(23)697/80 , NJW 1981, 182 ; OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2004, 9 U 138/04 , VersR 2005, 1689 ). In Betracht könnte aber eine Garantenpflicht wegen der vorausgegangenen Rückkehraufforderung des Beklagten kommen. Voraussetzung wäre, dass die Rückkehraufforderung des Beklagten die nahe Gefahr des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 09.05.1990, 3 StR 112/90 , juris, Rn. 9), also des Balkonsturzes der Geschädigten, (noch) in sich barg, als der Beklagte sich entfernte und auf die Toilette ging. Weiterhin könnte sich möglicherweise eine Garantenstellung des Beklagten für die Geschädigte aus der seit 1/2 Jahr andauernden Liebesbeziehung ergeben (vgl. LK-Weigend, StGB,
- Aufl., § 13 Rn. 38). Es kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob der Beklagte gegenüber der Geschädigten eine Garantenstellung inne hatte, da sich jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Handlung und dem Sturz der Geschädigten nicht feststellen lässt. Nur wenn das erwartete Handeln den Erfolg hätte abwenden können, ist das Unterlassen dem Tun gleichzustellen. Es muss Gewissheit oder an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Erfolg bei Vornahme der unterlassenen Handlung nicht wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 06.07.1990, 2 StR 549/89 , juris Rn. 55; Urteil vom 06.03.2003, 4 StR 493/02 , juris Rn. 22; Urteil vom 06.03.2007, 3 StR 497/06 , juris Rn. 7). Eine solche Gewissheit könnte am ehesten dann angenommen werden, wenn man vom Beklagten verlangte, dass er ebenfalls über das Balkongeländer außen vorbei an der Trennwand auf den Nachbarbalkon hätte klettern und dort die Geschädigte festhalten müssen, bis, etwa durch Rufen, Hilfe herbeigeholt worden wäre. Ein solches Verhalten ist dem Beklagten indes nicht zumutbar, da es zu einer erheblichen Eigengefährdung geführt hätte. Grundsätzlich muss niemand eine konkrete Lebensgefährdung auf sich nehmen (Stree/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar,
- Aufl., Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 156). Das gilt umso mehr, als auch der Beklagte Alkohol konsumiert und Cannabis geraucht hatte und damit bei ihm nicht von einer uneingeschränkten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Alle anderen Handlungsalternativen des Beklagten, bei denen er zwangsläufig nicht näher an die Geschädigte hätte herankommen können als bis zur Trennwand, hätten einen Sturz der Geschädigten nicht zuverlässig abwenden können, weil der Beklagte schon nicht mit Sicherheit hätte verhindern können, dass die Geschädigte außerhalb seiner Reichweite auf dem Nachbarbalkon über die Brüstung kletterte. Selbst wenn der Beklagte die Geschädigte beim Herüberklettern hätte greifen können, steht nicht fest, dass er sie im Falle eines Sturzes auf der Außenseite des Balkons mit Sicherheit festgehalten hätte. Eine entsprechende, erstmals in der Berufungsbegründung auf S. 62 (Bl. 317 d.A.) aufgestellte Behauptung ist nicht plausibel und von der Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt. Ein Einschreiten des Beklagten dadurch, dass er sich nahe der Trennwand zum Nachbarbalkon aufstellte, hätte zwar den konkreten Geschehensablauf, bei dem die Geschädigte erst ein Stück weiter im Bereich des Balkons des Beklagten abgestürzt ist, verhindern können. Es hätte aber einen Sturz der Geschädigten und die damit einhergehenden Verletzungen nicht sicher verhindern oder wesentlich verzögern können. Von einer Kausalität des Unterlassens des Beklagten ist hier auch nicht aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins auszugehen. Richtig ist, dass bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist, wenn sich gerade derjenige Schaden verwirklicht hat, dem durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte. Dieser Anscheinsbeweis gilt deshalb, weil die Verkehrssicherungspflichten auf einer Erfahrungstypik beruhen, die die Feststellung rechtfertigen, dass sich die Gefahr, die sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom
- Dezember 1993, VI ZR 271/92 , NJW 1994, 945 f.). Eine solche Erfahrungstypik liegt einer etwaigen Handlungspflicht des Beklagten in der hier in Rede stehenden Situation nicht zu Grunde. Den typischen Fall einer Hilfeleistung gegenüber einer auf Grund psychischer Beeinträchtigungen bzw. nach Drogen- und Alkoholkonsum zu irrationalen, selbstgefährdenden Handlungen neigenden Person gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmekonstellation, welche durch individuelle Besonderheiten gekennzeichnet ist. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass das Einwirken auf eine solche Person den Schadenseintritt verhindert hätte.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, so dass die klägerseits angeführte Divergenz nicht besteht. Permalink: https://openjur.de/u/593481.html ( https://oj.is/593481 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.