forschungen unterstützte. Auf seinen Wunsch schickte sie ihm per E-Mail am
dem weitere Anfragen des Klägers von der Beklagten unbeantwortet blieben, trat er an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heran. Dieser äußerte gegenüber der Beklagten, der Kläger moniere zutreffend, dass er die Schlachtenbilder und Generalportraits bisher nicht habe einsehen können. Mit Schreiben vom
zukommen. Am
wie vor nicht ausgepackt seien. Das Rollbild sei daher im Moment nicht zugänglich. Er lasse den Kläger aber wissen, wann das Bild wieder zugänglich sei. Der Kläger wertete dieses Schreiben als Ablehnung seines Antrages gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) und legte mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Widerspruch dagegen ein. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“
den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Er begehre nicht Zugang zu einer Information, sondern zu einem Exponat des Museums. Das Artefakt selber falle nicht unter den Informationsbegriff des Gesetzes. Der Kläger hat am 21. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er promoviere an der Universität Hamburg, Fachbereich Sinologie, über die Kolonialkriege des chinesischen Kaisers Qianlong und sei für dieses Vorhaben auf den Zugang zu den Gemälden und Unterlagen der Beklagten angewiesen. Die Beklagte habe ihm mehrfach zugesagt, die Artefakte im Jahr 2010 sehen zu dürfen. Diese Zusagen stünden im Einklang mit der Satzung der Beklagten, wonach Hauptaufgabe des Museums die Vermittlung der Sammlungen sei. Auch daraus folge ein Rechtsanspruch auf Zugang zu den begehrten Exponaten. Ein weiter Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG i.V.m. den Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Exponate
den Vorschriften des Archivgesetzes längst dem Hamburgischen Staatsarchiv anbieten müssen. Dieser Anbietungspflicht sei sie nicht
gekommen und habe die Gemälde nicht dem Staatsarchiv übergeben. Dadurch habe sie einen Anspruch des Klägers auf Zugang zum Archivgut des Staatsarchives unterlaufen. Jedenfalls ergebe sich ein Zugangsanspruch aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Die Gemälde selbst beinhalteten Bildinformationen und die dazugehörigen Unterlagen Schriftinformationen. Beide unterfielen dem Informationszugangsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch erstrecke sich keineswegs nur auf amtliche Informationen. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes die Offenlegung aller Informationen ohne Rücksicht auf ihren Amtshintergrund bezwecken wollen. Der von der Beklagten behauptete Aufwand, der mit einer Präsentation bzw. Vorlage der Bilder und Unterlagen verbunden sei, sei unzutreffend. Schließlich könne der Kläger auch den Zugang zu allen fünf Gemälden und den dazugehörigen Unterlagen auf dem Klageweg fordern. Verfahrensgegenstand sei nicht nur der Zugang zum Rollbild „Die Schlacht bei Qurman“. Die Beklagte habe insoweit übersehen, dass sein Schreiben vom
Ablehnung dieses Antrages vom
dem ihm entsprechendes Bildmaterial seitens der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Mit E-Mail vom 1. September 2009 habe er zuvor mitgeteilt, dass entsprechendes Bildmaterial für seine Zecke erst einmal reichen würde und er in 2009 dann auch keine weiteren Anfragen stellen würde. Hinsichtlich des streitgegenständlich verbliebenen Bildes sei die Klage unbegründet. Einen Anspruch auf Zugang zum Rollbild habe der Kläger nicht. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes. Das Artefakt „Die Schlacht bei Qurman“ stelle keine Information im Sinne des Gesetzes dar. Dementsprechend liege auch keine Aufzeichnung gem. § 2 Nr. 1 HmbIFG vor. Zur Kontrolle der Verwaltung gewähre das Gesetz lediglich ein Zugangsrecht zu „amtlichen“ Informationen. Der Zugang zu einem Kunstwerk diene jedoch weder dem Zweck, Korruption und Filz einzudämmen, noch der Kontrolle staatlichen Handelns. Im Übrigen wäre mit der Zugänglichmachung der Artefakte ein unverhältnismäßig hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die über 250 Jahre alte Seide beim Ausrollen des Bildes breche. Deshalb müsse bereits im Vorhinein ein Zeitfenster von mindestens vier Wochen eingeplant werden, in dem etwaige Restaurierungsarbeiten durch entstandene Schäden durchgeführt werden könnten. Auch wenn die wissenschaftlichen Gründe des Klägers gut
vollziehbar seien, stehe einem Vergleich der beiden Bildfragmente
wie vor entgegen, dass die notwendigen personellen und räumlichen Kapazitäten dafür nicht gegeben seien. Die Beklagte habe die Artefakte „Die Schlacht bei Qurman“ sowie „Die Niederschlagung eines Aufstandes auf Taiwan“ 1904 von einem Händler erworben. Ein Einsichtsrecht in die über 100 Jahre alten Ankaufsunterlagen bestehe nicht. Ihr liege im Übrigen lediglich eine Ankaufsquittung vor. Weitere Unterlagen seien im Archiv bisher nicht gefunden worden. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger Unterlagen über die Restaurierung des Qurman-Artefaktes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Die beigezogene Sachakte der Beklagten, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe I. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des begehrten Zugangs zum Qurman-Artefakt (Ziff. 1 des Klägerantrages) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Den insoweit zuletzt gestellten Antrag vom 7. Juni 2010 hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. In Betracht kommt ein Zugangsanspruch
den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HmbIFG) bzw. ein Anspruch auf Benutzung des ...-museums in seiner Funktion als öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Artefakte (Ziff. 2 bis 5 des Klägerantrages) und der zu allen Bildern vorhandenen Unterlagen ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte letztmalig am
dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob Informationszugangsansprüche überhaupt den Zugang zu Kunstwerken eröffnen, was allerdings hinsichtlich der zu den Gemälden vorhandenen Unterlagen der Fall sein dürfte. Ansprüche
dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz scheiden aus, da sie jedenfalls als bestandskräftig abgelehnt gelten würden.
IFG machen die auskunftspflichtigen Stellen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats
Eingang des hinreichend bestimmten Antrags, zugänglich. Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Norm kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.
IFG gilt der Antrag als abgelehnt, wenn er nicht innerhalb der in Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Frist beschieden wird. Der Antrag des Klägers vom 9. September 2009 wurde weder im Oktober, noch im November 2009 beschieden. Gegen die
IFG fingierte Ablehnung seines Antrages stand es dem Kläger offen, einen Widerspruch innerhalb der Jahresfrist
GO einzulegen. Dies hat er nicht getan. Zu seinem Widerspruch vom
VwVfG zugesichert, Zugang zu den Bildern und Unterlagen zu gewähren. Eine solche Zusicherung erfordert neben der vorgeschriebenen Schriftform (vgl. §§ 38 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 3 HmbVwVfG) ein rechtlich verbindliches Versprechen einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
VwVfG muss, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird, auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassene Behörde erkennen lassen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann aus der Auskunft, dass das Gemälde noch bis mindestens 2010 ausgelagert sein werde, keine Zusage abgeleitet werden, dass der Kläger es bei Rückkehr werde sehen können. Dem Schreiben von Herrn Dr. ... an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz vom 23.11.2009 ist ebenfalls keine Zusage zugunsten des Klägers als Dritten zu entnehmen. Mit der Stellungnahme, dass bis März 2010 weder die personellen, noch räumlichen, noch finanziellen Kapazitäten zur Verfügung ständen, den zahlreichen Anfragen, Objekte zu besichtigen,
zukommen, geht nicht einher, dem Kläger danach verbindlichen Zugang zu den Gemälden gewähren zu wollen. Vielmehr handelt es sich - wenn überhaupt - um eine rein unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten, sich
März 2010 bemühen zu wollen, dem Antrag des Klägers zu entsprechen. bb. Auf die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dessen Benutzungsanspruch (§ 5 Abs. 1 HmbArchG) ist auf das Hamburgische Staatsarchiv und dessen Archivgut beschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 HmbArchG). Dieser Benutzungsanspruch wird auch nicht dadurch unterlaufen, dass sich die Gemälde, zu denen der Kläger Zugang begehrt, nur deshalb nicht im Staatsarchiv befinden, weil die Beklagte ihrer Anbietungspflicht (vgl. § 3 HmbArchG) nicht
gekommen ist. Für die Beklagte besteht keine Pflicht zur Anbietung und Ablieferung an das Staatsarchiv, da sie ein eigenes Archiv unterhält, das archivfachlichen Anforderungen genügt (vgl. § 3 Abs. 7 HmbArchG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine etwa zu Unrecht unterbliebene Anbietung primäre Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 HmbArchG auslösen könnte. cc. Ein Anspruch auf Zugang zum Qurman-Rollbild ergibt sich schließlich nicht aus den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes.
IFG hat jede natürliche Person und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts zwar eine auskunftspflichtige Stelle gemäß § 3 Abs. 1 HmbIFG. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Kunstwerke wie die streitgegenständlichen Bilder sind vom Informationszugangsanspruch des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes generell nicht umfasst (hierzu unter (1.)). Selbst wenn eine Aufzeichnung im Sinne des Gesetzes vorliegen würde, würde ein Anspruch daran scheitern, dass das Gesetz lediglich einen Zugang zu „amtlichen“ Informationen einräumt, woran es vorliegend ebenfalls fehlen würde (hierzu unter (2.)). (1.) Das fragliche Bild wird als Kunstwerk seinem Wesen
nicht von den Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Der Zugangsanspruch
IFG ist auf „Informationen“ beschränkt. Informationen sind
IFG alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Aufzeichnungen. Informationsträger sind
IFG alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. Die streitgegenständlichen Bilder stellen als Kunstwerke keine Aufzeichnungen dar. Eine Aufzeichnung erfordert das Vorliegen von Informationen und eines die Informationen verkörpernden Informationsträgers. Aus den gesetzlichen Definitionen ergibt sich, dass die Art der Verkörperung von Informationen, mithin die Art bzw. Beschaffenheit des Informationsträgers nicht von Bedeutung sein soll (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/1283 v. 14.10.2008, S. 9). Grund hierfür ist, dass sich der Informationszugangsanspruch auf die inhaltliche Seite, eben die Information an sich, beschränkt. Dies entspricht dem Zweck des Gesetzes
IFG, den freien Zugang zu den bei den in § 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Informationen sollen demnach nicht nur zugänglich gemacht werden können, sie müssen auch zur Verbreitung geeignet sein bzw. übermittelt (vgl. § 5 Abs. 4 HmbIFG) bzw. veröffentlicht (vgl. § 5 Abs. 6 HmbIFG) werden können. Diese Voraussetzungen erfüllen sie nur dann, wenn sie vom Informationsträger „getrennt“ bzw. „abstrahiert“ werden können. Sie müssen mit anderen Worten weitergegeben werden können, ohne dass die auskunftspflichtige Stelle ihre vorhandenen Informationen verliert. Diese vom Gesetz vorausgesetzte prinzipielle Trennbarkeit der Information vom Informationsträger ist bei den streitgegenständlichen Bildern nicht gegeben, womit es an einer grundlegenden Voraussetzung des Informationszugangsanspruchs, nämlich am Vorliegen einer Aufzeichnung, fehlt. So besteht z.B. das Kunstwerk „Die Schlacht bei Qurman“ nicht etwa aus dem Informationsträger „Bild“ in Form von bemalter Seide und den im Gemälde festgehaltenen „Informationen“ über den Verlauf der Schlacht. Eine Trennung von Information und Informationsträger ist hier vielmehr nicht möglich. Die vom Betrachter des Bildes wahrgenommenen Details und Eindrücke der Schlacht, die durchaus Informationen darstellen, werden maßgeblich durch die Art ihrer Verkörperung, nämlich die Beschaffenheit der Seide, die Maltechnik des Künstlers aber auch durch äußere Faktoren wie z.B. den Lichteinfall oder die Perspektive des Betrachters bestimmt. Diese Informationen sind nicht zur Verbreitung oder Übermittlung geeignet, da sie lediglich beim Betrachten des Rollbildes im Original wahrnehmbar sind. Selbst über ein hochauflösendes Foto oder eine digitale Veröffentlichung im Internet (vgl. § 5 Abs. 6 HmbIFG) wäre ihre Verbreitung nicht möglich. Als Beispiel seien die vom Kläger vermuteten Lichtreflexe in den Pupillen der Augen der Offiziere genannt. Auf einem Foto wäre dieses Detail nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Entwurfslinien unter den Farbschichten, die – wenn überhaupt – nur aus bestimmten Perspektiven auf dem Originalgemälde zu sehen sein könnten. Angesichts dessen weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Beweis, ob sein Fragment zum Rollbild der Beklagten gehöre, nur durch eine Inaugenscheinnahme erbracht werden könne. Dass sich der Informationszugangsanspruch aus den genannten Gründen nicht auf Kunstwerke erstrecken kann und dies
dem Willen des Gesetzgebers auch nicht sollte, wird zudem durch die bestehenden Ausschlusstatbestände (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 9 HmbIFG) verdeutlicht. Ein Ausschlusstatbestand entsprechend § 5 Abs. 5 Nr. 3 HmbArchG besteht nicht.
dieser Vorschrift ist die Benutzung durch das Staatsarchiv einzuschränken oder zu versagen, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts entgegensteht. Eines solchen Ausschlusstatbestandes hätte es angesichts des gesetzlichen Auftrages der Beklagten, die Sammlungen nicht nur zu vermitteln, sondern auch zu bewahren, zwingend bedurft. Wollte man anders entscheiden und den Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes auch auf in öffentlichen Sammlungen verwahrte Kunstwerke erstrecken, würde man zudem das insoweit bestehende besondere und damit vorrangige rechtliche Regelungsregime (vgl. unten
G, Urt. v. 29.10.1992 Az.: 7 C 34/91 , Juris; Burgi, Kommunalrecht, 1. Aufl. 2006, § 16, Rn. 42 ff.; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 187 jeweils m.w.N.). Er gewährleistet, dass in Fällen, in denen kein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht, da eine Nutzung außerhalb des Widmungszwecks begehrt wird, das Gewicht des jeweils berührten Grundrechts im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung gebührend berücksichtigt wird. Vorliegend wird das ...-museum
MuStG) als öffentliche Einrichtung von der Beklagten geführt. Hauptaufgaben des Museums sind
Hamburg“ (Anlage 3 der Hamburgischen Museumsstiftungsverordnung) das Sammeln, Verwahren und Erforschen von kulturellen Äußerungen der Menschen im Sinne eines Weltkulturarchivs und die Vermittlung der Sammlungen und der Forschungsergebnisse sowie aktueller kultureller Aktivitäten im partnerschaftlichen Austausch mit Menschen aller Kulturen. Die Beklagte hat
MuStG, auf den die genannte Satzung in § 1 Abs. 3 Bezug nimmt, die Aufgabe, die Sammlungen zu bewahren und zu erweitern, sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen und sie durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Der Kläger begehrt eine Nutzung außerhalb des Widmungszwecks (sog. Sonderbenutzung). Der Zugangsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 HmbMuStG ist begrenzt auf für die Allgemeinheit zugängliche Ausstellungen und Veranstaltungen. Die streitgegenständlichen Bilder sind der Allgemeinheit hingegen nicht zugänglich. Sie befinden sich im Magazin der Beklagten und sind derzeit ausgelagert. Berührtes Grundrecht des Klägers ist vorliegend die Wissenschaftsfreiheit
3 GG. Er ist im Rahmen seiner Promotion in eigenverantwortlicher Weise wissenschaftlich tätig. Die Wissenschaftsfreiheit kann als sog. Leistungsgrundrecht insbesondere durch die Verweigerung von Schutz und Teilhabe beeinträchtigt werden (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Vorb. vor Art. 1, Rn. 32; Art. 5, Rn. 128). Das ihr hinsichtlich der beantragten Sonderbenutzung eingeräumte Ermessen hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Ihre Ausführungen insbesondere im Widerspruchsbescheid setzen sich ausschließlich mit einem (gebundenen) Zugangsanspruch
dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz auseinander. Im Rahmen der anzustellenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte zugunsten des Klägers die Bedeutung der Bilder für sein Promotionsvorhaben hinreichend zu würdigen haben. Ebenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger bereits seit Jahren darauf wartet, die Bilder sehen zu dürfen. Auf der anderen Seite wird die Beklagte Gesichtspunkte des Verwaltungsaufwands aufgrund der gegebenen finanziellen, personellen und räumlichen Kapazitäten des Museums als einer Sonderbenutzung entgegenstehende Belange in die Abwägung einstellen dürfen. Beachtlich erscheint auch eine – für jedes Bild substantiiert zu begründende – Gefahr, dass das Werk durch das Ausrollen beschädigt werden könnte. Das ...-museum hat die ausdrückliche Aufgabe, die Sammlungen zu bewahren. Allerdings wird mit dieser Aufgabe kein Selbstzweck verfolgt. Das Bewahren der Kunstwerke dient gerade auch dazu, diese durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich machen zu können. Dieser kulturpolitische Auftrag der Publikumsorientierung wurde bei der rechtlichen Verselbstständigung der Hamburgischen Museen vom Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 16/1537 v. 13.10.1998, S. 16). Den Antrag auf Zugang zu den Ankaufs-, Restaurierungs- und sonstigen Unterlagen hat die Beklagte hingegen nicht neu zu bescheiden. Zwar begehrt der Kläger auch damit eine Sonderbenutzung. Die Beklagte hat aber überzeugend dargelegt, dass ihr trotz entsprechender Recherchen keine der vom Kläger begehrten Unterlagen bekannt sind, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung folgt aufgrund des teilweisen Obsiegens des Klägers aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dass dem Kläger hinsichtlich des Zugangs zu den genannten Unterlagen nicht einmal ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht, ist insoweit nicht von Gewicht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/593380.html Kommentare
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