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Hamburgisches OVG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 Bf 75/09

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten d

§§ 147Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 Bau

GB außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durchgeführt werden, bei der Bemessung des von den Eigentümern der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 HS 1, Abs. 2 BauGB zu leistenden Ausgleichsbetrages grundsätzlich Berücksichtigung finden können. Wenngleich das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Aussage trifft, spricht hierfür vor allem die – im Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BauGB zum Ausdruck gelangende – Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrages (vgl. zur Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrages: BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, NVwZ 1993, 1112 , Rn. 17 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2005, 8 S 498/05 , juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 9.7.2001, NordÖR 2002, 21, juris Rn. 27). Mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen soll eine angemessene Finanzierung des – gesamten – Sanierungsvorhabens gewährleistet werden. Zu den (auch) mit Ausgleichsbeträgen zu finanzierenden Ausgaben der Sanierung gehören alle Kosten, die von der Gemeinde zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung als Gesamtmaßnahme aufgewendet werden müssen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand: Mai 2011, § 154 Rn. 5). Was die Durchführung der Sanierung (§§ 146 ff. BauGB) anbelangt, fallen hierunter zum einen die Ordnungs- und Baumaßnahmen,

§ 146Abs. 1 Bau

GB innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durchgeführt werden. Hierzu gehören zum anderen aber auch solche – im Gesetz näher konkretisierte – Ordnungs- und Baumaßnahmen,

§§ 147Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 Bau

GB außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen. Eine Finanzierungsnotwendigkeit besteht in beiden Fällen. Was die Finanzierung dieser Maßnahmen anbelangt, nimmt das Gesetz deshalb auch keine Differenzierung vor: In die Kosten- bzw. Überschussbilanz, die nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufzustellen ist, gehen unterschiedslos alle im Sanierungsverfahren erzielten Einnahmen – auch die Ausgleichsbeträge der Eigentümer im Sanierungsgebiet (vgl. Stemmler, in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 156a Rn. 13) – und alle hierfür getätigten Ausgaben ein (vgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand:

  1. EL 2011, § 156a Rn. 21 ff.). Zu den Ausgaben gehören dabei mangels eines entsprechenden gesetzlichen Ausschlusses auch solche Mittel, die für außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB durchgeführte Maßnahmen eingesetzt werden. Dass es sich hierbei auch um Städtebauförderungsmittel gemäß § 164a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB handeln kann (vgl. Köhler, in: Schrödter, BauGB,
  2. Aufl. 2006, § 147 Rn. 21, § 148 Rn. 5; siehe auch Krautzberger, in: Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Loseblatt, Stand: Mai 2011, § 147 Rn. 63), bestätigt – anders als dies der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
  3. Februar 2012 angenommen hat – den hier vertretenen Ansatz. Denn auch Städtebauförderungsmittel i.S.v. § 164a BauGB gehen – ungeachtet der Frage nach der Notwendigkeit ihres Vorababzugs gemäß § 156a Abs. 3 Satz 1 BauGB – in die Kosten- bzw. Überschussbilanz nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (vgl. Stemmler, a.a.O., § 156a Rn. 10) und sind damit Teil der einheitlichen Finanzierung der Gesamtmaßnahme. Es spricht auch nicht gegen den hier vertretenen, die Finanzierungsfunktion des Ausgleichsbetrages betonenden Ansatz, dass § 142 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sog. Ersatz- oder Ergänzungsgebiete förmlich festzulegen, in denen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 BauGB das Sanierungsrecht zur Anwendung gelangt. § 142 Abs. 2 BauGB ermöglicht, anders als die §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Einsatz des sanierungsrechtlichen Instrumentariums außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen (vgl. Gaentzsch, a.a.O., § 142 Rn. 22). Die Gemeinde wird von der in § 142 Abs. 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn hierfür eine sanierungsbedingte Notwendigkeit besteht, weil entweder die bloße Inanspruchnahme einzelner Grundstücke außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht geeignet ist, den Sanierungszielen und -zwecken angemessen Rechnung zu tragen, oder weil die benötigten Grundstücke von der Gemeinde ohne den Einsatz des sanierungsrechtlichen Instrumentariums nicht in Anspruch genommen werden könnten. Die sich „aus ihr“ – d.h. aus der förmlichen Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets – „ergebenden Wirkungen“ i.S.v. § 142 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind dabei solche, die sich innerhalb des Ersatz- oder Ergänzungsgebiets entfalten. Denn § 142 Abs. 2 Satz 2 BauGB regelt positiv, dass das Sanierungsrecht in Ersatz- und Ergänzungsgebieten zur Geltung gelangt. Aus der Vorschrift lässt sich demgegenüber nicht negativ ableiten, dass nach dem Sanierungsrecht zulässige (§§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Maßnahmen außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen, wenn sie zwar nicht in Ersatz- oder Ergänzungsgebieten durchgeführt werden, aber gleichwohl zu Bodenwerterhöhungen von Grundstücken im Sanierungsgebiet führen, bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge außer Betracht bleiben müssen bzw. nicht mithilfe der zu erhebenden Ausgleichsbeträge finanziert werden können. § 142 Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt keinen Umkehrschluss dahin, dass die in § 154 Abs. 1 Satz 1 HS 1, Abs. 2 BauGB vorgesehene Möglichkeit zur Abschöpfung von Bodenwerterhöhungen, die auf außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführten Maßnahmen beruhen, nur für Maßnahmen in Ersatz- oder Ergänzungsgebieten und nicht für gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB durchgeführte Maßnahmen gilt. Es ist schließlich auch nicht im Hinblick auf § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der gegenwärtig geltenden Fassung), wonach das Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht nur auf Erschließungsanlagen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet keine Anwendung findet, geboten, gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB außerhalb des Sanierungsgebiets durchgeführte Maßnahmen bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages außer Betracht zu lassen. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezweckt die Vermeidung einer Doppelbelastung der Grundstückseigentümer mit Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträgen einerseits und Ausgleichsbeträgen andererseits (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2005, ZfBR 2005, 387 , juris Rn. 11; Urt. v. 28.4.1999, NVwZ-RR 1999, 669 , juris Rn. 23). Eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Hinblick auf solche – in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ausdrücklich genannte – Erschließungsanlagen,

§ 147Satz 3 Bau

GB außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, kann nicht nur dadurch vermieden werden, dass Bodenwerterhöhungen, die durch solche Maßnahmen bewirkt werden, bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages außer Betracht gelassen werden. Vielmehr kann bereits durch eine entsprechende Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die sich an rechtlichen Gesichtspunkten, möglicherweise auch an förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ausrichten kann (vgl. hierzu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr,

  1. Aufl. 2009, § 130 Rn. 23; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
  2. Auflage 2009, § 130 Rn. 24), von vornherein vermieden werden, dass es zu einer unerwünschten Doppelbelastung überhaupt kommen kann. Überdies kommt, sollte eine entsprechende Abschnittsbildung unterblieben bzw. nicht möglich sein, eine erweiternde Auslegung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Hinblick auf den mit der Vorschrift verbundenen Zweck in Frage. Die Reichweite der in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB normierten Ausschlussklausel kann nach der mit ihr verbundenen Zielsetzung, Doppelbelastungen der sanierungsbetroffenen Eigentümer zu vermeiden, auf alle Erschließungsmaßnahmen erstreckt werden, die als Ordnungsmaßnahmen i.S.d. §§ 146 Abs. 1, 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB durchgeführt und deren Kosten daher nach Maßgabe des Sanierungsrechts gedeckt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2009, 9 LA 175/08 , juris Rn. 8). In den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB können dann auch sanierungsbedingte Erschließungsmaßnahmen einbezogen werden,

§ 147Satz 3 Bau

GB ausnahmsweise außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführt werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 7). Letztlich ließe sich eine Doppelbelastung im Hinblick auf Erschließungsanlagen,

§ 147Satz 3 Bau

GB außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, auch durch eine Anwendung des § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vermeiden. Wird von einer erweiternden Auslegung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen und der Ausschluss einer Beitragserhebung nur, wie dies der Wortlaut von § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorsieht, auf Erschließungsanlagen innerhalb des Sanierungsgebiets bezogen, so könnten die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zwar für eine außerhalb des Sanierungsgebiets gelegene sanierungsbedingte Erschließungsanlage zu Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträgen herangezogen werden. Eine etwaige durch eine solche Erschließungsanlage bewirkte Bodenwerterhöhung könnte jedoch gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB von dem Ausgleichsbetrag abgezogen werden (so für Erschließungsbeiträge i.S.v. § 127 Abs. 4 BauGB, die von § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ebenfalls nicht erfasst werden: Kleiber, in: Krautzberger, a.a.O., § 155 Rn. 40; Köhler, a.a.O., § 155 Rn. 6). II. Die Beklagte ist gehindert, Bodenwerterhöhungen, die auf außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführten Maßnahmen beruhen, bei den Klägern mit dem Ausgleichbetrag geltend zu machen. Denn bei den durchgeführten Maßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, des Dohrnwegs und der Mistralstraße – mithin außerhalb der Grenzen des Sanierungsgebiets, wie sie der Senat der Beklagten in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S3 (Thadenstraße) vom

  1. Februar 1986 bestimmt hat – handelt es sich nicht um Maßnahmen i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Bei den Maßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, der Mistralstraße und des Dohrnwegs handelt es sich nicht um Ersatzbauten oder Ersatzanlagen i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Ersatzanlagen i.S.v. § 147 Satz 3 BauGB werden zum Ersatz von Erschließungsanlagen errichtet, die im Sanierungsgebiet beseitigt werden mussten. Unter Ersatzbauten bzw. -anlagen i.S.v. § 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB werden bauliche Anlagen verstanden, die anstelle von beseitigten oder zu beseitigenden Bauten bzw. Anlagen errichtet werden (Schmitz, in; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 147 Rn. 20.1, § 148 Rn. 10; Krautzberger, a.a.O., § 147 Rn. 61, § 148 Rn. 21 f.). Dass die Maßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, der Mistralstraße und des Dohrnwegs in diesem Sinne „als Ersatz“ für im Sanierungsgebiet weggefallene Anlagen bzw. Bauten vorgenommen worden wären, ist nicht ersichtlich. Es kann sich bei diesen Maßnahmen allenfalls – was offen bleiben kann – um Erschließungsanlagen i.S.v. § 147 Satz 3 BauGB oder um Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen i.S.v. § 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB handeln. Solche Maßnahmen können nach den vorbenannten Vorschriften indes nur dann außerhalb des Sanierungsgebiets durchgeführt werden, wenn sie „durch die Sanierung bedingt“ sind. Hieran fehlt es vorliegend. Die gesetzliche Formulierung „durch die Sanierung bedingt“ macht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  2. Januar 2009 zu Recht angenommen hat, schon ihrem Wortsinn nach deutlich, dass eine zusätzliche, über die Erforderlichkeit zur Behebung städtebaulicher Missstände i.S.v. § 146 Abs. 1 BauGB hinausgehende Voraussetzung erfüllt sein muss, um Sanierungsmaßnahmen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durchführen zu können. Die Festlegung der Gebietsgrenzen,

§ 142Abs. 1 Satz 2 Bau

GB unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen hat, verlöre zudem ihre begrenzende Funktion (hierzu Gaentzsch, a.a.O., § 142 Rn. 12 ff.), könnten Sanierungsmaßnahmen gleichsam beliebig innerhalb oder außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführt werden. Schließlich zeigt auch die gesetzliche Gleichstellung von Ersatzbauten und -anlagen einerseits und sonstigen Anlagen bzw. Einrichtungen andererseits, dass Sanierungsbedingtheit i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB und Sanierungserforderlichkeit i.S.v. § 146 Abs. 1 BauGB nicht das Gleiche bezeichnen. Andernfalls bedürfte es der gesonderten Erwähnung der gleichermaßen „erforderlichen“ Ersatzbauten und -anlagen in den §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht. Sanierungsbedingt i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind daher nur solche Maßnahmen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind (§ 146 Abs. 1 BauGB), um städtebauliche Missstände i.S.v. § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB innerhalb des Sanierungsgebiets zu beheben, die sich durch Maßnahmen innerhalb der Gebietsgrenzen nicht beheben lassen. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht entscheidend an. So kann Platzmangel im Sanierungsgebiet ebenso Veranlassung geben, mit einer einzelnen Sanierungsmaßnahme auf eine Fläche außerhalb des Sanierungsgebiets „auszuweichen“ (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 147 Rn. 61; Köhler, a.a.O., § 147 Rn. 20), wie die Erwägung, dass die Realisierung einer für die Sanierung erforderlichen Maßnahme innerhalb des Sanierungsgebiets ihrerseits zu (neuen) städtebaulichen Missständen führen würde. Sanierungsbedingt i.S.v. § 147 Satz 3 BauGB ist eine Erschließungsanlage außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen auch dann, wenn sie der „äußeren Erschließung“, etwa der Anbindung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke an das überörtliche Straßennetz dient (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 147 Rn. 60). Jedenfalls muss eine Sachlage gegeben sein, bei der die Durchführung einer zur Behebung städtebaulicher Missstände im Sanierungsgebiet erforderlichen Sanierungsmaßnahme innerhalb des Sanierungsgebiets nicht in Betracht kommt und somit „notgedrungen“ oder deshalb, weil dies erforderlich ist, um die Sanierungsziele zu erreichen, eine Fläche außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen in Anspruch genommen werden muss. Da eine Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen davon abhängt und deshalb gerechtfertigt wird, dass bzw. weil ein Grundstück innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets belegen ist (§§ 152 , 154 Abs. 1 HS 1 BauGB), aber auch die Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen von einer gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB außerhalb des Sanierungsgebiets durchgeführten Maßnahme profitieren können, ist eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs der §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB geboten. Maßnahmen, die der Verbesserung des städtebaulichen Umfelds außerhalb des Sanierungsgebiets dienen und sich mittelbar auch positiv auf die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets auswirken können, sind keine „sanierungsbedingten“ Maßnahmen i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Sanierungsbedingt i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind vielmehr nur solche Maßnahmen, die auf die Behebung städtebaulicher Missstände im Sanierungsgebiet abzielen und hierin ihren Schwerpunkt haben, auch wenn sie mittelbar einen günstigen Einfluss auf die Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet haben können. Die Maßnahmen, die die Beklagte außerhalb der Grenzen des Sanierungsgebiets Altona-Altstadt S3 durchgeführt hat, sind nicht in dem vorbenannten Sinne „sanierungsbedingt“. Es fehlt an dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen städtebaulicher Missstände im Sanierungsgebiet einerseits und der Notwendigkeit zur Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Sanierungsgebiets andererseits, um diese Missstände zu beheben. Die Maßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, der Mistralstraße und des Dohrnwegs sind nicht deshalb außerhalb des Sanierungsgebiets durchgeführt worden, weil ein innerhalb des Sanierungsgebiets bestehender Bedarf dort nicht befriedigt werden konnte und deshalb Flächen außerhalb des Sanierungsgebietes in Anspruch genommen werden mussten oder weil andernfalls das Sanierungsziel nicht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr lag der Durchführung dieser Maßnahmen, die auf den Fortschreibungen des „Erneuerungskonzeptes“ durch den von der Beklagten eingesetzten Sanierungsträger (STEG) beruhten, die Einschätzung zugrunde, dass es geboten sei, städtebauliche Missstände zu beheben, die außerhalb des Sanierungsgebiets – nämlich im Bereich des Paulsenplatzes, der Mistralstraße und des Dohrnwegs – festgestellt wurden. Dies geht insbesondere aus den Veröffentlichungen der STEG im und zum Verlauf des Sanierungsverfahren(s) hervor. Darin wird die Notwendigkeit zur Umgestaltung des „heruntergekommenen Paulsenplatzes“, die gebotene Verminderung der Verkehrsbelastung namentlich in der Mistralstraße und die Erforderlichkeit einer Neuordnung des (ruhenden) Verkehrs und der „Straßenräume“ in der Mistralstraße, im Dohrnweg und im Bereich des Paulsenplatzes dargestellt (vgl. hierzu etwa den „Sachstandsbericht 1991 des Sanierungsträgers“ aus Januar 1992, dort insbesondere S. 32 f., das von der STEG herausgegebene „Sanierungsblatt für Altona-Altstadt“ Nr. 2 aus November 1992, dort insbesondere S. 5 f. und S. 12 ff., den Bericht der STEG zur Fortschreibung des Erneuerungskonzeptes für das Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S3 aus Oktober 1993, dort insbesondere S. 11 f. und S. 19, sowie den weiteren Bericht der STEG zur Fortschreibung des Erneuerungskonzeptes aus dem Jahr 1996, dort insbesondere S. 3 ff.). Dass diese Maßnahmen – ungeachtet etwaiger positiver „Fernwirkungen“ auch innerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen – der Behebung städtebaulicher Missstände im Sanierungsgebiet gedient hätten, lässt sich den dem Senat vorliegenden Vorgängen zum Sanierungsverfahren demgegenüber nicht entnehmen. Maßnahmen, die außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführt werden, um – wie hier – städtebauliche Missstände außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets zu beheben, können auch deshalb nicht als „sanierungsbedingt“ i.S.d. §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB angesehen werden, weil dies zu einer faktischen Erweiterung der Sanierungsgebietsgrenzen und auf diese Weise zu einer Relativierung der planerischen Vorgaben führen kann. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, die Ziele und Zwecke der Sanierung i.S.d. §§ 140 Nr. 3, 146 Abs. 1 BauGB im Zuge der Sanierung fortzuschreiben und hierbei auch nachträglich Ordnungs- und Baumaßnahmen außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen gemäß §§ 147 Satz 3, 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorzusehen. Hierzu bedarf es nicht stets der Mitwirkung des für den Erlass der Sanierungssatzung bzw. -verordnung zuständigen Organs, vorliegend also des Senats der Beklagten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2009, 2 Bf 322/08.Z), sondern es kann eine Übertragung auf einen Sanierungsträger (§§ 157 ff. BauGB) erfolgen. Es handelt sich aber nicht mehr um eine Konkretisierung oder Fortschreibung der Ziele und Zwecke der Sanierung innerhalb des von der Gemeinde vorgegebenen Rahmens, wenn durch die Einbeziehung von sanierungsbedürftigen Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets dessen Grenzen erweitert werden. Bei der Bestimmung der Sanierungsgebietsgrenzen handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1 bis 3 BauGB im Satzungswege zu erledigen hat. Derartige Aufgaben sind von einer Übertragung auf einen Sanierungsträger gemäß §§ 157 ff. BauGB ausgenommen (vgl. Schmitz, a.a.O., § 157 Rn. 6; Fieseler, in: Krautzberger, a.a.O., § 157 Rn. 7). Vorliegend hat der Sanierungsträger durch die Einbeziehung der Maßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, des Dohrnwegs und der Mistralstraße in das Sanierungskonzept die Grenzen des Sanierungsgebiets im Wege der „Fortschreibung“ faktisch erweitert. Hierfür ist er nicht zuständig. Dies entspricht auch nicht dem planerischen Willen des Senats der Beklagten, der nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets mit der Angelegenheit nicht nochmals befasst gewesen ist (vgl. hierzu ausdrücklich den Abschlussbericht der STEG, S. 15). Die Baubehörde hatte in der die Senatsentscheidung zur Sanierungsgebietsfestlegung vorbereitenden Drucksache Nr. 121 vom

  1. Februar 1986 die Ziele und Zwecke der Sanierung i.S.v. § 140 Nr. 3 BauGB erläutert und hierbei die Gebietsgrenzen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschlagen. Hierbei hatte sie sich ausdrücklich mit der Möglichkeit befasst (S. 20 ff.), auch den Paulsenplatz und die angrenzenden Straßenzüge in das Sanierungsgebiet einzubeziehen, wie dies die Bezirksversammlung Altona zuvor gefordert hatte. Der Senat der Beklagten hatte sich mit der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebietsgrenzen indes dem Votum der Baubehörde angeschlossen, die eine Einbeziehung namentlich des Paulsenplatzes abgelehnt hatte, weil dort keine städtebaulichen Missstände und baulichen Mängel vorlägen, die eine Einbeziehung in ein förmliches Sanierungsgebiet rechtfertigen würden. Diesen – unveränderten – planerischen Vorgaben läuft die Einbeziehung von Ordnungs- und Baumaßnahmen im Bereich des Paulsenplatzes, des Dohrnwegs und der Mistralstraße in das Sanierungskonzept zuwider. III. Die angefochtenen Bescheide können nicht in einem weitergehenden – den unanfechtbar festgesetzten Ausgleichsbetrag in Höhe von 15.896,52 Euro übersteigenden – Umfang aufrechterhalten bleiben. Die Bestimmung eines höheren, über den von dem Verwaltungsgericht in dem Urteil vom
  2. Januar 2009 „errechneten“ Betrag hinausgehenden Ausgleichsbetrages durch den Senat kommt nicht in Betracht. Hierdurch würde in unzulässiger Weise in den Wertermittlungsspielraum der Beklagten eingegriffen. Aufgrund ihres Wertermittlungsspielraums ist es Sache der Beklagten zu bestimmen, in welcher Höhe die Kläger einen Ausgleichsbetrag schulden, wenn die durch die Maßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets bewirkten Bodenwerterhöhungen außer Betracht gelassen werden. Zwar haben die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Verpflichtung, eine Sache spruchreif zu machen (§§ 86 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zu prüfen und zu ermitteln, ob und ggf. in welcher Höhe ein angefochtener Bescheid, der auf Geldzahlung gerichtet ist, zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages („soweit“) aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, BVerwGE 137, 105 , juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 10.6.2009, BVerwGE 134, 139 , juris Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008, NVwZ 2009, 253 , juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 18.11.2002, BVerwGE 117, 200 , juris Rn. 30). Die Pflicht, eine Sache spruchreif zu machen, findet aber dort ihre Grenze, wo eine Bestimmung der „richtigen“ (Beitrags-) Höhe durch das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.6.2009, a.a.O. , juris Rn. 41). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es zur Bestimmung eines geschuldeten Beitrags eines Willensaktes der Gemeinde, namentlich der Ausübung von Ermessen, bedarf. Das Gericht darf ein der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Ermessen nicht an deren Stelle ausüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1982, BVerwGE 64, 356 , juris Rn. 14). Dasselbe gilt für die Wahrnehmung eines Bewertungsspielraums auf der Tatbestandsebene, wie er der Beklagten hier in der Form eines Wertermittlungsspielraums zusteht. Zur Bestimmung der Bodenwertsteigerung, die (nur) durch die Maßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets bewirkt worden ist, bedarf es der Wahrnehmung des der Beklagten zustehenden Wertermittlungsspielraums. Die insoweit zu Unrecht mitberücksichtigten Bodenwertsteigerungen aufgrund von Maßnahmen, die die Beklagte außerhalb des Sanierungsgebiets durchgeführt hat, lassen sich nicht auf der Grundlage der vorliegenden Wertbeurteilung gleichsam „herausrechnen“. Zwar hat die Beklagte ihren Wertermittlungsspielraum weitgehend bereits durch die Wahl des Bewertungsverfahrens und durch die Vorgabe der Beurteilungsparameter in dem von dem Gutachterausschuss aufgestellten Zielbaum wahrgenommen. Weiterer (Be-) Wertungen bedarf es aber dort, wo es um die Gewichtung der Bodenwertrelevanz derjenigen Maßnahmen geht, die außerhalb der Sanierungsgebietsgrenzen durchgeführt worden sind. Insbesondere das Verhältnis der vorbenannten Maßnahmen zu sonstigen Maßnahmen, die bei der Bestimmung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung in zulässiger Weise berücksichtigt werden können, hat die Beklagte bzw. der Gutachterausschuss in den Bereichen, in denen Einzelbewertungen auf mehreren unterschiedlichen Maßnahmen beruhen (Unterkriterien 2c und 2d), bislang nicht weiter konkretisiert. Dies wirkt sich auf die Bestimmung der Bodenwertrelevanz der betrachteten Einzelmaßnahmen und damit auch auf die Bodenwertrelevanz der Gesamtmaßnahme aus (Parameter „anteilige Wertdifferenz“ und „Gesamt-Wertdifferenz“). Zur Ausübung von Bewertungsermessen gehört auch die Entscheidung darüber, ob die in dem aufgestellten Zielbaum vorgegebenen Bewertungskategorien und -kriterien und insbesondere ihre Gewichtung untereinander (Parameter „anteiliges Gewicht A“ und „anteiliges Gewicht B“) unverändert bestehen bleiben können, wenn ein nicht unerheblicher Anteil der Maßnahmen, die bislang in die Beschreibung der sanierungsbedingten Zustandsunterschiede eingeflossen sind, bei einer neuerlichen Bewertung außer Betracht zu bleiben haben. Insoweit besteht auch Veranlassung zu überprüfen, ob das Gesamtgewicht der durch Maßnahmen im Sanierungsverfahren beeinflussten Lagemerkmale auf den Bodenwert der Grundstücke im Sanierungsgebiet zu korrigieren ist (Parameter „maximaler Einfluss der betrachteten wertrelevanten Faktoren“). Aufgrund des dargestellten, auch weiterhin gegebenen Wertermittlungsspielraums der Beklagten kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat zur Klärung der Frage, ob die Kläger der Beklagten einen weitergehenden – über die bestandskräftig gewordene Festsetzung hinausgehenden – Ausgleichsbetrag schulden, nicht in Betracht (anders OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2009, OVG 2 B 7.07 , juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urt. v. 5.10.2010, 6 A 10164/09 , juris Rn. 17). Die notwendigen „Weichenstellungen“ und Bewertungen, die der Bestimmung eines etwaigen von den Klägern noch geschuldeten Ausgleichsbetrages vorausgehen müssen, könnte auch ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Andernfalls würde in gleicher Weise wie bei einer eigenen „Berechnung“ durch das Gericht, wenn auch unter Zuhilfenahme externen Sachverstands, in den behördlichen Wertermittlungsspielraum eingegriffen. Etwas anderes würde auch nicht dann gelten, wenn das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB eine neuerliche Wertbeurteilung durch den Gutachterausschuss einholte. Auch dessen Gutachten wäre nicht bindend (§ 193 Abs. 3 BauGB) und könnte den Wertbeurteilungsspielraum der Gemeinde, bzw. in Hamburg der Beklagten, nicht ersetzen bzw. ausfüllen. Denn die Gemeinde kann, muss aber nicht bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten (vgl. Schmitz, a.a.O., § 154 Rn. 23.1; Freise, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: September 2010, § 154 Rn. 63). Den Wertermittlungsspielraum billigt das Gesetz nicht dem Gutachterausschuss, sondern der Behörde, die die Sanierung durchführt und den Ausgleichsbetrag beanspruchen kann, zu (vgl. Schmitz, a.a.O., § 154 Rn. 19, 22; Freise, a.a.O., § 154 Rn. 61 ff.). Die Betätigung des Wertermittlungsermessens durch die Beklagte wirkt sich schließlich auch vollumfänglich auf die angefochtenen Bescheide, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aus. Es kann offen bleiben, ob die Kläger der Beklagten einen Teilbetrag „in jedem Fall“ unabhängig von der Wahrnehmung des Wertermittlungsspielraums durch die Behörde schulden, m.a.W. ob sich die Bewertungsfehler der Beklagten auf den von den Klägern geschuldeten Ausgleichsbetrag in seiner vollen Höhe auswirken (hierzu BVerwG, Beschl. v. 4.9.2008, NVwZ 2009, 253 , juris Rn. 8). Denn der von den Klägern „in jedem Fall“ geschuldete Ausgleichsbetrag ist zumindest nicht höher als der von dem Verwaltungsgericht unter teilweiser Inanspruchnahme eigenen Bewertungsermessens in seinem Urteil vom
  3. Januar 2009 ermittelte Betrag. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/593460.html ( https://oj.is/593460 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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