Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten. 3. Der Streitwert wird auf 1.591,20 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung. Die bei der Beklagten krankenversicherte R.W. (geb. ...1940, i.F.: Patientin) wurde zunächst in der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 08.07.2008 in einem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus vollstationär behandelt: Diagnostiziert war eine bursitis praepatellaris; die Therapie bestand in einer Resektion des betroffenen Schleimbeutels sowie der begleitenden Gabe von Antibiotika (aufgrund einer festgestellten Infektion mit Staphylokokken bei multiplen Resistenzen). Am 10.07.2008 wurde die Patientin erneut aufgenommen und bis zum 15.07.2008 stationär behandelt. Festgestellt wurde diesmal eine fluktuierende Schwellung der betroffenen Körperregion. Durchgeführt wurden ein Debridement, tägliche Verbandswechsel und eine offenbar engmaschigere Therapie mit Antibiotika. Die Klägerin forderte von der Beklagten mit Rechnung vom 22.07.2008 – versandt am 26.08.2008 – eigens für den Aufenthalt der Patientin vom 10. bis zum 15.07.2008 einen Betrag von 1594,80 Euro. Die Beklagte beauftragte am 13.10.2008 den MDK mit einer Überprüfung und teilte dies – nach eigenen Angaben – der Klägerin mit. Gestützt auf das Gutachten des MDK vom 13.11.2009 verrechnete sie den zunächst gezahlten Rechnungsbetrag im Januar 2010 mit einer anderen offenen Rechnung mit der Begründung, die Fallpauschalen seien für beide Aufenthalte zusammenzufassen, da es sich um eine Wiederaufnahme infolge von Komplikationen gehandelt habe. Am 15.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, die Wiederaufnahme der Patientin sei nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses gefallen. Bereits der MDK habe eine Verantwortung des Krankenhauses für die aufgetretene Komplikation verneint und die Frage letztlich als eine rechtliche angesehen. Tatsächlich sei die Komplikation erst nach der Entlassung der Patientin aufgetreten und durch die Klägerin weder vorhersehbar noch vermeidbar und somit auch nicht zu verantworten gewesen. Schicksalhafte Komplikationen führten nicht zur Zusammenführung der Fallpauschalen. Eine ähnliche Auslegung der Fallpauschalenvereinbarung habe inzwischen auch das SG Landshut und des SG Köln vorgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.591,20 Euro nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 25.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der Sinn der einschlägigen Regelungen liege darin, dass der gesamte Behandlungsverlauf in einer Fallpauschale abgerechnet werde. Eine zweite Fallpauschale komme nur dann in Betracht, wenn die erste Behandlung medizinisch abgeschlossen sei. Das Auftreten von Komplikationen spreche indes deutlich für das Gegenteil. Hierzu gehörten auch schicksalhaft aufgetretene operationsimmanente Komplikationen, die als normales Risiko nach einem Eingriff unabwendbar seien. In den Verantwortungsbereich eines Krankenhauses fielen auch solche Komplikationen, die nicht auf Fehlverhalten des Krankenhauspersonals beruhten. Die eigens eingefügte Bezugnahme auf den Verantwortungsbereichs des Krankenhauses in der Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) solle Krankenhäuser vor den Folgen mangelnder Compliance sowie vor einer falschen Fortführung der Behandlung im ambulanten Bereich schützen. Eine umgekehrte Beschränkung auf Komplikationen infolge von Behandlungsfehlern sei nicht gewollt und auch nicht vereinbart worden, denn dann hätte die Formulierung anders ausfallen müssen. Zur Frage einer möglichen Präklusion medizinischer Einwendungen führt die Beklagte aus, die vollständigen Daten (sog. „§301-Daten“) für den ersten Aufenthalt der Patientin hätten erst am 15.08.2008 vorgelegen, so dass auch erst ab diesem Tag mit der Prüfung einer Fallpauschalenzusammenführung habe begonnen werden können. Ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 09.09.2008 sei mit einer Mitarbeiterin der Klägerin vereinbart worden, dass eine Begutachtung durch den MDK stattfinden solle. Die Klägerin bestreitet in ihrer Replik, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Die von der Beklagten genannte Mitarbeiterin der Klägerin habe sich am 09.09.2008 in Urlaub befunden. Von der Beauftragung des MDK habe die Klägerin auch erst im Dezember 2008 erfahren, insbesondere sei ein auf den 13.10.2008 datierendes Schreiben erst am 18.12.2008 bei der Klägerin eingegangen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten beider Beteiligter verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung des Krankenhausaufenthalts vom 10.07.2008 bis zum 15.07.2008 unter Zugrundelegung einer eigenen Fallpauschale, denn Fallpauschalen für die beiden Krankenhausaufenthalte der Patientin waren zusammenzufassen (dazu unter B). Die Beklagte ist mit ihrem diesbezüglichen Vortrag auch nicht etwa präkludiert (dazu unter C). Ein Anspruch auf höhere Vergütung nach einer einheitlichen Fallpauschale ist mangels einer berichtigten Rechnung bislang nicht fällig. A.) Anspruchsgrundlage ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) i.V.m. dem aus § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgenden Krankenhausbehandlungsanspruch der versicherten Patientin sowie weiter i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG) und schließlich der FPV 2008. B.) Die Fallpauschalen für die beiden Krankenhausaufenthalte der Patientin vom 30.06.2008 bis zum 08.07.2008 und vom 10. bis zum 15.07.2008 waren zusammenzufassen. I.) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, § 8 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG. Näheres regelt § 2 FPV 2008: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2008 hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine (einheitliche) Fallpauschale vorzunehmen, wenn Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation in Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder aufgenommen werden. II.) Die Wiederaufnahme erfolgte innerhalb der einschlägigen oberen Grenzverweildauer von hier 32 Tagen und die zur Wiederaufnahme führende Komplikation fiel auch in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2008. 1.) Der Begriff des Verantwortungsbereichs im Sinne der Vorschrift (und ihrer Nachfolgerregelungen in den Jahren danach) wird in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt: Während das LSG Rheinland-Pfalz insoweit eine ursächliche Beziehung zwischen der vom Krankenhaus durchgeführten Leistung und dem Eintritt einer zur Wiederaufnahme des Patienten führenden unerwünschten Folge ("Komplikation") der Behandlung genügen lässt (LSGRheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, L 5 KR 248/10 ), setzt insbesondere das SG Köln (Urteil vom 16.08.2011, S 29 KR 1075/10 ) den in § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2008 (bzw. 2009) implizierten Begriff der Verantwortung unter Hinweis auf Aristoteles im Ergebnis mit Vertretenmüssen gleich. Das SG Landshut (Urteil vom 26.05.2011, S 1 KR 223/09 ) betont, dass die Feststellung eines rein schicksalhaften Ereignisses noch keine hinreichende Aussage enthalte, wonach die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses falle. 2.) Die Kammer versteht den Begriff des Verantwortungsbereichs als Abgrenzungskriterium gegenüber solchen zur Wiederaufnahme führenden Komplikationen, deren Ursache im Verhalten des Patienten oder eines Dritten (insbesondere des ambulant weiterbehandelnden Arztes) liegt (eine Abgrenzung gegenüber Umständen, deren Ursache nicht die zuvor behandelte Erkrankung ist, erfolgt bereits durch die Tatbestandsmerkmale "Komplikation" und "Zusammenhang"). Schicksalhafte Komplikationen fallen somit jedoch gerade in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 FPV 2008.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.