Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 05. März 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen das Werbeverhalten der Beklagten, die Reisen für Kinder und Jugendliche anbietet. Die Beklagte bewarb am 21. April 2009 auf ihrer Internetseite *Internetadresse* (Anlage K 4 -Bl.18) eine Kinderreise mit einem Frühbucherrabatt von 25,00 €, der bis zum 30. April 2009 gelten sollte. Zuvor war zunächst ein befristeter Frühbucherrabatt in gleicher Höhe bei Buchung bis zum 31. März 2009 beworben und bis zum 17. April 2009 verlängert worden. Auch nach Ablauf der Rabattfrist vom 30. April 2009 wurde der Rabatt zunächst weiterhin gewährt. Eine Kundin der Beklagten, die aufgrund der Werbung vom 21. April 2009 am 29. April 2009 eine solche Kinderreise gebucht hatte, bekam die Auskunft, dass die Beklagte den Rabatt weiterhin gewähre, weil sie weiterhin von zunächst nicht absehbaren günstigen Einkaufspreisen profitiere, die sie an ihre Kunden weitergeben wolle. Nach erfolgloser Abmahnung mit Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch genommen. Er hat eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher darin gesehen, dass die Beklagte den Preisvorteil auch nach dem Ablauf der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähre. Dadurch komme es bei dem Verbraucher, der annehme, dass es den Preisvorteil nur für den genannten Zeitraum gebe, zu einer Fehlvorstellung. Der mit einem befristeten Frühbucherrabatt Werbende müsse sich an die von ihm vorgegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen, um eine solche Irreführung zu vermeiden. Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beantragt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Jugendreisen zu einem befristeten Frühbucherrabatt zu bewerben, wenn nach Ablauf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird, hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr bei Internetangeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem Frühbucherrabatt beworben waren, nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weiterhin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, solche Frühbucherrabatte in Bezug auf Sommerreisen seien seit Jahren auf dem Reisemarkt üblich, weil sie beiden Vertragsparteien nutzten, nämlich dem Frühbucher durch den Preisvorteil und dem Anbieter durch größere Planungssicherheit. Im Jahre 2009 seien die Verbraucher wegen der Wirtschaftskrise unentschlossener als üblich gewesen. Deshalb hätten alle Reiseveranstalter ihre Frühbucherrabatte länger als ursprünglich beabsichtigt und angekündigt gewährt. Ihre Verlängerung der Frühbucherrabatte habe sie auch in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte noch dargelegt, dass bei einer etwaigen Irreführung jedenfalls deren Relevanz fehle. Der Frühbucher werde bei seiner Entscheidung nicht benachteiligt. Er habe einen überschaubaren Rabatt erhalten, sich dafür aber binden müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag des Unterlassungsbegehrens sei abzuweisen, weil er Unmögliches verlange. Er habe die vorherige Bewerbung des befristeten Frühbucherrabatts zum Gegenstand und mache das Verbot der Werbung von einem künftigen Ereignis abhängig, nämlich dem weiteren Verlangen des reduzierten Preises nach Ablauf der Frist. Wenn während des Laufs der Werbung unklar sei, ob diese Bedingung eintreten werde, könne diese Werbung auch nicht verboten werden. Der Kläger wolle in Wirklichkeit verboten sehen, dass die Preise nach Ablauf der Rabattfrist nicht erhöht würden. Dem trage der hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag Rechnung, der aber unbegründet sei. Die geltend gemachte Irreführung i.S. des § 5 UWG läge nicht vor. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass die Beklagte bei Beginn der beanstandeten Werbung schon vorgehabt hätte, weiterhin den ermäßigten Preis zu verlangen. Das bloße Weiterverlangen des alten ermäßigten Preises enthalte keine unwahren oder zur Täuschung geeignete Angaben. Damit werde nur der tatsächlich berechnete Preis benannt. Die vorangegangene Werbung mit dem befristeten Frühbucherrabatt möge zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein unzutreffend gewesen sein, weil die Beklagte sich nicht an ihre Befristung gehalten habe. In der sich nachträglich als unzutreffend erwiesenen Werbung sei aber keine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen, weil es schon während der Werbung feststellbar sein müsse, ob diese unwahre Behauptungen enthalte. Eine unwahre Angabe könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Beklagte während der Werbung mit dem befristeten Frühbucherrabatt möglicherweise insgeheim vorbehalten habe, am Ende der Frist über eine Verlängerung der Aktion zu entscheiden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bloß denkbare geschäftliche Entscheidungen im Vorhinein zu offenbaren. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht bestehe, sei auch der Zahlungsanspruch unbegründet. Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er meint zunächst, dass das mit dem Hauptantrag begehrte Verbot nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Er hält in der Sache auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Irreführung, auch wenn sie zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei, dadurch eintrete, dass der Preisvorteil auch nach Ablauf der angekündigten Befristung weiterhin gewährt werde. Die Werbeaussage sei objektiv falsch gewesen. Der Verbraucher sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Preisvorteil nur in einer gewissen Zeitspanne gewährt werde und habe aufgrund dessen möglicherweise eine Buchung getätigt, die er im Wissen, dass der Preisvorteil länger gewährt wäre, nicht getätigt hätte. Hinzu komme, dass das Verhalten der Beklagten auch gegen §§ 3 , 4 Nr. 4 UWG verstoße. Die Werbeaussage, dass der Preisnachlass nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werde, habe nicht vollständig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Die Beklagte habe sich nach eigenen Angaben vorbehalten, die Aktion zu verlängern. Der Kläger beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Jugendreisen zu einem befristeten Frühbucherrabatt zu bewerben, wenn nach Ablauf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird, hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr bei Internetangeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem Frühbucherrabatt beworben waren, nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weiterhin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten. die Beklagte zu verurteilen, an sie 214,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist zunächst darauf hin, dass sie gerade nicht vorgetragen habe, dass sie sich vorbehalten habe, die Aktion zu verlängern. Sie habe vielmehr zum Zeitpunkt der entsprechenden Werbung jeweils die Absicht gehabt, den Rabatt nur innerhalb des angegebenen Zeitraums zu gewähren. Die Werbeaussage sei deshalb nicht falsch gewesen. Sie habe damit auch keine Tatsache verschwiegen, die im Sinne des § 5 a UWG zur Irreführung geeignet gewesen sei. Insoweit verweist die Beklagte nochmals auf das Senatsurteil vom 8. September 2009 -4 U 95 / 09. Für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG fehle es schon an ausreichendem Tatsachenvortrag. Unabhängig davon scheide ein Verstoß auch aus, weil die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisvorteils klar und vollständig angegeben worden seien. Der Kläger hat angeregt, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95/09 des Senats auszusetzen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil ihm der Beklagten gegenüber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso wenig wie der Zahlungsanspruch zusteht. In dem Weitergewähren des zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils ist kein Fall einer irreführenden Werbung zu sehen. 1) Es besteht keine Veranlassung für eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95 / 09 des Senats über die zugelassene und eingelegte Revision. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist insoweit nicht gegeben. Das gilt umso mehr, als es sich auf der Beklagtenseite um unterschiedliche Parteien handelt. Es genügt für eine Aussetzung nicht, wenn die zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, auf die vorliegende Entscheidung Einfluss zu nehmen. Selbst zum Abwarten eines Musterprozesses kann es nur mit Zustimmung beider Parteien im Rahmen des § 251 ZPO kommen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 148 Rdn. 5). Dafür, dass auch die Beklagte ein Ruhen des Verfahrens wünscht, ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. 2) Der Kläger stützt seine Anträge auf eine Irreführung im Sinne der §§ 5 , 5a UWG und auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Mit diesen greift er weiterhin auch die Ursprungswerbung an, weil sie jedenfalls durch die spätere Entwicklung irreführend geworden sein soll und zur Dauer der Rabattaktion unzutreffende Angaben enthalten habe. Daneben wird aber -insbesondere angesichts des Hilfsantrages- eine Irreführung auch darin gesehen, dass der Frühbucherrabatt nach Ablauf der für ihn gewährten Frist weiterhin gewährt worden ist. In dieser Verlängerung der Gewährung des Preisvorteils wird die eigentliche Verletzungshandlung gesehen. Wie schon das Landgericht deutlich gemacht hat, wird die Irreführung ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass die Beklagte von Anfang an beabsichtigt habe, den Preisvorteil über die mitgeteilte Frist hinaus weiter zu gewähren. Behauptet werden soll nur, dass sich die Beklagte bei der Werbeaussage vorbehalten habe, die Frist zu verlängern, auch wenn das die Beklagte so selbst nicht vorgetragen hat. 3) Berücksichtigt man dieses Klageziel, so erscheint bereits der Hauptantrag in Bezug auf die Unterlassung, der sich eng an die konkrete Verletzungshandlung anlehnt, bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es ist aber unschädlich, dass der Kläger zur Klarstellung seines Begehrens weiterhin beide Anträge stellt. 4) Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu. Die beanstandete Werbung mit dem Frühbucherrabatt hat keine relevanten irreführenden Angaben über den Anlass und die Bedingungen des gewährten Preisnachlasses zum Gegenstand.
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