Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied HerrH.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des ArbeitsgerichtsHamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wirdzurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25.Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässigverworfen. Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben dieBeschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zutragen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Gründe I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war derAntrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung desBetriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug €3.670,67. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung derBeteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf €11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesenihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beimArbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. ZurBegründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht dieWertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozessrechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe ineinem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis deszweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwertauf € 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich derBeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28.Januar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dassdrei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da dasZustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozessvorwegnehme. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen denWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedochunzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäßeingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist dieBeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nachZustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss desArbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist denVerfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftlichesEmpfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. DerBeschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit demsich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3)angeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beimLandesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zuspät. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen denWertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigenzulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäßeingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sacheselbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinenErfolg.
- a)Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasstdaraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert deranwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antragdes Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zurfristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzenist.
- b)Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze: Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach derGegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigemErmessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eineAuffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriftenfehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG istinsbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam,deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. DieWertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereichdes § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigenBewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtlicheBeschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftlicheBedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund derBewertung stehen muss (LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14; LArbG Hamburg Beschluss vom 30.November 2009, 4 Ta 12/09 - juris). Der Umstand, dass es sich bei einemZustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG um einenichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVGhandelt, schließt es nicht aus, sich an vergleichbarenWertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmunggenannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondernlediglich ein „Ausgangs-" oder„Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wennim jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für dieWertfestsetzung ersichtlich sind. Vorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die esrechtfertigen bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVGden Gegenstandswert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKGfestzusetzen, denn das Zustimmungsersetzungsverfahren stelltpraktisch den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess dar (vgl.Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE2010, 65 f; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 02. November 2009- 5 Ta 113/09 - NZA-RR 2010, 102 ff; LArbG Rheinland-PfalzBeschluss vom 30. März 2004 - 2 Ta 69/04 - NZA-RR 2004, 373 f; vgl.auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., §12 Rz. 145 m.w.N.). Wird der Antrag des Arbeitgebers aufZustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand desArbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedskündigungsschutzrechtlich fest. Im umgekehrten Fall ist in einemspäteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellunggebunden, dass die außerordentliche Kündigung unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigtist, denn die Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahrenerstreckt sich auf das Betriebsratsmitglied, das im Hinblick auf § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zubeteiligen ist (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE 2010, 65 f). Soweit das LArbG Schleswig-Holstein (vgl. nur Beschluss vom 27.April 2007 - 1 Ta 178/06 - NZA-RR 2007, 541 ) inZustimmungsersetzungsverfahren zwei Bruttomonatsvergütungen alsGegenstandswert ansetzen will, folgt die Beschwerdekammer dieserAuffassung nicht. Zur Begründung wird in der vorgenanntenEntscheidung des LArbG Schleswig-Holstein lediglich ausgeführt,dass es angemessen sei, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhevon zwei Monatsgehältern festzusetzen, da sich die Präjudizialitätnicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigungbeziehe. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist insoweitnicht auf einzelne Kündigungsgründe abzustellen, sondern auf denFortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Höhe nach istes deshalb wegen der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrensfür das individualrechtliche Kündigungsschutzverfahren regelmäßiggeboten, den vollen Gegenstandswertrahmen von dreiBruttomonatsvergütungen in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKGauszuschöpfen (vgl. nurGermelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, aaO., § 12 Rz. 145m.w.N.). III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten derBeteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auchHartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26).Allerdings waren dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3)die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG jeweils zur Hälfteaufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG giltnicht für das Beschwerdeverfahren. Permalink: http://openjur.de/u/593221.html Kommentare
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