gegen den der Festsetzung zugrunde liegenden Einheitswert sei beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz ein Einspruchs- und Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. Insbesondere die Jahresrohmiete, die derWert- und Zurechnungsfortschreibungvom 01.01.1974 zugrunde gelegt worden sei, sei zu überprüfen. Am 10.09.2008 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Leistungsbescheid. Nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 20.000,-- Euro für den Verwaltungsaufwand belaufe sich der vorläufige Zahlungsbetrag auf 3.970.000,-- Euro. Dieser Betrag könne sich reduzieren, wenn bestimmte Grundstücke gemäß § 7 Abs. 5GSEDvon der Abgabenpflicht befreit werden müssten. Die Auszahlung erfolge unter Bedingungen und Auflagen. Insbesondere müsse die Beigeladene die mit der Mittelbereitstellung bezweckten Maßnahmen im Rahmen der Zeitplanung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts unverzüglich durchführen. Ein Anspruch auf eine Zahlung in bestimmter Höhe bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, die mit dem Festsetzungsbescheid erhobene Abgabe könne auf § 7 Abs. 1GSEDgestützt werden. Das Beteiligungsverfahren der Eigentümer sei gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. Der Einrichtung des Innovationsbereichs hätten nur rund 10,4 Prozent der Grundstückseigentümer, die rund 22 Prozent der Fläche repräsentierten, widersprochen. Durch die im Innovationsbereich geplanten Maßnahmen entstehe für die Klägerin ein Vorteil. Weder dasGSEDselbst, noch die RVO Wandsbek Markt verstießen gegen höherrangiges Recht.
novationsabgabe, bei der es sich um einen Beitrag handele, stelle die Gegenleistung für das bevorzugte Angebot einer Leistung der öffentlichen Hand dar. Das Kostendeckungsprinzip werde ebenso eingehalten wie das Äquivalenzprinzip. Die festgesetzte Innovationsabgabe sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für das klägerische Grundstück sei ein Einheitswert von ... festgestellt worden. Soweit künftig eine Neufeststellung des Einheitswertes erfolgen sollte, habe dies keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Innovationsabgabe. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Mit ihrer am 15.07.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung wie folgt vor: An der Verfassungsmäßigkeit desGSEDbestünden erhebliche Zweifel. Der Beklagten stehe die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass desGSEDnicht zu.
6 bis 8GSEDgeregelten Verfahrensvorschriften genügten rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere dem Demokratieprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht. Dem Aufgabenträger seien weitreichende Befugnisse eingeräumt worden, ohne die erforderliche demokratische Legitimation zu gewährleisten. Dies stelle einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar. Die Abgabenerhebung widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die für eine Sonderabgabe erforderlichen Voraussetzungen der gruppennützigen Verwendung und der Gruppenhomogenität seien vorliegend nicht gewahrt. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es vorliegend insbesondere deshalb, weil die Schloßstraße in den Innovationsbereich einbezogen worden sei. Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Abgabenhöhe. Die Bemessung der Abgabe nach dem Einheitswert führe zu ungerechten Ergebnissen. Allein die Klägerin müsse etwa ... der gesamten Kosten tragen, ohne von den geplanten Maßnahmen spürbar zu profitieren. Ob die Einheitswerte überhaupt einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Abgabe darstellten, sei – auch wegen der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit im Hinblick auf das Steuergeheimnis – zweifelhaft. DasGSEDsei insofern mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Eine effektive gerichtliche Kontrollmöglichkeit sei aber aufgrund der großen Fehleranfälligkeit bei der Berechnung dringend geboten. Nur so könne überprüft werden, ob bei der Berechnung der Abgabenhöhe wirklich alle Einheitswerte im maßgeblichen Zeitpunkt in richtiger Höhe berücksichtigt worden seien. Ob die Einheitswerte nach einheitlichen Kriterien festgelegt worden seien, könne bislang in keiner Weise nachvollzogen werden. Es bestünden deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Einheitswerte. Diese Zweifel seien dadurch erhärtet worden, dass verschiedene Eigentümer anderer im Innovationsbereich gelegener Grundstücke vergleichbarer Größe in einem Gespräch erklärt hätten, deutlich niedrigere Abgaben entrichten zu müssen. DemGSEDließen sich auch keine hinreichend konkreten Kriterien entnehmen, wie ein Innovationsbereich räumlich abzugrenzen sei. Es bestehe die Gefahr, dass das Gebiet nach sachfremden Erwägungen festgelegt werde, zumal der Aufgabenträger eigennützig handele. Da die RVO Wandsbek Markt auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe, sei auch sie selbst verfassungswidrig. Die konkrete Gebietsabgrenzung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Dass die Schloßstraße überhaupt in den Innovationsbereich einbezogen worden sei, dürfte lediglich der Finanzierung der teuren Maßnahmen für die Ladengeschäfte im Bereich der Wandsbeker Marktstraße dienen. Für diese Vermutung spreche, dass die Schloßstraße erst zu einem späten Zeitpunkt in die Planungen einbezogen worden sei. Die Grundstücke im Bereich der Schloßstraße seien strukturell und im Hinblick auf Kriterien wie Passantenfrequenz, Einzelhandelsdichte, Höhe der Umsätze und durchschnittliche Miethöhen in keiner Weise mit der Problemzone Wandsbeker Marktstraße vergleichbar. Die Schloßstraße sei räumlich und optisch durch den Wandsbeker Marktplatz vom nördlichen Teil des Innovationsbereiches getrennt. Die Wandsbeker Marktstraße sei gekennzeichnet durch eine unkoordinierte Aneinanderreihung von Einzelhandelsgeschäften auf Billig-Preis-Niveau. In der Schloßstraße befänden sich dagegen keine Einzelhandelsgeschäfte, sondern öffentliche Gebäude wie das Bezirksamt Wandsbek, das Amts- und Familiengericht und die Polizei sowie Banken, eine Postfiliale und Büros. Die Fahrradwege, Geländer und Einmündungsbereiche seien erst kürzlich mit öffentlichen Mitteln erneuert worden. Das klägerische Grundstück profitiere von den geplanten Maßnahmen nicht. Auch von einer Aufwertung der Immobilie durch ein attraktiveres Umfeld könne keine Rede sein. Das im Bereich der Schloßstraße neu verlegte Pflaster sei bereits verschmutzt. Schließlich sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil bei der Abgabenberechnung für das klägerische Grundstück § 7 Abs. 2GSEDnicht angewendet worden sei. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 13.08.2008, Az. 634/2 WA 5451, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2009, Az. 146/2 – W 202/08 – WA 5451, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend wie folgt vor: Ihr, der Beklagten, stehe die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass desGSEDzu. Dies ergebe sich aus den §§ 171 f , 246 Abs. 3 BauGB und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Bei der Innovationsabgabe handele es sich auch nicht um eine Steuer, so dass Art. 105 GG der Landesgesetzgebungszuständigkeit nicht entgegen stehe. Die Vorschriften desGSEDseien materiell verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip liege nicht vor. Die Abgabenbelastung durch § 7 Abs. 1GSEDsei auch finanzverfassungsrechtlich zulässig. Bei der Innovationsabgabe handele es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um einen Beitrag. Den Anforderungen des Äquivalenzprinzips werde die Abgabe gerecht. Selbst wenn man die Abgabe als Sonderabgabe klassifizieren wollte, lägen auch deren Voraussetzungen vor. Insbesondere seien die Grundstückseigentümer durch ihr gleichlaufendes Interesse an der Standortentwicklung zu einer homogenen Gruppe verbunden. Gegen die Eigentumsfreiheit bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit werde nicht verstoßen, da die Abgabenerhebung jedenfalls verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die Erhebung der Innovationsabgabe verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen sei es dem Gesetzgeber gestattet, in angemessener Weise zu verallgemeinern und zu pauschalisieren. Auf atypische Konstellationen könne zudem mit der in § 7 Abs. 5GSEDverankerten Härtefallregelung reagiert werden. Ferner verstoße dasGSEDauch nicht gegen europarechtliche Vorgaben des Beihilfe- und Vergaberechts. Der sachliche Anwendungsbereich des Vergaberechts sei nicht einschlägig, weil es an einem dafür erforderlichen Beschaffungsakt fehle. Denn sie, die Beklagte, beschaffe sich keine Leistungen am Markt für die Wahrnehmung eigener Aufgaben. Vielmehr unterstütze sie lediglich den Aufgabenträger bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Auch der öffentlich-rechtliche Vertrag sei im Hinblick auf vergaberechtliche Gesichtspunkte weder unwirksam noch nichtig. Die von der Klägerseite vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bzw. Wirksamkeit der RVO Wandsbek Markt seien unbegründet. Die Verordnung beruhe auf einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Der Begriff des Innovationsbereiches sei hinreichend bestimmt. Seine Grenzen ließen sich dem Gesetz entnehmen. Aus § 2 Abs. 1GSEDfolge, dass Innovationsbereiche nur in Dienstleistungs- und Einzelhandelszentren errichtet werden könnten. Der Innovationsbereich sei räumlich fehlerfrei abgegrenzt worden. Bei der Gebietsabgrenzung seien diejenigen Grundstücke berücksichtigt worden, die ihre Belegenheit in der Wandsbeker Marktstraße oder der Schloßstraße hätten und deren Nutzung typisch für Einzelhandels- und Dienstleistungszentren sei. Unter Beachtung der Zielsetzung, das gesamte Zentrum zu stärken, sei es geboten gewesen, die Schloßstraße in den Innovationsbereich mit einzubeziehen. Die Schloßstraße sei Bestandteil des Bezirkszentrums Wandsbek Markt. Eine Herausnahme der Grundstücke in der Schloßstraße wäre ein künstlicher Eingriff und würde der Einheit des Bezirkzentrums sowie des Innovationsbereichs widersprechen. Es sei davon auszugehen, dass die Grundeigentümer der Schloßstraße ebenso von den Aufwertungen durch den Innovationsbereich profitierten, wie die stärker durch den Einzelhandel geprägten Bereiche im übrigen Teil des Innovationsbereichs. Im Übrigen sei jede Grenzziehung mit Vergünstigungen und Härten verbunden, die aber von den Betroffenen hinzunehmen seien, solange sich der Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von sachgerechten Erwägungen leiten lasse. Schließlich verstoße auch der demGSEDzugrunde liegende Beitragsmaßstab mit der Anknüpfung an Einheitswerte nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Sache trägt die Beigeladene wie folgt vor: Die Regelungen desGSEDverstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie seien sowohl mit dem Grundgesetz, als auch mit den europäischen Bestimmungen des Beilhilferechts vereinbar. Auch die Vorgaben des Vergaberechts stünden nicht entgegen. Die RVO Wandsbek Markt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie könne mit § 3 Abs. 1GSEDauf eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Die Beklagte sei keineswegs berechtigt, in jedem beliebigen Gebiet Innovationsbereiche einzurichten. In Betracht kämen dafür gemäß § 3 Abs. 1GSEDlediglich solche Gebiete, die sich als Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren qualifizieren ließen. Durch diese Vorgabe würden gewisse Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung getroffen. Ein weiteres konkretisierendes Merkmal könne § 5 Abs. 5GSEDmit dem Kriterium der Geeignetheit entnommen werden. Schließlich verweise § 5 Abs. 5GSEDauf die §§ 1 und 2GSEDund die dort geregelten Grundsätze und Zielsetzungen. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, das Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung anhand des dem Ermächtigungsgesetz zugrunde liegenden Zwecks zu bestimmen. Das Aufstellen starrer, gesetzlicher Kriterien, wie etwa einer bestimmten Mindest- bzw. Maximalgröße des Gebietes oder eines festen Anteils an gewerblicher Nutzung, würde der Vielgestaltigkeit und Vielschichtigkeit der Materie nicht gerecht werden. Insofern sei nicht ersichtlich, welche Art von zusätzlichen Maßstäben für die Gebietsabgrenzung der Gesetzgeber sinnvoller Weise hätte vorgeben können. Die Beklagte habe bei Erlass der RVO Wandsbek Markt die ihr durch dasGSEDgesetzten Grenzen und Vorgaben beachtet. Die Verordnung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Die Gebietsabgrenzung entspreche den durch dasGSEDformulierten Vorgaben. Die konkrete Gebietsabgrenzung sei geeignet, die Attraktivität des Einzel- und Dienstleistungszentrums Wandsbek Markt durch eine Durchführung der in § 2 Abs. 2 RVO Wandsbek Markt vorgesehenen Maßnahmen zu steigern. Dies gelte auch für den Bereich der Schloßstraße. Denn für einen objektiven Beobachter stelle sich das gesamte durch die Rechtsverordnung abgegrenzte Gebiet als geschlossene Einheit dar. Wandsbeker Marktstraße und Schloßstraße flankierten beiderseitig die offene Fläche des Wandsbeker Marktplatzes und könnten daher nicht für sich genommen betrachtet werden. Aufgrund dieses äußeren Zusammenhangs werde die Attraktivität des Gebiets ganz wesentlich von dem optischen Erscheinungsbild des Bereichs Schloßstraße beeinflusst. Quartiersverbessernde Maßnahmen seien daher nur dann erfolgversprechend, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet bezögen. Auch im Bereich der Schloßstraße gebe es Einzelhandel, auf dem klägerischen Grundstück etwa eine Apotheke und einen Friseur. Bei der Schloßstraße handele es sich insgesamt um ein Dienstleistungszentrum und damit um ein für die Einrichtung eines Innovationsbereiches grundsätzlich geeignetes Gebiet. Schließlich beruhten die streitgegenständlichen Bescheide auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Die Beklagte habe nicht gegen § 7 Abs. 2GSEDverstoßen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil der Einheitswert des klägerischen Grundstücks den Mittelwert der im Innovationsbereich festgestellten Einheitswerte nicht um mehr als das Dreifache übersteige. Mit Aufklärungsverfügung vom 13.08.2010 (Bl. 197 f. d. A.) hat das Gericht einen Fragenkatalog an die Beklagte gerichtet, u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der durch dasGSED-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2007 in § 7 Abs. 2GSEDeingeführten Kappungsgrenze. Gleichzeitig hat das Gericht die Beklagte aufgefordert, nähere Angaben zu den Einheitswerten für jedes einzelne im Innovationsbereich belegene Grundstück zu machen und diesbezüglich sämtliche Akten vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 06.10.2010 hat das Gericht die Beklagte um Mitteilung gebeten, was für ein Hebesatz sich ergeben würde, wenn die räumliche Gebietsabgrenzung sich nicht auf das Flurstück ... (Schloßstraße ...) erstrecken würde. Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 (Bl. 267 f. d. A.) teilte der Beklagtenvertreter mit, dass der Hebesatz nach Herausrechnung des Flurstücks 3568
1 S. 3GSEDgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent übersteigen würde. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 nahm der Beklagtenvertreter zur gerichtlichen Verfügung vom 13.08.2010 wie folgt Stellung: Bei der in § 7 Abs. 2GSEDneu eingefügten Kappungsgrenze handele es sich nicht um eine mathematisch ermittelte Lösung. Die Kappungsgrenze stelle einen Höchstwert dar, ab dem in der überwiegenden Anzahl der Fälle bei abstrakt-genereller Betrachtung nicht mehr mit einem anwachsenden Nutzen für den Eigentümer gerechnet werden könne. § 7 Abs. 2GSEDgenüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei – in den Grenzen des Willkürverbots – eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Typisierungen und Pauschalisierungen könnten durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Mit der Kappungsgrenze werde eine überaus hohe Belastung für Eigentümer von überdurchschnittlich großen und werthaltigen Grundstücken vermieden. Sie diene dem Minderheitenschutz. Ohne eine Abgabendeckelung entstünde ein Missverhältnis zwischen zu leistender Abgabe und dem potentiellen Vorteil. Anlass für die gesetzliche Einführung einer Kappungsgrenze sei die besondere Situation der Karstadt-Filiale und des Einkaufszentrums WandsbekQuarreegewesen. Bezüglich der Einheitswerte teilte der Beklagtenvertreter mit, aufgrund des Steuergeheimnisses komme eine Übersendung sämtlicher Akten, die im Zusammenhang mit den Einheitswerten stehen, nicht in Betracht. Im Übrigen werde der Einheitswert für jedes Grundstück durch Feststellungsbescheid festgestellt. Diese könnten dem Gericht – allerdings hinsichtlich der betreffenden Person und der Angaben zum jeweiligen Grundstück geschwärzt – vorgelegt werden. Schließlich sei es dem Gericht unbekommen, bei dem zuständigen Finanzamt nachzufragen, ob der von der Erhebungsbehörde der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Einheitswert zutreffe. Mit Verfügung vom 26.10.2010 (Bl. 275 d. A.) hat das Gericht die Beklagte um Übersendung der aktuellen Einheitswertbescheide für sämtliche im Innovationsbereich belegenen Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Flurstücksnummer ersucht. Diese legte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 13.12.2010 zum Verfahren 9 K 1776/09 (Bl. 299 ff. d. A.) vor. Sämtliche Angaben zu den Eigentümern und Angaben zum Grundstück (Belegenheit, Flurstück) sind in den Kopien geschwärzt. Aus den anonymisierten Bescheiden sowie den in den Sachakten enthaltenen Listen und Aufstellungen lässt sich entnehmen, dass die Kappungsgrenze in insgesamt fünf Fällen zur Anwendung gekommen ist. Die Einheitswerte dieser Grundstücke belaufen sich auf 7.511.644,67 Euro, 7.246.999,99 Euro, 5.875.203,88 Euro, 9.419.683,71 Euro bzw. 2.982.216,20 Euro. Bei dem letzten Wert handelt es sich um einen nach § 7 Abs. 3GSEDfiktiv errechneten Einheitswert. Mit Verfügung vom 17.12.2010 (Bl. 294 f. d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Gericht die Beklagte erneut aufgefordert, bis zum 04.01.2010 sämtliche Grundsteuerakten, die den Innovationsbereich betreffen, vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 teilte der Beklagtenvertreter dem Gericht mit, die Einheitswert- und Grundsteuerakten könnten dem Gericht – mit Ausnahme der das klägerische Grundstück und zwei parallele Klagverfahren betreffenden Akten – wegen des entgegenstehenden Steuergeheimnisses nicht übersandt werden. Das Gerichtsverfahren dürfe nicht dazu führen, dass ein Kläger über sein Akteneinsichtsrecht Informationen über die gesetzlich geschützten Verhältnisse der Nachbargrundstückseigentümer im Innovationsbereich erhalte. Ein Offenbarungsrecht im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 5 AO liege nicht vor. Insbesondere sei ein öffentliches Interesse an der Vorlage der Akten im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht erkennbar. Das OVG Hamburg habe in seinem Urteil vom 27.08.2010, Az. 1 Bf 149/09 , die Offenbarungsbefugnis auf die den Streitfall betreffenden Steuerakten begrenzt. Im Übrigen obliege die Prüfung der Richtigkeit der Einheitswerte nicht den Verwaltungs-, sondern den Finanzgerichten. Ob bei der Addition der Einheitswerte Rechenfehler aufgetreten seien, könne vom Gericht anhand der anonymisierten Einheitswertbescheide geprüft werden. Mit Schriftsatz vom 16.12.2010 nahm der Vertreter der Beigeladenen zu den gerichtlichen Verfügungen wie folgt Stellung: Die Kappungsgrenze begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die der Änderung desGSEDzugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen hielten einer Willkürkontrolle stand. Die durch die Einrichtung eines Innovationsbereichs zu erzielende Wertsteigerung sei nicht grenzenlos, so dass es ab einer bestimmten Grundstücksgröße zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen der Abgabenlast und den Vorteilen des BID kommen könne. § 7 Abs. 2GSEDverfolge gerade das Ziel, eine solche Unangemessenheit zu verhindern. Im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums habe es dem Gesetzgeber freigestanden, die Kappungsgrenze auf ein Dreifaches des mittleren Einheitswertes festzulegen. Ob alternativ hierzu auch eine Festlegung auf das Doppelte oder das Vierfache des Mittelwertes möglich gewesen wäre, entziehe sich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit. Da eine exakte und wissenschaftlich nachprüfbare zahlenmäßige Bezifferung der Grenze, ab deren Überschreiten der Vorteil des Innovationsbereiches nicht mehr proportional zu der Abgabenlast anwachse, nicht möglich sei, habe der Gesetzgeber den Schwellenwert in einer typisierenden Betrachtungsweise allgemeingültig festlegen dürfen. Das Gericht hat die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2011 gestellten Beweisanträge mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die den Vorgang betreffenden Sachakten der Beklagten haben dem Gericht auszugsweise und mit den zuvor aufgezeigten Einschränkungen vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
RVO Wandsbek Markt in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgenommene Gebietsabgrenzung ist jedenfalls insoweit fehlerhaft und die RVO Wandsbek Markt insoweit nichtig, als das Grundstück Schloßstraße ..., Flurstück ..., in den Innovationsbereich einbezogen worden ist (siehe hierzu unter 1.). Der in § 4 S. 1 RVO Wandsbek Markt festgesetzte Hebesatz ist damit ebenfalls fehlerhaft und nichtig. Dem Gericht ist es verwehrt, den Hebesatz unter Herausnahme des Flurstücks ... selbst zu errechnen und der Abgabenerhebung zugrunde zu legen, weil dadurch
1 S. 3GSEDgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent überschritten würde (siehe hierzu unter 2.). Das Gericht ist zu einer inzidenten Feststellung der Teilnichtigkeit von § 1 RVO Wandsbek Markt in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung hinsichtlich der Gebietsabgrenzung bzw. zu einer inzidenten Feststellung der Nichtigkeit von § 4 S. 1 RVO Wandsbek Markt befugt (siehe hierzu unter 3.). 1.
RVO Wandsbek Markt in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgenommene Gebietsabgrenzung steht nicht in Einklang mit der in § 3GSEDverankerten Ermächtigungsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage dürfte zwar unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (siehe hierzu unter a.). Gleichwohl genügt die konkrete Gebietsabgrenzung jedenfalls im Hinblick auf das Grundstück Schloßstraße ... nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist zumindest insoweit fehlerhaft und nichtig (siehe hierzu unter b.). a. Die Ermächtigungsgrundlage in § 3GSEDdürfte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Nach § 3 Abs. 1GSEDwird der Senat ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung Bereiche zur Stärkung der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren einzurichten, wenn der Aufgabenträger sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, die sich aus dem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen. In der Rechtsverordnung sind gemäß § 3 Abs. 2GSEDneben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des Innovationsbereichs, der Aufgabenträger, der Hebesatz und der Mittelwert nach § 7 Abs. 2GSEDfestzulegen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind auch im Hinblick auf die Maßstäbe und Kriterien, nach denen ein Gebiet abzugrenzen ist, noch hinreichend bestimmbar. Zur näheren Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage sind insoweit neben den in § 3GSEDselbst genannten Voraussetzungen – Innovationsbereiche dürfen demnach nur in Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerichtet werden – insbesondere auch
GSEDaufgeführten Grundsätze sowie
GSEDals Auslegungs- und Konkretisierungshilfe heranzuziehen. Bei der Gebietsabgrenzung hat der Verordnungsgeber den Maßstab der Beitragsgerechtigkeit zu berücksichtigen. Darum dürfen nur solche Grundstücke in den Innovationsbereich einbezogen werden, denen – gemessen an den konkreten Zielen sowie den geplanten Maßnahmen im Innovationsbereich – entsprechende Vorteile erwachsen können. Dementsprechend sind nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg, der sich die Kammer insoweit anschließt, im Hinblick auf den in § 7 Abs. 1 S. 1GSEDverankerten Vorteilsausgleich diejenigen Grundstücke in den Innovationsbereich einzubeziehen, deren Lage durch den Innovationsbereich verbessert wird. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist somit der unmittelbare Lagevorteil (OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 – Az. 1 Bf 149/09 –, zitiert nach juris [Rn. 75]). Grundstücke, denen ersichtlich keine Vorteile durch die Einrichtung und die Maßnahmen eines Innovationsbereiches zukommen können, dürfen nicht Teil eines BID werden. Im Hinblick auf das Kriterium des unmittelbaren Lagevorteils können etwa auch die konkrete planungsrechtliche Nutzbarkeit eines Grundstücks – wie zum Beispiel im Falle einer reinen Wohnausweisung – oder unterschiedliche Ausgangsbedingungen und -lagen von Teilen eines Zentrums – etwa dessen baulicher Zustand – für die Gebietsabgrenzung eine Rolle spielen. So dürfte es fehlerhaft sein, einen Innovationsbereich, dessen einzige Aufgabe in der Durchführung von Baumaßnahmen – etwa der Errichtung eines Fußgängerboulevards – bestünde, auf einen Zentrumsteil zu erstrecken, in welchem erst jüngst durch umfangreiche öffentliche Baumaßnahmen ein eben solcher Fußgängerboulevard errichtet wurde, der sich in einem exzellenten baulichen Zustand befindet. Der Gesetzgeber hat mit der Befreiungsmöglichkeit des § 7 Abs. 5GSEDaber klar zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Flächen grundsätzlich nicht geeignet sind, von den Maßnahmen eines Innovationsbereichs zu profitieren. § 7 Abs. 5GSEDsieht eine Befreiungsmöglichkeit für Grundstückseigentümer vor, wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist. Als Ausnahmetatbestand ist § 7 Abs. 5GSEDrestriktiv auszulegen. Ein enger Anwendungsbereich von § 7 Abs. 5GSEDist nicht nur aus systematischen Erwägungen geboten, sondern auch deshalb, weil die Maßnahmen, zu deren Umsetzung der Aufgabenträger vertraglich verpflichtet ist, ansonsten möglicherweise nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Dass Befreiungen nach § 7 Abs. 5GSEDunmittelbar zu Lasten der Beigeladenen und deren Finanzkalkulation gehen, ergibt sich eindeutig aus dem bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 10.09.2008. Darin heißt es, dass sich der Zahlungsbetrag an den Aufgabenträger reduzieren könne, wenn bestimmte Grundstücke gemäß § 7 Abs. 5GSEDvon der Abgabenpflicht befreit werden müssten. Insbesondere dann, wenn eine Befreiung nach § 7 Abs. 5GSEDein Grundstück mit einem hohen Einheitswert betrifft, könnte die Finanzierbarkeit und damit die Realisierbarkeit eines Innovationsbereichs insgesamt existenziell in Frage gestellt werden. Um dieses Risiko – auch und gerade im Interesse des jeweiligen Aufgabenträgers – zu minimieren, ist der Verordnungsgeber jedenfalls in den Fällen, in denen ein nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs nutzbares Grundstück in räumlicher Hinsicht eine eindeutige Randlage aufweist, gehalten, bei der Gebietsabgrenzung auf die Einbeziehung eines solchen Grundstücks zu verzichten. b. Ob die Gebietsabgrenzung bereits insoweit fehlerhaft und die RVO Wandsbek Markt insoweit nichtig ist, als sich der Innovationsbereich räumlich auch auf den Bereich der Schloßstraße insgesamt erstreckt, kann hier – trotz erheblicher Zweifel – dahinstehen. Eine Zeugenvernehmung, die Durchführung einer Ortsbesichtigung bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Maßnahmen im Innovationsbereich ausreichend Vorteile auch für Grundstücke in der Schloßstraße herbeigeführt haben, waren deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit hier nicht geboten. Jedenfalls durfte das Grundstück Schloßstraße ..., Flurstück ..., auf welchem sich das Bezirksamt Wandsbek befindet, nicht in den Innovationsbereich einbezogen werden. Die Einbeziehung dieses Grundstücks entspricht nicht den zuvor dargelegten Kriterien und Maßstäben für eine geeignete und sachgerechte Gebietsabgrenzung und verstößt damit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Das Grundstück Schloßstraße ..., das im Bebauungsplan Marienthal ... / Wandsbek ... vom 15.02.1978 als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen wird und im Hinblick auf seine Größe einen überdurchschnittlich hohen Einheitswert aufweisen dürfte, befindet sich am äußersten süd-östlichen Rand des Innovationsbereiches, d.h. in ausgewiesener Randlage. Schon aus diesem Grund hätte das Grundstück nicht in den Innovationsbereich einbezogen werden dürfen (s.o.). Die Einbeziehung des Grundstücks Schloßstraße ... in den Innovationsbereich ist auch deshalb mangels Eignung (vgl. § 5 Abs. 5GSED) unzulässig, weil sie den in § 2GSEDgeregelten Zielen und Aufgaben eines Innovationsbereichs widerspricht. Aus § 2GSEDergibt sich, dass mit der Schaffung eines Innovationsbereichs die Rahmenbedingungen für
diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe verbessert werden sollen. Beim Bezirksamt Wandsbek handelt es nicht um einen solchen Dienstleistungsbetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1GSED. Das Bezirksamt erbringt lediglich öffentliche, nicht dagegen private Dienstleistungen. Öffentliche Dienstleistungen fallen aber nicht unter den Dienstleistungsbegriff desGSED. Dies ergibt sich zwingend aus der Regelungskonzeption desGSED, wonach eine Aufwertung gewerblicher Dienst- und Einzelhandelszentren in privater Eigeninitiative bezweckt wird (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 18/960 vom 28.09.2004, S. 1). Nach derzeitiger bauplanungsrechtlicher Ausweisung kommt für den Grundstückseigentümer nur eine Grundstücksnutzung durch das Bezirksamt Wandsbek oder andere öffentliche Einrichtungen in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise ersichtlich, dass dem Eigentümer des Grundstücks Schloßstraße ... durch die Einbeziehung seines Grundstücks in den Innovationsbereich irgendwelche Vorteile erwachsen. Dass der Eigentümer eine Beendigung des gegenwärtigen Nutzungsverhältnisses beabsichtigt und im Befreiungswege eine andere Nutzung anstrebt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch ist zweifelhaft, ob die dafür erforderliche planungsrechtliche Befreiung überhaupt rechtmäßig erteilt werden könnte. 2. Die Fehlerhaftigkeit der Gebietsabgrenzung im Hinblick auf das Grundstück Schloßstraße ... zieht zwingend die Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit des in § 4 S. 1 RVO Wandsbek Markt festgesetzten Hebesatzes nach sich. Der Hebesatz entspricht gemäß § 7 Abs. 1 S. 3GSEDdem Quotienten aus dem berücksichtigungsfähigen Aufwand und der Summe der Einheitswerte der die Beitragspflicht begründenden Grundstücke. Da die Summe der Einheitswerte auch den – dem Gericht der Höhe nach nicht bekannten – Einheitswert des Grundstücks Schloßstraße ... beinhaltet, ist die Summe insoweit zu hoch und damit fehlerhaft berechnet worden. Dieser Berechnungsfehler schlägt unmittelbar auf die Höhe des Hebesatzes durch. Ob das Gericht grundsätzlich berechtigt wäre, einen durch Rechtsverordnung fehlerhaft festgesetzten Hebesatz selbst zu korrigieren, erscheint neben grundsätzlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung insbesondere deshalb äußerst zweifelhaft, weil dem Gericht die fraglichen Einheitswerte nicht in prüffähiger Form vorgelegt worden sind. Diese Frage kann die Kammer hier aber dahinstehen lassen. Denn unter Herausnahme des Flurstücks ... würde der Hebesatz
1 S. 3GSEDgenannte Höchstgrenze von 10 Prozent überschreiten, wie die Beklagte dem Gericht auf Nachfrage mitgeteilt hat. Selbst ein mathematisch korrekt festgesetzter Hebesatz würde damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. 3.
RVO Wandsbek Markt in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgenommene Gebietsabgrenzung kann, soweit sie sich auch auf das Flurstück ... erstreckt, nicht auf
GSEDverankerte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden und ist deshalb insoweit nichtig (s.o.). Die Festsetzung des Hebesatzes in § 4 S. 1 RVO Wandsbek Markt erfolgte unter Verstoß gegen die maßgebliche Berechnungsvorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3GSED(s.o.). § 4 S. 1 RVO Wandsbek Markt ist deshalb ebenfalls nichtig. Beide Vorschriften dürfen vom Gericht insoweit nicht angewendet werden. Dies folgt aus dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, wonach Rechtsverordnungen, die nicht in Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung stehen, nichtig sind (siehe statt vieler BVerfG, Urteil vom 15.11.1967 – Az. 2 BvL 7/64 –, zitiert nach juris [Rn. 58]; Beschluss vom 15.02.1978 – Az. 2 BvL 8/74 –, zitiert nach juris [Rn. 57]; Urteil vom 08.11.1983 – Az. 1 BvR 1249/81 –, zitiert nach juris [Rn. 26]; Urteil vom 06.07.1999 – Az. 2 BvF 3/90 –, zitiert nach juris). Zu dieser Feststellung der Nichtigkeit ist das Gericht auch befugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, inzident die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des konkreten Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – Az. 11 C 13/99 –, zitiert nach juris). Hält das Gericht eine Rechtsverordnung für ungültig, so stellt es dies in den Gründen inzident fest und entscheidet so, als ob der Rechtssatz nicht vorhanden wäre (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1,
2GSEDvorgenommene Abgabenkappung dürfte von diesem Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum des Gesetzgebers nicht mehr gedeckt sein. Anlass für die Einführung der Kappungsgrenze war, wie die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat und wie es auch in der Gesetzesbegründung anklingt (Bürgerschaftsdrucksache 18/6978 vom 11.09.2007, S. 2), dass Eigentümer besonders werthaltiger Grundstücke der Errichtung des Innovationsbereiches ohne Kappung der Abgaben widersprochen hätten und das BID wegen der Blockademacht dieser Grundstückseigentümer deshalb nicht zustande gekommen wäre. Gerechtfertigt wird die Einführung einer Kappungsgrenze in der Gesetzesbegründung mit der nicht näher begründeten Behauptung, Eigentümer von sehr großen, tiefen oder mit einem Hochhaus bebauten Grundstücken müssten ansonsten überproportional hohe Abgaben leisten. Eine derart hohe Abgabe sei in der Regel auch dann nicht rentierlich, wenn sich der Innovationsbereich als überdurchschnittlich erfolgreich erweise. Deshalb sei es angemessen, den Beitragsanstieg nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite von der Höhe des Einheitswertes abhängig zu machen. Das Dreifache des durchschnittlichen Einheitswertes könne in der Praxis als sinnvolle Grenzlinie dienen. Die Kappungsgrenze trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (Bürgerschaftsdrucksache 18/6978 vom 11.09.2007, S. 2 f.). Mit dieser vom Gesetzgeber präsentierten Begründung dürfte die Einführung der Kappungsgrenze nicht gerechtfertigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat anlässlich der Überprüfung eines Fremdenverkehrsbeitrages entschieden, dass eine Abweichung von dem System, das die Erhebung einer Abgabe an Vorteile koppelt, nicht gerechtfertigt sei, wenn sie nicht von überzeugenden Gründen getragen sei (Grundsatz der Systemgerechtigkeit). Eine Beitragsbegrenzung verletze Art. 3 GG, wenn sie gleichzeitig zu einer zusätzlichen Belastung derjenigen Pflichtigen führe, deren Beiträge den Höchstsatz nicht erreichten, soweit nicht durch Erfahrungssätze näher belegt sei, dass die Leistungen einer Gemeinde zur Förderung des Fremdenverkehrs einem großen Unternehmen nicht so viele Vorteile gewährten wie kleineren und mittleren (BVerwG, Urteil vom 15.10.1971 – Az. VII C 13.70 , VII C 20.70 –, zitiert nach juris = BVerwGE 39, 5 ff.). Vorliegend dürfte der Gesetzgeber seine Behauptung, dass der Einheitswert ab einer bestimmten Grundstücksgröße kein geeigneter Maßstab mehr für die Berechnung des Vorteils und damit der Abgabe sei, in keinerlei Hinsicht durch Erfahrungssätze nachvollziehbar belegt haben. Wieso die Abgaben gerade für die Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich das WandsbekQuarreesowie die Karstadt-Filiale befinden, nicht rentierlich sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht. Da gerade Karstadt und das WandsbekQuarreevon den im Innovationsbereich geplanten Maßnahmen in besonderer Weise profitieren dürften, erscheint es alles andere als einleuchtend, gerade ihnen eine Abgabenkappung zuzugestehen. Es erscheint grob ungerecht und damit außerhalb der durch das Willkürverbot gezogenen Grenze des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers liegend, dass der Eigentümer des im Innovationsbereich belegenen Grundstücks mit einem Einheitswert von 9.419.683,71 Euro über die gesamte Laufzeit des Innovationsbereichs eine gekappte Innovationsabgabe in Höhe von 244.645,73 Euro entrichten muss, während der Eigentümer des ebenfalls im Innovationsbereich belegenen Grundstücks mit dem mehr als viermal niedrigeren Einheitswert von 2.171.558,88 Euro eine Abgabe in Höhe von 209.265,26 Euro zahlen muss, die im Vergleich dazu lediglich gut 15 Prozent niedriger ist. Darüber hinaus dürfte ein zusätzlicher Gleichheitsverstoß darin zu sehen sein, dass lediglich die Höhe der Innovationsabgabe gekappt wird, nicht aber die Verhinderungsmacht eines Grundstückseigentümers, der von der Kappungsgrenze profitiert. Die Verhinderungsmacht im Hinblick auf das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 8GSEDbleibt von der Abgabenkappung unberührt. Dass die Maßstäbe für die Abgabenhöhe und für die Verhinderungsmacht nicht übereinstimmen, dürfte einen gravierenden Systemfehler darstellen, der zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Eigentümern besonders werthaltiger Grundstücke führt, die unter die Kappungsgrenze fallen. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung dürfte dafür – auch bei Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraums – nicht ersichtlich sein. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte die Kammer von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG in diesem Verfahren absehen. 2. Im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Möglichkeit einer effektiven Rechtskontrolle hat die Kammer außerdem erhebliche Zweifel, ob der Gesetzgeber mit dem Einheitswert einen verfassungsrechtlich zulässigen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Innovationsabgabe herangezogen hat. So hat schon der Gesetzgeber mit der Einführung der Kappungsgrenze in § 7 Abs. 2GSEDzum Ausdruck gebracht, dass der Einheitswert – jedenfalls für überdurchschnittlich große Grundstücke – nicht mehr mit dem jeweiligen Vorteil korrespondiert. Diese Korrespondenz zwischen dem Verteilungsmaßstab und dem jeweiligen Vorteil muss grundsätzlich für die Herstellung der Beitragsgerechtigkeit gewährleistet sein. Die Verwendung des in einem Verwaltungsverfahren gewonnenen Einheitswertes nach den Maßgaben des Bewertungsgesetzes, so wie sie imGSEDgeregelt ist, dürfte aber als Verteilungsmaßstab für die Berechnung der Innovationsabgabe zum Ausgleich des mit der Einrichtung des Innovationsbereichs verbundenen Vorteils anstelle eines ohne weiteres für jedermann nachvollziehbaren Merkmals – wie etwa die Anknüpfung an nutzbare Flächen wie im Erschließungsbeitragsrecht – die Beitragsgerechtigkeit nicht in dem erforderlichen Maße gewährleisten, weil krass fehlerhafte Ergebnisse, die nicht mehr mit der Befugnis des Gesetzgebers zur Pauschalisierung, Typisierung und Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen sein dürften, nicht ausgeschlossen werden. Die imGSEDvorgesehene pauschale Übernahme eines zu einem bestimmten Stichtag festgestellten Einheitswertes nach Maßgabe des BewG, das für
dividuelle Besteuerung eines Grundstücks konzipiert ist und dort individuell jährlich an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst wird, stellt bei der Erhebung der Innovationsabgabe einen zu groben Maßstab dar, weil dasGSED, das nicht einmal ausdrücklich regelt, welcher nach dem BewG festgestellte Einheitswert maßgeblich sein soll (siehe dazu noch weiter unten), die nötigen Regelungs- und Korrekturinstrumente nicht bereithält, die erforderlich wären, damit die Beitragserhebung für einen Innovationsbereich mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit entspräche: So wäre etwa die Konstellation möglich, dass ein im Innovationsbereich belegenes Grundstück wegen des Wegfalls der Nutzung eines Gebäudes infolge eines Umbaus oder einer Neubebauung nur einen sehr geringen Einheitswert aufweist. Unterstellt, dass kurz nach Erlass oder Inkrafttreten der Verordnung zur Errichtung des Innovationsbereichs die Nutzung auf dem Grundstück wiederhergestellt oder sogar erweitert worden ist, würde der Grundstückseigentümer dieses Grundstücks nahezu während der gesamten Laufzeit des Innovationsbereichs von dessen Vorteilen profitieren, ohne dafür eine angemessene Abgabe entrichten zu müssen. Denn nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG ist Fortschreibungszeitpunkt bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Auch der umgekehrte Fall – zunächst weist das Grundstück einen sehr hohen festgestellten Einheitswert auf, sodann erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten der Innovationsverordnung ein Wegfall der Nutzbarkeit über einen beachtlichen Teil der Laufzeit des Innovationsbereichs – würde zu untragbaren Ergebnissen führen. Hier müsste der Grundstückseigentümer eine hohe Abgabe entrichten, ohne in irgendeiner Weise von den Vorteilen zu profitieren. Auch bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen, die während der fünfjährigen Laufzeit des Innovationsbereichs realisiert werden und sich unmittelbar und möglicherweise in nennenswertem Umfang auf den realisierten Vorteil auswirken können, werden durch dasGSEDin keiner Weise abgabenwirksam berücksichtigt. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, aber auch mit Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – Az. 1 BvR 1660/08 –, zitiert nach juris [Rn. 10]; Sachs, GG,
novationsabgabe finanziert nicht bereits erbrachte, sondern erst künftig zu erbringende Maßnahmen – nicht adäquat Rechnung zu tragen, weil es eine nachträgliche Abgabenkorrektur nicht vorsieht. Den Eigentümer eines Grundstücks, dessen Einheitswert im finanzgerichtlichen Verfahren nachträglich auf einen Bruchteil reduziert wird, dennoch mit der ungeschmälerten Innovationsabgabe zu belasten, dürfte im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verfassungsrechtlich schlechterdings untragbar sein. Im Übrigen würde ein im finanzgerichtlichen Verfahren nachträglich reduzierter Einheitswert
haltliche Fehlerhaftigkeit aller übrigen durch Bescheid festgesetzten Innovationsabgaben nach sich ziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.