Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2011, Az. 333 O 166/10, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.476,49 EUR festgesetzt - und zwar auch im Verhältnis zum Nebenintervenienten. 6. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für den Monat September 2009 gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch wegen Miete, Nutzungsentschädigung oder Schadensersatzes hat. Im Jahre 1999 schlossen der Kläger und Dr. med. R. per 01.01.2000 einen Mietvertrag über Gewerberäume in der N.-R.-St. in Hamburg gemäß Anlage K 1. Mit Wirkung ab dem 01.07.2002 trat der Beklagte als weiterer Mieter in das Mietverhältnis ein. In den gemieteten Räumen betrieben der Beklagte und Dr. R. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein medizinisches Labor (s. Anlage B 4). Mit Schreiben vom 25.03.2003 gemäß Anlage B 3 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er scheide mit Wirkung zum 31.03.2003 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus und bat um Entlassung aus dem Mietvertrag. Eine Entlassung aus dem Mietvertrag erfolgte jedoch nicht. Der Kläger und Dr. R. vereinbarten am 22.08.2007 im Rahmen eines Nachtrags III zum Mietvertrag (Anlage K 4) eine Erhöhung des Mietzinses auf brutto 5.476,49 EUR. Der in dem Nachtrag genannte Beklagte hat den Nachtrag nicht unterzeichnet. Mit Wirkung zum 31.12.2009 kündigten der Beklagte und Dr. R. das Mietverhältnis. Unter Bestellung des Nebenintervenienten zum Verwalter wurde über das Vermögen des Dr. R. am 04.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28.04.2009 kündigte der Ne-benintervenient das Mietverhältnis unter Berufung auf § 109 InsO zum Ablauf des 31.07.2009. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Räume zu diesem Zeitpunkt noch vom Insolvenzschuldner oder von einer – ebenfalls in Insolvenz befindlichen – I.L.gesellschaft mbH genutzt worden sind. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Dr. R. Mit Schreiben vom 14.09.2009 an den Bevollmächtigten des Beklagten (Anlage B 1) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem, er habe für den Kläger das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Am 30.10.2009 verschaffte sich der Kläger Zutritt zu den Räumlichkeiten und verwertete in der Folge die vorgefundenen Gegenstände. Mit Schreiben vom 03.05.2010 gemäß Anlage K 5 ließ der Kläger den Beklagten unter anderem zur Zahlung der Miete für September 2009 auffordern. Der Beklagte ließ dies mit Schreiben vom 14.05.2010 ablehnen (Anlage K 6). Der Kläger hat gemeint, die Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Insolvenzverwalter habe das Mietverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht beendet. Jedenfalls stehe ihm gegen den Beklagten eine Nutzungsentschädigung zu, weil Dr. R. die Räume weiter genutzt habe. Überdies habe er gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Miete. Er, der Kläger, habe das Objekt nicht vor dem 31.12.2009 weiter vermieten können, weil der Beklagte seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beklagte und der Nebenintervenient sind dem entgegengetreten. Die Kündigung des Nebenintervenienten habe das Vertragsverhältnis auch mit Wirkung für den Beklagten beendet. Da der Beklagte zudem am Nachtrag III über die Mieterhöhung nicht beteiligt gewesen sei, stehe dem Kläger der Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht in vollem Umfang zu. Der Nachtrag ergebe vielmehr eine Entlassung des Beklagten aus dem Mietverhältnis. Da der Kläger zudem der Wirksamkeit der insolvenzrechtlichen Kündigung entgegengetreten sei und von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht habe, habe es ihm jedenfalls am Rücknahmewillen gemangelt. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten scheitere daran, dass der Beklagte keine Pflichten verletzt habe. Der Nebenintervenient hat behauptet, alleinige Nutzerin der Räumlichkeiten sei seit dem 01.01.2009 die I.L. GmbH gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen drauf abgestellt, das Sonderkündigungsrecht des Verwalters habe das Vertragsverhältnis auch mit Wirkung für den Beklagten beendet. Mit entgegenstehenden Stimmen der Literatur hat es sich dezidiert auseinandergesetzt und sich der zur selben Problematik unter Geltung von § 19 KO ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat das Landgericht im Wesentlichen an dem aus seiner Sicht fehlenden Rücknahmewillen scheitern lassen. Ein insolvenzrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO gegen den Beklagten sei nicht gegeben, weil diese Norm keinen Anspruch gegen den Beklagten begründe. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer Bruttomiete bestehe nicht. Zum einen habe der Beklagte seit 2003 keinen Zutritt mehr zu den Räumlichkeiten gehabt, zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner bzw. die I.L. GmbH vom Beklagten erfolgreich auf Besitzverschaffung an den Kläger hätte in Anspruch genommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Begründung der Klagabweisung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klagabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 08.03.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, 333 O 166/10, zu verurteilen, an den Kläger 5.476,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2010 zu zahlen. Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf die Zahlung von Mietzins oder Nutzungsentschädigung für den Monat September 2009 oder Schadensersatz in entsprechender Höhe. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für den Monat September 2009. Streitentscheidend ist insoweit die Frage, ob die dem Kläger als Vermieter vom Nebenintervenienten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mitmieters des Beklagten zum 31.07.2009 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis auch für den Beklagten beendet hat. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Fall, was auch das Landgericht zutreffend angenommen hat.
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