Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Untätigkeit der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg in Bezug auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers vom 06.10.2010 für rechtswidrig erklärt. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Gründe I. Der Beschwerdeführer, Sicherungsverwahrter in der JVA F., beantragte, nachdem er gegen seinen Willen von Haus IV nach Haus II verlegt worden war, am 06.07.2010 die Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Hausarbeiter, eine Tätigkeit, die er jahrelang im Haus IV ausgeübt hatte. Sein Antrag wurde abgelehnt und ihm stattdessen eine Arbeit in der Buchbinderei zugewiesen, deren Ausübung er verweigerte. Gegen diese Maßnahmen legte er am 20.07.2010 Widerspruch ein. Am 06.10.2010 stellte er bei der Strafvollstreckungskammer einen Vornahme- Verpflichtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung, den er, nachdem er den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 am 06.10.2010 erhalten hatte, mit Schriftsätzen vom 12.10.2010 und 13.10.2010 auf einen Verpflichtungsantrag umstellte. Die sachbearbeitende Richterin, die die Klage umgehend zugestellt hatte, verfügte am 18.10.2010 die Übersendung der Schriftsätze an die Beschwerdegegnerin. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 16.12.2010 die Abweisung der Klage und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ob dieser Schriftsatz dem Antragsteller übersandt worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die Untätigkeitsbeschwerde vom 05.10.2011 ging beim Senat am 07.10.2011 und wurde mit Verfügung vom selben Tag der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Abhilfe/Nichtabhilfe vorgelegt. Die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer hat der Untätigkeitsbeschwerde am 19.10.2011 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt: „Das Verfahren steht im Zusammenhang mit mehreren anderen Vollzugsverfahren, die in meinem Dezernat zusammengeführt wurden. Sie betreffen – mit unterschiedlichen Anträgen – inhaltlich alle die Frage, ob der Antragsteller als Sicherungsverwahrter und trotz seines fortgeschrittenen Alters grundsätzlich zur Arbeit (und ggf. zu welcher Arbeit) in der JVA verpflichtet ist. Zuletzt habe ich im Juli 2011 bei einer Anhörung in der JVA versucht, eine umfassende gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, die jedoch leider scheiterte. Seit dem war es mir wegen vorrangiger anderer fristgebundener Verfahren bei mehrfacher längerer Krankheits- und Urlaubsvertretung von Kollegen und zuletzt wegen meines eigenen Urlaubs und einer in dieser Woche vorrangig zu bearbeitenden Entscheidung betreffend die Entlassung eines Sicherungsverwahrten nicht möglich, diese Sache zu entscheiden. Die Vertretungslage wird nächste Woche beendet sein, so dass auch in dem vorliegenden Verfahren im November entschieden werden könnte.“ Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet. II. Die Untätigkeitsbeschwerde ist zulässig und begründet. Allerdings ist sowohl dem Straf- als auch dem Verwaltungsgerichtsverfahren eine „Untätigkeitsbeschwerde“ fremd. Nur ausnahmsweise ist ein solches Rechtsmittel zulässig, wenn ein (weiteres) Hinausschieben der Entscheidung zwangsläufig einen endgültigen Verfahrensabschluss nach sich zieht (vgl. BGH NJW 1993, 1279 ) oder praktisch eine Rechtsverweigerung darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 102, Rn 5; ständige Rspr. des Senats). Das vorliegende Verfahren bedurfte und bedarf bevorzugter Behandlung, weil es sich um die Klage eines Sicherungsverwahrten handelt, also einer Person, die nicht (mehr) wegen seines schuldhaften Verhaltens staatlicher Sanktion unterworfen ist, sondern allein wegen der bestehenden Gefährlichkeitsprognose im Interesse der Allgemeinheit einen schwerwiegenden Eingriff in seine Freiheitsrechte zu erdulden hat, also ein Sonderopfer erbringt (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, Abs. 101 unter Verweis auf BVerfGE 109, 133 , 174). Hinzu kommt, dass die Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung vorliegend erhebliche Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich zieht. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage ohne Bedeutung, denn der Rechtssuchende hat Anspruch auf Entscheidung seines Begehrens unabhängig davon, ob er in der Sache Erfolg hat oder nicht. Das vorliegende Verfahren ist, obwohl entscheidungsreif, jedenfalls in der Zeit von Mitte Dezember 2010 bis Ende Juni 2011 nicht gefördert worden, ohne dass sich der Akte oder der Begründung des Nichtabhilfeentschlusses dafür ein Grund entnehmen lässt. Nach dem Fehlschlagen einer gütlichen Einigung im Juli 2011 hätte das Verfahren schon wegen dieser Verzögerung mit besonderer Eile betrieben werden müssen. Wenn dies der sachbearbeitenden Richter wegen der Bearbeitung noch vorrangigerer Sachen nicht möglich gewesen war, hätte eine Vertretungslösung gesucht werden müssen. Der Senat hält es daher vorliegend für geboten, die Rechtswidrigkeit der Verzögerung festzustellen. III. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verzögerung sein Bewenden. Der Senat setzt insbesondere nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, der Strafvollstreckungskammer Fristen für die weitere Bearbeitung und die Entscheidung der Sache. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO. Die beantragte Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe angesichts der Kostenentscheidung nicht mehr erforderlich ist. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes ist nicht erforderlich, weil das Strafvollzugsgesetz für derartige Beschwerden eine Wertfestsetzung nicht vorsieht. Denn es handelt sich nicht um ein gerichtliches Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG, sondern um ein Verfahren eigener Art (vgl. Beschl. des Senats vom 24.02.04, 3 Vollz(Ws) 46/02). Permalink: http://openjur.de/u/593366.html Kommentare
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